Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.07.2007 – 34 W (pat) 24/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 39 610
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Dezember 2003 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch
gemäß
Hilfsantrag,
eingegangen
am
21. Juni 2007,
Beschreibung Spalte 1, eingegangen am 21. Juni 2007, Spalten 2
und 3 gemäß Patentschrift, 1 Blatt Zeichnung eine Figur, gemäß
Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 22 das Patent
195 39 610 das eine „Automatische Förderregulierung an pneumatischen Druckförderanlagen“ betrifft, aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die darauf gestützt
wird, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin hat - wie angekündigt - den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Sie beantragt mit am 21. Juni 2007 eingegangenem
Schriftsatz,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das angefochtene Patent sinngemäß mit den im Tenor
genannten Unterlagen in beschränkter Form aufrechtzuerhalten.
Die erteilten Patentansprüche lauten:
1.
Automatische
Förderregulierung
an
pneumatischer
Druckförderanlage zum Fördern von verschiedenen rieselfähigen
Gemischen (8) aus mehreren verschiedenen Materialien nach
vorgegebenen Rezepturen über eine Schlauchleitung (6) verschiedener Länge aus einem Drucksilo (2)
in eine Verarbeitungseinrichtung (7), wobei bei häufig auftretenden stromlosen
Zuständen der Druckförderanlage der Zufluss von Fördergut aus
dem Drucksilo durch Schließen eines Ventils unterbrochen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass das sich noch
in der
Schlauchleitung (6) befindende Fördergut (8) mittels nutzbarem
Silodruck (9) in die Verarbeitungseinrichtung (7) gedrückt wird.
2.
Automatische
Förderregulierung
an
pneumatischer
Druckförderanlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass bei Stromausfall das stromlose offene Magnetventil (51) den
nutzbaren Silodruck (9) über den offenen Hahn (47), den
Schlauch (46), den Bypass (50) und die Schlauchleitung (4) in die
Strahlpumpe gelangen lässt und somit das restliche Fördergut in
der Schlauchleitung (6) in die Verarbeitungseinrichtung (7) geblasen wird, so dass Verstopfungen von vornherein vermieden
werden.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag lautet:
Automatische Förderregulierung an pneumatischer Druckförderanlage zum Fördern von verschiedenen rieselfähigen Gemischen (8) aus mehreren verschiedenen Materialien nach vorgegebenen Rezepturen über eine Schlauchleitung (6) verschiedener
Länge aus einem Drucksilo (2)
in eine Verarbeitungseinrichtung (7), wobei bei häufig auftretenden stromlosen Zuständen
der Druckförderanlage der Zufluss von Fördergut aus dem
Drucksilo durch Schließen eines Ventils unterbrochen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass das sich noch
in der
Schlauchleitung (6) befindende Fördergut (8) mittels nutzbarem
Silodruck (9) in die Verarbeitungseinrichtung (7) gedrückt wird,
wobei ein Kompressor (37) vorgesehen ist, dessen Hauptdruckleitung (38) sich in zwei Äste (39, 40) teilt, deren einer Ast (40) mit
der Luftzufuhrleitung (32) einer Strahlpumpe (16) der Druckförderanlage und deren anderer Ast (39) über einen Schlauch (46)
mit einer im Drucksilo (2) mündenden Rohrleitung (10) verbunden
ist, wobei jeder Ast (39, 40) ein regelbares Magnetventil (42, 43)
aufweist und die beiden Äste (39, 40) über einen Bypass (50)
derart miteinander
verbunden
sind, dass die Magnetventile (42), 43) überbrückt sind, und wobei in dem Bypass (50)
ein steuerbares Magnetventil (51) eingebracht ist, so dass bei
Stromausfall das stromlos offene Magnetventil (51) den nutzbaren
Silodruck (9) über den offenen Hahn (47), den Schlauch (46), den
Bypass (50) und die Schlauchleitung (4) in die Strahlpumpe (16)
gelangen lässt und somit das restliche Fördergut in der Schlauchleitung (6) in die Verarbeitungseinrichtung (7) geblasen wird, so
dass Verstopfungen von vorneherein vermieden werden.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
D1: DE 37 08 015 A1
D2: EP 0 202 796 A2
D3: US 3 938 848
D4: DE 37 44 598 C1
D5: DE 34 20 972 A1
D6: EP 0 653 366 A2
D7: DE 28 16 008 A1
D8: DE-AS 1 148 938
D9: FR 2 614 881 A1
D10 DE 37 14 924 A1
D11 AT-PS 362 919
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
A)
Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen
Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Der Einspruch war zulässig.
