Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.06.2007 – 34 W (pat) 54/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 25 827
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Fritze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 15. Juli 1995 angemeldete und am 14. Mai 1998 veröffentlichte Patent der
K… Corp. in H…, Finnland, betrifft einen „Palettenkörper für Rollsteige“.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2)
mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten, Verbindungselementen
(7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- (19)
und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen
(9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig mit der
Trittplatte (2) hergestellten Verbindungselemente (7, 8) und die
gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10)
unterhalb derselben angeordnet sind und mit vorgebbarem
Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der Trittplatte (2)
hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah etwa auf Höhe der seitlichen
Begrenzungskanten vorgesehen sind, und dass der Drehpunkt
(13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) etwa mittig
unterhalb der Endbereiche der ineinandergreifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 und des nebengeordneten Anspruchs 5 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent wurde von der O… Company in F… in C…
(V.St.A.), Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 11. April 2003 hat die
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin; sie
verteidigt ihr Patent mit neuen Ansprüchen und hat beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag eingegangen am
20. Juni 2007, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag
eingegangen am 20. Juni 2007, sonst wie Hauptantrag.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und
dazu die folgenden bereits im Einspruchsverfahren herangezogenen Dokumente
vorgelegt:
D7: Ablichtung einer O… Konstruktionszeichnung für DWG GO A 455 B,
Erstellungsdatum 21. November 1974,
D8: Ablichtungen von vier O…- internen Auftragsformblättern,
D9: Ablichtung eines S… Übergabeprotokolls, mit Datum vom
26. November 1994 und
D10: Ablichtung eines weiteren S… Übergabeprotokolls, mit Datum
vom 5. Oktober 1994.
Im Prüfungsverfahren wurde u. a. die Druckschrift
D1: DE 33 37 611 C2
berücksichtigt.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2)
mit verzahnten Vorder- (3) und Hinterkanten (4), Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von
mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig
mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylinderischen Verbindungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10) unterhalb derselben angeordnet
sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und
Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen
Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen
Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind und dass der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig
unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist.
Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 4
sowie des geltenden nebengeordneten Anspruchs 5 gemäß Hauptantrag wird auf
die Akte verwiesen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2)
mit
verzahnten
Vorder- (3)
und
Hinterkanten (4),
Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von
Verbindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung
von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die
einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylinderischen
Verbindungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten
Trittplattenabstützelemente (9, 10) unterhalb derselben angeordnet sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und
Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen
Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen
Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind, dass der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig
unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist, und dass
der Drehpunkt (13, 14) auf dem Schnittpunkt einer gedachten
Trennlinie (15, 16) unterhalb der Verzahnung (5, 6) einzelner
Trittplatten (2) mit der Horizontalachse der miteinander verbundenen Verbindungselemente (7, 8) sowie der Trittplattenabstützelemente (9, 10) vorgesehen ist.
Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 3,
des geltenden nebengeordneten Anspruchs 4 gemäß Hilfsantrag sowie weiterer
Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Einspruch war zulässig.
Ob die von der Beschwerdeführerin in den geltenden Ansprüchen vorgenommenen Änderungen zulässig sind, kann dahingestellt bleiben, denn die
Gegenstände sowohl des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag als auch
des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind nicht patentwürdig.
A. Das Patent betrifft einen Palettenkörper für Rollsteige. Gattungsgemäße
Palettenkörper bestehen aus einer Trittplatte mit Verzahnungen an der Vorder-
und Hinterkante. In einem den Rollsteig bildenden endlosen Trittplattenband
greifen diese Verzahnungen ineinander, was eine seitliche Führung des Bandes
bewirkt. Der Palettenkörper weist unterhalb der Trittplatte angeordnete und über
deren Vorderkante mit vorgebbarem Abstand hinausragende hohlzylindrisch
ausgebildete und mit der Trittplatte hergestellte Verbindungselemente auf. Zwei
ebenfalls unterhalb der Trittplatte angeordnete gabelförmige Trittplattenabstützelemente ragen mit vorgebbarem Abstand über deren Hinterkante hinaus. Die
Verbindungselemente dienen zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs-
und/oder Antriebsorganen und die Trittplattenabstützelemente zur Aufnahme und
zur Führung von mit korrespondierenden Verbindungsbauteilen bestückten
vorausgehenden bzw. nachfolgenden bestückten Palettenkörpern (siehe Sp. 1,
Z. 14 bis Sp. 2, Z. 31 in der Patentschrift).
Ein Nachteil des Standes der Technik, der
in der Druckschrift D1,
DE 33 37 611 C2 gezeigt und beschrieben wird, ist die Vielzahl der Bauteile, die
eine nicht unerhebliche Verbreiterung der Gesamtpalette bzw. des Rollsteigs zur
Folge haben, was zu einem höheren Bauaufwand und zu höheren Kosten führt.
