Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.07.2007 – 9 W (pat) 401/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 11 979

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juli 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8,

- Beschreibung Seiten 2 bis 5,

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

4. Juli 2007,

- Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 11. März 2000 angemeldete und am 3. Juni 2004 veröffentlichte

Patent mit der Bezeichnung

„ V e r f a h r e n u n d E i n r i c h t u n g z u r B o g e n f ü h r u n g

i n e i n e r D r u c k m a s c h i n e “

ist von der A… AG Einspruch erhoben worden.

In der mündlichen Verhandlung verweist die Einsprechende auf die Druckschriften

- DE 197 53 091 A1

- DE 30 44 649 C2

- DE 195 13 426 A1

Sie meint, demgegenüber mangele es dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 an der erfinderischen Tätigkeit.

Schriftsätzlich hat die Einsprechende noch auf folgende Druckschriften verwiesen:

- DE 198 29 095 A1

- DE 195 23 072 A1

- DE 42 17 813 A1

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8

und der Beschreibung Seiten 2 bis 5, ferner der Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:

„Verfahren zur Bogenführung in einer Druckmaschine mit einer

Einrichtung, die in Förderrichtung des Bogenmaterials im zwickelförmigen Raum vor einer von Gummituch-/Formzylinder und einem Bogenführungszylinder gebildeten Druckzone achsparallel zu

dem Bogenführungszylinder angeordnet ist und aus wenigstens

einer Kammer mit Öffnungen für den Blasluftaustritt zum Auflegen

des Bogenmaterials auf die zugeordnete Mantelfläche gebildet ist

sowie einen zur Druckzone sich verjüngenden Einlaufspalt bildet,

dadurch gekennzeichnet,

dass in Förderrichtung (8) des Bogenmaterials vor der Druckzone (15) in einem ersten Druckverteilungsbereich (16) ein hohes

Druckniveau auf das Bogenmaterial als Blasluft aufgebracht wird,

dass anschließend in einem zweiten Druckverteilungsbereich (22)

bezüglich des ersten Druckverteilungsbereiches (16) ein geringeres Druckniveau auf das Bogenmaterial als Blasluft aufgebracht

wird und

dass in einem dritten Druckverteilungsbereich (23) ein hohes

Druckniveau auf das Bogenmaterial als Blasluft aufgebracht wird,

das zumindest unmittelbar im Bereich der Druckzone (15) größer

ist als das Druckniveau im ersten Druckverteilungsbereich (16).“

Diesem Patentanspruch schließen sich der nebengeordnete Patentanspruch 3

sowie die jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 10 an. Es wird

hierzu auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet:

„Einrichtung zur Bogenführung in einer Druckmaschine, die in

Förderrichtung des Bedruckstoffes im zwickelförmigen Raum wenigstens vor einer von Gummituch-/Formzylinder und einem Bogenführungszylinder gebildeten Druckzone achsparallel zu dem

Bogenführungszylinder angeordnet ist und wenigstens eine mit einem Pneumatiksystem gekoppelte Luftkammer aufweist, welche

Öffnungen zum Auflegen des Bogenmaterials auf die Mantelfläche

des Bogenführungszylinders mittels Blasluft besitzt, und einen zur

Druckzone sich verjüngenden Einlaufspalt bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (7, 9) eine zum Bogenführungszylinder (5) benachbarte Leitfläche (21) mit einer in Förderrichtung (8) sinusförmigen Krümmung aufweist, dass die Krümmung der Leitfläche (21) einen von der Druckzone (15) abgewandten zum Bogenführungszylinder (5) konkaven Teil mit Öffnungen (19) aufweist, dass die Krümmung der Leitfläche (21) einen der Druckzone (15) zugewandten zum Bogenführungszylinder (5) konvexen Teil mit Öffnungen (18) aufweist und dass die

Leitfläche (21) aus dem konvexen Teil in einen zur Druckzone (15)

zeigenden Pol mit Öffnungen (17) übergeht, wobei die Öffnungen (17) gegen den Gummituch-/Formzylinder (11) gerichtet sind,

und dass der Gummituch-/Formzylinder (11) im Druckbetrieb angestellt ist oder nicht am Druck beteiligt ist und dabei einen Spalt

zwischen

Bogenführungszylinder (5)

und

Gummituch-/

Formzylinder (11) bildet."

