Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.06.2007 – 34 W (pat) 351/06
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
14. Juni 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen:
ja
Normen:
Abdeckhaube
1. Technische Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts entscheiden nach PatG § 99 i. V. m. ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 (perpetuatio fori) auch über einen Einspruch, der vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, von diesem aber erst nach dem 30. Juni 2006 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden ist.
2. Die Rechtshängigkeit eines solchen Einspruchs beim Bundespatentgericht ist bereits mit Einlegung des Einspruchs (und nicht erst mit Vorlage durch das Deutsche Patent- und Markenamt) eingetreten. Dagegen ist dieser Einspruch nie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängig geworden. Dieses ist lediglich Annahme- und Zahlstelle ohne sachliche Zuständigkeiten (sog. „Briefkastentheorie“).
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 00 892
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing.
Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 6. April 2006 veröffentlichte deutsche Patent 102 00 892 mit der
Bezeichnung "Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben“ hat
die Einsprechende am 1. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt
Einspruch eingelegt. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat nach Eingang des
Einspruchs noch verschiedene Feststellungen getroffen. Es hat geprüft, wie viele
Einsprüche eingegangen sind. Es hat ferner geprüft, ob die Einspruchsfrist eingehalten ist, des Weiteren, ob die Einspruchsgebühren rechtzeitig gezahlt sind. Nach
Ablauf der Einspruchsfrist ist die Einspruchssache vom Patentamt dann zur
Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 PatG dem Bundespatentgericht vorgelegt
worden, bei dem sie am 4. August 2006 eingegangen ist.
Die Einsprechende verweist u. a. auf die folgenden Druckschriften
D2: DE 297 10 376 U1
D5: Spring Design Manual, Society of Automotive Engineers, Inc,
Warrendale, PA, USA, Seiten 2.31 bis 2.36, 1990
D6: Katalog
„Technik die bewegt!“, Firmengruppe Subtil,
März 2000
Nach Ablauf der Einspruchsfrist nennt die Einsprechende noch
folgende
Druckschriften:
D8: Katalog der Century Spring Corporation, USA, 1995,
Seite 317
D9: Katalog der Lee Spring Company, Brooklyn, NY, USA, 1973,
Seite 31.
Der Senat hat u. a. noch die Druckschrift:
US 2 933 311 (D10) in das Verfahren eingeführt.
Die Druckschriften D2 und D6 sind bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt
worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit Anspruchsfassungen nach
Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis V.
Die Einsprechende
ist der Auffassung, die Gegenstände der verteidigten
Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien nicht patentfähig.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber beantragt,
das Einspruchsverfahren an das Deutsche Patent- und
Markenamt zu verweisen.
Nach der Streichung des PatG § 147 Abs. 3 sei nicht nur die Zuständigkeit des
Senats entfallen. Der Senat sei auch nicht mehr in der Lage, das Einspruchsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, weil auch die Verweisungen auf die
PatG §§ 59 bis 62 gestrichen worden seien. Zudem sei das Bundespatentgericht
erst nach dem 1. Juli 2006 mit der Sache befasst worden, also zu einem Zeitpunkt, als bereits das Deutsche Patent- und Markenamt wieder für die Entscheidung über den Einspruch zuständig gewesen sei.
In der Sache beantragt sie,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem
Patentanspruch gemäß Hilfsantrag I und der neuformulierten
Aufgabe überreicht in der mündlichen Verhandlung, weitere Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag II,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag
weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag III,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag
weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag IV,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag
weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag V,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag
Ferner regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die verteidigten Patentansprüche nach den gestellten Anträgen lauten:
Hauptantrag:
Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)
gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9) oder dergleichen,
welches zur Lagerung der Abdeckhauben vorgesehen sind, mit
Spannbändern (2), welche an ihrem einen Ende mit einem
Klemmstück (10) zur Befestigung an einem ersten stationären
Profilteil (5) versehen
ist, während die Spannbänder (2) am
anderen Ende mit einem Handgriff (11) oder dergleichen versehen
sind zur Befestigung an einem zweiten stationären Profilteil (9),
mit einer Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim
Befestigen oder Löschen des Spannbandes (2),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf
einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt
gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19)
besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,
und
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)
und
zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)
angeordnet ist und die Verbindungselemente (18, 19) in einer
zueinander entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der
Druckfeder (17) verstellbar sind und
dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte
(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem einen (19a) der
Handgriff (11) und an dem anderen (18a) über einen
Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist und
dass je Abdeckhaube ein Spannband (2) vorgesehen ist.
