Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 27.06.2007 – 9 W (pat) 329/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 39 17 279
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold, der Richterin Friehe-Wich sowie der Richter
Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 25. Mai 1989 angemeldete und am 27. November 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Transportwagen oder -plattform“
sind Einsprüche eingelegt worden. Die Einsprechenden vertreten die Auffassung,
dass ein Transportwagen oder eine -plattform mit den Merkmalen der erteilten
Patentansprüche 1 und 2 sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergebe. Zur Stütze ihres Vorbringens verweisen sie auf
die teils schon im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften:
D1 DE-PS 812 990,
D2 DE 88 13 677 U1,
D3 DE 72 25 385 U,
D4 FR 2 596 718 A1,
D5 US 2,712,452,
D6 US 4,257,308,
D7 US 4,667,916,
D8 GB 2 011 007 A,
D9 FR 2 624 465 A1,
mit Schwerpunkt auf die D2 und stellen den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist demgegenüber der Meinung, dass der beanspruchte
Transportwagen oder die - plattform patentfähig sei, und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Transportwagen oder -plattform
mit steckbar montierten Rohrstützen, Rohrbügeln (5) oder dgl.,
die jeweils mit ihren Rohrenden (6) koaxial in eine am Rahmen (3)
des Transportwagens oder -plattform angeschweißte Steckhülse (4) einsteckbar sind, wobei
das in die Steckhülse (4) einsteckbare Rohrende (6) einen Außendurchmesser besitzt, der kleiner ist als der Innendurchmesser
der Steckhülse (4), so dass das Rohrende mit Spiel in die Steckhülse einsteckbar ist und
die axiale Stecklänge des Rohrendes (6) durch einen oberen
Halsansatz (7) begrenzt ist, der sich, in Einsteckrichtung des
Rohrendes in die Steckhülse, konusförmig verjüngt und einen maximalen Außendurchmesser hat, der gleich groß wie der Innendurchmesser der Steckhülse (4) oder größer als dieser ist,
die Rohrenden (6) in der jeweiligen Steckhülse (4) mittels einer
selbstsichernden Mutter (9) mit einem Kunststoff-Sicherungsring
(nachstehend Sicherungsmutter genannt) befestigt sind,
die Sicherungsmutter (9) koaxial in das offene Rohrende eingesetzt und zwischen einer nach innen vorstehenden Wulst in Form
einer Sicke (10) und einer nach innen verformten oder mit einem
nach innen vorstehenden Wulst versehenen Randkante (11) des
Rohrendes (6) abstützend aufgenommen ist,
die axiale Steckaufnahmelänge der Steckhülse (4) größer ist als
die axiale Stecklänge des Rohrendes (6) und
die Steckhülse (4) in ihrem Fußbereich (13) eine Durchstecköffnung aufweist, durch die eine mit ihrem Kopf an der Steckhülse
anliegende Kopfschraube (12)
in die Sicherungsmutter (9)
einschraubbar ist und
die Verbindung zwischen Rohrende (6) und Steckhülse (4) zwei
Stützlager bildet,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein erstes Stützlager aus dem sich während der Verschraubung in
die Steckhülse (4) hineinziehenden Halsansatz (7) des Rohrendes (6) und das zweite Stützlager aus einer sich an die Innenwand
der Steckhülse (4) während des Verschraubens anlegenden
Randkante (11) des Rohrendes (6), die sich durch Aufweitung an
der Innenwand der Steckhülse (4) abstützt, besteht.“
Dem Patentanspruch 1 schließt sich rückbezogen ein weiterer Patentanspruch an.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Die Einsprüche sind zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Ihre Gegenstände sind
in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
Dies wird auch von den Einsprechenden nicht bestritten.
2. Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand, Transportwagen
oder -plattform, ist - von den Einsprechenden unbestritten - neu und zweifellos
gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er
sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Als Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Dipl.-Ing.
der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss oder einen Techniker zugrunde, der über Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Transportwagen verfügt.
