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BPatG Beschluss vom 03.07.2007 – 9 W (pat) 38/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 38/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 13 416.2-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juli 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

26. März 2002 mit der Bezeichnung

„ S c h r i f t z e i c h e n € “

eingegangen. Mit Beschluss vom 19. April 2005 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Gegenstand der Patentanmeldung sei nicht

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne

(§ 34 Abs. 4 i. V. m. § 48 Satz 1).

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 und 2,

- zwei Seiten Beschreibung („Beschreibungen“ und „Erläuterungen“),

- Zeichnung (eine Figur),

jeweils eingereicht am Anmeldetag,

- Zeichnung (eine Figur), eingereicht am 31. Juli 2004 und erneut

am 22. März 2005,

- „Ergänzung der Patentanträge“ gemäß Beschwerdeschriftsatz

vom 11. Mai 2005, Seite 1, letzter Absatz,

- Zeichnung, eingereicht mit Beschwerdeschriftsatz

vom

11. Mai 2005.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Bezeichnung; Schriftzeichen €,

dadurch gekennzeichnet,

dass es in der Hauptsache für die Einführung als Schrifttypen - € -

für die Bezeichnung EURO als Zahlungsmittel geplant ist.“

An diesen Patentanspruch 1 schließt sich der abhängige Patentanspruch 2 an.

Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 20. März 2007 war

u. a. auf mangelnde Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands gegenüber der

bereits im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen DE 198 09 319 A1 hingewiesen

worden.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

2.

Der Gegenstand der Patentanmeldung ist zu seiner Ausführung hinreichend

deutlich und vollständig offenbart.

Im Nachfolgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann eine Schreibkraft an einem Arbeitsplatz zugrunde, an dem kaufmännische Rechnungen

bzw. Buchungen in Schriftform maschinell auszufertigen sind.

Eine Erfindung ist ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben in

der Anmeldung unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen. Zu den Angaben in der

Anmeldung gehören nicht nur die Patentansprüche, sondern vielmehr auch

die Beschreibung und die Zeichnung. Zu berücksichtigen für die Beurteilung

der Offenbarung sind die ursprünglichen Unterlagen.

Gemäß Patentanspruch 1 vorliegender Anmeldung soll das Schriftzeichen „€“ für die Einführung als Schrifttyp für die Bezeichnung EURO als

Zahlungsmittel geplant sein.

Der Beschreibung („Beschreibungen“, „Erläuterungen“) ist entnehmbar,

dass der Gegenstand vorliegender Anmeldung den Nachteil eines erhöhten

Schreibaufwandes zur Bezeichnung der Währungseinheit „Euro“ vermeiden

soll (vgl. „Erläuterungen“). Dazu ist ausgeführt, dass das Schriftzeichen „€“

möglichst bei der Fertigung von Schrifttypen von Schreibmaschinen, Computer-Druckern, Druckmaschinen, Buchungsgeräten und Ähnlichem zur

Anwendung kommen soll. Offensichtlich soll demnach eine das Währungssymbol „€“ darstellende Drucktype geschaffen werden, mit der das Symbol

auf einen Druckträger aufdruckbar ist. Die Formulierung „möglichst bei der

Fertigung von …“ lässt zudem erkennen, dass vorliegende Anmeldung den

Einsatz des Drucktypen in Typen-Schreibgeräten zwar als besondere Anwendung vorsieht, jedoch nicht darauf beschränkt. Dies folgt auch daraus,

dass die konkrete Verwendung in besagten Geräten erst mit Patentanspruch 2 beansprucht ist. Dem oben definierten Fachmann ist dabei klar,

dass es auch andere Möglichkeiten der Anwendung gibt (z. B. als Stempel).

Somit muss als ein Gegenstand des Patentanspruchs 1 die Schaffung eines das Währungssymbol „€“ darstellenden und erzeugenden Drucktypen

in allgemeiner Anwendungsform verstanden werden. Dieses erschließt sich

dem Fachmann aus besagten Angaben insbesondere auch deshalb ohne

Weiteres, weil er in seiner alltäglichen Tätigkeit viele Male die Währungsbezeichnung zu Papier zu bringen hat und im Falle des Fehlens eines entsprechenden Drucktypen in offensichtlicher Weise mit dem Nachteil des

Ausschreibens der Bezeichnung „EURO“ bzw. „EUR“ konfrontiert wird.