Die Palettenkörper müssen werksseitig vormontiert werden, ehe sie bauseitig in
den Rollsteig eingebracht werden können. Ferner nachteilig sind bei dieser
Bauweise die verhältnismäßig großen Radien, die in den Übergangsbereichen des
Rollsteiges aus der Neigung in die Horizontale zu durchlaufen sind. Da der
Drehpunkt im Bereich der Gabeln außerhalb der Palettenkörper liegt, entstehen
insbesondere in den Übergangsbereichen von der Horizontalen in geneigte
Bereiche und umgekehrt unzulässig breite Spalte (siehe Sp. 1, Z. 31 bis 49 in der
Patentschrift).
Es ist zudem allgemein bekannt, Palettenkörper dergestalt durch Gießen
herzustellen, dass die Verbindungselemente sowie Trittplattenabstützelemente
einstückig an die Trittplatten angeformt werden. Durch Gießen hergestellte
Palettenkörper weisen u. a. den Nachteil auf, dass infolge Anordnung der
Verbindungselemente sowie der Trittplattenabstützelemente unterhalb der Trittplatten sich größere Spalte bilden, sobald kleinere Radien an diesen Stellen in
Aussicht genommen werden (siehe Sp. 1, Z. 50 bis 60 in der Patentschrift).
Nachteile einer weiteren bekannten Bauweise sind, dass die Trittplatten bei ihrer
Umlenkung mit ihren Hinterkanten weit nach außen schwenken sowie die nicht
unerhebliche Geräuschbildung beim Umlauf der Trittplatten (siehe Sp. 2, Z. 21
bis 31 in der Patentschrift).
Ziel des Gegenstands des angefochtenen Patents
ist es, einen
im
gattungsgemäßen Teil des ersten Patentanspruches beschriebenen Palettenkörper für Rollsteige dahingehend weiterzubilden, dass bei möglichst kompakter
Bauweise desselben einerseits eine unmittelbare Montage (ohne weitere Vormontage) des Palettenkörpers in den zugehörigen Rollsteig ermöglicht wird und
andererseits die Umlaufradien der Übergangsbereiche und somit auch die
Bauhöhe des Rollsteigs wesentlich reduziert werden können (siehe Sp. 2, Z. 32
bis 40 in der Patentschrift).
Gelöst wird die Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale.
B. Ein nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und ein nach dem
geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ausgestalteter Palettenkörper mag neu
und gewerblich anwendbar sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit der
Konstruktion von Palettenkörpern für Rollsteige befasst.
Zum Hauptantrag
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2007 als Anlage 1 vorgelegten gegliederten
Fassung wie folgt:
Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus
einer Trittplatte (2) mit
verzahnten Vorder (3)- und Hinterkanten (4),
Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Ver
bindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie
(a)
(b)
(c)
(d)
Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit
korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw.
nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei
(e)
die einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylindrischen
Verbindungselemente (7, 8) und
(f)
(g)
die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10)
unterhalb derselben angeordnet sind und
(h) mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der
Trittplatte (2) hinausragen
dadurch gekennzeichnet, dass
(i)
die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen Trittplattenabstützele
mente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten (11, 12)
vorgesehen sind und dass
(j)
der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig
unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6)
einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist.
Als nächstkommender Stand der Technik ist der offenkundig vorbenutzte
Palettenkörper O… GO A 455 B anzusehen. Wie sich der Palettenkörper in
P… und in S… Dritten im Einzelnen dargestellt hat, entnimmt der Senat dem Dokument D7.
Der Senat sieht die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen als gegeben an.
Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung, die Begründung des
Widerrufs des Patents basiere auf nicht substantiierten Tatsachen, kann der Senat
nicht beipflichten.
