Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 14 W (pat) 320/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 01 589

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 44 01 589 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung einer Siliziumnitrid-Keramik

Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag VII

Beschreibung Seite 2 bis 16, beides überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 12. Juni 2007

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 44 01 589 mit der Bezeichnung

„Siliziumnitridkeramik und Verfahren zur Herstellung der Nitridkeramik“

ist am 17. März 2005 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 10 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 7 wie folgt lauten:

„1. Siliziumnitridkeramik umfassend Siliziumnitrid und ein Sinterhilfsmittel, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der

Biegefestigkeit bei Zimmertemperatur von gebrannter Oberfläche

der so hergestellten Siliziumnitridkeramik zu der Biegefestigkeit

bei Zimmertemperatur einer bis zu einer Oberflächenrauheit von

R max=0,8 µm oder kleiner bearbeiteten Oberfläche 0,7 oder größer ist, wobei die Biegefestigkeit gemäß JIS R 1601 ermittelt wird.

7. Verfahren zur Herstellung einer Siliziumnitrid-Keramik nach

einem der Ansprüche 1 bis 6, umfassend die folgenden Schritte:

Vermischen von α-Si3N4-Pulver und β-Si3N4-Pulver, wobei ein

Rohstoffpulver erhalten wird, das die Formel:

0,05 ≤ β/(α + β) ≤ 0,5

(α bezeichnet das Gewicht von α-Si3N4-Pulver, β bezeichnet das

Gewicht von β-Si3N4-Pulver) erfüllt, wobei der Sauerstoffgehalt

des α-Si3N4-Pulvers von 1,40 bis 1,70 Gew.-% beträgt;

Formen des Rohstoffpulvers unter Bildung eines Formkörpers;

und

Brennen des Formkörpers bei einer Temperatur im Bereich von

1800 bis 2000 °C unter einer Stickstoffatmosphäre mit einem Atmosphärendruck von mindestens 0,101 MPa (1 atm).“

Gegen dieses Patent ist am 16. Juni 2005 Einspruch erhoben worden, der auf die

Behauptung gestützt ist, der erteilte Anspruch 7 beinhalte eine unzulässige Erweiterung und der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem durch die

Entgegenhaltungen

D1 DE 40 38 003 A1

D2 DE 42 33 602 A1

D3 JP-A-03/290, 370

D4 Sprechsaal, Vol. 120 (2), S. 96-99 (1987)

D5 Datenblatt HCST Alpha-Silicon Nitride Grade S1, Juni 90

belegten Stand der Technik nicht patentfähig.

Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent nach Hauptantrag in vollem Umfang, hilfsweise im beschränkten Umfang und zwar auf der Grundlage der jeweils

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 10 gemäß

Hilfsantrag V, 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag VI und 1 und 2 gemäß Hilfsantrag VII in

dieser Reihenfolge. Die dem Hilfsantrag V zugrundeliegenden Patentansprüche 1

und 5 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung einer Siliziumnitrid-Keramik,

umfassend die folgenden Schritte:

Vermischen von α-Si3N4-Pulver und β-Si3N4-Pulver, wobei ein

Rohstoffpulver erhalten wird, das die Formel:

0,1 < β /(α + β) ≤ 0,50

(α bezeichnet das Gewicht von α-Si3N4-Pulver, β bezeichnet das

Gewicht von β-Si3N4-Pulver) erfüllt, wobei der Sauerstoffgehalt

des α-Si3N4-Pulvers von 1,40 bis 1,70 Gew.-% beträgt;

Zugeben eines Sinterhilfsmittels zu der erhaltenen Pulvermischung, ausgewählt aus Υ2Ο3, Υb2Ο3, Er2Ο3, Sc2Ο3, Mo2C, NbC,

WC, SiC, MoSi2 und WSi2;

Formen des Rohstoffpulvers unter Bildung eines Formkörpers;

und

Brennen des Formkörpers bei einer Temperatur im Bereich von

1800 bis 2000 °C unter einer Stickstoffatmosphäre mit einem Atmosphärendruck von mindestens 0,101 MPa (1 atm).

