Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 20.06.2007 – 27 W (pat) 79/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 79/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30524165.6 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juni 2007 durch …

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführerin fallen die Kosten des Verfahrens

einschließlich der der Beschwerdegegnerin erwachsenen K

osten

zur Last.

G r ü n d e

I

D

ie Widersprechende hat gegen die Marke Nr. 30524165 Widerspruch eingelegt

aus ihren prioritätsälteren Marken Nr. 30146789, Nr. 981579 und Nr. 30027735.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 23. Januar 2007

die Widersprüche mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In d

er beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war darauf hingewiesen worden,

d

ass gegen den Beschluss die Erinnerung statthaft und bei deren Einlegung nach

„Gebührennummer 333 000 PatKostG“ eine Erinnerungsgebühr i. H. v. 150 € zu

zahlen sei.

Gegen diesen ihr am 29. Januar 2007 zugegangenen Beschluss hat die Widersprechende mit Schreiben vom 21. Februar 2007 ausdrücklich „Formalbeschwerde“ eingelegt und die Beschwerdegebühr nach

„Gebührennummer

431 200 PatG“ i. H. v. 200 € gezahlt. Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht begründet. Auch auf den Hinweis des Senats, dass die Zulässigkeit der Beschwerde zweifelhaft sei, hat die Widersprechende innerhalb der

gesetzten Frist nicht reagiert.

Die Widersprechende hat keinen Antrag gestellt.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II

A.

Die Beschwerde ist nach § 70 Abs. 2 MarkenG als unzulässig zu verwerfen,

weil gegen die angefochtene Entscheidung der Markenstelle eine Beschwerde

nicht statthaft ist.

Nach § 66 Abs. 1 MarkenG findet gegen die Entscheidung der Markenstelle die

Beschwerde nur statt, sofern nicht nach § 64 Abs. 1 MarkenG die Erinnerung gegeben ist. Letzteres ist vorliegend der Fall, weil die angefochtene Entscheidung

d

er Markenstelle von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassen wurde; gegen solche Entscheidungen kann nach § 64 Abs. 1 MarkenG Erinnerung eingelegt

werden.

Der eingelegte Rechtsbehelf kann auch nicht in eine (zulässige) Erinnerung nach

§ 64 Abs. 1 MarkenG umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt nämlich unter

Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 140 BGB, der auch im Prozessrecht

Anwendung findet, nur in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin bei Kenntnis der Unzulässigkeit der Beschwerde den statthaften

Rechtsbehelf der Erinnerung gewollt hätte. Dagegen spricht aber nicht nur, dass

die Beschwerdeführerin in der ihr mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses

übersandten Rechtsbehelfsbelehrung allein auf die Statthaftigkeit der Erinnerung

nach § 64 MarkenG hingewiesen worden ist und sie stattdessen ausdrücklich

„Formalbeschwerde“ eingelegt hat, sondern auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig statt der Erinnerungsgebühr nach Gebührennummer

333 000 PatKostG i. H. v. 150 € unter Bezeichnung einer allerdings unzutreffenden Gebührennummer

- die zutreffende Gebührennummer

lautet 401 100

PatKostG - den der Beschwerde vorbehaltenen Betrag von 200 € eingezahlt hat.

W

egen der eindeutigen und zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ist daher davon

a

uszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Statthaftigkeit der Erinnerun

g ausdrücklich nur die Beschwerde an das Bundespatentgericht einlegen

wollte. Dem st

eht auch nicht entgegen, dass eine Erinnerung nunmehr wegen

Ablaufs der Erinnerungsfrist nach § 64 Abs. 2 MarkenG unzulässig wäre und auch

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Bestehens eines Wiedereinsetzungsgrundes nach § 91 Abs. 1 MarkenG und auch wegen Verfristung nach

§ 91 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen ist; denn auch diese Umstände vermögen

daran, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Beschwerde einlegen

wollte und diese auch eingelegt hat, nichts zu ändern. Da die Beschwerde an das

Bundespatentgericht aber wie oben ausgeführt nach der gesetzlich zwingenden

Regelung des § 66 Abs. 1 MarkenG unzulässig ist, ist sie nach § 70 Abs. 2

MarkenG zu verwerfen.

B.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG waren der Beschwerdeführerin aus

Billigkeitsgründen die Verfahrenskosten einschließlich der der Beschwerdegegnerin erwachsenen Kosten aufzuerlegen, weil besondere Umstände eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 71 Abs. 1 Satz 2

MarkenG, demzufolge die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten selbst tragen, rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht nur entgegen dem

eindeutigen Wortlaut der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ein unzulässiges

Rechtsmittel eingelegt, sondern darüber hinaus auch dieses weder begründet

noch auf den entsprechenden Hinweis des Senats über die Unzulässigkeit des

Rechtsmittels reagiert; damit war die Beschwerdegegnerin zur Wahrung ihrer

Rechte gezwungen, ihre Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren zu beauftragen und hierdurch zusätzliche Kosten aufzuwenden. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin gegen ihre prozessualen

Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie trotz einer nach allgemein anerkannten

Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen Situation ihr Interesse an dem Erlöschen

des Schutzes der angegriffenen Marke durchzusetzen versucht hat (vgl.

BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette).

gez.

Unterschriften