B)
Die dem Hauptantrag der Patentinhaberin zugrundeliegenden, erteilten
Ansprüche 1 und 2 sind zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ist gebildet aus
Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4. Dass die stromlosen Zustände
häufig auftreten, ist den ursprünglichen Unterlagen zwar nicht zu entnehmen.
Diese Angabe
ist aber unbeachtlich
für die beanspruchte automatische
Förderregulierung, die unabhängig von der Anzahl der Stromausfälle ist. Die
kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 gehen auf einen Teil des ursprünglichen Anspruchs 4 in Verbindung mit der Beschreibung (Offenlegungsschrift
Spalte 4, Zeilen 52 bis 59) zurück.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Anspruch 1 betrifft eine automatische Förderregulierung an einer pneumatischen
Druckförderanlage mit Förderdruck-Überwachung zur pneumatischen Beschickung von verschiedenen Verarbeitungsgeräten (Putzmaschinen u. a. m.) mit
marktüblichen, werkseitig vorgemischten Trockenmörtel-Produkten, insbesondere
Innen- und Außenputz, aber auch Mauermörtel aus einem Drucksilo.
Pneumatische Druckförderanlagen herkömmlicher Bauart haben den Nachteil,
dass bei einem Stromausfall während des Fördervorgangs zwar das
im
Förderblock angeordnete Quetschventil schließt und ein Nachdrücken des
Fördergutes aus dem Drucksilo unterbindet, jedoch bleibt das Fördergut in den
Förderschläuchen bis hin zum Verarbeitungsgerät liegen und führt beim erneuten
Anlaufen der gesamten Förderanlage unweigerlich zu Verstopfungen in den
Förderschläuchen. Diese Verstopfungen müssen in aufwendiger manueller Tätigkeit durch Auseinanderkoppeln der Förderschläuche entfernt werden. Hierbei
können Verletzungen bei dem Bedienungspersonal auftreten, da sich ein Druck
bis zu 2 bar aufbauen kann. Ein weiterer Nachteil beim Beseitigen dieser
Verstopfung besteht darin, dass sich nach der Entspannung des angestauten
Druckes eine starke Staubentwicklung ergibt, was insbesondere auf Baustellen in
bewohnten Gebieten eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (Patentschrift
Spalte 1, Zeilen 10 bis 27).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Druckförderanlage zu schaffen, bei
welcher das Fördergut mittels der pneumatischen Förderanlage auch dann restlos
aus den Förderschläuchen in den Vorratsbehälter des Verarbeitungsgerätes
gedrückt wird, wenn ein Stromausfall eintreten sollte (Patentschrift Spalte 1, Zeilen
41 bis 46).
Diese Aufgabe wird durch eine automatische Förderregulierung an einer
pneumatischen Druckförderanlage mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
1. Automatische Förderregulierung
1.1 an pneumatischer Druckförderanlage
1.2 zum Fördern von verschiedenen rieselfähigen Gemischen (8)
aus mehreren verschiedenen Materialien nach vorgegebenen
Rezepturen;
1.3 die Förderung erfolgt über eine Schlauchleitung (6)
verschiedener Länge aus einem Drucksilo (2)
in eine
Verarbeitungseinrichtung (7),
1.4 wobei bei häufig auftretenden stromlosen Zuständen der
Druckförderanlage der Zufluss von Fördergut aus dem Drucksilo
durch Schließen eines Ventils unterbrochen wird;
(Oberbegriff)
2.
das sich noch in der Schlauchleitung (6) befindende Fördergut (8) wird mittels nutzbarem Silodruck (9) in die Verarbeitungseinrichtung (7) gedrückt.
