Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.06.2007 – 34 W (pat) 54/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 25 827

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und

Dr.-Ing. Fritze

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das am 15. Juli 1995 angemeldete und am 14. Mai 1998 veröffentlichte Patent der

K… Corp. in H…, Finnland, betrifft einen „Palettenkörper für Rollsteige“.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2)

mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten, Verbindungselementen

(7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- (19)

und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen

(9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig mit der

Trittplatte (2) hergestellten Verbindungselemente (7, 8) und die

gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10)

unterhalb derselben angeordnet sind und mit vorgebbarem

Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der Trittplatte (2)

hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah etwa auf Höhe der seitlichen

Begrenzungskanten vorgesehen sind, und dass der Drehpunkt

(13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) etwa mittig

unterhalb der Endbereiche der ineinandergreifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 und des nebengeordneten Anspruchs 5 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent wurde von der O… Company in F… in C…

(V.St.A.), Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 11. April 2003 hat die

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin; sie

verteidigt ihr Patent mit neuen Ansprüchen und hat beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag eingegangen am

20. Juni 2007, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag

eingegangen am 20. Juni 2007, sonst wie Hauptantrag.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und

dazu die folgenden bereits im Einspruchsverfahren herangezogenen Dokumente

vorgelegt:

D7: Ablichtung einer O… Konstruktionszeichnung für DWG GO A 455 B,

Erstellungsdatum 21. November 1974,

D8: Ablichtungen von vier O…- internen Auftragsformblättern,

D9: Ablichtung eines S… Übergabeprotokolls, mit Datum vom

26. November 1994 und

D10: Ablichtung eines weiteren S… Übergabeprotokolls, mit Datum

vom 5. Oktober 1994.

Im Prüfungsverfahren wurde u. a. die Druckschrift

D1: DE 33 37 611 C2

berücksichtigt.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2)

mit verzahnten Vorder- (3) und Hinterkanten (4), Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von

mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig

mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylinderischen Verbindungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10) unterhalb derselben angeordnet

sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und

Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen

Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen

Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind und dass der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig

unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist.

Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 4

sowie des geltenden nebengeordneten Anspruchs 5 gemäß Hauptantrag wird auf

die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2)

mit

verzahnten

Vorder- (3)

und

Hinterkanten (4),

Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von

Verbindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung

von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die

einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylinderischen

Verbindungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten

Trittplattenabstützelemente (9, 10) unterhalb derselben angeordnet sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und

Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen

Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen

Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind, dass der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig

unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist, und dass

der Drehpunkt (13, 14) auf dem Schnittpunkt einer gedachten

Trennlinie (15, 16) unterhalb der Verzahnung (5, 6) einzelner

Trittplatten (2) mit der Horizontalachse der miteinander verbundenen Verbindungselemente (7, 8) sowie der Trittplattenabstützelemente (9, 10) vorgesehen ist.

Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 3,

des geltenden nebengeordneten Anspruchs 4 gemäß Hilfsantrag sowie weiterer

Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.

Der Einspruch war zulässig.

Ob die von der Beschwerdeführerin in den geltenden Ansprüchen vorgenommenen Änderungen zulässig sind, kann dahingestellt bleiben, denn die

Gegenstände sowohl des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag als auch

des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind nicht patentwürdig.

A. Das Patent betrifft einen Palettenkörper für Rollsteige. Gattungsgemäße

Palettenkörper bestehen aus einer Trittplatte mit Verzahnungen an der Vorder-

und Hinterkante. In einem den Rollsteig bildenden endlosen Trittplattenband

greifen diese Verzahnungen ineinander, was eine seitliche Führung des Bandes

bewirkt. Der Palettenkörper weist unterhalb der Trittplatte angeordnete und über

deren Vorderkante mit vorgebbarem Abstand hinausragende hohlzylindrisch

ausgebildete und mit der Trittplatte hergestellte Verbindungselemente auf. Zwei

ebenfalls unterhalb der Trittplatte angeordnete gabelförmige Trittplattenabstützelemente ragen mit vorgebbarem Abstand über deren Hinterkante hinaus. Die

Verbindungselemente dienen zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs-

und/oder Antriebsorganen und die Trittplattenabstützelemente zur Aufnahme und

zur Führung von mit korrespondierenden Verbindungsbauteilen bestückten

vorausgehenden bzw. nachfolgenden bestückten Palettenkörpern (siehe Sp. 1,

Z. 14 bis Sp. 2, Z. 31 in der Patentschrift).

Ein Nachteil des Standes der Technik, der

in der Druckschrift D1,

DE 33 37 611 C2 gezeigt und beschrieben wird, ist die Vielzahl der Bauteile, die

eine nicht unerhebliche Verbreiterung der Gesamtpalette bzw. des Rollsteigs zur

Folge haben, was zu einem höheren Bauaufwand und zu höheren Kosten führt.