Die Beschwerdeführerin hat hierzu dargelegt, nach ihrer Auffassung sei kein
innerer Zusammenhang zwischen der Zeichnung D7 und den Unterlagen D8 bis
D10 gegeben.
Dokument D7 ist die Ablichtung des ersten Blattes einer aus fünf Blättern
bestehenden Zeichnung „DWG GO A 455 B“ eines Palettenkörpers „Uniplate
Palette“ der Beschwerdegegnerin und trägt das Erstellungsdatum 21. November 1974, siehe die Schriftfelder rechts unten. Mehrere Änderungen der Zeichnung
sind in der Mitte unten im Schriftfeld „changes“ vermerkt. Die letzte datiert vom
23. November 1993.
Dokument D8 umfasst Ablichtungen von vier O… Auftragsformblättern (material
order form), die die Anforderungen von Palettenkörpern GO A 455 B für den
„J… Market“, Via R…, Centro Commerciale „M…“ in
P…, Italien, den H… Casino in V…, Frankreich, das
Hotel „P…“, Viale A… in S…,
Italien und den M1…, Bd. d… in L…,
Frankreich, betreffen. Die Eingangstage sind jeweils anhand von Stempelabdrucken bzw. handschriftlichen Vermerken in den Formularen nachvollziehbar,
nämlich der 7. Juni 1994, der 18. Januar 1994, der 1. Februar 1994 und der
1. März 1994. Die Aufträge sind jeweils mit Nummern (contract no.) versehen.
Zu zweien der Aufträge hat die Beschwerdegegnerin die Dokumente D9 und D10
vorgelegt.
Dokument D9 betrifft die Ablichtung eines S… Übergabeprotokolls
(verbale di consegna) unterschrieben am 26. November 1994 zum Auftrag
54NL0462/63 des „J… Market“ in P…
Dokument D10 betrifft eine entsprechende Ablichtung eines am 5. Oktober 1994
unterschriebenen Übergabeprotokolls des Auftrags 54NH8339 des „Hotel P…
“ in S…
Die Dokumente D7 bis D9 sowie D7, D8 und D10 lassen sich demnach zwanglos
miteinander in Beziehung setzen, und die jeweiligen Gegenstände, Zeitpunkte,
Orte, Personen und die Art zweier der geltend gemachten Benutzungshandlungen
sind anhand dessen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat
im Zug des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung auch bereits zu den
Tatsachen der von
ihr geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung
vollständige und konkrete Angaben gemacht (siehe Einspruchsschriftsatz vom
14. August 1998, S. 10 und 11) und die Dokumente D8 bis D10 als Beleg für das
Zutreffen
ihres Vorbringens nachgebracht (siehe Schriftsatz vom 29. Februar 2000), so dass der Senat den Vortrag der damals Einsprechenden und
jetzigen Beschwerdegegnerin als substantiiert erachtet. Die Echtheit der Beweismittel steht für den Senat außer Frage, zumal selbst die Patentinhaberin und
jetzige Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel in dieser Hinsicht geltend
gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich um eine verborgene
oder geheime Benutzung, aufgrund derer der benutzte Gegenstand für die
Öffentlichkeit nicht zugänglich war. Anlässlich einer Lieferung würden die
Palettenkörper im verpackten Zustand zum Lieferort gebracht, dort ausgepackt
und unverzüglich montiert. Währenddessen und auch bei der Benutzung eines
aus den Palettenkörpers bestehenden laufenden Rollsteiges sei keine Möglichkeit
gegeben, die Unterseite in Augenschein zu nehmen, wo aber die maßgeblichen
Merkmale angeordnet seien.
Der Senat hält diese Darstellung nach der Lebenserfahrung für nicht zutreffend.
Rollsteige werden – wie die zu den geltend gemachten Benutzungshandlungen
vorliegenden Dokumente erkennen lassen – in Hotels und Supermärkten
betrieben. Das sind zweifellos öffentlich zugängliche und stark von Personen
frequentierte Orte. Üblicherweise hat die Montage und Demontage eines
Rollsteiges beim Einbau sowie anlässlich einer regelmäßigen Wartung oder
Reparatur auch während der Zeiten zu erfolgen, in denen Publikumsverkehr
herrscht. Dazu muss der Betrieb des Rollsteigs unterbrochen und die
Palettenkörper ausgebaut werden. Sowohl die ausgebauten als auch die
womöglich zu deren Ersatz angelieferten Palettenkörper lagern zwangsläufig in
unmittelbarer Nähe des Rollsteiges - je nach Umständen mehrere Stunden oder
gar Tage lang. Dabei können sie von zahlreichen Passanten in Augenschein
genommen werden, was nach der Lebenserfahrung auch oft zu beobachten ist.