Hilfsantrag I:
Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern, mit einer
Förderband-Abdeckhaube (1),
mit einem bauseitig vorgesehenem Profil (3 ,4), auf welchem die
Förderband-Abdeckhaube aufsitzt,
mit einer Vorrichtung zur Befestigung der Förderband-
Abdeckhaube (1) gegenüber eiinem stationärem Profilteil (5, 9)
des Profils (3, 4), wobei das Profilteil (5, 9) zur Lagerung der
Abdeckhauben vorgesehen
ist, wobei die Vorrichtung ein
Spannband (2), welches an einem Ende mit einem Klemmstück (10) zur Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) und am anderen Ende mit einem Handgriff (11) oder
dergleichen versehen ist zur Befestigung an einem zweiten
stationären Profilteil (9), sowie eine Federeinrichtung (15) zum
Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Federeinrichtung(15) eine Druckfeder (17) ist, die auf
einer
Aufnahmeeinrichtung (18, 19)
mit
hakenförmigen
Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt
gerichteten, in etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19)
besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)
und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet
ist und die Verbindungselemente 18, 19)
in einer
zueinander entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der
Druckfeder (17) verstellbar sind,
dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte
(18a 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der
Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und
dass je Abdeckhaube (1) ein einziges Spannband (2) vorgesehen
ist.
Hilfsantrag II:
Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)
aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9),
welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem bauseitig
angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen
ist, auf welchem die
Förderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2),
welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur
Befestigung an einem ersten statiionären Profilteil (5) versehen ist,
während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem
Handgriff (11) versehen sind zur Befestigung an einem zweiten
stationären Profilteil (9), mit einer Federeinrichtung (15) zum
Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf
einer
Aufnahmeeinrichtung (18, 19)
mit
hakenförmigen
Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt
gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen 18, 19)
besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)
und
zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)
angeordnet ist,
dass die Verbindungselemente (18, 19)
in einer zueinander
entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind,
dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte
(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der
Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und
dass je Abdeckhaube ein Spannband (2) vorgesehen ist.
Hilfsantrag III
Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)
aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9),
welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem bauseitig
angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen
ist, auf welchem die
Förderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2), welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur
Befestigung an einem ersten statiionären Profilteil (5) versehen ist,
während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem
Handgriff (11) versehen sind zur Befestigung an einem zweiten
stationären Profilteil (9), mit einer Federeinrichtung (15) zum
Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf
einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt
gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen 18, 19)
besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)
und
zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)
angeordnet ist,
dass die Verbindungselemente (18, 19)
in einer zueinander
entgegengesetzten Richtung
unter
Komprimierung
der
Druckfeder (17) verstellbar sind,
dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte
(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der
Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und
dass nur ein Spannband (2) zur Befestigung
je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist, wobei die Abdeckhaube einen
geraden Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einem
Radius von etwa 675 bis 1125 mm aufweist.
Hilfsantrag IV:
Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1)
aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9),
welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem bauseitig
angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen
ist, auf welchem die
Förderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2), welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur
Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) versehen ist,
während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem
Handgriff (11) versehen sind zur Befestigung an einem zweiten
stationären Profilteil (9), wobei der Handgriff (11) einen ersten
Schenkel (12) aufweist, der unter einem Winkel von vorzugsweise
weniger als 90 Grad in Richtung auf die Abdeckhaube (1) weisend
vorgesehen ist, und einen zweiten Schenkel (13) besitzt, der unter
einem Winkel von etwa 90 Grad zu dem Schenkel (12) verläuft
und ein hakenförmiges Ende (14) trägt, welches gegenüber einem
Profilansatz des stationären Profilteils (9) verankerbar ist, mit einer
Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim Befestigen oder
Lösen des Spannbandes (2),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf
einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt
gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19) beteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)
und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Verbindungselemente (18, 19)
in einer zueinander
entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind,
dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte
(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der
Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und
dass nur ein Spannband (2) zur Befestigung
je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist, wobei die Abdeckhaube einen
geraden Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einen
Radius von etwa 675 bis 1125 mm aufweist.