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind diesem Patentanspruch nachgeordnet. Hierzu wird auf die Akte verwiesen.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, die Gegenstände der Patentansprüche 1

und 3 nach dem Hauptantrag sowie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag seien gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik

patentfähig.

Im Prüfungsverfahren waren noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen

worden:

- DE 197 53 089 A1

- DE 195 03 110 A1

- DE 195 23 076 A1

- EP 0 306 682 A2.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1

PatG a. F. begründet.

1.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung

des Patents.

2.

Zum Haupt- und Hilfsantrag

2.1 Das Patent betrifft nach dem Hauptantrag ein Verfahren und eine Einrichtung zur Bogenführung in einer Druckmaschine und nach dem Hilfsantrag

nur die Einrichtung zur Bogenführung.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei aus dem Stand der Technik bekannten Bogenführungseinrichtungen in Förderrichtung vor der Druckzone mittels Blasluft eine kontinuierliche Druckerhöhung (DE 195 23 076 A1) oder in Förderrichtung ansteigende Druckniveaus (DE 197 53 089 A1) erzeugt würden. Bei dem Arbeitsprinzip der in Förderrichtung kontinuierlichen Druckerhöhung der

Druckniveaus bestehe die Gefahr der Kontaktierung der Bogenhinterkante

bzw. deren Ecken mit der Unterseite der Leiteinrichtung. Bei Vergrößerung

des Abstandes zwischen der Einrichtung zur Bogenführung und dem Bogenführungszylinder reduziere sich der Wirkungsgrad der Blasvorrichtung,

und das Bogenmaterial neige zum Flattern, Schlagen bzw. Einrollen, insbesondere im Bereich zum Bogenende hin.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher sinngemäß darin,

ein Verfahren und eine Einrichtung der genannten Art (Hauptantrag) bzw. eine derartige Einrichtung (Hilfsantrag) zu schaffen, die

die genannten Nachteile vermeiden, die

insbesondere eine

gleichmäßigere Führung des Bogenmaterials ohne Berührung der

Bogenführungseinrichtung

auf

dem Bogenführungszylinder

gestatten und einen verbesserten Einlauf des Bogenmaterials in

eine Druckzone gewährleisten.

Dieses Problem soll durch das Verfahren bzw. die Einrichtung mit den in

den Patentansprüchen 1 bzw. 3 nach Hauptantrag sowie durch die Einrichtung mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen

Merkmalen gelöst werden.

2.2 Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der

Entwicklung und Konstruktion von Bogenführungseinrichtungen an Bogendruckmaschinen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

3.

Zum Hauptantrag

Das Verfahren zur Bogenführung in einer Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in

Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1. Verfahren zur Bogenführung in einer Druckmaschine,

2.

die Druckmaschine hat eine Einrichtung, die in Förderrichtung des Bogenmaterials im zwickelförmigen Raum vor einer

von Gummituch-/Formzylinder und einem Bogenführungszylinder gebildeten Druckzone achsparallel zu dem Bogenführungszylinder angeordnet ist,

3.

die Einrichtung ist aus wenigstens einer Kammer mit Öffnungen für den Blasluftaustritt zum Auflegen des Bogenmaterials

auf die zugeordnete Mantelfläche gebildet,

4.

die Einrichtung bildet einen zur Druckzone sich verjüngenden

Einlaufspalt

- Oberbegriff -

5.

in Förderrichtung (8) des Bogenmaterials vor der Druckzone (15) wird in einem ersten Druckverteilungsbereich (16)

ein hohes Druckniveau auf das Bogenmaterial aufgebracht,

5.1 das Druckniveau wird als Blasluft aufgebracht,

6.

anschließend wird in einem zweiten Druckverteilungsbereich (22) ein bezüglich des ersten Druckverteilungsbereiches (16) ein geringeres Druckniveau auf das Bogenmaterial

aufgebracht,

6.1 das Druckniveau wird als Blasluft aufgebracht,

7.

in einem dritten Druckverteilungsbereich (23) wird ein hohes

Druckniveau auf das Bogenmaterial aufgebracht,

7.1 das Druckniveau wird als Blasluft aufgebracht,

8.

dieses Druckniveau ist zumindest unmittelbar im Bereich der

Druckzone (15) größer als das Druckniveau im ersten Druckverteilungsbereich (16).

