Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 6 W (pat) 39/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 39/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 45 561.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesena

t) des Bundespatentgerichts in der

S

itzung vom 12. Juni 2007 unter Mitwirkung …

b

eschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und M

arkenamts vom 12. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. 08.05

B e z e i c h n u n g :

Kupplungsscheibe mit Reibring auf der

Seite des Führungsringes

A n m e l d e t a g :

7. Dezember 1993

P r i o r i t ä t s t a g :

8. Dezember 1992 (aus DE 42 41 280.3)

Die vorliegende Anmeldung

ist eine Teilung aus der Stammanmeldung

P

43 41 547.4-12.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1, 6 und 7, eingegangen am 22. Mai 2007,

Ansprüche 2 bis 5, eingeg

angen am 14. September 2002,

Beschreibung Seiten 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6, eingegangen am

22. Mai 2007

Beschreibung Seiten 7 bis 10

, eingegangen am 14. September 2002,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegang

en am

14. September 2002.

G r ü n d e

I.

D

ie Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F 16 D des Deutschen Pa

tent- und Markenamts vom 12. Juli 2004 gerichte

t, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden wa

r, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da e

r nicht

auf eine

r erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik

folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

E1: DE 39 21 283 A1

E2: DE 85 20 990 U1

E3: US 44 33 771

E4: US 51 17 959

E5: GB 21 93 788.

Gegen

den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreibe

n vom

9. Augu

st 2004, eingegangen am 10. August 2004, Beschwerde eingelegt.

Sie hat

mit Sch

reiben vom 16. Mai 2007, eingegangen im Original am 22. Mai 200

7 neue

Ansprüc

he 1, 6 und 7 sowie neue Beschreibungsseiten 4, 4a, 5,

5a, 5b und 6 vorgelegt u

nd nngemäß beantragt,

si

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgend

en Unterlagen zu erteilen:

Ansp

rüche 1, 6 und 7, eingegang

en am 22. Mai 2007,

Ansprüche 2 bis 5, eingegangen am 14. September 2002,

Besc

hreibung Seiten 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6, eingegangen am

22. M

ai 2007,

Besc

hreibung

Seiten 7

bis

10,

eingegangen

am

14. S

eptember 2002,

3 Bla

tt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am

14. S

eptember 2002.

Der geltende

Anspruch 1 lautet:

„Kupplungsscheibe für eine Reibungskupplung im Antriebsstrang

eines Kraftfahrzeuges, umfassend eine konzentrisch zu einer

Drehachse angeordnete Nabe mit Nabenscheibe zum drehfesten

Aufsetzen auf eine Getriebewelle, Deckbleche zu beiden Seiten

der Nabenscheibe, die drehfest untereinander und auf Abstand

gehalten sind, von denen eines die Reibbeläge trägt, Fenster in

der Nabenscheibe und in den Deckblechen zur Anordnung von

Federspeichern zur relativen Verdrehung bei Drehmomentbeaufschlagung, eine radiale Führung zwischen dem einen Deckblech

und der Nabe über ein Führungselement, eine nach radial außen

weisende Außenverzahnung in der Nabe, in die die Nabenscheibe

mit einer Innenverzahnung eingreift, eine Grundreibeinrichtung mit

wenigstens einem Reibring, de

r ko

nzentrisch zur Drehachse angeordnet und an der senkrecht zur Drehachse verlaufenden Stirnseite der Außenverzahnung anliegt und durch Federkraft beaufschlagt wird, gekennzeichnet durch

folgende Merkmale:

a)

das Deckblech (7) weist zur radialen Führung gegenüber der

Nabe (2) ein Führungselement (30) auf;

b)

der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung ist axial zwischen der Außenverzahnung (6) der Nabe (2) und dem Führungsring (30) angeordnet;

c)

der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung weist zur eindeutigen Festlegung der Reibfläche einen Grundkörper

(18, 19) auf, von dem wenigstens zwei axiale erste Vorsprünge (20) in diejenigen Bereiche der Lücken der Außenverzahnung (6) der Nabe (2) in Umfangsrichtung spielfrei

eingreifen, die axial nicht von der Innenverzahnung (5) der

Nabenscheibe (4) besetzt sind und z

weite axiale Vorsprünge (21) vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet

sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung (Y)

a

ufweisen als die Lücken der Außenverzahnung (6)“.

