Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 03.07.2007 – 6 W (pat) 19/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 19/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 50 072.2-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesen
at) des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 12. November 1997 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht worden (Az.: 197 50 072.2-25).
Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 B hat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (einzigen)
Patentanspruchs sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 9. August 2006 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 beantragt er sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit dem geltenden Patentanspruch unter ausdrücklichem Verzicht auf die von der Prüfungsstelle als nicht ursprünglich
offenbart gerügten Merkmale „Schilf und Stroh als Isolierstoffe“ zu
erteilen.
Ferner beantragt er,
über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Auf einen Zwischenbescheid des Senats vom 13. Juni 2007 hin, in welchem der
Anmelder u. a. auf weitere der Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs entgegenstehende, da nicht ursprungsoffenbarte, Merkmale hingewiesen wurde, hat
sich der Anmelder in seiner Erwiderung vom 23. Juni 2007 in der Sache nicht
mehr geäußert, so dass diesbezüglich die Antragslage unverändert geblieben ist.
Sinngemäß ist diesem Schriftsatz lediglich zusätzlich zu den bereits gestellten
Anträgen ein Begehren auf Rückzahlung der Anmelde- und Jahresgebühren zu
entnehmen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat in Auslegung der Erklärung des Anmelders
vom 11. Mai 2007 folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Freihalten von Eis auf allen Gewässern,
dadurch gekennzeichnet,
dass in wasserdichte, frostsichere Folien bewegliche Stoffe, Isolierdecken, auch feste Isolierplatten, eingeschweißt werden und
diese am Anfang der kalten Jahreszeit auf das Wasser gelegt und
befestigt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht
erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs über den Inhalt
der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.
Bezüglich der Fassung des Patentanspruchs, die dem Zurückweisungsbeschluss
der Prüfungsstelle zugrunde lag, hat der Anmelder in seinem Schriftsatz vom
11. Mai 2007 zwar auf das für die angefochtene Entscheidung maßgebliche
Merkmal „Schilf und Stroh“ als Isolierstoffe verzichtet. Wie dem Anmelder in dem
Zwischenbescheid des Senats vom 13. Juni 2007 mitgeteilt worden ist, beinhaltet
der nunmehr geltende Patentanspruch mit der Angabe, dass die Isolierstoffe „in
wasserdichte, frostsichere Folien … eingeschweißt werden“ jedoch ein weiteres
Merkmal, welches an keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist. Diesen Mangel hat der Anmelder in seiner Erwiderung vom
Im Übrigen wäre, wie in dem vorangegangenen Zwischenbescheid bereits eingehend begründet, auch ein um die gerügten Erweiterungen bereinigter Patentanspruch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit, auf der sein Gegenstand beruht,
nicht gewährbar.
Soweit die in vorgenanntem Schriftsatz gestellte Forderung des Anmelders um
„Rückzahlung der Schutzgebühren“ als Begehr zur Rückzahlung von Anmeldegebühr bzw. Jahresgebühren zu werten ist, steht dem entgegen, dass es sich hierbei
um reine Verfahrens- bzw. Verwaltungsgebühren handelt, die - unabhängig vom
Erfolg des Patentbegehrens - für den Verwaltungsaufwand erhoben werden und
grundsätzlich verfallen. Für die Rückzahlung dieser Gebühren besteht nach dem
hier maßgeblichen PatKostG keine Grundlage.
gez.
Unterschriften