Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 6 W (pat) 39/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 39/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 45 561.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesena
t) des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 12. Juni 2007 unter Mitwirkung …
b
eschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und M
arkenamts vom 12. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. 08.05
B e z e i c h n u n g :
Kupplungsscheibe mit Reibring auf der
Seite des Führungsringes
A n m e l d e t a g :
7. Dezember 1993
P r i o r i t ä t s t a g :
8. Dezember 1992 (aus DE 42 41 280.3)
Die vorliegende Anmeldung
ist eine Teilung aus der Stammanmeldung
P
43 41 547.4-12.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1, 6 und 7, eingegangen am 22. Mai 2007,
Ansprüche 2 bis 5, eingeg
angen am 14. September 2002,
Beschreibung Seiten 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6, eingegangen am
22. Mai 2007
Beschreibung Seiten 7 bis 10
, eingegangen am 14. September 2002,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegang
en am
14. September 2002.
G r ü n d e
I.
D
ie Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 D des Deutschen Pa
tent- und Markenamts vom 12. Juli 2004 gerichte
t, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden wa
r, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da e
r nicht
auf eine
r erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik
folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
E1: DE 39 21 283 A1
E2: DE 85 20 990 U1
E3: US 44 33 771
E4: US 51 17 959
E5: GB 21 93 788.
Gegen
den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreibe
n vom
9. Augu
st 2004, eingegangen am 10. August 2004, Beschwerde eingelegt.
Sie hat
mit Sch
reiben vom 16. Mai 2007, eingegangen im Original am 22. Mai 200
7 neue
Ansprüc
he 1, 6 und 7 sowie neue Beschreibungsseiten 4, 4a, 5,
5a, 5b und 6 vorgelegt u
nd nngemäß beantragt,
si
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgend
en Unterlagen zu erteilen:
Ansp
rüche 1, 6 und 7, eingegang
en am 22. Mai 2007,
Ansprüche 2 bis 5, eingegangen am 14. September 2002,
Besc
hreibung Seiten 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6, eingegangen am
22. M
ai 2007,
Besc
hreibung
Seiten 7
bis
10,
eingegangen
am
14. S
eptember 2002,
3 Bla
tt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am
14. S
eptember 2002.
Der geltende
Anspruch 1 lautet:
„Kupplungsscheibe für eine Reibungskupplung im Antriebsstrang
eines Kraftfahrzeuges, umfassend eine konzentrisch zu einer
Drehachse angeordnete Nabe mit Nabenscheibe zum drehfesten
Aufsetzen auf eine Getriebewelle, Deckbleche zu beiden Seiten
der Nabenscheibe, die drehfest untereinander und auf Abstand
gehalten sind, von denen eines die Reibbeläge trägt, Fenster in
der Nabenscheibe und in den Deckblechen zur Anordnung von
Federspeichern zur relativen Verdrehung bei Drehmomentbeaufschlagung, eine radiale Führung zwischen dem einen Deckblech
und der Nabe über ein Führungselement, eine nach radial außen
weisende Außenverzahnung in der Nabe, in die die Nabenscheibe
mit einer Innenverzahnung eingreift, eine Grundreibeinrichtung mit
wenigstens einem Reibring, de
r ko
nzentrisch zur Drehachse angeordnet und an der senkrecht zur Drehachse verlaufenden Stirnseite der Außenverzahnung anliegt und durch Federkraft beaufschlagt wird, gekennzeichnet durch
folgende Merkmale:
a)
das Deckblech (7) weist zur radialen Führung gegenüber der
Nabe (2) ein Führungselement (30) auf;
b)
der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung ist axial zwischen der Außenverzahnung (6) der Nabe (2) und dem Führungsring (30) angeordnet;
c)
der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung weist zur eindeutigen Festlegung der Reibfläche einen Grundkörper
(18, 19) auf, von dem wenigstens zwei axiale erste Vorsprünge (20) in diejenigen Bereiche der Lücken der Außenverzahnung (6) der Nabe (2) in Umfangsrichtung spielfrei
eingreifen, die axial nicht von der Innenverzahnung (5) der
Nabenscheibe (4) besetzt sind und z
weite axiale Vorsprünge (21) vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet
sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung (Y)
a
ufweisen als die Lücken der Außenverzahnung (6)“.
