Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 02.07.2007 – 9 W (pat) 302/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 41 957
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Bork und
Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am
3. September 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen
erteilt. Gegen die Patenterteilung richtet sich der Einspruch, der u. a. auf die
DE 195 07 997 A1 gestützt ist. Die Einsprechende meint, das streitpatentgemäße
Verfahren sowie die streitpatentgemäße Vorrichtung seien nicht neu gegenüber
der DE 195 07 997 A1; zumindest beruhten sie gegenüber dieser Druckschrift
i. V. m. dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmannes nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9, Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 4 und Zeichnung
gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1.
Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung
sind das Verfahren und die Vorrichtung gemäß dem Streitpatent bzw. in dessen
jeweils hilfsweise verteidigter Fassung neu und durch den Stand der Technik nicht
nahegelegt.
Die jeweils geltenden Patentansprüche 1 sind nachstehend wiedergegeben, wobei
die jeweiligen Hinzufügungen bzw. Streichungen gegenüber dem vorhergehenden
Antrag fett bzw. gestrichen markiert sind.
Hauptantrag
Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der
individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in
einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell
zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die
Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist
oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.
Auf den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 6 des Streitpatents sind die erteilten Patentansprüche 7 bis 11 rückbezogen.
Hilfsantrag 1
Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der
individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in
einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2)
die individuell auswählbaren Menüs dargestellt werden und
im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener
Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt
werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 5 sind die geltenden Patentansprüche 6 bis 9 rückbezogen.
Hilfsantrag 2
Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der
individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in
einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2)
die individuellen auswählbaren Menüs dargestellt werden und im
Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden,
wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden,
bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische
Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird,
wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden, wobei die
Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer
Dringlichkeit klassifiziert werden, wobei die Warnmeldungen
und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit
derart im Hauptbereich (2) dargestellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbereich (2) voll bedienbar
bleibt.
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 4 sind die Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen.
Hilfsantrag 3
Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der
individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in
einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2)
die individuellen auswählbaren Menüs dargestellt werden und im
Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden,
wobei der Nebenbereich (3) einen Warnmeldungsbereich (7)
umfasst, in dem Warnmeldungen geringer Dringlichkeit angezeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt
werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Warnmeldungsbereich (7) des Nebenbereichs (3) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und
Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert
werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich (2) dargestellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbereich (2) voll bedienbar bleibt.
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 4 sind die Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen.
II.
Der Einspruch ist zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind nach Prüfung durch den erkennenden Senat allesamt zulässig. Dabei setzt der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
voraus, dass das jeweils erste Kennzeichenmerkmal aller Patentansprüche 1
wie folgt zu lesen ist: „dass die Multifunktionseinheit (1) in einen Hauptbereich (2) und in einen Nebenbereich (3) unterteilt ist, ..“ (Unterstrich zur Verdeutlichung hinzugefügt). Die Dativform des Zahlwortes eins, nämlich „in einem
Hauptbereich ... und ...in einem Nebenbereich ..unterteilt ist“ beruht auf einem
Schreibfehler. Gegen die Zulässigkeit der insoweit richtig gestellten, geltenden
Patentansprüche hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Einwand mehr erhoben.
2. Als Durchschnittsfachmann, an den sich die Offenbarung der DE 195 07 997 A1
richtet, ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der
bei einem Kraftfahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung und
Adaption von elektronischen Multifunktionsanzeigevorrichtungen beschäftigt ist
und der über eine angemessene Berufserfahrung verfügt.
3. Zum Hauptantrag:
Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist
nicht mehr neu, denn alle darin enthaltenen Verfahrensschritte/Merkmale gehen
am Anmeldungstag des Streitpatents bereits aus der DE 195 07 997 A1 hervor.
Ausweislich ihres Titels offenbart die Druckschrift ein Verfahren zur Anzeige
von mehreren Informationen, bei denen es sich um Informationen mit unterschiedlichen Anzeigeprioritäten handelt, vgl. insb. Anspruch 1. Laut Anspruch 1
sind zwar vorzugsweise Warninformationen anzeigbar, allerdings sind auch
Komfortanzeigen, z. B. eine Navigationsanzeige darstellbar, vgl. insb. nachstehende Fig. 1b.