Aus DE 88 13 677 U1 (D2) ist ein Transportwagen (vergitterter Einkaufswagen)
bekannt (vgl. Bezeichnung und Fig. 1). Dieser weist steckbar montierte Rohrstützen (Stäbe 9) auf, die jeweils mit ihren Rohrenden (unteres Teil 13 des Stabes 9)
koaxial in eine am Rahmen (Seiten 15 der Plattform) des Transportwagens angeschweißte Hülse 14 einsteckbar sind (vgl. Fig. 1, 3 i. V. m. S. 5, 2. Abs). Das in die
Hülse 14 einsteckbare Rohrende 13 besitzt einen Außendurchmesser, der kleiner
ist als der Innendurchmesser der Hülse 14, so dass das Rohrende mit Spiel in die
Hülse einsteckbar ist (vgl. Fig. 4 bis 7). In der Ausführung nach Fig. 6 ist die axiale
Stecklänge des Rohrendes 13 durch einen oberen Halsansatz (Bund 27) begrenzt, der sich in Einsteckrichtung des Rohrendes in die Hülse, verjüngt und einen maximalen Außendurchmesser hat, der größer als der Innendurchmesser der
Hülse 14 ist. Die Rohrenden 13 sind in der jeweiligen Hülse 14 mittels eines mit
Innengewinde 19 und unterem Kragen 18 versehenen Übergangsrohres 17 aus
Metall befestigt (vgl. Fig. 4 bis 7 i. V. m. S. 5, 3. Abs.). Das Übergangsrohr 17 ist
koaxial in das offene Rohrende eingesetzt und der Kragen mit dem Rohrende verschweißt (Fig. 4 bis 6) oder es wird durch eine in das Rohrende geformte Sicke
(Kerbverbindung 28) gehalten, die in eine entsprechende Nut des Übergangsrohres 17 eingreift (vgl. Fig. 7). Die axiale Steckaufnahmelänge der Hülse 14 kann
etwas größer sein als die axiale Stecklänge des Rohrendes 13 (vgl. S. 5 unten).
Die Hülse 14 weist in ihrem Fußbereich eine Durchstecköffnung auf, durch die
eine mit ihrem Kopf 21 über eine Unterlegscheibe 22 an der Hülse 14 anliegende
Kopfschraube 20 in das Übergangsrohr 17 einschraubbar ist. Die Verbindung zwischen Rohrende und Hülse 14 bildet zwei Stützlager: eines an der Auflage der
Schraube am unteren verjüngten äußeren Ende 23 der Hülse 14 und ein weiteres
an der Auflage des Rohrendes 13 bzw. des Kragens 18 des Übergangsrohres 17
an der Hülse 14 innen am Ansatz der Verjüngung 23 (Fig. 4 und 7) bzw. des Ringes 25 oder des Bundes 27 am oberen Rand der Hülse (Fig. 5 und 6). Bei der
Ausführung nach Fig. 6 wird während der Verschraubung des Rohrendes 13 mit
der Hülse 14 durch Anziehen der Schraube 20 der Bundansatz 27 möglicherweise
minimal in die Hülse hineingezogen und dadurch ein erstes Stützlager gebildet,
das sowohl axial auch als radial wirkt. Grundsätzlich soll der Bund 27 jedoch ähnlich wie der Ring 25 (Fig. 5) nur den Stab 9 auf der Hülse 14 tragen (vgl. S. 6
letzter Abs. bis S. 7, 1. Vollabsatz).
Es ist unstreitig, dass das Übergangsrohr 17 die Funktion einer Sicherungsmutter
einnimmt (vgl. S. 5, 3. Abs.) und der zuständige Fachmann unterschiedliche Muttern kennt, die er bei Bedarf einsetzt, so auch selbstsichernde Muttern mit Kunststoff-Sicherungsring. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Fachmann
verschiedene Möglichkeiten kennt, in Rohren eingesetzte Muttern durch verschiedene Verformungen des Rohres zu fixieren.
Nach Meinung der Einsprechenden I ist damit aus DE 88 13 677 U1 (D2) ein
Transportwagen oder eine Transportplattform bekannt, die sich vom beanspruchten Gegenstand nur noch dadurch unterscheidet, dass sich die untere Randkante
des Rohrendes aufweiten kann. Entsprechendes sei aber in dem einschlägigen
Fachgebiet hinreichend bekannt, nämlich ein Stützlager durch Aufweitung der
Randkante eines Rohrendes auszubilden. Sie verweist in diesem Zusammenhang
auf die Patentschrift DE 812 990 (D1), Fig. 3 und Patentanspruch 6.
In der Patentschrift DE 812 990 (D1) wird ein Transportwagen gezeigt und beschrieben (a. a. O.), bei dem zur Fixierung eines Halters 5 für Fahrrollen 4 eines
Transportwagens eine Festklemmvorrichtung vorgesehen ist. Diese besteht aus
einer in eine Rohrbohrung eines Rahmens 6 eingeführte, mit Schlitzen sowie einer
konischen Bohrung an ihrem oberen Teil versehenen Büchse 7, die durch eine an
ihrer Außenseite konische Mutter 8 bei deren Anziehen mittels eines axial an ihr
verschraubbaren Bolzens 9 gespreizt wird.
