Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 03.07.2007 – 6 W (pat) 19/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 19/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 50 072.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesen

at) des Bundespatentgerichts in der

S

itzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 12. November 1997 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht worden (Az.: 197 50 072.2-25).

Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 B hat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (einzigen)

Patentanspruchs sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 9. August 2006 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 beantragt er sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit dem geltenden Patentanspruch unter ausdrücklichem Verzicht auf die von der Prüfungsstelle als nicht ursprünglich

offenbart gerügten Merkmale „Schilf und Stroh als Isolierstoffe“ zu

erteilen.

Ferner beantragt er,

über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Auf einen Zwischenbescheid des Senats vom 13. Juni 2007 hin, in welchem der

Anmelder u. a. auf weitere der Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs entgegenstehende, da nicht ursprungsoffenbarte, Merkmale hingewiesen wurde, hat

sich der Anmelder in seiner Erwiderung vom 23. Juni 2007 in der Sache nicht

mehr geäußert, so dass diesbezüglich die Antragslage unverändert geblieben ist.

Sinngemäß ist diesem Schriftsatz lediglich zusätzlich zu den bereits gestellten

Anträgen ein Begehren auf Rückzahlung der Anmelde- und Jahresgebühren zu

entnehmen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat in Auslegung der Erklärung des Anmelders

vom 11. Mai 2007 folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Freihalten von Eis auf allen Gewässern,

dadurch gekennzeichnet,

dass in wasserdichte, frostsichere Folien bewegliche Stoffe, Isolierdecken, auch feste Isolierplatten, eingeschweißt werden und

diese am Anfang der kalten Jahreszeit auf das Wasser gelegt und

befestigt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht

erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs über den Inhalt

der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.

Bezüglich der Fassung des Patentanspruchs, die dem Zurückweisungsbeschluss

der Prüfungsstelle zugrunde lag, hat der Anmelder in seinem Schriftsatz vom

11. Mai 2007 zwar auf das für die angefochtene Entscheidung maßgebliche

Merkmal „Schilf und Stroh“ als Isolierstoffe verzichtet. Wie dem Anmelder in dem

Zwischenbescheid des Senats vom 13. Juni 2007 mitgeteilt worden ist, beinhaltet

der nunmehr geltende Patentanspruch mit der Angabe, dass die Isolierstoffe „in

wasserdichte, frostsichere Folien … eingeschweißt werden“ jedoch ein weiteres

Merkmal, welches an keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist. Diesen Mangel hat der Anmelder in seiner Erwiderung vom

23. Juni 2007 nicht beseitigt, so dass bei der gegebenen Antragslage die Anmeldung gemäß § 48 PatG i. V. m. § 45, Abs. 1 PatG zurückzuweisen ist.

Im Übrigen wäre, wie in dem vorangegangenen Zwischenbescheid bereits eingehend begründet, auch ein um die gerügten Erweiterungen bereinigter Patentanspruch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit, auf der sein Gegenstand beruht,

nicht gewährbar.

Soweit die in vorgenanntem Schriftsatz gestellte Forderung des Anmelders um

„Rückzahlung der Schutzgebühren“ als Begehr zur Rückzahlung von Anmeldegebühr bzw. Jahresgebühren zu werten ist, steht dem entgegen, dass es sich hierbei

um reine Verfahrens- bzw. Verwaltungsgebühren handelt, die - unabhängig vom

Erfolg des Patentbegehrens - für den Verwaltungsaufwand erhoben werden und

grundsätzlich verfallen. Für die Rückzahlung dieser Gebühren besteht nach dem

hier maßgeblichen PatKostG keine Grundlage.

gez.

Unterschriften