Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.06.2007 – 34 W (pat) 351/06

34. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

14. Juni 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

PatG §§ 59, 99, 147; ZPO § 261

Abdeckhaube

1. Technische Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts entscheiden nach PatG § 99 i. V. m. ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 (perpetuatio fori) auch über einen Einspruch, der vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, von diesem aber erst nach dem 30. Juni 2006 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden ist.

2. Die Rechtshängigkeit eines solchen Einspruchs beim Bundespatentgericht ist bereits mit Einlegung des Einspruchs (und nicht erst mit Vorlage durch das Deutsche Patent- und Markenamt) eingetreten. Dagegen ist dieser Einspruch nie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängig geworden. Dieses ist lediglich Annahme- und Zahlstelle ohne sachliche Zuständigkeiten (sog. „Briefkastentheorie“).

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 00 892

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing.

Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 6. April 2006 veröffentlichte deutsche Patent 102 00 892 mit der

Bezeichnung "Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben“ hat

die Einsprechende am 1. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt

Einspruch eingelegt. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat nach Eingang des

Einspruchs noch verschiedene Feststellungen getroffen. Es hat geprüft, wie viele

Einsprüche eingegangen sind. Es hat ferner geprüft, ob die Einspruchsfrist eingehalten ist, des Weiteren, ob die Einspruchsgebühren rechtzeitig gezahlt sind. Nach

Ablauf der Einspruchsfrist ist die Einspruchssache vom Patentamt dann zur

Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 PatG dem Bundespatentgericht vorgelegt

worden, bei dem sie am 4. August 2006 eingegangen ist.

Die Einsprechende verweist u. a. auf die folgenden Druckschriften

D2: DE 297 10 376 U1

D5: Spring Design Manual, Society of Automotive Engineers, Inc,

Warrendale, PA, USA, Seiten 2.31 bis 2.36, 1990

D6: Katalog

„Technik die bewegt!“, Firmengruppe Subtil,

März 2000

Nach Ablauf der Einspruchsfrist nennt die Einsprechende noch

folgende

Druckschriften:

D8: Katalog der Century Spring Corporation, USA, 1995,

Seite 317

D9: Katalog der Lee Spring Company, Brooklyn, NY, USA, 1973,

Seite 31.

Der Senat hat u. a. noch die Druckschrift:

US 2 933 311 (D10) in das Verfahren eingeführt.

Die Druckschriften D2 und D6 sind bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt

worden.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit Anspruchsfassungen nach

Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis V.

Die Einsprechende

ist der Auffassung, die Gegenstände der verteidigten

Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien nicht patentfähig.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaber beantragt,

das Einspruchsverfahren an das Deutsche Patent- und

Markenamt zu verweisen.

Nach der Streichung des PatG § 147 Abs. 3 sei nicht nur die Zuständigkeit des

Senats entfallen. Der Senat sei auch nicht mehr in der Lage, das Einspruchsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, weil auch die Verweisungen auf die

PatG §§ 59 bis 62 gestrichen worden seien. Zudem sei das Bundespatentgericht

erst nach dem 1. Juli 2006 mit der Sache befasst worden, also zu einem Zeitpunkt, als bereits das Deutsche Patent- und Markenamt wieder für die Entscheidung über den Einspruch zuständig gewesen sei.

In der Sache beantragt sie,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem

Patentanspruch gemäß Hilfsantrag I und der neuformulierten

Aufgabe überreicht in der mündlichen Verhandlung, weitere Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag II,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag

weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag III,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag

weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag IV,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag

weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag V,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag

Ferner regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die verteidigten Patentansprüche nach den gestellten Anträgen lauten:

Hauptantrag:

Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)

gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9) oder dergleichen,

welches zur Lagerung der Abdeckhauben vorgesehen sind, mit

Spannbändern (2), welche an ihrem einen Ende mit einem

Klemmstück (10) zur Befestigung an einem ersten stationären

Profilteil (5) versehen

ist, während die Spannbänder (2) am

anderen Ende mit einem Handgriff (11) oder dergleichen versehen

sind zur Befestigung an einem zweiten stationären Profilteil (9),

mit einer Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim

Befestigen oder Löschen des Spannbandes (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf

einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt

gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19)

besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,

und

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)

und

zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)

angeordnet ist und die Verbindungselemente (18, 19) in einer

zueinander entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der

Druckfeder (17) verstellbar sind und

dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte

(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem einen (19a) der

Handgriff (11) und an dem anderen (18a) über einen

Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist und

dass je Abdeckhaube ein Spannband (2) vorgesehen ist.