(Kennzeichen)
Nächstkommender Stand der Technik ist die DE 37 08 015 A1 (D1), die eine
Sicherheitseinrichtung für Druckluftförderanlagen (= pneumatische Druckförderanlage entsprechend Merkmal 1.1) zeigt und beschreibt, mit deren Hilfe bei
Stromausfall die Materialöffnung entgegen dem im Drucksilo (1) herrschenden
Druck unmittelbar dadurch unterbrochen wird, dass das Gummiventil (2) unter der
Wirkung des in einem Druckbehälter (9) herrschenden Druckes geschlossen wird
(Spalte 1, Zeilen 53 bis 60 der D1), entsprechend Merkmal 1.4. Dadurch, dass das
Schlauchventil automatisch bei Stromausfall geschlossen wird, sieht die D1 auch
eine automatische Förderregulierung
im Sinne des Merkmals 1 vor. Die
Druckluftförderanlage nach der D1 dient zur Förderung von trockenem Kalk-,
Gips- oder Zementputz (Spalte 2, Zeilen 14 bis 18), und umfasst damit ein
rieselfähiges Gemisch aus mehreren verschiedenen Materialien
- z. B.
Bindemittel, Sand- oder auch Kiesfraktionen und weitere Zuschlagsstoffe - nach
vorgegebenen Rezepturen (Merkmal 1.2). Die Förderung erfolgt aus einem
Drucksilo (1) zu einer nicht dargestellten Verarbeitungseinrichtung über eine
Schlauchleitung (dort Förderschlauch 3), deren Länge je nach Standort der
Verarbeitungseinrichtung variieren kann. Merkmal 1.3
ist daher ebenfalls
verwirklicht. Der D1 ist somit eine automatische Förderregulierung an pneumatischen Druckförderanlagen mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten
Anspruchs 1 zu entnehmen.
Die D1 sieht eine Sicherheitseinrichtung vor, die bei Stromausfall die Materialförderung ungeachtet des im Drucksilo herrschenden Druckes unmittelbar
unterbricht (Spalte 1, Zeilen 44 bis 48). Die dort in der Zeichnung wiedergegebene
Druckluftförderanlage besteht aus einem unter einem Druck von beispielsweise
2 bar stehenden Drucksilo 1 zur Lagerung des zu fördernden Materials und einem
mit dem Drucksilo 1 über ein Gummiventil 2 verbundenen Förderschlauch 3. Das
Gummiventil 2 wird durch den Steuerkompressor 4 betätigt, der mit dem
Gummiventil 2 über eine Steuerleitung 5 und ein Steuerventil 6 verbunden ist. Die
Erzeugung des Förderdruckes erfolgt demgegenüber mittels des Förderkompressors 8, der mittels einer Leitung 7 sowohl mit dem Förderschlauch 3 als
auch mit dem oberen Bereich des Behälters 1 verbunden
ist.
Im Falle
beispielsweise einer
transportablen Fördereinrichtung erzeugt der Steuerkompressor einen Druck von 4 bar und der Förderkompressor einen Druck von
2 bar. Die Steuerleitung 5 weist eine das Steuerventil 6 überbrückende, einen
Druckbehälter 9 sowie ein dem Druckbehälter nachgeschaltetes Magnet-Schließventil 10 enthaltende Bypass-Leitung 11 auf, wobei in der Steuerleitung 5 vor dem
Steuerventil 6 und in der Bypass-Leitung 11 vor dem Druckbehälter 9 jeweils ein
Rückschlagventil 12, 13 vorgesehen ist (siehe Spalte 2, Zeilen 2 bis 25).
Während des normalen Förderbetriebes dient die von dem Kompressor 4 erzeugte
Druckluft
a)
einerseits um Aufbau des Silodruckes (über eine in der Zeichnung nicht
wiedergegebene Druckleitung),
b)
weiterhin - in Verbindung mit dem Silodruck - über die Förderleitung 5
(gemeint ist hier erkennbar die Förderleitung 7) zum Transport des Materials im
Förderschlauch 3
c)
sowie über die Steuerleitung 7 (gemeint ist erkennbar die Steuerleitung 5)
zum Öffnen und Schließen des Gummiventils 2 mit Hilfe des von Hand angesteuerten Steuerventils 6. Das Magnetventil 10 ist in dieser Betriebsphase geschlossen, so dass sich in dem Druckbehälter 9 ein dem Kompressordruck entsprechender Druck aufbaut (vgl. Spalte 2, Zeilen 26 bis 36).