Hilfsantrag V:
Vorrichtung zur Verwendung bei einer Anordnung zur Abdeckung
von Förderbändern zum Befestigen von Förderband-Abdeckhauben (1) aus Stahlwellblech gegenüber einem stationären
Profilteil (5, 9), welches zur Lagerung der Abdeckhauben an
einem bauseitig angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen ist, auf
welchem die Frderband-Abdeckhaube (1) aufsitzt, mit Spannbändern (2), welche an
ihrem einen Ende mit einem
Klemmstück (10) zur Befestigung an einem ersten stationären
Profilteil (5) versehen
ist, während die Spannbänder (2) am
anderen Ende mit einem Handgriff (11) versehen sind zur
Befestigung an einem zweiten stationären Profilteil (9), wobei der
Handgriff (11) einen ersten Schenkel (12) aufweist, der unter
einem Winkel von vorzugsweise weniger als 90 Grad in Richtung
auf die Abdeckhaube (1) weisend vorgesehen ist, und einen
zweiten Schenkel (13) besitzt, der unter einem Winkel von etwa
90 Grad zu dem Schenkel (12) verläuft und ein hakenförmiges
Ende (14) trägt, welches gegenüber einem Profilansatz des
stationären Profilteils (9) verankerbar
ist, mit einer Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim Befestigen oder
Lösen des Spannbandes (2),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die auf
einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Druckfeder (17) aus zwei zueinander entgegengesetzt
gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19)
besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b, 21a, 21b) aufweisen,
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen (18, 19)
und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
dass die Verbindungselemente (18, 19)
in einer zueinander
entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind,
dass die Verbindungselemente (18, 19) Verbindungsabschnitte
(18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem Einen (19a) der
Handgriff (11) und an dem Anderen (18a) über einen Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist, und
dass nur ein Spannband (2) zur Befestigung je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist, wobei die Abdeckhaube einen geraden
Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einen Radius von
etwa 675 bis 1125 mm aufweist.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig sei und die
Gegenstände der verteidigten Patentansprüche durch den herangezogenen Stand
der Technik nicht nahegelegt worden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Der Senat ist zuständig. Der Einspruch ist vor dem 1. Juli 2006 und damit noch
unter Geltung des PatG § 147 Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2006
gültigen Fassung eingelegt worden. Nach PatG § 147 Abs. 3 ist der Senat zur
Entscheidung über das Patent im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuständig.
Diese Zuständigkeit ist zwar am 1. Juli. 2006 entfallen. Jedoch besteht nach dem
allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der in § 261
Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat und von dem abweichen zu wollen auch
der Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht hat
erkennen lassen, eine solche vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche
Zuständigkeit
- entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Beschl. v. 12.04.2007 - 11 W(pat) 383/06) - unbeschadet dessen
fort, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem
30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden
kann (BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05). Die perpetuatio fori setzt
allerdings die Rechtshängigkeit des Einspruchs beim Bundespatentgericht voraus.
Diese ist bereits mit Einlegung des Einspruchs (und nicht erst mit Vorlage durch
das Deutsche Patent- und Markenamt nach dem 30. Juni 2006) eingetreten.
Dagegen ist der Einspruch nie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
anhängig geworden. Dieses ist lediglich Annahme- und Zahlstelle ohne sachliche
Zuständigkeiten (Benkard, PatG, 10. Aufl., § 147 Rdnr. 25) gewesen (sog.
„Briefkastentheorie“). Es hat im vorliegenden Einspruchsverfahren keinerlei Entscheidungskompetenzen. Seine Aufgabe ist lediglich, im Zeitraum der Geltung des
§ 147 Abs. 3 die Einspruchsschriftsätze zu sammeln und nach Ablauf der
Einspruchsfrist an das Bundespatentgericht weiterzuleiten. Erst dieses legt die
Einspruchsakte an und stellt die Einsprüche dem Patentinhaber zu. Das ist im
Übrigen auch die Auffassung des Präsidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts. Das ergibt sich aus der o. a. zur Veröffentlichung vorgesehenen
Entscheidung des 11. Senats des Bundespatentgerichts. In diesem Beschluss
wird die entsprechende Stellungnahme referiert, die der Präsident in diesem
Verfahren abgegeben hat. Mit dieser seiner Auffassung ist allerdings nicht zu
vereinbaren, dass das Deutsche Patent- und Markenamt im vorliegenden
Verfahren nach Eingang des Einspruchs noch verschiedene Feststellungen
getroffen hat. All dies war überflüssig und hat nur die Übersendung der
Einspruchschriftsätze an das Bundespatentgericht verzögert. Dieses Säumnis bei
der Weiterleitung konnte allerdings keine Anhängigkeit des Einspruchs vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt begründen, die vom Gesetzgeber, der dem
Amt während der Dauer der Übergangsregelung im Einspruchverfahren keinerlei
Entscheidungskompetenzen eingeräumt hat, ersichtlich nicht gewollt war.