Hilfsantrag I:

Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern, mit einer

Förderband-Abdeckhaube (1),

mit einem bauseitig vorgesehenem Profil (3 ,4), auf welchem die

Förderband-Abdeckhaube aufsitzt,

mit einer Vorrichtung zur Befestigung der Förderband-

Abdeckhaube (1) gegenüber eiinem stationärem Profilteil (5, 9)

des Profils (3, 4), wobei das Profilteil (5, 9) zur Lagerung der

Abdeckhauben vorgesehen

ist, wobei die Vorrichtung ein

Spannband (2), welches an einem Ende mit einem Klemmstück (10) zur Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) und am anderen Ende mit einem Handgriff (11) oder

dergleichen versehen ist zur Befestigung an einem zweiten

stationären Profilteil (9), sowie eine Federeinrichtung (15) zum

Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Federeinrichtung(15) eine Druckfeder (17) ist, die auf

einer

Aufnahmeeinrichtung (18, 19)

mit

hakenförmigen

Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt

gerichteten, in etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19)

besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)

und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet

ist und die Verbindungselemente 18, 19)

in einer

zueinander entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der

Druckfeder (17) verstellbar sind,

dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte

(18a 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der

Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und

dass je Abdeckhaube (1) ein einziges Spannband (2) vorgesehen

ist.

Hilfsantrag II:

Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)

aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9),

welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem bauseitig

angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen

ist, auf welchem die

Förderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2),

welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur

Befestigung an einem ersten statiionären Profilteil (5) versehen ist,

während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem

Handgriff (11) versehen sind zur Befestigung an einem zweiten

stationären Profilteil (9), mit einer Federeinrichtung (15) zum

Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf

einer

Aufnahmeeinrichtung (18, 19)

mit

hakenförmigen

Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt

gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen 18, 19)

besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)

und

zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)

angeordnet ist,

dass die Verbindungselemente (18, 19)

in einer zueinander

entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind,

dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte

(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der

Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und

dass je Abdeckhaube ein Spannband (2) vorgesehen ist.

Hilfsantrag III

Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)

aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9),

welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem bauseitig

angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen

ist, auf welchem die

Förderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2), welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur

Befestigung an einem ersten statiionären Profilteil (5) versehen ist,

während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem

Handgriff (11) versehen sind zur Befestigung an einem zweiten

stationären Profilteil (9), mit einer Federeinrichtung (15) zum

Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf

einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt

gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen 18, 19)

besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)

und

zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)

angeordnet ist,

dass die Verbindungselemente (18, 19)

in einer zueinander

entgegengesetzten Richtung

unter

Komprimierung

der

Druckfeder (17) verstellbar sind,

dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte

(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der

Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und

dass nur ein Spannband (2) zur Befestigung

je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist, wobei die Abdeckhaube einen

geraden Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einem

Radius von etwa 675 bis 1125 mm aufweist.

Hilfsantrag IV:

Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)

aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9),

welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem bauseitig

angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen

ist, auf welchem die

Förderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2), welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur

Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) versehen ist,

während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem

Handgriff (11) versehen sind zur Befestigung an einem zweiten

stationären Profilteil (9), wobei der Handgriff (11) einen ersten

Schenkel (12) aufweist, der unter einem Winkel von vorzugsweise

weniger als 90 Grad in Richtung auf die Abdeckhaube (1) weisend

vorgesehen ist, und einen zweiten Schenkel (13) besitzt, der unter

einem Winkel von etwa 90 Grad zu dem Schenkel (12) verläuft

und ein hakenförmiges Ende (14) trägt, welches gegenüber einem

Profilansatz des stationären Profilteils (9) verankerbar ist, mit einer

Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim Befestigen oder

Lösen des Spannbandes (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf

einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt

gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19) beteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)

und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Verbindungselemente (18, 19)

in einer zueinander

entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind,

dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte

(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der

Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und

dass nur ein Spannband (2) zur Befestigung

je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist, wobei die Abdeckhaube einen

geraden Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einen

Radius von etwa 675 bis 1125 mm aufweist.