5. Siliziumnitridkeramik umfassend Siliziumnitrid und ein Sinterhilfsmittel, erhältlich durch das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in der Keramik

(i)

die Biegefestigkeit der gebrannten Oberfläche bei

1400 C gleich 740 MPa oder größer ist und

(ii)

wobei das Verhältnis der Biegefestigkeit bei

Zimmertemperatur von gebrannter Oberfläche der so hergestellten

Siliziumnitridkeramik zu der Biegefestigkeit bei Zimmertemperatur

einer bis zu einer Oberflächenrauheit von Rmax = 0,8 µm oder kleiner bearbeiteten Oberfläche 0,7 oder größer ist, wobei die Biegefestigkeit gemäß JIS R 1601 ermittelt wird.“

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag V durch die nach „(1 atm)“, hinzugefügten Angaben

„dadurch gekennzeichnet, dass

(i)

der Sauerstoffgehalt durch 1-20-stündiges Fluidisieren von

α-Si3N4-Pulver in einem Wärmeofen vergrößert wird, dessen

Temperatur auf 300 °C bis 800 °C eingestellt wird, oder

(ii) der Sauerstoffgehalt durch Rühren von α-Si3N4 in einer

Aufschlämmung, die eine Temperatur von 30 bis 80 °C hat, und in

der der Wassergehalt kontrolliert wird, erhöht wird.“

Anspruch 3 nach Hilfsantrag VI ist bis auf die (offensichtliche Schreibfehler

beinhaltende) Änderung der Rückbeziehung in „nach einem dem Anspruch 1 oder

2“ wörtlich identisch mit Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag V. Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag VII ist mit Ausnahme der von „0,1<“ zu „0,05≤“ geänderten Untergrenze in der angegebenen Formel wortgleich mit Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag VI. Zum Wortlaut der auf die erteilten Ansprüche 1 und 7 unmittelbar

oder mittelbar rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10, der auf die

Ansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag V unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 gemäß Hilfsantrag V, der auf die Ansprüche 1 und

3 gemäß Hilfsantrag VI mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2

und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag VI sowie des auf den Verfahrensanspruch 1

rückbezogenen Anspruch 2 nach Hilfsantrag VII wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Die Einsprechende macht (auch) gegenüber dem Verfahrensanspruch 1 nach

Hilfsantrag V sowie den product- by-process - Ansprüchen 5 nach Hilfsantrag V

und 3 nach Hilfsantrag VI fehlende Patentfähigkeit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik,

insbesondere einer Zusammenschau der

Literaturstellen (3) bis (5), geltend. Zu den zusätzlichen Angaben im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI und VII äußert sie sich in der Sache nicht.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und

beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der

Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag V),

weiter hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 - 8

(Hilfsantrag VI),

weiter hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 und 2

(Hilfsantrag VII),

sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung,

sowie mit angepasster Beschreibung, ebenfalls überreicht in der

mündlichen Verhandlung.

Zur Stützung ihrer Darlegungen verweist sie auf die computergestützte englische

Übersetzung der zu D3 korrespondierenden, nachveröffentlichten japanischen

Patentschrift.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen

versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen

Ergebnis.

2.

Die Zulässigkeit der den Anträgen der Patentinhaberin zugrundeliegenden

Patentansprüche ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden.

Der erteilte Anspruch 1 geht inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m.

Seite 10 Zeilen 34 bis 37 zurück.

Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 7 ist aus den ursprünglichen

Ansprüchen 7 und 8 i. V. m. Seite 9 Absatz 1 der ursprünglichen Beschreibung

abzuleiten. Der Angabe „Formgebung …, wie Pressformen, Strangpressen und

Schlickergießen, wobei ein Pressling mit der gewünschten Form erhalten wird“

(Unterstreichung hinzugefügt)

in der zitierten Textstelle der Beschreibung

entnimmt der Fachmann nicht nur, dass die Formgebung nicht auf die konkret

angeführten Verfahren beschränkt sein soll, sondern auf Grund der Nennung des

bekanntermaßen druckfreien Schlickergießens auch, dass der Begriff „Pressling“

irrtümlich gewählt wurde. Der Ersatz dieses Begriffes durch den Ausdruck

„Formkörper“ im erteilten Anspruch 7 (sowie im jeweiligen Anspruch 1 nach den

Hilfsanträgen) ist somit nicht zu beanstanden.

Die erteilten Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen den ursprünglichen

Ansprüchen 2 bis 6 und 9 bis 11.

Die in die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen zusätzlich aufgenommenen

Sinterhilfsmittel sind auf Seite 8 Zeilen 31/32 und Seite 12 Zeile 23 der

ursprünglichen Beschreibung bzw. in den Abschnitten [0039] und [0058] der

Streitpatentschrift offenbart, die zusätzlichen Maßnahmen in den Ansprüchen 1

nach Hilfsantrag VI und VII sind den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10 bzw.

den erteilten Ansprüchen 8 und 9 zu entnehmen.