Der angezeigte Wegrichtungsanzeiger des Navigationssystems beinhaltet
zweifellos auch eine Interaktionsaufforderung, indem er zum Abbiegen an einer
bestimmten Straßenabzweigung auffordert, vgl. insb. Fig. 1b. Ein andere, nicht
dargestellte Interaktionsaufforderung fordert die Bedienperson zur Betätigung
eines Eingabemittels auf als Rückmeldung dafür, dass die Bedienperson die
entsprechende Information erhalten und gelesen hat, vgl. insb. Sp. 1 Z. 35-38.
Die Anzeige der Informationen erfolgt mittels einer universell einsetzbaren LCD-
Anzeigeeinheit, vgl. insb. Sp. 1 Z. 8-14. Auf dieser Multifunktionsanzeigeeinheit
sind auch individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar,
denn eine Komfortkomponente ist, wie bereits erwähnt, in Fig. 1b beispielhaft
gezeigt als Wegrichtungsanzeiger des Navigationssystems. Da ein Navigationssystem üblicherweise nicht ständig benötigt wird, liest der Durchschnittsfachmann bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel selbstverständlich mit, dass
in der Multifunktionsanzeigeeinheit bedarfsweise auch andere Komfortkomponenten darstellbar sind, sobald das Navigationssystem nicht benötigt wird, z. B.
Radio-/CD-Anzeige, Autotelefon, Kilometerzähler, Uhrzeit, etc.
Dass die vorbekannte Multifunktionseinheit bereits in einen Hauptbereich und in
einen Nebenbereich unterteilt ist, geht aus den Figuren 1a und 1b unübersehbar hervor.
Gemäß der vorstehenden Fig. 1a ist die Gesamtanzeigefläche 1 in eine große,
gestrichelt umrahmte Symbol- und Schriftfläche 4 und in eine kleine, ebenfalls
gestrichelt umrahmte Fläche 6 für ein Auswahlmenü aufgeteilt, vgl. auch Sp. 2
Z. 57/58. In der Symbol- und Schriftfläche 4 werden Informationen mit hoher
Anzeigepriorität dargestellt, vgl. insb. Sp. 2 Z 58-63. Im Hinblick auf die Größe
und Wichtigkeit der dargestellten Informationen wird der Fachmann die Symbol-
und Schriftfläche 4 unschwer als Hauptbereich und die demgegenüber kleinere
Fläche 6 als Nebenbereich erkennen. Ähnliches offenbart die Darstellung insgesamt niederprioritärer Anzeigen in Fig. 1b. Dort ist nämlich die Anzeige des
Navigationssystems in einem mittleren, relativ großflächigen Hauptbereich dargestellt und damit in das Zentrum der Aufmerksamkeit der Bedienperson gerückt. Im Nebenbereich rund um die Anzeige des Navigationssystems sind Außentemperatur, Uhrzeit, eine Balkenanzeige, ein Kilometerzähler und eine
bestätigte Warnanzeige angeordnet, vgl. insb. Sp. 3 Z. 15 bis 34.
Wird bei dem vorbekannten Verfahren beispielsweise durch einen Füllstandssensor sensiert, dass der Tankinhalt eine für den Weiterbetrieb des Fahrzeugs
erforderliche Minimalfüllung unterschreitet, wird damit genau wie beim Streitgegenstand ein handlungskritischer interner Systemzustand erfasst. Einer derartigen Information wird eine hohe Priorität zugeordnet mit der Folge, dass eine
Warninformation mit einem entsprechenden Symbol automatisch zunächst im
Hauptbereich 4 dargestellt wird, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1a. Die
Warnmeldung wird anschließend solange angezeigt, bis eine Interaktion z. B.
die Quittierung der Warnmeldung durch die Bedienperson erfolgt ist, vgl. insb.