Die Palettenkörper müssen werksseitig vormontiert werden, ehe sie bauseitig in

den Rollsteig eingebracht werden können. Ferner nachteilig sind bei dieser

Bauweise die verhältnismäßig großen Radien, die in den Übergangsbereichen des

Rollsteiges aus der Neigung in die Horizontale zu durchlaufen sind. Da der

Drehpunkt im Bereich der Gabeln außerhalb der Palettenkörper liegt, entstehen

insbesondere in den Übergangsbereichen von der Horizontalen in geneigte

Bereiche und umgekehrt unzulässig breite Spalte (siehe Sp. 1, Z. 31 bis 49 in der

Patentschrift).

Es ist zudem allgemein bekannt, Palettenkörper dergestalt durch Gießen

herzustellen, dass die Verbindungselemente sowie Trittplattenabstützelemente

einstückig an die Trittplatten angeformt werden. Durch Gießen hergestellte

Palettenkörper weisen u. a. den Nachteil auf, dass infolge Anordnung der

Verbindungselemente sowie der Trittplattenabstützelemente unterhalb der Trittplatten sich größere Spalte bilden, sobald kleinere Radien an diesen Stellen in

Aussicht genommen werden (siehe Sp. 1, Z. 50 bis 60 in der Patentschrift).

Nachteile einer weiteren bekannten Bauweise sind, dass die Trittplatten bei ihrer

Umlenkung mit ihren Hinterkanten weit nach außen schwenken sowie die nicht

unerhebliche Geräuschbildung beim Umlauf der Trittplatten (siehe Sp. 2, Z. 21

bis 31 in der Patentschrift).

Ziel des Gegenstands des angefochtenen Patents

ist es, einen

im

gattungsgemäßen Teil des ersten Patentanspruches beschriebenen Palettenkörper für Rollsteige dahingehend weiterzubilden, dass bei möglichst kompakter

Bauweise desselben einerseits eine unmittelbare Montage (ohne weitere Vormontage) des Palettenkörpers in den zugehörigen Rollsteig ermöglicht wird und

andererseits die Umlaufradien der Übergangsbereiche und somit auch die

Bauhöhe des Rollsteigs wesentlich reduziert werden können (siehe Sp. 2, Z. 32

bis 40 in der Patentschrift).

Gelöst wird die Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale.

B. Ein nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und ein nach dem

geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ausgestalteter Palettenkörper mag neu

und gewerblich anwendbar sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit der

Konstruktion von Palettenkörpern für Rollsteige befasst.

Zum Hauptantrag

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2007 als Anlage 1 vorgelegten gegliederten

Fassung wie folgt:

Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus

einer Trittplatte (2) mit

verzahnten Vorder (3)- und Hinterkanten (4),

Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Ver

bindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie

(a)

(b)

(c)

(d)

Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit

korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw.

nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei

(e)

die einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylindrischen

Verbindungselemente (7, 8) und

(f)

(g)

die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10)

unterhalb derselben angeordnet sind und

(h) mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der

Trittplatte (2) hinausragen

dadurch gekennzeichnet, dass

(i)

die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen Trittplattenabstützele

mente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten (11, 12)

vorgesehen sind und dass

(j)

der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig

unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6)

einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist.

Als nächstkommender Stand der Technik ist der offenkundig vorbenutzte

Palettenkörper O… GO A 455 B anzusehen. Wie sich der Palettenkörper in

P… und in S… Dritten im Einzelnen dargestellt hat, entnimmt der Senat dem Dokument D7.

Der Senat sieht die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen als gegeben an.

Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung, die Begründung des

Widerrufs des Patents basiere auf nicht substantiierten Tatsachen, kann der Senat

nicht beipflichten.