Soweit die Patentinhaberin darauf abstellt, der Senat
könne das
Einspruchsverfahren nicht mehr ordnungsgemäß durchführen, ist dem entgegenzuhalten: Der Senat wendet im Einspruchverfahren nach wie vor die
verschiedenen Vorschriften des Patentgesetzes zum Einspruchs- aber auch zum
Beschwerdeverfahren entsprechend an. Näheres ergibt sich aus der Entscheidung
des Senats BPatGE 45, 162. Dass sich im Patentgesetz keine ausdrückliche
Verweisung auf die PatG §§ 59 bis 62 mehr findet, lässt entgegen der Auffassung
des Patentinhabers nicht den Schluss zu, diese Vorschriften dürften nicht mehr
entsprechend Anwendung finden. Denn der Senat, der zur Entscheidung über den
Einspruch berufen ist, muss auch in die Lage versetzt sein, diese Entscheidung in
einem ordnungsgemäßen Verfahren zu treffen.
2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz u. a. geltend gemacht, dass das
Patent gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzulässig erweitert
sei. In der ursprünglich eingereichten Anmeldung sei ein Gegenstand offenbart,
mit dem eine Auslängung des Spannbandes sicher vermieden werden soll. Mit
dem Gegenstand des Patents solle die Auslängung des Spannbandes nicht mehr
mit Sicherheit verhindert werden. Statt dessen komme es nur noch darauf an,
dass mit dem Gegenstand des Patents eine einfache Vorrichtung zur Befestigung
von Förderband-Abdeckhauben zur Verfügung stehe, die hohen Windbelastungen
standhalte.
Die Einsprechende verweist hiermit unbestritten substantiiert auf den Widerrufgsgrund nach PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4. Ob dieser Widerrufsgrund tatsächlich
vorliegt,
ist nicht Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit, sondern der
Begründetheit des Einspruchs.
3) Die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen II bis V mögen gewerblich anwendbar und auch neu sein, sie
beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weshalb die Zulässigkeit der
verteidigten Patentansprüche dahin gestellt bleiben kann.
A) Zum Hauptantrag
Die patentierte Erfindung betrifft nach der Bezeichnung und dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 eine Vorrichtung zur Befestigung von Abdeckhauben.
Die Patentschrift geht von einem Stand der Technik aus, der eine Vorrichtung zur
Befestigung von Förderband-Abdeckhauben gegenüber einem statiionären
Profilteil oder dergleichen betrifft, und der ein Spannband aufweist, das entweder
durch Dehnung der Spannfeder an dem dem Handgriff zugeordneten Profilteil
befestigt oder unter Ausnutzung der Längung der Spannfeder das Spannband
gegenüber dem Profilteil gelöst wird. Anstelle der dort verwendeten Zugfedern
können dort auch andere Federn verwendet werden (vgl. Absatz 0002 der
Patentschrift).
Der Patentschrift (Absatz 0003)
ist zu entnehmen, dass bei derartigen
Vorrichtungen zur Befestigung von Abdeckhauben von Förderbändern sich der
Nachteil ergeben hat, dass bei relativ großen Förderbandabdeckhauben ein
einziges Spannband in der Regel insbesondere bei relativ großen Förderband-
Abdeckhauben nicht ausreicht, hohen Windbelastungen zu widerstehen, weil das
Spannband durch die verwendete Zugfeder bei hohen Windbelastungen
auslängen kann. Daher ist in der Regel bei großen Förderband-Abdeckhauben die
Verwendung von zwei Spannbändern pro Abdeckhaube notwendig, um den
maximal auftretenden Windkräften ohne entsprechende Auslängung der Zugfeder
zu widerstehen.
