Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.06.2007 – 9 W (pat) 16/06
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 16/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 01 854.5-24
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Juni 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle
für Klasse
F 16 L - vom 12. Dezember 2005 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
-
-
Patentansprüche 1 bis 10 und
Beschreibung S. 1 bis 9,
jeweils eingegangen am 16. Mai 2007,
-
Fig. 1 bis 12b, eingegangen am 2. Juli 2003.
Anmeldetag ist der 18. Januar 2002.
Die Bezeichnung lautet:
Vorrichtung zum Schutz einer Wand eines Gebäudes.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 18. Januar 2002 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Abdichtungshülsenmanschette“
mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 aus den Gründen ihres Bescheids vom
13. April 2005 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin sich nicht innerhalb der
eingeräumten Frist zu dem Bescheid geäußert hatte. Zur Begründung führt die
Prüfungsstelle in dem Bescheid aus, dass eine Patenterteilung mit den geltenden
Unterlagen nicht möglich sei. Denn die Erfindung sei nicht ausreichend genau bezeichnet. Außerdem seien die Unterlagen mit weiteren Mängeln behaftet. Die
Prüfungsstelle hat in diesem Bescheid einen voraussichtlich patentfähigen Patentanspruch 1 vorgeschlagen und zur Behebung der übrigen Mängel konkrete Vorschläge unterbreitet. Zu diesen Vorschlägen hat sich die Anmelderin nicht fristgerecht geäußert, so dass die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt
und neue Unterlagen eingereicht.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Schützen einer Wand eines Gebäudes vor aus
einer Auslassöffnung einer Rohrleitung austretendem Wasser mit
einer gegenüber dem Rohrleitungsende abdichtenden Dichtscheibe (25), die eine der Auslassöffnung der Rohrleitung zugeordnete, wasserdicht dichtende Öffnung (50) umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
a)
dass auf der der Wand abgekehrten Seite der Dichtscheibe (25) eine Hülse (54) angeordnet ist,
b)
dass die Hülse (54) eine solche Länge hat, dass aus der
Auslassöffnung am Rohrleitungsende austretendes Wasser
von der Wand wegführbar ist,
c)
und dass die Hülse (54) innen derart dimensioniert ist, dass
ein Dichtstopfen (11) zum Verschließen und Öffnen durch die
Hülse (54) in die Auslassöffnung einsetzbar und entfernbar
ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich 9 auf ihn rückbezogene Patentansprüche an.
Die neu vorgelegten Unterlagen sind nach Auffassung der Anmelderin patentfähig.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der von der Prüfungsstelle angeführten
Druckschriften DE 296 04 043 U1, DE 41 31 637 A1 und DE 198 00 115 A1.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie Erfolg. Sie führt zu einer Patenterteilung im beantragten Umfang.
1.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind in den
ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
2.
Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zum Schützen
einer Wand eines Gebäudes ist patentfähig. Denn sie ist im Hinblick auf den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Außerdem beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,
der sich mit der Konstruktion und Entwicklung von Rohrleitungen und Anschlussarmaturen für Gebäude befasst.
Die zuständige Prüfungsstelle hat der Anmelderin im Bescheid vom 13. April 2005
den Wortlaut eines Patentanspruchs 1 vorgeschlagen, der inhaltlich dem jetzt
geltenden Patentanspruch 1 entspricht, und ihn als gewährbar angesehen. Dieser
Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Denn keine der im Verfahren
befindlichen Druckschriften zeigt eine von einer Dichtscheibe an einer Wand wegweisende Hülse, die aus einer Auslassöffnung einer Rohrleitung austretende Flüssigkeit von der Wand wegführt, oder legt eine solche Ausgestaltung nahe.
3.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Patentansprüche 2 bis 10
patentfähig, da sie auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
gez.
Unterschriften