Die Beschwerdeführerin hat hierzu dargelegt, nach ihrer Auffassung sei kein

innerer Zusammenhang zwischen der Zeichnung D7 und den Unterlagen D8 bis

D10 gegeben.

Dokument D7 ist die Ablichtung des ersten Blattes einer aus fünf Blättern

bestehenden Zeichnung „DWG GO A 455 B“ eines Palettenkörpers „Uniplate

Palette“ der Beschwerdegegnerin und trägt das Erstellungsdatum 21. November 1974, siehe die Schriftfelder rechts unten. Mehrere Änderungen der Zeichnung

sind in der Mitte unten im Schriftfeld „changes“ vermerkt. Die letzte datiert vom

23. November 1993.

Dokument D8 umfasst Ablichtungen von vier O… Auftragsformblättern (material

order form), die die Anforderungen von Palettenkörpern GO A 455 B für den

„J… Market“, Via R…, Centro Commerciale „M…“ in

P…, Italien, den H… Casino in V…, Frankreich, das

Hotel „P…“, Viale A… in S…,

Italien und den M1…, Bd. d… in L…,

Frankreich, betreffen. Die Eingangstage sind jeweils anhand von Stempelabdrucken bzw. handschriftlichen Vermerken in den Formularen nachvollziehbar,

nämlich der 7. Juni 1994, der 18. Januar 1994, der 1. Februar 1994 und der

1. März 1994. Die Aufträge sind jeweils mit Nummern (contract no.) versehen.

Zu zweien der Aufträge hat die Beschwerdegegnerin die Dokumente D9 und D10

vorgelegt.

Dokument D9 betrifft die Ablichtung eines S… Übergabeprotokolls

(verbale di consegna) unterschrieben am 26. November 1994 zum Auftrag

54NL0462/63 des „J… Market“ in P…

Dokument D10 betrifft eine entsprechende Ablichtung eines am 5. Oktober 1994

unterschriebenen Übergabeprotokolls des Auftrags 54NH8339 des „Hotel P…

“ in S…

Die Dokumente D7 bis D9 sowie D7, D8 und D10 lassen sich demnach zwanglos

miteinander in Beziehung setzen, und die jeweiligen Gegenstände, Zeitpunkte,

Orte, Personen und die Art zweier der geltend gemachten Benutzungshandlungen

sind anhand dessen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat

im Zug des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung auch bereits zu den

Tatsachen der von

ihr geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung

vollständige und konkrete Angaben gemacht (siehe Einspruchsschriftsatz vom

14. August 1998, S. 10 und 11) und die Dokumente D8 bis D10 als Beleg für das

Zutreffen

ihres Vorbringens nachgebracht (siehe Schriftsatz vom 29. Februar 2000), so dass der Senat den Vortrag der damals Einsprechenden und

jetzigen Beschwerdegegnerin als substantiiert erachtet. Die Echtheit der Beweismittel steht für den Senat außer Frage, zumal selbst die Patentinhaberin und

jetzige Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel in dieser Hinsicht geltend

gemacht hat.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich um eine verborgene

oder geheime Benutzung, aufgrund derer der benutzte Gegenstand für die

Öffentlichkeit nicht zugänglich war. Anlässlich einer Lieferung würden die

Palettenkörper im verpackten Zustand zum Lieferort gebracht, dort ausgepackt

und unverzüglich montiert. Währenddessen und auch bei der Benutzung eines

aus den Palettenkörpers bestehenden laufenden Rollsteiges sei keine Möglichkeit

gegeben, die Unterseite in Augenschein zu nehmen, wo aber die maßgeblichen

Merkmale angeordnet seien.

Der Senat hält diese Darstellung nach der Lebenserfahrung für nicht zutreffend.

Rollsteige werden – wie die zu den geltend gemachten Benutzungshandlungen

vorliegenden Dokumente erkennen lassen – in Hotels und Supermärkten

betrieben. Das sind zweifellos öffentlich zugängliche und stark von Personen

frequentierte Orte. Üblicherweise hat die Montage und Demontage eines

Rollsteiges beim Einbau sowie anlässlich einer regelmäßigen Wartung oder

Reparatur auch während der Zeiten zu erfolgen, in denen Publikumsverkehr

herrscht. Dazu muss der Betrieb des Rollsteigs unterbrochen und die

Palettenkörper ausgebaut werden. Sowohl die ausgebauten als auch die

womöglich zu deren Ersatz angelieferten Palettenkörper lagern zwangsläufig in

unmittelbarer Nähe des Rollsteiges - je nach Umständen mehrere Stunden oder

gar Tage lang. Dabei können sie von zahlreichen Passanten in Augenschein

genommen werden, was nach der Lebenserfahrung auch oft zu beobachten ist.