Das in Anspruch 5 nach Hilfsantrag V bzw. in Anspruch 3 nach Hilfsantrag VI mit

(i) bezeichnete zusätzliche Merkmal der Siliziumnitridkeramik ist aus Tabelle 5 der

ursprünglichen Beschreibung bzw. der Streitpatentschrift abzuleiten.

Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 nach Hilfsantrag V, 2 und 4 bis 8 nach

Hilfsantrag VI sowie der Unteranspruch 2 nach Hilfsantrag VII entsprechen den

erteilten Unteransprüchen 8 bis 10 und 2 bis 6, 10 und 2 bis 6 sowie 10, welche

- wie bereits abgehandelt - auf ursprünglichen Unteransprüchen basieren.

3.1 Der erteilte Patentanspruch 7 kann mangels Patentfähigkeit seines

Gegenstandes keinen Bestand haben.

Aus D3 ist ein Verfahren zur Herstellung einer Siliziumnitridkeramik bekannt, das

folgende Schritte umfasst:

-

Vermischen von 85 bis 95 Gew.-% Si3N4-Pulver, welches

α-Si3N4-Pulver als Hauptkomponente in Anteilen von 60 bis

100 Gew.-% enthält (Rest β-Si3N4), mit 2 bis 10 Gew.-% β-Si3N4

sowie 2 bis 15 Gew.-% eines Sinterhilfsmittels. Bei Einsatz von

reinem α-Si3N4 (100 Gew.-%) liegt das Verhältnis von β-Si3N4 zur

Summe von α- + β-Si3N4 rechnerisch bei 0,02 (2/97) bis 0,1

(10/95); wird Si3N4-Pulver mit geringerem Gehalt an α-Si3N4 als

Komponente (A) eingesetzt, so muss der Bereich zwangsläufig

höher liegen. Die im erteilten Anspruch 1 aufgeführte Formel wird

daher mit den Mengenverhältnissen nach D3 mindestens teilweise

erfüllt. Der Hinweis der Patentinhaberin auf die Beispiele in der

B2-Schrift mit 3, 5 und 3% an β-Si3N4 kann zu keiner anderen

Beurteilung

führen,

da

der Offenbarungsgehalt

eines

Patentdokumentes nicht auf die Beispiele beschränkt ist (vgl. auch

T 666/89 ABl EPA 1993, 495 insbes. Nr. 5 der Entscheidungsgründe) und im Anspruch 1 der B2-Schrift identische Mengen wie

in D3 angegeben sind. Im Übrigen ergibt sich nach Beispiel 2

unabhängig davon, ob die 85 Gew.-% in Absatz 2 der Seite 5 auf

α- oder Gesamt-Si3N4 bezogen werden, ein β/(α + β)-Verhältnis >

0,05.

-

Formen des gemischten Pulvers unter Bildung eines

„geformten Artikels“ (= Formkörper)

-

Sintern des geformten Artikels bei einer Temperatur im

Bereich von 1750 bis 2200°C unter einer Stickstoffatmosphäre

von 1 bis 100 atm, somit mindestens 1 atm. Der im Anspruch 1

gewählte

Ausdruck

„Brennen“

für

die

identische

Verfahrensmaßnahme kann keinen Unterschied zum Sintern

nach D3 begründen. Die von der Patentinhaberin geltend

gemachte Auswahl eines (engeren) Temperaturbereiches kann

nicht anerkannt werden. Es ist keine Temperatur im Bereich

1800 bis 2000°C vorstellbar, die nicht in den (weiteren) Bereich

von 1750 bis 2200°C fällt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist

der

engere Bereich

damit

vorweggenommen

(BGH

GRUR 1992, 842 - Chrom-Nickel-Legierung; GRUR 2000, 591

- Inkrustierungsinhibitoren; Mitt. 2002, 16 - Filtereinheit).

Wie schon im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

festgestellt, ist in D3 kein Sauerstoffgehalt des eingesetzten α-Si3N4-Pulvers

definiert; dies gilt auch

für die nachveröffentlichte Übersetzung der

korrespondierenden B2-Schrift.