Ausgehend von dieser Problematik bei der bekannten Vorrichtung zur Befestigung
von Förderband-Abdeckhauben
liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe
zugrunde, eine einfache Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-
Abdeckhauben zu schaffen, die hohen Windbelastungen standhalten soll
(Absatz 0005 der Patentschrift).
Die im Patent vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einer
Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (redaktionelle Änderungen sind hervorgehoben):
a) Vorrichtung
zur
Befestigung
von
Förderband-
Abdeckhauben (1) gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9)
oder dergleichen, welches zur Lagerung der Abdeckhauben
vorgesehen ist,
b) mit Spannbändern (2),
c) welche an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur
Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) versehen
sind,
d) während die Spannbänder (2) am anderen Ende mit einem
Handgriff (11) oder dergleichen versehen sind zur Befestigung an
einem zweiten stationären Profilteil (9),
e) mit einer Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim
Befestigen oder Lösen des Spannbandes (2),
dadurch gekennzeichnet,
f)
dass die Federeinrichtung (15) eine Druckfeder (17) ist, die
auf einer Aufnahmeeinrichtung (18, 19) mit hakenförmigen Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b) angeordnet ist,
g)
dass
die Druckfeder (17)
aus
zwei
zueinander
entgegengesetzt gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (18, 19) besteht, welche die Endabschnitte (20a, 20b,
21a, 21b) aufweisen, und
h)
dass die Druckfeder (17) auf den Verbindungselementen
(18, 19) und zwischen den Endabschnitten (20a, 20b, 21a, 21b)
angeordnet ist und
i)
die Verbindungselemente (18, 19)
in einer zueinander
entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der Druckfeder (17) verstellbar sind und
j)
dass die Verbindungselemente
(18, 19) Verbindungsabschnitte (18a, 19a) aufweisen, von welchen an dem einen (19a)
der Handgriff (11) und an dem anderen (18a) über einen
Verbindungshaken (20) das Spannband (2) befestigt ist
k)
und dass je Abdeckhaube ein Spannband (2) vorgesehen ist.
Im Merkmal g) muss es erkennbar
„Aufnahmeeinrichtung“ anstelle von
„Druckfeder (17)“ heißen, da offensichtlich die Aufnahmeeinrichtung (18, 19)
gemäß Merkmal f) weitergebildet wird. Der sachverständige Leser der Patentschrift hat damit kein Verständnisproblem.
Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Techniker anzusehen, der mit dem
Bau von Förderband-Abdeckhauben befasst ist und sich bei Sachverständigen
aus dem Bereich der Entwicklung und Fertigung von Federn erkundigt, wenn ein
Problem im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Spannbandes mit
Federeinrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben auftritt. Die
Zuziehung eines zweiten Fachmanns kann erwartet werden, wenn das Problem
- wie hier - ersichtlich ein zweites Fachgebiet berührt. Diesem Durchschnittsfachmann sind deshalb auch die auf dem Gebiet der Federn vorhandenen
Kenntnisse zuzurechnen, die er durch eine nahe liegende Erkundigung erfahren
konnte. Von einem Sachverständigen der Federentwicklung nimmt der Senat an,
dass er über die Qualifikation Fachhochschulingenieur oder Techniker und über
ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt.
Der Senat sieht die DE 297 10 376 U1 (D2) als den nächstkommenden Stand der
Technik an, die eine Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben (1) gegenüber einem stationären Profilteil (5, 9) zeigt und beschreibt,
welches zur Lagerung der Abdeckhauben vorgesehen
ist, entsprechend
Merkmal a (vgl. Fig. 1 der D2). Dort werden die Abdeckhauben mittels
Spannbändern (Merkmal b) an den Profilteilen befestigt (vgl. Anspruch 1). Die
Spannbänder sind an ihrem einen Ende mit einem Klemmstück (10) zur
Befestigung an einem ersten stationären Profilteil (5) versehen (vgl. Fig. 1),
entsprechend Merkmal c. Am anderen Ende sind die Spannbänder mit einem
Handgriff (11) versehen zur Befestigung an einem zweiten stationären Profilteil (9)
(vgl. Fig. 1). Merkmal d ist daher ebenfalls verwirklicht. Die D2 sieht zudem eine
Federeinrichtung (15) zum Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des
Spannbandes (2) vor, entsprechend Merkmal e.