Die Mitarbeiter der Lieferfirma und Monteure vor Ort, die nicht unbedingt Personal
der Lieferfirma sind, müssen die Palettenkörper in all ihren Einzelheiten zu
Kontrollzwecken und während der Handhabung beim Ein- und Ausbau eingehend
begutachten. Eine Verpflichtung dieser Personenkreise zur Geheimhaltung
anzunehmen, wäre realitätsfern.
Im vorliegenden Fall bestand daher nach Überzeugung des Senats für beliebige
Dritte die Möglichkeit, von den in der Zeichnung dargestellten und gemäß dem
Dokument D8
in dieser Ausgestaltung bestellten und,
insbesondere den
Dokumenten D9 und D10 zu Folge, auch zur Montage
in bestehende
Rollsteiganlagen ausgelieferten Palettenkörpern O… GO A 455 B gemäß D7
Kenntnis zu nehmen, die im November 1994 in P… in einem Centro
Commerciale und dort im J… Market und im Oktober 1994 in einem Hotel in
S… Paletten angeliefert und anschließend in Rollsteigen
eingebaut worden sind.
Dargestellt
ist ein einzelner Palettenkörper
in Drauf-, Hinter- und einer
Seitenansicht, bestehend aus einer Trittplatte mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten, welcher Verbindungselemente und Trittplattenabstützelemente aufweist,
die - nicht dargestellt, aber für einen Fachmann und die Monteure beim Einbau
bzw. Reparatur offenkundig - zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs-
und/oder Antriebsorganen bzw. zur Aufnahme und zur Führung von mit
korrespondierenden Bauteilen bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden
Palettenkörpern vorgesehen sind. Sowohl die Verbindungselemente als auch die
gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente sind, in Übereinstimmung
mit dem allgemein bekannten Stand der Technik, erkennbar einstückig mit der
Trittplatte hergestellt, unterhalb derselben angeordnet, und sie ragen mit
vorgebbarem Abstand über die Vorder- und Hinterkante der Trittplatte hinaus. Die
Trittplattenabstützelemente sind der Draufsicht und der Hinteransicht entnehmbar
ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Zeichnung zeige lediglich
einen einzelnen Palettenkörper, wobei in keiner Weise erkennbar sei, dass – wenn
mehrere Palettenkörper hintereinander gelegt werden – auch der im Haupt-,
respektive dem Hilfsantrag, angegebene Drehpunkt sich tatsächlich an der
beanspruchten Stelle wieder finde.
Das gilt jedoch nicht für die Monteure.
Der Senat ist außerdem der Überzeugung, dass ein Fachmann aufgrund seines
technisch geschulten Vorstellungsvermögens in der Lage ist, sich auch bei
Kenntnis nur eines einzelnen Palettenkörpers vorzustellen, wie die damit identisch
ausgestalteten weiteren Palettenkörper zur Bildung eines vollständigen Rollsteiges
angeordnet sind. Da die gezahnt ineinander greifenden Vorder- und Hinterkanten
der Trittplatten zweier benachbarter Palettenkörper aus Platz- und Sicherheitsgründen nächstmöglich zueinander
liegen sollten, ergibt sich dann
zwangsläufig der Drehpunkt zwischen benachbarten Palettenkörpern mittig
unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen einzelner
Trittplatten, was unmittelbar die zugrunde liegende Aufgabe löst, einen Palettenkörper dahingehend weiterzubilden, dass die Umlaufradien der Übergangsbereiche und somit auch die Bauhöhe des Rollsteigs wesentlich reduziert werden
können.
Der offenkundig vorbenutzte Palettenkörper weist somit die Merkmale (a) bis (j)
der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf, mit
dem einen Unterschied, dass die patentgemäß beanspruchten Verbindungselemente nach Merkmal (e) der gegliederten Anspruchsfassung hohlzylindrisch
und nicht wie es das Dokument D7 zeigt nach unten offen sind.
Diesen Unterschied erachtet der Senat jedoch als derart geringfügig, dass er zur
Begründung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht ausreicht.