Hilfsantrag V:

Vorrichtung zur Verwendung bei einer Anordnung zur Abdeckung

von Förderbändern zum Befestigen von Förderband-Abdeckhauben (1) aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären

Profilteil (5, 9), welches zur Lagerung der Abdeckhauben an

einem bauseitig angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen ist, auf

welchem die Frderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2), welche an

ihrem einen Ende mit einem

Klemmstück (10) zur Befestigung an einem ersten stationären

Profilteil (5) versehen

ist, während die Spannbänder (2) am

anderen Ende mit einem Handgriff (11) versehen sind zur

Befestigung an einem zweiten stationären Profilteil (9), wobei der

Handgriff (11) einen ersten Schenkel (12) aufweist, der unter

einem Winkel von vorzugsweise weniger als 90 Grad in Richtung

auf die Abdeckhaube (1) weisend vorgesehen ist, und einen

zweiten Schenkel (13) besitzt, der unter einem Winkel von etwa

90 Grad zu dem Schenkel (12) verläuft und ein hakenförmiges

Ende (14) trägt, welches gegenüber einem Profilansatz des

stationären Profilteils (9) verankerbar

ist, mit einer Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim Befestigen oder

Lösen des Spannbandes (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf

einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt

gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19)

besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)

und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

dass die Verbindungselemente (18, 19)

in einer zueinander

entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind,

dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte

(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der

Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und

dass nur ein Spannband (2) zur Befestigung je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist, wobei die Abdeckhaube einen geraden

Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einen Radius von

etwa 675 bis 1125 mm aufweist.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig sei und die

Gegenstände der verteidigten Patentansprüche durch den herangezogenen Stand

der Technik nicht nahegelegt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1) Der Senat ist zuständig. Der Einspruch ist vor dem 1. Juli 2006 und damit noch

unter Geltung des PatG § 147 Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2006

gültigen Fassung eingelegt worden. Nach PatG § 147 Abs. 3 ist der Senat zur

Entscheidung über das Patent im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuständig.

Diese Zuständigkeit ist zwar am 1. Juli. 2006 entfallen. Jedoch besteht nach dem

allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der in § 261

Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat und von dem abweichen zu wollen auch

der Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht hat

erkennen lassen, eine solche vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche

Zuständigkeit

- entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Beschl. v. 12.04.2007 - 11 W(pat) 383/06) - unbeschadet dessen

fort, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem

30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden

kann (BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05). Die perpetuatio fori setzt

allerdings die Rechtshängigkeit des Einspruchs beim Bundespatentgericht voraus.

Diese ist bereits mit Einlegung des Einspruchs (und nicht erst mit Vorlage durch

das Deutsche Patent- und Markenamt nach dem 30. Juni 2006) eingetreten.

Dagegen ist der Einspruch nie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

anhängig geworden. Dieses ist lediglich Annahme- und Zahlstelle ohne sachliche

Zuständigkeiten (Benkard, PatG, 10. Aufl., § 147 Rdnr. 25) gewesen (sog.

„Briefkastentheorie“). Es hat im vorliegenden Einspruchsverfahren keinerlei Entscheidungskompetenzen. Seine Aufgabe ist lediglich, im Zeitraum der Geltung des