Aus der Druckschrift D2 sind somit sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des
einzigen Anspruchs bekannt. Ferner ist die dort gezeigte Feder (15) mit einem
Verbindungsabschnitt versehen, an dem der Handgriff (11) befestigt ist (vgl. Fig. 1
und 3), entsprechend einem Teil des Merkmals j. Außerdem ist auch Merkmal k
der D2 zu entnehmen. Denn der Seite 3, Zeilen 8 bis 11 und der Seite 5, Absatz 3
entnimmt der Fachmann ohne weiteres, dass ein Spannband pro Abdeckhaube
ausreichen kann. Ferner gibt die D2 dem Fachmann bereits den Hinweis, dass
auch andere Federn als die in dem Ausführungsbeispiel genannte Zugfeder zum
Längenausgleich beim Befestigen oder Lösen des Spannbandes verwendet
werden können (vgl. Seite 6, Absatz 2), was aber direkt auch auf eine Druckfeder
hindeutet.
Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs fehlen der vorbekannten
Vorrichtungsomit die Merkmale f bis i, die die Ausbildung der Federeinrichtung
betreffen, sowie das Teilmerkmal des Merkmals j der gegliederten Anspruchsfassung, dass an dem anderen Verbindungsabschnitt über einen Verbindungshaken das Spannband befestigt ist.
Aus der US 2 933 311 (nachfolgend D10) ist eine Federeinrichtung mit den
Merkmalen f bis i bekannt. Die D10 sieht eine Druckfeder (dort compression spring
18) vor, die auf einer Aufnahmeeinrichtung (duplicate tensors oder draw bars
20, 22) mit hakenförmigen Endabschnitten (hooks 28, 36) angeordnet
ist
(Merkmal f). Die Aufnahmeeinrichtung besteht aus zwei zueinander entgegengesetzt gerichteten, etwa V-förmigen Verbindungselementen (bars 20, 22),
welche die Endabschnitte (hooks 28, 36) aufweisen. Merkmal g ist daher ebenfalls
verwirklicht. Die Druckfeder (compression spring 18)
ist auf den Verbindungselementen (draw bars 20, 22) und zwischen den Endabschnitten (20a hooks
28, 36) angeordnet (Merkmal h) und die Verbindungselemente (18, 19) sind in
einer zueinander entgegengesetzten Richtung unter Komprimierung der
Druckfeder
(compression spring 18) verstellbar
(Merkmal i). Die Verbindungselemente (draw bars 20, 22) weisen zudem Verbindungsabschnitte (bight
24, 38) auf, entsprechend einem Teil des Merkmals j (vgl. insb. Fig. 1, 3 und 11).
Die in der D10 beschriebene und dargestellte Federeinrichtung entspricht damit
dem Aufbau der Federeinrichtung (15) gemäß dem hauptantragsgemäßen
Anspruch. Dem Fachmann sind zudem die Vorteile der in der D10 gezeigten
Federn gegenüber normalen Zugfedern bekannt, die keine mechanischen Sperren
aufweisen und daher bei unerwarteten Belastungen
in Folge zu großer
Auslängung versagen können. Aus diesem Grunde wurde die aus der D10
bekannte, auf Zug beanspruchbare Druckfeder entwickelt, die wegen ihrer
Bauweise auch unerwarteten Belastungen wie zum Beispiel hohen Windkräften
standhalten kann. Zum Nachweis des Fachwissens wird
insofern auf
Druckschrift D8, Seite 317, oberer Absatz, verwiesen. Eine Übertragung der aus
der D10 bekannten Federeinrichtung auf eine Vorrichtung zur Befestigung von
Förderband-Abdeckhauben, wie sie der Druckschrift D2 zu entnehmen ist, war
dem Fachmann daher nahe gelegt. Auch die Druckschriften D5, D6 und D9 zeigen
im Übrigen, dass die verwendete Federeinrichtung gemäß den Merkmalen f) bis i)
weitgehend so ausgebildet ist, dass bei Zugbeanspruchung die eingesetzte
Druckfeder zusammengedrückt wird, was dem Fachmann geläufig ist.
Die noch verbleibende Verbindung des Elements (18) mit dem Spannband über
einen Verbindungshaken (20) (Teil des Merkmals j) beinhaltet eine einfache
konstruktive Maßnahme ohne erfinderischen Gehalt.