Anspruch 1 sowie Sp. 3 Z. 2 bis 14 i. V. m. den Figuren 1a und 1b. Aus den
beiden Figuren und der zitierten Textstelle geht unmissverständlich hervor,
dass die quittierten Warnmeldungen anschließend im Nebenbereich 5 dargestellt werden.
Die Patentinhaberin bestreitet die Offenbarung eines Haupt- und Nebenbereiches durch das vorbekannte Anzeigeverfahren und beruft sich diesbezüglich
auf Sp. 6 Z. 34 ff. Dort sei beschrieben, für die Darstellung von Informationen
mit hoher Priorität die ganze Anzeigefläche zu nutzen. Damit führe diese Offenbarung von der streitpatentgemäßen Unterteilung der Anzeigefläche in zwei
feste Anzeigebereiche, nämlich Haupt- und Nebenbereich weg. Mit dieser Argumentation vermochte sie den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Denn einerseits ist von „festen Anzeigebereichen“ im Streitpatent und insbesondere in den
Ursprungsunterlagen keine Rede. Folglich kann ein derartiger Unterschied nicht
neuheitsbegründend sein. Andererseits erläutert die von der Patentinhaberin zitierte Textstelle lediglich eine ausdrücklich als „vorteilhaft“ (Sp. 6 Z. 35) beschriebene Weiterbildung, die im Anspruch 10 der DE 195 07 997 A1 niedergelegt ist. Deshalb kann dahinstehen, ob diese (weitere) Anzeigeoption des
vorbekannten Verfahrens vom streitgegenständlichen Verfahren wegführt oder
nicht. In keinem Fall beschränkt sie nämlich die vorstehend erläuterte und in
den Figuren 1a und 1b dargestellte Offenbarung eines Haupt- und Nebenbereichs und kann daher insgesamt nicht durchgreifen.
Demzufolge hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand und mit ihm jeder der
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag
nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 7 bis 12.
4. Zum Hilfsantrag 1:
Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 inhaltsgleichen
Schritte/Merkmale des beanspruchten Verfahrens gelten die im vorstehenden
Abschnitt 3 gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach im Hauptbereich die individuell auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, geht ebenfalls aus der
DE 195 07 997 A1 hervor. Beispielsweise ist in Fig. 1b gezeigt, dass im zuvor
definierten Hauptbereich als individuell auswählbares Menü eine Navigationsanzeige sichtbar ist, während gleichzeitig im umgebenden Nebenbereich Kontrollanzeigen (Außentemperatur, Uhrzeit, Tankanzeige und Kilometerstand) angezeigt werden. Eine Stütze erfährt dieses Verständnis des Ausführungsbeispiels durch die Beschreibung Sp. 2 Abs. 4. Darin ist sogar bei hochprioritären
Anzeigen ausdrücklich als vorteilhaft hervorgehoben, dass „... parallel zur Information mit hoher Anzeigepriorität auch andere Informationen ...“ darstellbar
sind. Ebenso ist in Sp. 4 Z. 1 bis 6 im Zusammenhang mit dem grundlegenden
Ablaufplan des vorbekannten Verfahrens offenbart, dass andere Informationen
mit niedrigerer Priorität noch angezeigt werden können, wenn eine Information
mit hoher Priorität vergrößert angezeigt wird. Daraus geht somit unmittelbar
hervor, im Nebenbereich Kontrollanzeigen parallel, in der Sprache des Streitpatents permanent, anzuzeigen während gleichzeitig im Hauptbereich eine andere, insbesondere vergrößerte Darstellung eines Menüs bzw. einer Information
erfolgt.
Mithin ist die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorgenommene Beschränkung durch Aufnahme eines aus der DE 195 07 997 A1 bekannten
Merkmals nicht geeignet, die Neuheit des streitpatentgemäßen Verfahrens herzustellen.
Demzufolge hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 keinen Bestand und
mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 ebenfalls nicht. Da
über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 5 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 6 bis 9.