§ 147 Abs. 3 die Einspruchsschriftsätze zu sammeln und nach Ablauf der

Einspruchsfrist an das Bundespatentgericht weiterzuleiten. Erst dieses legt die

Einspruchsakte an und stellt die Einsprüche dem Patentinhaber zu. Das ist im

Übrigen auch die Auffassung des Präsidenten des Deutschen Patent- und

Markenamts. Das ergibt sich aus der o. a. zur Veröffentlichung vorgesehenen

Entscheidung des 11. Senats des Bundespatentgerichts. In diesem Beschluss

wird die entsprechende Stellungnahme referiert, die der Präsident in diesem

Verfahren abgegeben hat. Mit dieser seiner Auffassung ist allerdings nicht zu

vereinbaren, dass das Deutsche Patent- und Markenamt im vorliegenden

Verfahren nach Eingang des Einspruchs noch verschiedene Feststellungen

getroffen hat. All dies war überflüssig und hat nur die Übersendung der

Einspruchschriftsätze an das Bundespatentgericht verzögert. Dieses Säumnis bei

der Weiterleitung konnte allerdings keine Anhängigkeit des Einspruchs vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt begründen, die vom Gesetzgeber, der dem

Amt während der Dauer der Übergangsregelung im Einspruchverfahren keinerlei

Entscheidungskompetenzen eingeräumt hat, ersichtlich nicht gewollt war.

Soweit die Patentinhaberin darauf abstellt, der Senat

könne das

Einspruchsverfahren nicht mehr ordnungsgemäß durchführen, ist dem entgegenzuhalten: Der Senat wendet im Einspruchverfahren nach wie vor die

verschiedenen Vorschriften des Patentgesetzes zum Einspruchs- aber auch zum

Beschwerdeverfahren entsprechend an. Näheres ergibt sich aus der Entscheidung

des Senats BPatGE 45, 162. Dass sich im Patentgesetz keine ausdrückliche

Verweisung auf die PatG §§ 59 bis 62 mehr findet, lässt entgegen der Auffassung

des Patentinhabers nicht den Schluss zu, diese Vorschriften dürften nicht mehr

entsprechend Anwendung finden. Denn der Senat, der zur Entscheidung über den

Einspruch berufen ist, muss auch in die Lage versetzt sein, diese Entscheidung in

einem ordnungsgemäßen Verfahren zu treffen.

2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz u. a. geltend gemacht, dass das

Patent gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzulässig erweitert

sei. In der ursprünglich eingereichten Anmeldung sei ein Gegenstand offenbart,

mit dem eine Auslängung des Spannbandes sicher vermieden werden soll. Mit

dem Gegenstand des Patents solle die Auslängung des Spannbandes nicht mehr

mit Sicherheit verhindert werden. Statt dessen komme es nur noch darauf an,

dass mit dem Gegenstand des Patents eine einfache Vorrichtung zur Befestigung

von Förderband-Abdeckhauben zur Verfügung stehe, die hohen Windbelastungen

standhalte.

Die Einsprechende verweist hiermit unbestritten substantiiert auf den Widerrufgsgrund nach PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4. Ob dieser Widerrufsgrund tatsächlich

vorliegt,

ist nicht Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit, sondern der

Begründetheit des Einspruchs.

3) Die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen II bis V mögen gewerblich anwendbar und auch neu sein, sie

beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weshalb die Zulässigkeit der

verteidigten Patentansprüche dahin gestellt bleiben kann.

A) Zum Hauptantrag

Die patentierte Erfindung betrifft nach der Bezeichnung und dem Oberbegriff des

Anspruchs 1 eine Vorrichtung zur Befestigung von Abdeckhauben.

Die Patentschrift geht von einem Stand der Technik aus, der eine Vorrichtung zur

Befestigung von Förderband-Abdeckhauben gegenüber einem statiionären

Profilteil oder dergleichen betrifft, und der ein Spannband aufweist, das entweder

durch Dehnung der Spannfeder an dem dem Handgriff zugeordneten Profilteil

befestigt oder unter Ausnutzung der Längung der Spannfeder das Spannband

gegenüber dem Profilteil gelöst wird. Anstelle der dort verwendeten Zugfedern

können dort auch andere Federn verwendet werden (vgl. Absatz 0002 der

Patentschrift).