Der Senat vermag dem Vorbringen der Patentinhaberin nicht zu folgen, dass die
Zielrichtung der Druckschrift D10 ausschließlich auf die Befestigung von LKW-
Planen gerichtet sei. Diese Betrachtung bezieht sich allein auf das in der D10
beschriebene Ausführungsbeispiel. Der Druckschrift
ist aber auch eine
Federeinrichtung an sich zu entnehmen, bestehend nur aus der Druckfeder
(spring 18) und den beiden Verbindungselementen (draw bars 20, 22) (vgl.
Spalte 4, Zeilen 70 bis 74). Ferner beschreibt die D10 weitere Verwendungsmöglichkeiten der Federeinrichtung (vgl. Spalte 6, Absatz 1) und außerdem
ist auch die Anspruchsfassung der D10 allgemein auf eine Federanordnung
gerichtet.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf ein
nach ihrer Ansicht für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz,
nämlich den angeblichen Markterfolg ihrer Erfindung, hingewiesen. Dem hat die
Einsprechende widersprochen. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des
entgegenstehenden Standes der Technik nach den Druckschriften D2 und D10
dieses Indiz, die Richtigkeit des Vortrags der Patentinhaberin unterstellt, keinen
Anlass geben kann, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu bejahen. Gleiches
gilt demgemäß auch für den von der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung geltend gemachten Zeitfaktor.
Vor diesem Hintergrund war dem Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin die Vorrichtung zur Befestigung von Förderband-Abdeckhauben gemäß
dem erteilten Anspruch nahe gelegt.
Damit hat der einzige Anspruch nach dem Hauptantrag mangels erfinderischer
Tätigkeit der beanspruchten Vorrichtung keinen Bestand.
B) Zum Hilfsantrag I
Eine beschränkte Verteidigung eines Patents im Einspruchsverfahren darf den
durch den Inhalt der erteilten Ansprüche bestimmten Schutzbereich des Patents
nicht erweitern. Sie darf aber auch nicht an die Stelle der im Patent bezeichneten
Erfindung eine andere setzen (BGH GRUR 98, 901 - Polymermasse; 90, 432 -
Spleißkammer.
Der erteilte Patentanspruch betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung von
Förderband-Abdeckhauben, der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag I hingegen
eine Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern.
Die Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern gemäß dem hilfsweise
verteidigten Patentanspruch wird durch das erteilte Patent, da nicht in einem
Patentanspruch unter Schutz gestellt, nicht geschützt. Somit beinhaltet der
Patentanspruch nach Hilfsantrag I ein aliud (vgl. hierzu BGH GRUR 2005, 145 -
„elektronisches Modul“).
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag I ist daher nicht gewährbar.
C) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom hauptantragsgemäßen Anspruch zunächst durch die Streichung der Worte „oder
dergleichen“ nach der erstmaligen Nennung des stationären Profilteils (5, 9) und
des Handgriffs (11). Hierdurch wird lediglich auf auch in der Beschreibung nicht
näher genannte äquivalente Bauteile verzichtet. Die Förderband-Abdeckhauben
bestehen nunmehr aus Stahlwellblech und sind gegenüber einem stationären
Profilteil (5, 9) befestigt, welches zur Lagerung der Abdeckhauben an einem
bauseitig angeordneten Profil (3, 4) vorgesehen ist, auf welchem die Förderband-
Abdeckhaube aufsitzt.
Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es nunmehr, eine Vorrichtung zur Befestigung von relativ großen Förderband-Abdeckhauben zu schaffen, die ohne
entsprechende Auslängung der Zugfeder hohen Windbelastungen widersteht.
Die in den Oberbegriff des Anspruchs aufgenommen zusätzlichen Merkmale sind
nicht geeignet, die Beurteilung, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, im Ergebnis zu beeinflussen. Sie ergeben sich
nämlich vollständig bereits aus dem nächstkommenden Stand der Technik nach
der Druckschrift D2. So bestehen auch dort die Förderband-Abdeckhauben aus
Stahlwellblech (vgl. Seite 1, vorletzter Absatz) und sitzen auf einem bauseits
vorhandenen Profil (3, 4) (vgl. Seite 3, Zeilen 11 bis 19).