Der am 22. Mai 2007 eingegangene Anspruch 1 enthält in Zeile 5 die Angabe „…
untereinander rund auf Abstand gehalten …“. Bei dem Wort „rund“ handelt es sich
um einen offensichtlichen Schreibfehler, der zu berichtigen war und in „und“ geändert wurde.
Laut Beschreibung (S. 5, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Verbesserung der Konstanz der Reibwirkung der Grundreibeinrichtung zu erzielen.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist
- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinbli
ck auf
die gelte
nden Unterlagen auch begründet.
1. Die
Gegenstände der geltenden Ansprüche sind
in den urspr
ünglich
eingere
ichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit
zulässig.
Der gel
tende Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1
und 6 der Teilanmeld
ung bzw. den Ansprüchen 1, 4 und 9 der Stammanmeldung. Die geltenden Ansprüche 2 und 4 bis 7
entsprechen den Ansprüchen 2, 4, 5, 7 und 8 der Teilanm
eldung bzw. den Ansprüchen 8, 2, 3, 5 und 6 der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 3 enthält Ausführungsvarianten für das Aufbringen der Anfederung des
Reibrings, die sich aus S. 6, letzte 4 Zeilen und S. 8, letzter Abs. der Bechreibung von Teil- bzw. Stammanmeldung ergeben. s
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a. Die Kupplungsscheibe nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen
Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen
g
ewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 39 21 283 A1 zeigt eine gattungsgleiche Kupplungsscheibe (vgl. Fig. 3),
bei der jedoch zumind
est die Merkmale c), wonach
der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung weist zur eindeutigen Festlegung der Reibfläche einen Grundkörper (18, 19) auf,
von dem wenigstens zwei axiale erste Vorsprünge (20) in diejenigen Bereiche der Lücken der Außenverzahnun
g (6) der Nabe (2)
in Umfangsrichtung spielfrei eingreifen, die axial nicht von der Innenverzahnung (5) der Nabenscheibe (4) besetzt sind und zweite
axiale Vorsprünge (21) vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung (Y)
aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung (6),
nicht verwirk
licht sind.
Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen.
E
ine solche Anregung erhält der Fachmann - ein mit der Konstruktion von Kupplu
ngen befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - auch nicht
bei Ke
nntnis des übrigen Standes der Technik.
Die US 44 33 771 erläutert eine Kupplungsscheibe, bei der die Reibscheibe 51 mit
axialen Vorsprüngen 82 in einen Verzahnungsabschnitt 87 der Verzahnung der
Nabe 21 eingreift (vgl. Fig. 18 und Sp. 8, Z. 52 bis Sp. 9, Z. 5). Dort sind aber
keine zweiten axialen Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der
Außenverzahnung.
Die US 51 17 959 offenbart eine Kupplungsscheibe, bei welcher ebenfalls die
Reibscheibe 138 mit Vorsprüngen in einen Verzahnungsabschnitt der Verzahnung
der Nabe eingreift (vgl. Fig. 4), aber auch dort sind keine zweiten axialen Vorsprünge vorhanden.
Die GB 21 93 788 und die DE 85 20 990 U1 offenbaren ebenfalls keine Kupplungsscheiben, bei welcher am Reibring zweite axiale Vorsprünge vorgesehen und
am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung.
Da somit im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik keine Kupplungsscheibe mit einem Reibring nachgewiesen werden konnte, bei dem zweite axiale
Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung, konnte von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung
ausgehen.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Kupplungsscheibe nach Anspruch 1 gerichtet sind.
gez.
Unterschriften