5. Zum Hilfsantrag 2:
Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 inhaltsgleichen
Schritte/Merkmale des beanspruchten Verfahrens gelten die in den vorstehenden Abschnitten 3 und/oder 4 gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Der zusätzlich aufgenommene Verfahrensschritt, wonach die Warnmeldungen
und Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert werden, geht auch schon aus der DE 195 07 997 A1 hervor. Insbesondere offenbart das vorbekannte Verfahren eine Auswahlliste AL, die sämtliche anzuzeigenden Informationen nach ihrer Priorität für den Bediener enthält, vgl. insb.
Sp. 3 Z. 42 bis 45 i. V. m. Fig. 2. Mit dieser Auswahlliste werden die von Sensoren bereitgestellten Informationen und Interaktonsaufforderungen abgeglichen
und auf diese Weise nach ihrer Dringlichkeit in hoch- und niederprioritäre Informationen klassifiziert, vgl. insb. Sp. 3 Z. 51 bis 59. Optional offenbart die
DE 195 07 997 A1 auch den weiter aufgenommenen Verfahrensschritt, wonach
die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich dargestellt werden, dass das individuell
ausgewählte Menü im Hauptbereich voll bedienbar bleibt. Denn wie bereits
vorstehend angeführt, sind Informationen unterschiedlicher Priorität parallel
darstellbar, vgl. insb. Sp. 2 a. a. O. Ein unvoreingenommener Durchschnittsfachmann entnimmt daraus selbstverständlich, dass damit auch deren Funktionalität, sprich deren Bedienbarkeit, erhalten bleibt. Gegenteiliges ist der
DE 195 07 997 A1 jedenfalls nicht entnehmbar und auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden. Die Darstellung einer Komfortanzeige mit
niedriger Priorität 7 im zentralen Hauptbereich des Anzeigefeldes 1 ist im Übrigen in Fig. 1b dargestellt, vgl. auch Sp. 3 a. a. O.
Mithin ist auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorgenommene
weitere Beschränkung durch Aufnahme weiterer aus der DE 195 07 997 A1 bekannter Schritte nicht geeignet, die Neuheit des Verfahrens herzustellen.
Demzufolge hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 keinen Bestand und
mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls nicht. Da
über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 4 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 7.
6. Zum Hilfsantrag 3:
Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 inhaltsgleichen
Schritte des beanspruchten Verfahrens gelten die in den vorstehenden Abschnitten 3 und/oder 4 und/oder 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach der Nebenbereich einen
Warnmeldungsbereich umfasst, in dem Warnmeldungen geringer Dringlichkeit angezeigt werden und der zusätzliche Schritt, wonach quittierten
Warnmeldungen anschließend im Warnmeldungsbereich des Nebenbereichs
dargestellt werden, sind ebenfalls durch die DE 195 07 997 A1 vorbekannt. Wie
bereits zuvor dargelegt worden ist, weist die Fig. 1b insbesondere im unteren
Randbereich der Anzeigefläche 1 einen Nebenbereich aus, in dem niederprioritäre Anzeigen dargestellt werden, vgl. insb. Sp. 3 a. a. O. In diesen unteren
Randbereich werden quittierte hochprioritäre Warnmeldungen überführt und
zwar insbesondere in einen besonders gekennzeichneten Symbolbereich 5, vgl.
insb. Sp. 3 Z. 17 bis 20 i. V. m. den Figuren 1a und 1b. Insoweit stellt der Symbolbereich 5 für den Durchschnittsfachmann ohne Weiteres erkennbar einen
Warnmeldungsbereich des Nebenbereichs im beanspruchten Sinn dar, der dieselbe Funktionalität aufweist wie nunmehr beansprucht ist.
Damit ist auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vorgenommene
nochmalige Beschränkung durch Aufnahme eines anderen aus der
DE 195 07 997 A1 bekannten Merkmals bzw. Verfahrensschrittes nicht geeignet, die Neuheit des Verfahrens herzustellen.
Demzufolge hat auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls
nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen
auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 4 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 7.
Petzold
Hövelmann
Bork
Dr.-Ing. Höchst
WA