- Kennzeichen -

Aus der DE 197 53 091 A1 (die Figur 2 ist hier wiedergegeben) ist ein

Verfahren zur Bogenführung in einer

Druckmaschine entnehmbar, das mit

einer Einrichtung 9 durchgeführt wird,

die in Förderrichtung 8 des Bogenmaterials im zwickelförmigen Raum

vor einer

von einem Gummituch-/Formzylinder 11 und einem

Bogenführungszylinder 10 gebildeten

Druckzone 12 achsparallel zu dem

Bogenführungszylinder angeordnet

ist

(Spalte 7, Zeilen 25-29; o. g.

Merkmale 1, 2). Die Bogenführungseinrichtung 9 weist Kammern 13, 14, 15

mit Öffnungen 16 für den Blasluftaustritt auf, wodurch das Bogenmaterial

auf die zugeordnete Zylinder-Mantelfläche aufgelegt wird (o.g. Merkmal 3).

Sie bildet außerdem einen zur Druckzone sich verjüngenden Einlaufspalt 19

(Spalte 4, Zeilen 49-52; o. g. Merkmal 4).

Das Verfahren nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 stimmt

insoweit unstreitig mit diesem vorbekannten Verfahren überein.

Über diese Merkmale hinaus gibt die DE 197 53 091 A1 an, dass mit den

drei Kammern 13, 14, 15 drei Druckverteilungsbereiche gebildet werden

können, die jeweils über dem Umgebungsdruck liegende und - in Förderrichtung gesehen - gegenüber dem vorhergehenden Druckniveau ansteigende Druckniveaus p1, p2, p3 aufweisen (p1 > p2 > p3, die Indices gegen

die Förderrichtung gezählt; Spalte 5, Zeilen 8-17). Dies entspricht einem in

Förderrichtung ansteigenden kontinuierlichen Druckverlauf, zumal die Bereiche sich aufgrund von gegenseitigen Druckausgleichen nicht exakt stufenförmig abgrenzen lassen.

Für Einrichtungen zur Bogenführung mit einer solchen Druckverteilung ist

es indes im einschlägigen Fachgebiet als Nachteil bekannt, dass ein Kontakt der Bogenhinterkante bzw. deren Ecken mit der Unterseite der Bogenführungseinrichtung nicht sicher vermieden werden kann (Streitpatentschrift

Absatz 0004). Ist dem Fachmann daher bei einer Weiterbildung ausdrücklich die Vermeidung des Bogenkontaktes mit der Leitfläche zur Aufgabe

gemacht (Streitpatentschrift Absatz 0005), so wird er in Kenntnis des ihm

bekannten Nachteils nach einem Druckverlauf suchen, mit dem dieser

Nachteil vermieden werden kann. Dass ein Betrieb mit demgegenüber anderen Druckverläufen möglich ist, ist ihm zudem aus der DE 197 53 091 A1

bereits bekannt. Denn nach dieser Druckschrift ist der in Förderrichtung ansteigende Druck lediglich als bevorzugt dargestellt, wogegen allgemein

ausdrücklich nur Gleichheit oder Ungleichheit der Druckniveaus im Bereich

der jeweiligen Kammern verlangt wird (Anspruch 5).

Die Forderung der Ungleichheit der drei Druckniveaus umfasst alle Möglichkeiten, die drei Druckniveaus in verschiedenen Reihenfolgen in Bezug zur

Förderrichtung anzuordnen. Unter diesen lediglich sechs Möglichkeiten ist

auch die streitpatentgemäße Lösung mit der Reihenfolge p1 > p3 > p2. Diese

Variante sieht der Fachmann nicht als sich nur rein theoretisch ergebende

Reihenfolge der Druckniveaus ohne technischen Sinngehalt. Vielmehr erkennt er ohne Weiteres die Zweckmäßigkeit einer solchen Reihenfolge:

-

Im hinteren Druckverteilungsbereich (p3) (entspricht dem ersten

Druckverteilungsbereich des Streitpatents) muss das Bogenmaterial

fest angedrückt und ausgestrichen werden, weil zwischen Bogen und

Mantelfläche des Gegendruckzylinders noch ein Luftkissen vorliegen

kann. Auch muss die Bogenhinterkante am Hochschnellen gehindert

werden können. In diesem Druckverteilungsbereich (p3) wird also ein

hohes Druckniveau benötigt.