Übertragen auf einen Transportwagen mit steckbar montierten Rohrstützen gemäß Fig. 6 der D2 mag der Fachmann eine Verbindung erhalten, bei der das
Übergangsrohr 17 wie die Buchse 7 gemäß D1 aufspreizbar ist. Ein zweites
Stützlager aus einer sich an die Innenwand der Hülse 14 während des Verschraubens anlegenden Randkante des Rohrendes 13, die sich durch Aufweitung an der
Innenwand der Hülse 14 abstützt, bildet sich dabei jedoch nicht. Zudem wird der
Fachmann durch die Patentschrift DE 812 990 (D1) dann zwangsläufig von der
streitpatentgemäßen Aufnahme der Sicherungsmutter zwischen einer nach innen
vorstehenden Wulst in Form einer Sicke und einer nach innen verformten oder mit
einem nach innen vorstehenden Wulst versehenen Randkante des Rohrendes
weggeführt.
Die Einsprechende II vertritt die Auffassung, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise allein schon aus der DE 88 13 677 U1
(D2) ergebe. Der streitpatentgemäße Mechanismus, demzufolge sich das
Rohrende im Bereich seiner Verformung beim Anziehen der Kopfschraube aufweitet und gegen die Steckhülse anlegt, müsse zwangsläufig auch bei der Kombination der Steckverbindungen nach Fig. 6 und 7 auftreten. Jede Sicke habe die
Tendenz, bei erhöhter Belastung nachzugeben und sich aufzuweiten. Dadurch
trete zwangsläufig der Effekt auf, dass ein unteres Stützlager im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents gebildet wird, zumal das Streitpatent offen lasse, wo
sich das Stützlager in der Steckhülse ausbilde. Beim starken Anziehen der Befestigungsschraube müsse sich die Rohrverengung aufweiten, unabhängig davon, ob
sie unmittelbar am freien Rohrende in Form einer nach innen verformten Randkante oder aber in einem gewissen Abstand von der Randkante in Form einer
Sicke angeordnet ist. Der Effekt der Aufweitung und Anlage gegen die Innenwand
der Steckhülse trete zwangsläufig auf.
Dieser Auffassung folgt der Senat ebenfalls nicht. Das Streitpatent sieht gemäß
Patentanspruch 1 zwei Alternativen für die Ausgestaltung des Rohrendes vor.
Bei der einen ist der maximale Außendurchmesser des Halsansatzes des
Rohrendes gleich groß wie der Innendurchmesser der Steckhülse. Abgesehen
davon, dass es in der DE 88 13 677 U1 (D2) keinerlei Hinweis gibt, den Bund 27
(Fig. 6) im Außendurchmesser gleich groß wie den Innendurchmesser der
Hülse 14 zu gestalten, kann das Einziehen eines geraden Rohrendes ohne Halsansatz und mit Spiel (Fig. 7) nicht zum Entstehen eines Stützlagers durch Aufweiten des Rohrendes im Bereich der Sicke 28 und Anlage gegen die Innenwand
führen. Vielmehr stützt sich das Übergangsrohr 17 mit seinem Kragen 18 auf der
Verjüngung der Hülse 14 ab. Unabhängig vom Anziehmoment bleiben die über
das Übergangsrohr 17 auf die Sicke 28 ausgeübten Kräfte konstant; die Sicke
kann das Rohrende 13 im Wesentlichen unbelastet nachziehen, da auf dieses
keine Haltekräfte einwirken (durch Bund, Halsansatz oder dgl.). Die Einsprechende II meint, dass beim Gegenstand gemäß Patentanspruch 2 des Streitpatents eine Aufweitung der Randkante des Rohrendes nicht auftrete und stützt ihre
Auffassung auf die Abs. 0022 und 0021 des Streitpatents. Auch daher werde der
Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann durch Fig. 7 der DE 88 13 677 U1
(D2) nahegelegt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da Patentanspruch 2
durch Bezug auf Patentanspruch 1 ebenfalls eine Aufweitung der Randkante fordert, auch wenn diese aufgrund eines kleineren Anziehmomentes der Kopfschraube geringer ausfallen sollte.