Auch die Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale mit den übrigen rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Dies gilt auch in Verbindung mit der geänderten
Aufgabe, da der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag II keine
Beschränkung auf eine Vorrichtung zur Befestigung von relativ großen Förderband-Abdeckhauben aufweist.
Auch der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag II beruht somit nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch des Hilfsantrags II hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.
D) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich vom
Anspruch gemäß Hilfsantrag II dadurch, dass die Abdeckhaube einen geraden
Schenkel zwischen etwa 150 bis 200 mm und einen Radius von etwa 675 bis
1125 mm aufweist. Ferner ist das letzte Merkmal des Anspruchs gemäß
Hauptantrag und Hilfsantrag II (dass je Abdeckhaube ein Spannband vorgesehen
ist) dahingehend umformuliert worden, dass nur ein Spannband (2) zur
Befestigung je einer Abdeckhaube (1) vorgesehen ist.
Durch die
teilweise Aufnahme der Abmessungen der Abdeckhaube mag
klargestellt sein, dass aufgabengemäß nunmehr eine Vorrichtung zur Befestigung
von relativ großen Förderband-Abdeckhauben geschaffen werden soll. Derartige
die beanspruchten Dimensionen aufweisende größere Abdeckhauben sind
allgemein bekannt. Die Druckschrift D2 sagt nichts darüber aus, wie viele
Spannbänder zur Befestigung von relativ großen Abdeckhauben erforderlich sind.
Dass nunmehr nur ein Spannband (2) zur Befestigung je einer Abdeckhaube (1)
vorgesehen ist, kann eine erfinderische Tätigkeit jedenfalls nicht begründen, da es
sich um eine einfache Bemessung handelt. Aus dem von der Patentinhaberin in
der mündliche Verhandlung überreichten statischen Nachweis der Spannungen,
Auflagerkräfte und Verformungen für Förderband-Abdeckhauben ergibt sich
nämlich ohne weiteres, dass auf Grund der statischen Berechnungen die erforderliche Anzahl von Spannbändern je Abdeckhaube errechnet werden kann.
Der Anspruch nach Hilfsantrag III ist daher nicht gewährbar.
E) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom
Anspruch gemäß Hilfsantrag III dadurch, dass der Handgriff einen ersten
Schenkel (12) aufweist, der unter einem Winkel von vorzugsweise weniger als
90 Grad in Richtung auf die Abdeckhaube (1) weisend vorgesehen ist, und einen
zweiten Schenkel (13) besitzt, der unter einem Winkel von etwa 90 Grad zu dem
Schenkel (12) verläuft und ein hakenförmiges Ende (14) trägt, welches gegenüber
einem Profilansatz des stationären Profilteils (9) verankerbar ist.
Diese wiederum in den Oberbegriff des Anspruchs aufgenommen Merkmale sind
vollständig aus dem nächstkommenden Stand der Technik nach der Druckschrift D2 bekannt, wie sich ohne weiteres aus der Figur 1 und der zugehörigen
Beschreibung (Seite 4, Absatz 3) ergibt. Diese zusätzlichen Merkmale sind daher
ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung, dass der Gegenstand des Patents nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, im Ergebnis zu beeinflussen.
Der Anspruch gemäß Hilfsantrag IV ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
F) Der verteidigte Anspruch gemäß Hilfsantrag V betrifft eine Vorrichtung zur
Verwendung bei einer Anordnung zur Abdeckung von Förderbändern zum Befestigen von Förderband-Abdeckhauben und damit weiterhin eine Vorrichtung. Es
hat kein Kategoriewechsel stattgefunden, da der Begriff „Verwendung“ im Sinne
einer Zweckangabe zu verstehen ist. Da der Anspruch gemäß Hilfsantrag V
ansonsten inhaltlich mit dem Anspruch gemäß Hilfsantrag IV übereinstimmt, hat er
ebenfalls keinen Bestand.
III
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (PatG § 100 Abs 2 Nr. 1 und 2). Es ist
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Bundespatentgericht zur
Entscheidung über erstinstanzliche Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 eingelegt,
aber erst nach diesem Zeitpunkt dem Bundespatentgeicht vorgelegt worden sind,
zuständig ist. Die Zulassung erfolgt vorsorglich, weil nicht feststeht, ob die Frage
der Zuständigkeit unter PatG § 100 Abs 3 Nr. 1 (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde) fällt.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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