Der Patentschrift (Absatz 0003)

ist zu entnehmen, dass bei derartigen

Vorrichtungen zur Befestigung von Abdeckhauben von Förderbändern sich der

Nachteil ergeben hat, dass bei relativ großen Förderbandabdeckhauben ein

einziges Spannband in der Regel insbesondere bei relativ großen Förderband-

Abdeckhauben nicht ausreicht, hohen Windbelastungen zu widerstehen, weil das

Spannband durch die verwendete Zugfeder bei hohen Windbelastungen

auslängen kann. Daher ist in der Regel bei großen Förderband-Abdeckhauben die

Verwendung von zwei Spannbändern pro Abdeckhaube notwendig, um den

maximal auftretenden Windkräften ohne entsprechende Auslängung der Zugfeder

zu widerstehen.

Ausgehend von dieser Problematik bei der bekannten Vorrichtung zur Befestigung

von Förderband-Abdeckhauben

liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe

zugrunde, eine einfache Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-

Abdeckhauben zu schaffen, die hohen Windbelastungen standhalten soll

(Absatz 0005 der Patentschrift).

Die im Patent vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einer

Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (redaktionelle Änderungen sind hervorgehoben):

a) Vorrichtung

zur

Befestigung

von

Förderband-

Abdeckhauben (1) gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9)

oder dergleichen, welches zur Lagerung der Abdeckhauben

vorgesehen ist,

b) mit Spannbändern (2),

c) welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur

Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) versehen

sind,

d) während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem

Handgriff (11) oder dergleichen versehen sind zur Befestigung an

einem zweiten stationären Profilteil (9),

e) mit einer Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim

Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2),

dadurch gekennzeichnet,

f)

dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die

auf einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,

g)

dass

die Druckfeder (17)

aus

zwei

zueinander

entgegengesetzt gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19) besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b,

21a, 21b) aufweisen, und

h)

dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen

(18, 19) und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)

angeordnet ist und

i)

die Verbindungselemente (18, 19)

in einer zueinander

entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind und

j)

dass die Verbindungselemente

(18, 19) Verbindungsabschnitte (18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem einen (19a)

der Handgriff (11) und an dem anderen (18a) über einen

Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist

k)

und dass je Abdeckhaube ein Spannband (2) vorgesehen ist.

Im Merkmal g) muss es erkennbar

„Aufnahmeeinrichtung“ anstelle von

„Druckfeder (17)“ heißen, da offensichtlich die Aufnahmeeinrichtung (18, 19)

gemäß Merkmal f) weitergebildet wird. Der sachverständige Leser der Patentschrift hat damit kein Verständnisproblem.

Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Techniker anzusehen, der mit dem

Bau von Förderband-Abdeckhauben befasst ist und sich bei Sachverständigen

aus dem Bereich der Entwicklung und Fertigung von Federn erkundigt, wenn ein

Problem im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Spannbandes mit

Federeinrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben auftritt. Die

Zuziehung eines zweiten Fachmanns kann erwartet werden, wenn das Problem

- wie hier - ersichtlich ein zweites Fachgebiet berührt. Diesem Durchschnittsfachmann sind deshalb auch die auf dem Gebiet der Federn vorhandenen

Kenntnisse zuzurechnen, die er durch eine nahe liegende Erkundigung erfahren

konnte. Von einem Sachverständigen der Federentwicklung nimmt der Senat an,

dass er über die Qualifikation Fachhochschulingenieur oder Techniker und über

ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt.

Der Senat sieht die DE 297 10 376 U1 (D2) als den nächstkommenden Stand der

Technik an, die eine Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1) gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9) zeigt und beschreibt,

welches zur Lagerung der Abdeckhauben vorgesehen

ist, entsprechend

Merkmal a (vgl. Fig. 1 der D2). Dort werden die Abdeckhauben mittels

Spannbändern (Merkmal b) an den Profilteilen befestigt (vgl. Anspruch 1). Die

Spannbänder sind an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur

Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) versehen (vgl. Fig. 1),

entsprechend Merkmal c. Am anderen Ende sind die Spannbänder mit einem

Handgriff (11) versehen zur Befestigung an einem zweiten stationären Profilteil (9)

(vgl. Fig. 1). Merkmal d ist daher ebenfalls verwirklicht. Die D2 sieht zudem eine

Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des

Spannbandes (2) vor, entsprechend Merkmal e.