Nachdem Drucktypen als solche weiteste Verbreitung haben (z. B. Typen-Schreibmaschinen), sind irgendwelche Angaben in vorliegender Anmeldung zur Herstellung des beanspruchten Drucktypen unnötig. Denn die

Drucktype „€“ lässt sich selbstverständlich auf die gleiche Weise herstellen

wie andere Drucktypen auch.

Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Angaben in der Patentanmeldung den Fachmann in die Lage versetzen, unter Veranlassung der

Anwendung der üblichen Methoden zur Herstellung von Drucktypen die gegebene Lehre praktisch zu verwirklichen.

3.

Über die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bzw. der „Ergänzung

der Patentanträge“ gemäß Beschwerdeschriftsatz vom 11. Mai 2005 bedarf

es keiner Entscheidung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deswegen

keinen Erfolg haben, weil der (unter 2. beschriebene) Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenfähig ist. Er war am Anmeldetag in naheliegender Weise auffindbar.

Aus der DE 198 09 319 A1

ist ein Handetikettiergerät

mit Rechnerfunktion bekannt, welches Etiketten

mit Preisangaben versieht.

Eine

Rechnereinheit 10

ermöglicht die Umrechnung eines eingegebenen

Preises in die Währungseinheit Euro oder DM in

Abhängigkeit von der Betätigung der Tasten 13, 14 (Spalte 2, Zeilen 58-68).

Das Etikettiergerät weist zwei Druckwerke 8 auf, die mit eingefärbten

Drucktypen versehen sind (Spalte 2, Zeilen 45, 46).

Zwar macht die DE 198 09 319 A1 keine Angaben, welche Zeichen von den

Drucktypen umfasst sind. Selbstverständlich müssen zur Darstellung eines

Preises alle Ziffern sowie Dezimaltrennzeichen (Punkt oder Komma) vorhanden sein. Ob Drucktypen zur Darstellung der Währungseinheit vorgesehen sind, ist dieser Druckschrift nicht expressis verbis zu entnehmen. Es

liegt nach Überzeugung des Senats aber nahe, dass eine Möglichkeit zur

Angabe der Währungseinheit gegeben sein muss. Denn zur vollständigen

Preis-Information gehört grundsätzlich außer der Angabe des Zahlenwerts

auch die Angabe der Währungseinheit. Dieses gilt umso mehr, als das vorbekannte Etikettiergerät Preise in zwei Währungseinheiten angeben kann

(Spalte 2, Zeilen 20-26) und deshalb schon zur Vermeidung von Verwechslungen eine Möglichkeit zur Unterscheidung vorhanden sein sollte.

Das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit drängt sich bei fachgerechter

Würdigung des in der DE 198 09 319 A1 Offenbarten somit geradezu auf.

Da ferner in einem Hand-Etikettiergerät die Druckwerke hinsichtlich Größe

und Gewicht klein zu halten sind, besteht grundsätzlich Veranlassung, die

Anzahl der Drucktypen auf ein Minimum zu beschränken. Nachdem das

Etikettiergerät auf der Taste 13 die Euro-Währung bereits durch das entsprechende Symbol „€“ kennzeichnet, liegt es in Anbetracht der geschilderten Umstände (geringer Platzbedarf, geringes Gewicht) auf der Hand,

auch für die Erzeugung der gedruckten Währungseinheit eine wenig Platz

und Gewicht aufweisende Drucktype vorzusehen. Das gelingt ohne Weiteres ersichtlich am besten durch ein ein einziges Zeichen umfassendes

Symbol, wobei die Verwendung des bereits auf der Taste 13 angegebenen

€-Symbols sich anbietet.

In Anbetracht dieser Sachlage vermag der Senat eine dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

4.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich,

nachdem der Anmelder mit Zwischenverfügung des Berichterstatters vom

20. März 2007 auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde wegen

dem Anmeldungsgegenstand nicht zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit sowie auf eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren bei weiterhin

bestehendem Fehlen eines Antrags des Anmelders auf mündliche Verhandlung hingewiesen worden ist. Ein solcher Antrag ist innerhalb der zur

Erwiderung auf die Zwischenverfügung gesetzten Frist nicht zur Akte gelangt.

gez.

Unterschriften