Die von dem vorbenutzten Palettenkörper her bekannte Ausgestaltung eines nach
unten offenen Verbindungselements ist bereits der geschlossenen zylindrischen
Form soweit angenähert, dass ein Fachmann beide als technisch äquivalent
erkennt. Sowohl die eine wie die andere Gestaltung lässt mit Hinblick auf die
zugrunde liegende Aufgabe bei möglichst kompakter Bauweise des Palettenkörpers dessen unmittelbare Montage (ohne weitere Vormontage) in den
zugehörigen Rollsteig zu. Ein Fachmann erkennt zudem, dass eine offene
Ausgestaltung des Verbindungselements höheren mechanischen Anforderungen
unter Umständen nicht genügt, so dass ein Verbindungsbolzen sich bei einem
Verbiegen der Seitenwände unzulässig verlagern oder sogar lösen wird. Schon
aus Sicherheitserwägungen heraus, die bei einem Personenbeförderungsmittel
wie einem Rollsteig immer im Vordergrund stehen, wird er die Lücke zwischen den
bereits einen Teilzylinder bildenden Seitenwänden schließen und so die
augenfällig bereits angedeutete Hohlzylinderform des Verbindungselementes
vervollständigen.
Vorbilder für diese Ausgestaltung findet der Fachmann im Stand der Technik,
beispielsweise
in der einen gattungsgemäßen Palettenkörper betreffenden
Druckschrift D1, DE 33 37 611 C2, siehe
in der Figur 1 die nicht näher
bezeichneten Verbindungselemente für die Zugbolzen 2a und 2b.
Zum Hilfsantrag
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag stimmt hinsichtlich der Merkmale (a)
bis (j) mit dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag überein; zusätzlich
enthält er in Anlehnung an die als Anlage 2’ eingereichte gegliederte Fassung das
folgende kennzeichnende Merkmal:
(k) der Drehpunkt (13, 14) ist auf dem Schnittpunkt einer
gedachten Trennlinie (15, 16) unterhalb der Verzahnung (5, 6)
einzelner Trittplatten (2) mit der Horizontalachse der miteinander
verbundenen Verbindungselemente
(7,
8)
sowie
der
Trittplattenabstützelemente (9, 10) vorgesehen.
Dieses im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal (k) der gegliederten Fassung, sieht der Senat ebenfalls als nicht geeignet an, das Vorliegen
einer patentfähigen Erfindung zu begründen. Vielmehr trifft das Merkmal (k) nach
Auffassung des Senats auch bereits für den vorbenutzten Palettenkörper zu.
Der fachkundige Monteur vor Ort konnte sehen, wo der Drehpunkt bei der
offenkundig vorbenutzten Palette lag. Dass dies die im Merkmal (k) bezeichnete
Stelle ist, kann man an der Zeichnung D7 nachvollziehen, die zeigt, wie die
öffentlich zugänglichen Paletten in Italien ausgesehen haben.
Die Trennlinie ist in der Seitenansicht des Palettenkörpers als durch die Mitte der
an der linken Seite der Verzahnung und den Austrittspunkt der Horizontalachse
des teilzylindrischen, unten offenen Verbindungselements verlaufende Senkrechte
dargestellt. Fügt der Fachmann vor und hinter dem einen gezeigten weitere
Palettenkörper hinzu, so erkennt er, dass der Drehpunkt am Schnittpunkt des
Austrittspunkt der Horizontalachse und der Senkrechten liegt, die er sich als
gemeinsame Trennlinie unterhalb der symmetrisch
ineinander greifenden
Verzahnungen der miteinander verbundenen Verbindungselemente und der
Trittplattenabstützelemente denkt. Hierzu bedarf es keiner genauen Maßangaben
in der Zeichnung, zumal das Merkmal (k) ebenfalls lediglich qualitativ zu verstehen
ist.
Sowohl der mit dem Hauptantrag als auch der mit dem Hilfsantrag verteidigte
Anspruch 1 haben daher keinen Bestand.
Die unmittelbar oder mittelbar auf die Hauptansprüche rückbezogenen Ansprüche
2 bis 4 bzw. 2 und 3 sowie die nebengeordneten Ansprüche 5 bzw. 4 können folglich ebenfalls nicht bestehen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin einen selbständig patentfähigen Gegenstand daraus nicht geltend gemacht hat.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Fritze
Me