Aus der Druckschrift D2 sind somit sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des

einzigen Anspruchs bekannt. Ferner ist die dort gezeigte Feder (15) mit einem

Verbindungsabschnitt versehen, an dem der Handgriff (11) befestigt ist (vgl. Fig. 1

und 3), entsprechend einem Teil des Merkmals j. Außerdem ist auch Merkmal k

der D2 zu entnehmen. Denn der Seite 3, Zeilen 8 bis 11 und der Seite 5, Absatz 3

entnimmt der Fachmann ohne weiteres, dass ein Spannband pro Abdeckhaube

ausreichen kann. Ferner gibt die D2 dem Fachmann bereits den Hinweis, dass

auch andere Federn als die in dem Ausführungsbeispiel genannte Zugfeder zum

Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes verwendet

werden können (vgl. Seite 6, Absatz 2), was aber direkt auch auf eine Druckfeder

hindeutet.

Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs fehlen der vorbekannten

Vorrichtungsomit die Merkmale f bis i, die die Ausbildung der Federeinrichtung

betreffen, sowie das Teilmerkmal des Merkmals j der gegliederten Anspruchsfassung, dass an dem anderen Verbindungsabschnitt über einen Verbindungshaken das Spannband befestigt ist.

Aus der US 2 933 311 (nachfolgend D10) ist eine Federeinrichtung mit den

Merkmalen f bis i bekannt. Die D10 sieht eine Druckfeder (dort compression spring

18) vor, die auf einer Aufnahmeeinrichtung (duplicate tensors oder draw bars

20, 22) mit hakenförmigen Endabschnitten (hooks 28, 36) angeordnet

ist

(Merkmal f). Die Aufnahmeeinrichtung besteht aus zwei zueinander entgegengesetzt gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (bars 20, 22),

welche die Endabschnitte (hooks 28, 36) aufweisen. Merkmal g ist daher ebenfalls

verwirklicht. Die Druckfeder (compression spring 18)

ist auf den Verbindungselementen (draw bars 20, 22) und zwischen den Endabschnitten (20a hooks

28, 36) angeordnet (Merkmal h) und die Verbindungselemente (18, 19) sind in

einer zueinander entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der

Druckfeder

(compression spring 18) verstellbar

(Merkmal i). Die Verbindungselemente (draw bars 20, 22) weisen zudem Verbindungsabschnitte (bight

24, 38) auf, entsprechend einem Teil des Merkmals j (vgl. insb. Fig. 1, 3 und 11).

Die in der D10 beschriebene und dargestellte Federeinrichtung entspricht damit

dem Aufbau der Federeinrichtung (15) gemäß dem hauptantragsgemäßen

Anspruch. Dem Fachmann sind zudem die Vorteile der in der D10 gezeigten

Federn gegenüber normalen Zugfedern bekannt, die keine mechanischen Sperren

aufweisen und daher bei unerwarteten Belastungen

in Folge zu großer

Auslängung versagen können. Aus diesem Grunde wurde die aus der D10

bekannte, auf Zug beanspruchbare Druckfeder entwickelt, die wegen ihrer

Bauweise auch unerwarteten Belastungen wie zum Beispiel hohen Windkräften

standhalten kann. Zum Nachweis des Fachwissens wird

insofern auf

Druckschrift D8, Seite 317, oberer Absatz, verwiesen. Eine Übertragung der aus

der D10 bekannten Federeinrichtung auf eine Vorrichtung zur Befestigung von

Förderband-Abdeckhauben, wie sie der Druckschrift D2 zu entnehmen ist, war

dem Fachmann daher nahe gelegt. Auch die Druckschriften D5, D6 und D9 zeigen

im Übrigen, dass die verwendete Federeinrichtung gemäß den Merkmalen f) bis i)

weitgehend so ausgebildet ist, dass bei Zugbeanspruchung die eingesetzte

Druckfeder zusammengedrückt wird, was dem Fachmann geläufig ist.

Die noch verbleibende Verbindung des Elements (18) mit dem Spannband über

einen Verbindungshaken (20) (Teil des Merkmals j) beinhaltet eine einfache

konstruktive Maßnahme ohne erfinderischen Gehalt.