Die zweite Alternative mit einem maximalen Außendurchmesser des konischen
Halsansatzes, der größer ist als der Innendurchmesser der Steckhülse, kann
durch Übertragen der Befestigungsart des Übergangsrohres mittels einer Sicke
auf die Ausgestaltung nach Fig. 6 auch nicht erreicht werden. Es gibt in der
DE 88 13 677 U1 (D2) keine Anregung, das Rohrende 13 an auch nur einer Stelle
beim Anziehen der Kopfschraube 20 bewusst aufzuweiten. Würde die Verbindung
zwischen Übergangsrohr 17 und Rohrende 13 nach Fig. 7 auf die Ausgestaltung
nach Fig. 6 übertragen, müsste das Rohrende 13 kürzer gehalten werden als die
Hülse 14 und zudem eine deutlich geringere Festigkeit aufweisen, damit es im
Bereich der Sicke vor dem offenen verjüngten Hülsenende verformt wird, um so
evtl. zur Ausbildung eines Stützlagers im Bereich der Sicke zu führen. Die
DE 88 13 677 U1 (D2) liefert eher den Hinweis, Rohrende und Hülse gleich lang
zu gestalten (vgl. S. 5 unten), und erwähnt auch nicht, dass es auf Materialstärken
ankommt, so dass daraus auf Verformungen geschlossen werden könnte. Wenn
aber durch Zusammentreffen aller dazu notwendigen Voraussetzungen ein Stützlager dennoch zustande käme, wäre es nicht an der Randkante des Rohrendes
angeordnet, wie streitpatentgemäß gefordert. Die streitpatentgemäße Anordnung
bietet nämlich den Vorteil, dass im Gegensatz zu einer Lösung, die man nach
Auffassung der Einsprechenden durch Kombination der Steckverbindungen nach
Fig. 6 und 7 erhielte, die volle Einstecklänge des Rohrendes zur Momentübertragung genutzt werden kann. Eine Kombination der Steckverbindungen nach Fig. 6
und 7 führt zwangsläufig auch dazu, dass sich die Art der Befestigung der Sicherungsmutter im offenen Rohrende von der streitpatentgemäßen unterscheidet. Es
trifft zwar zu, dass in DE 88 13 677 U1 (D2) ein starres Gebilde ohne Spiel zustande kommt - Einwand der Einsprechenden in Zusammenhang mit der Stammanmeldung FR 2 624 465 A1 (D9) zu D2 - jedoch bezieht sich die zitierte Stelle
(S. 2, Z. 24-32) nicht auf die einzelne Steckverbindung, sondern auf die gesamte
Konstruktion, bestehend aus starr miteinander verbundenen Wänden und der
Plattform. Damit dieses Gebilde zustande kommt, sind nur drei Befestigungspunkte zwischen den Wänden des Transportwagens und der Plattform erforderlich. Die vierte Stange führt bereits zu einer Überbestimmung. Dafür spricht auch,
dass die an jeder Steckverbindung vorgesehene Schraube 20 dieselbe Rolle spielt
wie Justierschrauben, die für die Montage von Möbelteilen vorgesehen sind (vgl.
D2, S. 5, letzter Abs.). D. h. der Fachmann wird eher davon weggeführt, ein
Stützlager zwischen dem Kragen 18 und der Hülse 14 auszubilden. Die somit
nicht
nahegelegte
streitpatentgemäße
Lösung
bietet
gegenüber
der
DE 88 13 677 U1 (D2) den nicht zu vernachlässigenden Vorteil, dass auf enge
Toleranzen in der Fertigung für die Stecklänge des Rohrendes verzichtet werden
kann und die Fertigung somit kostengünstiger wird.
Die DE 72 25 385 U1 (D3) betrifft eine Lenkrollenarretierung, die FR 2 596 718 A1
(D4) und die US 2,712,452 (D5) jeweils einen Transportwagen mit steckbar montierten, jedoch nicht mittels Verschraubung befestigten Rohrstützen und die
US 4,257,308 (D6) eine Variante zum Verklemmen einer Mutter, damit diese angezogen werden kann. Zwei weitere Beispiele zum Fixieren einer Mutter sind aus
Fig. 2 der US 4,667,916 (D7) und Fig. 1 der GB 2 011 007 (D8) bekannt, mit Anordnungen, bei denen eine Sicherungsmutter zwischen einer sickenförmigen Verformung und einer weiteren sickenförmigen Einschnürung im Bereich des freien
Rohrendes gehalten ist bzw. eine Mutter zwischen zwei Sicken gehalten ist. All
diese Druckschriften liegen vom Streitpatentgegenstand weiter ab.
Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig und mit ihm der auf ihn
bezogene Patentanspruch 2.
Petzold
Friehe-Wich
Reinhardt
Dr. Höchst