Die Mitarbeiter der Lieferfirma und Monteure vor Ort, die nicht unbedingt Personal

der Lieferfirma sind, müssen die Palettenkörper in all ihren Einzelheiten zu

Kontrollzwecken und während der Handhabung beim Ein- und Ausbau eingehend

begutachten. Eine Verpflichtung dieser Personenkreise zur Geheimhaltung

anzunehmen, wäre realitätsfern.

Im vorliegenden Fall bestand daher nach Überzeugung des Senats für beliebige

Dritte die Möglichkeit, von den in der Zeichnung dargestellten und gemäß dem

Dokument D8

in dieser Ausgestaltung bestellten und,

insbesondere den

Dokumenten D9 und D10 zu Folge, auch zur Montage

in bestehende

Rollsteiganlagen ausgelieferten Palettenkörpern O… GO A 455 B gemäß D7

Kenntnis zu nehmen, die im November 1994 in P… in einem Centro

Commerciale und dort im J… Market und im Oktober 1994 in einem Hotel in

S… Paletten angeliefert und anschließend in Rollsteigen

eingebaut worden sind.

Dargestellt

ist ein einzelner Palettenkörper

in Drauf-, Hinter- und einer

Seitenansicht, bestehend aus einer Trittplatte mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten, welcher Verbindungselemente und Trittplattenabstützelemente aufweist,

die - nicht dargestellt, aber für einen Fachmann und die Monteure beim Einbau

bzw. Reparatur offenkundig - zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs-

und/oder Antriebsorganen bzw. zur Aufnahme und zur Führung von mit

korrespondierenden Bauteilen bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden

Palettenkörpern vorgesehen sind. Sowohl die Verbindungselemente als auch die

gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente sind, in Übereinstimmung

mit dem allgemein bekannten Stand der Technik, erkennbar einstückig mit der

Trittplatte hergestellt, unterhalb derselben angeordnet, und sie ragen mit

vorgebbarem Abstand über die Vorder- und Hinterkante der Trittplatte hinaus. Die

Trittplattenabstützelemente sind der Draufsicht und der Hinteransicht entnehmbar

ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Zeichnung zeige lediglich

einen einzelnen Palettenkörper, wobei in keiner Weise erkennbar sei, dass – wenn

mehrere Palettenkörper hintereinander gelegt werden – auch der im Haupt-,

respektive dem Hilfsantrag, angegebene Drehpunkt sich tatsächlich an der

beanspruchten Stelle wieder finde.

Das gilt jedoch nicht für die Monteure.

Der Senat ist außerdem der Überzeugung, dass ein Fachmann aufgrund seines

technisch geschulten Vorstellungsvermögens in der Lage ist, sich auch bei

Kenntnis nur eines einzelnen Palettenkörpers vorzustellen, wie die damit identisch

ausgestalteten weiteren Palettenkörper zur Bildung eines vollständigen Rollsteiges

angeordnet sind. Da die gezahnt ineinander greifenden Vorder- und Hinterkanten

der Trittplatten zweier benachbarter Palettenkörper aus Platz- und Sicherheitsgründen nächstmöglich zueinander

liegen sollten, ergibt sich dann

zwangsläufig der Drehpunkt zwischen benachbarten Palettenkörpern mittig

unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen einzelner

Trittplatten, was unmittelbar die zugrunde liegende Aufgabe löst, einen Palettenkörper dahingehend weiterzubilden, dass die Umlaufradien der Übergangsbereiche und somit auch die Bauhöhe des Rollsteigs wesentlich reduziert werden

können.

Der offenkundig vorbenutzte Palettenkörper weist somit die Merkmale (a) bis (j)

der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf, mit

dem einen Unterschied, dass die patentgemäß beanspruchten Verbindungselemente nach Merkmal (e) der gegliederten Anspruchsfassung hohlzylindrisch

und nicht wie es das Dokument D7 zeigt nach unten offen sind.

Diesen Unterschied erachtet der Senat jedoch als derart geringfügig, dass er zur

Begründung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht ausreicht.