Der Senat vermag dem Vorbringen der Patentinhaberin nicht zu folgen, dass die

Zielrichtung der Druckschrift D10 ausschließlich auf die Befestigung von LKW-

Planen gerichtet sei. Diese Betrachtung bezieht sich allein auf das in der D10

beschriebene Ausführungsbeispiel. Der Druckschrift

ist aber auch eine

Federeinrichtung an sich zu entnehmen, bestehend nur aus der Druckfeder

(spring 18) und den beiden Verbindungselementen (draw bars 20, 22) (vgl.

Spalte 4, Zeilen 70 bis 74). Ferner beschreibt die D10 weitere Verwendungsmöglichkeiten der Federeinrichtung (vgl. Spalte 6, Absatz 1) und außerdem

ist auch die Anspruchsfassung der D10 allgemein auf eine Federanordnung

gerichtet.

Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf ein

nach ihrer Ansicht für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz,

nämlich den angeblichen Markterfolg ihrer Erfindung, hingewiesen. Dem hat die

Einsprechende widersprochen. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des

entgegenstehenden Standes der Technik nach den Druckschriften D2 und D10

dieses Indiz, die Richtigkeit des Vortrags der Patentinhaberin unterstellt, keinen

Anlass geben kann, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu bejahen. Gleiches

gilt demgemäß auch für den von der Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung geltend gemachten Zeitfaktor.

Vor diesem Hintergrund war dem Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin die Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben gemäß

dem erteilten Anspruch nahe gelegt.

Damit hat der einzige Anspruch nach dem Hauptantrag mangels erfinderischer

Tätigkeit der beanspruchten Vorrichtung keinen Bestand.

B) Zum Hilfsantrag I

Eine beschränkte Verteidigung eines Patents im Einspruchsverfahren darf den

durch den Inhalt der erteilten Ansprüche bestimmten Schutzbereich des Patents

nicht erweitern. Sie darf aber auch nicht an die Stelle der im Patent bezeichneten

Erfindung eine andere setzen (BGH GRUR 98, 901 - Polymermasse; 90, 432 -

Spleißkammer.

Der erteilte Patentanspruch betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung von

Förderband-Abdeckhauben, der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag I hingegen

eine Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern.

Die Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern gemäß dem hilfsweise

verteidigten Patentanspruch wird durch das erteilte Patent, da nicht in einem

Patentanspruch unter Schutz gestellt, nicht geschützt. Somit beinhaltet der

Patentanspruch nach Hilfsantrag I ein aliud (vgl. hierzu BGH GRUR 2005, 145 -

„elektronisches Modul“).

Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag I ist daher nicht gewährbar.

C) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom hauptantragsgemäßen Anspruch zunächst durch die Streichung der Worte „oder

dergleichen“ nach der erstmaligen Nennung des stationären Profilteils (5, 9) und

des Handgriffs (11). Hierdurch wird lediglich auf auch in der Beschreibung nicht

näher genannte äquivalente Bauteile verzichtet. Die Förderband-Abdeckhauben

bestehen nunmehr aus Stahlwellblech und sind gegenüber einem stationären

Profilteil (5, 9) befestigt, welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem

bauseitig angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen ist, auf welchem die Förderband-

Abdeckhaube aufsitzt.

Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es nunmehr, eine Vorrichtung zur Befestigung von relativ großen Förderband-Abdeckhauben zu schaffen, die ohne

entsprechende Auslängung der Zugfeder hohen Windbelastungen widersteht.

Die in den Oberbegriff des Anspruchs aufgenommen zusätzlichen Merkmale sind

nicht geeignet, die Beurteilung, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, im Ergebnis zu beeinflussen. Sie ergeben sich

nämlich vollständig bereits aus dem nächstkommenden Stand der Technik nach

der Druckschrift D2. So bestehen auch dort die Förderband-Abdeckhauben aus

Stahlwellblech (vgl. Seite 1, vorletzter Absatz) und sitzen auf einem bauseits

vorhandenen Profil (3, 4) (vgl. Seite 3, Zeilen 11 bis 19).