-

Im mittleren Druckverteilungsbereich (p2) (entspricht dem zweiten

Druckverteilungsbereich des Streitpatents) werden dagegen derart

hohe Andruckkräfte nicht benötigt, weil der Bogen bereits auf Mantelfläche des Zylinders aufliegt und dort nur noch festgehalten werden muss.

-

Im vorderen Druckverteilungsbereich (p1) (entspricht dem dritten

Druckverteilungsbereich des Streitpatents) schließlich wird wieder

ein hohes Druckniveau benötigt. Zum Einen wirken im Druckbetrieb

infolge der Pressung von Gummituch- und Gegendruckzylinder erhebliche Reibkräfte auf den Bogen ein, die sich ungünstig auf die

Bogenführung auswirken können (z. B. könnte sich der Bogen durch

Abwicklungsunterschiede zwischen den beiden Zylindern wellen).

Diesen Kräften kann nur durch ein besonders hohes Druckniveau in

diesem Druckverteilungsbereich begegnet werden. Zum Anderen

muss im Falle der Druckabstellung der beiden Zylinder der durch den

offenen Spalt zwischen den Zylindern verursachte Druckverlust

durch besonders hohes Druckniveau kompensiert und die fehlende

Haltekraft der Zylinder auf den Bogen - zumindest teilweise - durch

die Blasluft dennoch erzeugt werden. In diesem vorderen Druckverteilungsbereich wird demnach der höchste Druck vorliegen müssen.

Die Druckverteilung nach den o. g. Merkmalen 5 bis 8 (p1 > p3 > p2) ist

demnach nicht mehr als das folgerichtige Ergebnis dieser Überlegungen.

Der Fachmann konnte somit auf die geschilderte Weise ausgehend von

einem Stand der Technik nach Art der DE 197 53 091 A1 durch sachverständige Beurteilung der in dieser Druckschrift angedeuteten Möglichkeiten

ohne erfinderische Tätigkeit zu dem streitpatentgemäßen Verfahren nach

Patentanspruch 1 kommen.

Patentanspruch 1 kann somit keinen Bestand haben. Mit ihm fallen der

Unteranspruch 2 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 3 mit den

rückbezogenen Patentansprüchen 4 bis 10, da über einen Antrag immer

nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997,

120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").

4.

Zum Hilfsantrag

4.1 Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 3 bis 10 überein und entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 10 zumindest inhaltlich.

4.2 Die Einrichtung zur Bogenführung nach dem Patentanspruch 1 ist patentfähig. Gegenteiliges hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung

auch nicht geltend gemacht.

Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Einrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus keiner der

in Betracht gezogenen Druckschriften

ist eine

Bogenführungseinrichtung bekannt, die eine zum Bogenführungszylinder

benachbarte Leitfläche mit einer in Förderrichtung sinusförmigen Krümmung aufweist, deren in Bezug zur Mantelfläche des Bogenführungszylinders konkaver und konvexer Bereich in Förderrichtung aufeinanderfolgen,

wobei die Leitfläche aus dem konvexen Bereich in einen zur Druckzone

zeigenden Pol übergeht.

Die Einrichtung zur Bogenführung nach dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag unterscheidet sich demnach in diesen Merkmalen von den Einrichtungen nach dem Stand der Technik.

Nachdem keine der in Betracht gezogenen Druckschriften für sich eine im

streitpatentgemäßen Sinne sinusförmige Krümmung der Leitfläche zeigt,

kann auch keine wie auch immer geartete Zusammenschau dieses Standes

der Technik eine Bogenführungseinrichtung mit entsprechender Leitfläche

ergeben. Der Senat hat überdies kein Indiz dafür erkennen können, dass

der Fachmann einen entsprechenden Verlauf der Leitfläche im Rahmen

seines für ihn typischen Fachwissens hätte auffinden können.

Von dem Patentanspruch 1 getragen werden auch die Unteransprüche 2 bis 8, die vorteilhafte Weiterbildungen der Einrichtung nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

gez.

Unterschriften