Wird aber im Verfahren nach D3 ein handelsübliches α-Si3N4 z. B. gemäß D5

(1. Seite unter Chemical Composition), deren Vorveröffentlichung für den Senat

auf Grund des auf Seite 1 rechts unten angegebenen Druckdatums 6/90 außer

Zweifel steht, mit einem Ο2-Gehalt im Bereich von 1,6 bis 2 Gew.-% oder ein

α-Si3N4 mit dem in D4 (S. 98 re. Sp. Abs. 2) für Si3N4 allgemein als vorteilhaft für

das Sinterverhalten

herausgestellten

geringem

aber

ausreichendem

Sauerstoffgehalt (ca. 1,5 Gew.-%) eingesetzt (nach der hier lediglich gutachtlich

zu wertenden englischen Übersetzung der B2-Schrift

letzte Seite

ist

handelsübliches α-Si3N4 verwendbar!), so ergibt sich unmittelbar ein Verfahren mit

sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 7.

Der Hinweis der Patentinhaberin, nach D3 werde

in einem organischen

Lösungsmittel vermischt, womit für den Fachmann offensichtlich eine Oxidation

von Si3N4 vermieden werden solle, vermag an der Beurteilung der vorstehend

dargestellten Zusammenschau von D3 mit D4 und/oder D5 als naheliegend nichts

zu ändern. Er sagt nämlich nichts - und damit auch keine Einschränkung - über

den Sauerstoffgehalt des eingesetzten α-Si3N4 aus, das - wie erwähnt -

handelsüblich sein kann. Eine Verhinderung einer Aufoxidation beim Mischen und

Sintern steht in völliger Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Hinweis in

D4, einen geringen aber ausreichenden Sauerstoffgehalt von ca. 1,5 Gew.-%

anzustreben. Die Angaben in der vorgelegten Übersetzung können somit dem

Fachmann keine Rechtfertigung liefern, ein derartiges Pulver von Vornherein als

völlig ungeeignet zu bewerten und nicht einmal einen orientierenden Versuch in

Betracht zu ziehen. Eine derartige Interpretation der Entgegenhaltung wäre mit der

fachmännischen Sorgfalt, die von einem mit der Entwicklung von neuartiger

Si3N4-Keramik befassten Verfahrensingenieur, Physiker oder Chemiker mit

akademischem Abschluss zu verlangen ist, nicht vereinbar.

3.2. Der erteilte Patentanspruch 1 muss - wie die übrigen erteilten Ansprüche -

schon deshalb mit dem nicht rechtsbeständigen Anspruch 7 fallen, weil über das

Streitpatent bzw. den Hauptantrag der Patentinhaberin nicht in Teilen entschieden

werden kann.

Unabhängig hiervon ist jedoch festzuhalten, dass auch der Gegenstand dieses

Erzeugnisanspruches keine Patentfähigkeit aufweist. Nach dem Wortlaut des

erteilten Anspruchs 7 muss sich bei Einhaltung der in diesem Verfahrensanspruch

festgelegten Maßnahmen eine Siliziumnitridkeramik nach Anspruch 1 ergeben,

also mit dem in diesem Erzeugnisanspruch angegebenen Verhältnis der gemäß

JIS R 1601 ermittelten Biegefestigkeiten. Diese im Stand der Technik nicht

beschriebene Eigenschaft stellt sich somit zwangsläufig bei Durchführung des

naheliegenden Verfahrens ein; eine Siliziumnitridkeramik mit dieser Eigenschaft ist

somit ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt.

4.

Der Hilfsantrag V der Patentinhaberin scheitert an der fehlenden Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 und/oder der nach diesem Verfahren

erhältlichen Siliziumnitridkeramik gemäß Anspruch 5.

Zu den bereits vom erteilten Anspruch 7 umfassten Maßnahmen des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag V wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

Ausführungen unter II.3.1. verwiesen, die auch die gemäß Hilfsantrag V höhere

Untergrenze von 0,1 in der angegebenen Formel betreffen.

Die Zugabe des Sinterhilfsmittels Υ2Ο3 kann keinen Beitrag zur erfinderischen

Tätigkeit leisten, da sie in D3 vorbeschrieben ist. Betrachtungen, ob und inwieweit

die Zugabe anderer in Anspruch 1 nach Hilfsantrag V aufgeführter Sinterhilfsmittel

dem beanspruchten Verfahren zu einer erfinderischen Qualität verhelfen könnten,

erübrigen sich, weil über Anspruch 1 nicht teilweise entschieden werden kann.

Die nach dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V erhältliche

Siliziumnitridkeramik nach Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag V ergibt sich wiederum

zwangsläufig als Erzeugnis dieses Verfahrens und muss daher zwangsläufig auch

die mit (i) bezeichnete Biegefestigkeit der gebrannten Oberfläche bei 1400 °C

aufweisen. Diese Siliziumkeramik stellt somit das Ergebnis nahegelegten Handelns dar und ist daher auch als solche nahegelegt.