Auch die Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale mit den übrigen rechtfertigt

keine andere Beurteilung. Dies gilt auch in Verbindung mit der geänderten

Aufgabe, da der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag II keine

Beschränkung auf eine Vorrichtung zur Befestigung von relativ großen Förderband-Abdeckhauben aufweist.

Auch der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag II beruht somit nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Der Anspruch des Hilfsantrags II hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.

D) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich vom

Anspruch gemäß Hilfsantrag II dadurch, dass die Abdeckhaube einen geraden

Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einen Radius von etwa 675 bis

1125 mm aufweist. Ferner ist das letzte Merkmal des Anspruchs gemäß

Hauptantrag und Hilfsantrag II (dass je Abdeckhaube ein Spannband vorgesehen

ist) dahingehend umformuliert worden, dass nur ein Spannband (2) zur

Befestigung je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist.

Durch die

teilweise Aufnahme der Abmessungen der Abdeckhaube mag

klargestellt sein, dass aufgabengemäß nunmehr eine Vorrichtung zur Befestigung

von relativ großen Förderband-Abdeckhauben geschaffen werden soll. Derartige

die beanspruchten Dimensionen aufweisende größere Abdeckhauben sind

allgemein bekannt. Die Druckschrift D2 sagt nichts darüber aus, wie viele

Spannbänder zur Befestigung von relativ großen Abdeckhauben erforderlich sind.

Dass nunmehr nur ein Spannband (2) zur Befestigung je einer Abdeckhaube (1)

vorgesehen ist, kann eine erfinderische Tätigkeit jedenfalls nicht begründen, da es

sich um eine einfache Bemessung handelt. Aus dem von der Patentinhaberin in

der mündliche Verhandlung überreichten statischen Nachweis der Spannungen,

Auflagerkräfte und Verformungen für Förderband-Abdeckhauben ergibt sich

nämlich ohne weiteres, dass auf Grund der statischen Berechnungen die erforderliche Anzahl von Spannbändern je Abdeckhaube errechnet werden kann.

Der Anspruch nach Hilfsantrag III ist daher nicht gewährbar.

E) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom

Anspruch gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass der Handgriff einen ersten

Schenkel (12) aufweist, der unter einem Winkel von vorzugsweise weniger als

90 Grad in Richtung auf die Abdeckhaube (1) weisend vorgesehen ist, und einen

zweiten Schenkel (13) besitzt, der unter einem Winkel von etwa 90 Grad zu dem

Schenkel (12) verläuft und ein hakenförmiges Ende (14) trägt, welches gegenüber

einem Profilansatz des stationären Profilteils (9) verankerbar ist.

Diese wiederum in den Oberbegriff des Anspruchs aufgenommen Merkmale sind

vollständig aus dem nächstkommenden Stand der Technik nach der Druckschrift D2 bekannt, wie sich ohne weiteres aus der Figur 1 und der zugehörigen

Beschreibung (Seite 4, Absatz 3) ergibt. Diese zusätzlichen Merkmale sind daher

ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung, dass der Gegenstand des Patents nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, im Ergebnis zu beeinflussen.

Der Anspruch gemäß Hilfsantrag IV ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

F) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag V betrifft eine Vorrichtung zur

Verwendung bei einer Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern zum Befestigen von Förderband-Abdeckhauben und damit weiterhin eine Vorrichtung. Es

hat kein Kategoriewechsel stattgefunden, da der Begriff „Verwendung“ im Sinne

einer Zweckangabe zu verstehen ist. Da der Anspruch gemäß Hilfsantrag V

ansonsten inhaltlich mit dem Anspruch gemäß Hilfsantrag IV übereinstimmt, hat er

ebenfalls keinen Bestand.

III

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (PatG § 100 Abs 2 Nr. 1 und 2). Es ist

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Bundespatentgericht zur

Entscheidung über erstinstanzliche Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 eingelegt,

aber erst nach diesem Zeitpunkt dem Bundespatentgeicht vorgelegt worden sind,

zuständig ist. Die Zulassung erfolgt vorsorglich, weil nicht feststeht, ob die Frage

der Zuständigkeit unter PatG § 100 Abs 3 Nr. 1 (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde) fällt.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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