Der am 22. Mai 2007 eingegangene Anspruch 1 enthält in Zeile 5 die Angabe „…

untereinander rund auf Abstand gehalten …“. Bei dem Wort „rund“ handelt es sich

um einen offensichtlichen Schreibfehler, der zu berichtigen war und in „und“ geändert wurde.

Laut Beschreibung (S. 5, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Verbesserung der Konstanz der Reibwirkung der Grundreibeinrichtung zu erzielen.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist

- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinbli

ck auf

die gelte

nden Unterlagen auch begründet.

1. Die

Gegenstände der geltenden Ansprüche sind

in den urspr

ünglich

eingere

ichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit

zulässig.

Der gel

tende Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1

und 6 der Teilanmeld

ung bzw. den Ansprüchen 1, 4 und 9 der Stammanmeldung. Die geltenden Ansprüche 2 und 4 bis 7

entsprechen den Ansprüchen 2, 4, 5, 7 und 8 der Teilanm

eldung bzw. den Ansprüchen 8, 2, 3, 5 und 6 der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 3 enthält Ausführungsvarianten für das Aufbringen der Anfederung des

Reibrings, die sich aus S. 6, letzte 4 Zeilen und S. 8, letzter Abs. der Bechreibung von Teil- bzw. Stammanmeldung ergeben. s

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a. Die Kupplungsscheibe nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen

Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen

g

ewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 39 21 283 A1 zeigt eine gattungsgleiche Kupplungsscheibe (vgl. Fig. 3),

bei der jedoch zumind

est die Merkmale c), wonach

der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung weist zur eindeutigen Festlegung der Reibfläche einen Grundkörper (18, 19) auf,

von dem wenigstens zwei axiale erste Vorsprünge (20) in diejenigen Bereiche der Lücken der Außenverzahnun

g (6) der Nabe (2)

in Umfangsrichtung spielfrei eingreifen, die axial nicht von der Innenverzahnung (5) der Nabenscheibe (4) besetzt sind und zweite

axiale Vorsprünge (21) vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung (Y)

aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung (6),

nicht verwirk

licht sind.

Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen.

E

ine solche Anregung erhält der Fachmann - ein mit der Konstruktion von Kupplu

ngen befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - auch nicht

bei Ke

nntnis des übrigen Standes der Technik.

Die US 44 33 771 erläutert eine Kupplungsscheibe, bei der die Reibscheibe 51 mit

axialen Vorsprüngen 82 in einen Verzahnungsabschnitt 87 der Verzahnung der

Nabe 21 eingreift (vgl. Fig. 18 und Sp. 8, Z. 52 bis Sp. 9, Z. 5). Dort sind aber

keine zweiten axialen Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der

Außenverzahnung.

Die US 51 17 959 offenbart eine Kupplungsscheibe, bei welcher ebenfalls die

Reibscheibe 138 mit Vorsprüngen in einen Verzahnungsabschnitt der Verzahnung

der Nabe eingreift (vgl. Fig. 4), aber auch dort sind keine zweiten axialen Vorsprünge vorhanden.

Die GB 21 93 788 und die DE 85 20 990 U1 offenbaren ebenfalls keine Kupplungsscheiben, bei welcher am Reibring zweite axiale Vorsprünge vorgesehen und

am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung.

Da somit im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik keine Kupplungsscheibe mit einem Reibring nachgewiesen werden konnte, bei dem zweite axiale

Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung, konnte von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung

ausgehen.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Kupplungsscheibe nach Anspruch 1 gerichtet sind.

gez.

Unterschriften