5.

Dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI

ist die

Patentfähigkeit zuzuerkennen. Die Einsprechende selbst räumt ein, dass die

beiden im Kennzeichen aufgeführten alternativen Verfahrensmaßnahmen in

entgegengehaltenen Druckschriften nicht vorbeschrieben sind und deshalb nicht

nahegelegt sein können. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung,

eigene Ermittlungen zu diesen Maßnahmen anzustellen.

Dem Hilfsantrag VI der Patentinhaberin kann indessen nicht stattgegeben werden,

da über diesen Antrag insgesamt entschieden werden muss und die Siliziumnitridkeramik nach Anspruch 3 dieses Hilfsantrags nicht patentfähig ist. Bezüglich

der im Anspruch festgelegten Eigenschaften liegt kein Unterschied zu Anspruch 5

nach Hilfsantrag V vor, so dass hinsichtlich deren Beurteilung das bereits zu

diesem Anspruch Ausgeführte gilt.

Die Patentinhaberin beruft sich nun darauf, dass mit der Rückbeziehung auf

Anspruch 1, dessen kennzeichnende Maßnahmen (i) oder (ii) unbestritten erfinderisch seien, auch die erfinderische Tätigkeit des hiernach erhältlichen Produkts

getragen werden müsse.

Dem kann der Senat nicht folgen. Aus der Eigenschaft des Erzeugnisanspruchs

folgt, dass es auf die Patentfähigkeit des beanspruchten Erzeugnisses ankommt,

nicht aber auf die Patentfähigkeit des Verfahrens, durch welche das Erzeugnis im

Patentanspruch gekennzeichnet wird (Benkard PatG 10. Aufl. § 4 Rdnr. 56). Der

Erzeugnisanspruch stellt nämlich das Erzeugnis unabhängig vom Herstellungsweg

unter Schutz.

Die Patentinhaberin macht geltend, die kennzeichnenden Maßnahmen des

Anspruchs 1 bewirkten eine höhere Festigkeit der Siliziumnitridkeramik und

verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Beispiel 16 (mit (i) einer

Biegefestigkeit der gebrannten Oberfläche bei 1400 °C von 800 MPa, einer

Biegefestigkeit der bearbeiteten Oberfläche bei Zimmertemperatur von 1100 MPa,

einer Biegefestigkeit der gebrannten Oberfläche bei Zimmertemperatur von

990 MPa sowie

(ii) einem Verhältnis der beiden Biegefestigkeiten bei

Zimmertemperatur von 0,90). Anspruch 3 nach Hilfsantrag VI umfasst aber u. a.

auch die weiteren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI hergestellten Beispiele

15 und 18 mit (i) (einer Biegefestigkeit bei 1400°C von 740 mPa und (ii) einem

Verhältnis der Biegefestigkeiten bei Zimmertemperatur von größer/gleich 0,7

(0,83). Derartige Siliziumnitridkeramiken entstehen aber bereits in naheliegender

Weise nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag V, welches durch

keines der in Rede stehenden kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag VI charakterisiert ist. Dies bedeutet, dass keines dieser Verfahrensmerkmale zwangsläufig zu besonders hohen Biegefestigkeiten führen muss und

damit mittelbar einen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit des Erzeugnisses nach

der geltenden Anspruchsformulierung liefern könnte, was nach der erwähnten

Rechtsprechung erforderlich ist, jedoch möglicherweise von der Patentinhaberin

verkannt wird.

Für die Untersuchung der Frage, ob ein mit den Festigkeitswerten bzw.

-verhältnissen nach Beispiel 16 weiter eingeschränkter Erzeugnisanspruch

rechtsbeständig gewesen wäre, bleibt kein Raum, da ein dahingehender Antrag

der Patentinhaberin nicht vorliegt, obwohl der Senat seine Auffassung nach der

Zwischenberatung deutlich hat erkennen lassen und versucht hat, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (BGH GRUR 1989,103 - Verschlussvorrichtung für

Gießpfannen; GRUR 1983,171 - Schneidhaspel).

6.

Der mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI mit Ausnahme der (wieder wie im

erteilten Anspruch 1) auf 0,05 herabgesetzten Untergrenze in der Formel

wortgleiche Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII ist sinngemäß aus den unter II.5.

dargelegten Gründen rechtsbeständig.

Mit ihm hat der auf eine besondere Ausführungsform des Verfahrens nach

Anspruch 1 gerichtete Anspruch 2 nach Hilfsantrag VII Bestand.

gez.

Unterschriften