Die von dem vorbenutzten Palettenkörper her bekannte Ausgestaltung eines nach

unten offenen Verbindungselements ist bereits der geschlossenen zylindrischen

Form soweit angenähert, dass ein Fachmann beide als technisch äquivalent

erkennt. Sowohl die eine wie die andere Gestaltung lässt mit Hinblick auf die

zugrunde liegende Aufgabe bei möglichst kompakter Bauweise des Palettenkörpers dessen unmittelbare Montage (ohne weitere Vormontage) in den

zugehörigen Rollsteig zu. Ein Fachmann erkennt zudem, dass eine offene

Ausgestaltung des Verbindungselements höheren mechanischen Anforderungen

unter Umständen nicht genügt, so dass ein Verbindungsbolzen sich bei einem

Verbiegen der Seitenwände unzulässig verlagern oder sogar lösen wird. Schon

aus Sicherheitserwägungen heraus, die bei einem Personenbeförderungsmittel

wie einem Rollsteig immer im Vordergrund stehen, wird er die Lücke zwischen den

bereits einen Teilzylinder bildenden Seitenwänden schließen und so die

augenfällig bereits angedeutete Hohlzylinderform des Verbindungselementes

vervollständigen.

Vorbilder für diese Ausgestaltung findet der Fachmann im Stand der Technik,

beispielsweise

in der einen gattungsgemäßen Palettenkörper betreffenden

Druckschrift D1, DE 33 37 611 C2, siehe

in der Figur 1 die nicht näher

bezeichneten Verbindungselemente für die Zugbolzen 2a und 2b.

Zum Hilfsantrag

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag stimmt hinsichtlich der Merkmale (a)

bis (j) mit dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag überein; zusätzlich

enthält er in Anlehnung an die als Anlage 2’ eingereichte gegliederte Fassung das

folgende kennzeichnende Merkmal:

(k) der Drehpunkt (13, 14) ist auf dem Schnittpunkt einer

gedachten Trennlinie (15, 16) unterhalb der Verzahnung (5, 6)

einzelner Trittplatten (2) mit der Horizontalachse der miteinander

verbundenen Verbindungselemente

(7,

8)

sowie

der

Trittplattenabstützelemente (9, 10) vorgesehen.

Dieses im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal (k) der gegliederten Fassung, sieht der Senat ebenfalls als nicht geeignet an, das Vorliegen

einer patentfähigen Erfindung zu begründen. Vielmehr trifft das Merkmal (k) nach

Auffassung des Senats auch bereits für den vorbenutzten Palettenkörper zu.

Der fachkundige Monteur vor Ort konnte sehen, wo der Drehpunkt bei der

offenkundig vorbenutzten Palette lag. Dass dies die im Merkmal (k) bezeichnete

Stelle ist, kann man an der Zeichnung D7 nachvollziehen, die zeigt, wie die

öffentlich zugänglichen Paletten in Italien ausgesehen haben.

Die Trennlinie ist in der Seitenansicht des Palettenkörpers als durch die Mitte der

an der linken Seite der Verzahnung und den Austrittspunkt der Horizontalachse

des teilzylindrischen, unten offenen Verbindungselements verlaufende Senkrechte

dargestellt. Fügt der Fachmann vor und hinter dem einen gezeigten weitere

Palettenkörper hinzu, so erkennt er, dass der Drehpunkt am Schnittpunkt des

Austrittspunkt der Horizontalachse und der Senkrechten liegt, die er sich als

gemeinsame Trennlinie unterhalb der symmetrisch

ineinander greifenden

Verzahnungen der miteinander verbundenen Verbindungselemente und der

Trittplattenabstützelemente denkt. Hierzu bedarf es keiner genauen Maßangaben

in der Zeichnung, zumal das Merkmal (k) ebenfalls lediglich qualitativ zu verstehen

ist.

Sowohl der mit dem Hauptantrag als auch der mit dem Hilfsantrag verteidigte

Anspruch 1 haben daher keinen Bestand.

Die unmittelbar oder mittelbar auf die Hauptansprüche rückbezogenen Ansprüche

2 bis 4 bzw. 2 und 3 sowie die nebengeordneten Ansprüche 5 bzw. 4 können folglich ebenfalls nicht bestehen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin einen selbständig patentfähigen Gegenstand daraus nicht geltend gemacht hat.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Fritze

Me