Bei Stromausfall fällt das Magnetventil 10 in seine Öffnungsstellung. Gleichzeitig
tritt in der Steuerleitung infolge des Kompressorausfalles ein Druckabfall ein, so
dass die Rückschlagventile 12 und 13 unter der Wirkung des Druckes im Druckbehälter 9 in ihre Schließstellung fallen. Es baut sich hierdurch in dem von den
Rückschlagventilen 12, 13 und dem Gummiventil 2 begrenzten Leitungsteil ein
dem Druckbehälter entsprechender Druck auf, der für ein sofortiges Schließen des
Gummiventils 2 und dessen Halten in der Schließstellung sorgt. Da dieser Druck
in jedem Falle höher ist als der Silodruck ist ein weiteres Ausströmen von Material
in den Förderschlauch zuverlässig verhindert. Nach Beendigung des Stromausfalls erfolgt mit erneuter Ansteuerung des Magnetventils 10 dessen Öffnung und
durch erneute Inbetriebsetzung des Kompressors 4 der Aufbau des Förderdruckes
(siehe Spalte 2, Zeilen 38 bis 55).
Da die in dem Kompressor 4 erzeugte Druckluft - in Verbindung mit dem
Silodruck - über die Förderleitung 7 auch zum Transport des Materials im
Förderschlauch 3 dient, ist davon auszugehen, dass in der zum Drucksilo
führenden Förderleitung 7 zumindest kein Rückschlagventil angeordnet ist, welches ansprechen würde, wenn der Kompressor 8 wegen Stromausfalles keinen
Druck erzeugt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Druck im Silo bei
Stromausfall abfällt, auch wenn die Sicherheitseinrichtung bei Stromausfall die
Materialförderung ungeachtet des im Drucksilo herrschenden Druckes unmittelbar
unterbrechen soll, und zwar auch längerfristig (Spalte 1, Zeilen 44 bis 67).
Über welchen Weg dieser Druckabfall erfolgt, gibt die D1 zwar keine Auskunft, da
aber der Druck im Silo zum Transport des Materials im Förderschlauch beiträgt,
wird zwangsläufig zumindest ein Teil der Druckluft aus dem Silo über den
Förderschlauch abgeführt und dabei auch Material gefördert. Es ist daher naheliegend, den Druck im Silo dazu zu nutzen, das sich noch in der Schlauchleitung
befindliche Fördergut bei Stromausfall in die Verarbeitungsanlage zu drücken.
Förderleitungen in Druckförderanlagen für Feststoffe mit Behälterdruck freizublasen, gehörte am Anmeldetag des angegriffenen Patents im Übrigen zum
präsenten Fachwissens des hier angesprochenen Fachmanns, also hier eines
Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Entwicklung
und Konstruktion von pneumatischen Druckförderanlagen. Hierzu wird auf die
EP 0 202 796 A2 (D2) verwiesen (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 8).
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Druckschrift D1 enthalte nicht den
mindesten Hinweis auf das Problem, welches mit der Erfindung gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents gelöst werde. Somit habe der Fachmann
keinerlei Anlass, die Leitung 7 aus D1 daraufhin zu überprüfen, ob und welche
Wirkung sie eventuell haben könne. Dieser Auffassung vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. In dieser Schrift sind die Probleme des Anfahrens nach
Beendigung des Stromausfalls und der Beseitigung des aufgestauten Materials
angesprochen (vgl. Spalte 1, Zeilen 40 bis 43). Insofern hatte der Fachmann
durchaus Anlass, das Ausführungsbeispiel in Bezug auf die Lösung dieser
Probleme zu untersuchen.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nach alledem keinen Bestand. Mit ihm fällt
zwangsläufig der rückbezogene Anspruch 2.
C)
Die mit dem einzigen Anspruch gemäß Hilfsantrag beanspruchte automatische Förderregulierung an einer pneumatischen Druckförderanlage erfüllt die
Patentierungsvoraussetzungen.
Der hilfsantragsgemäße Anspruch lässt sich wie folgt gliedern:
1. Automatische Förderregulierung
1.1 an pneumatischer Druckförderanlage
1.2 zum Fördern von verschiedenen rieselfähigen Gemischen (8)
aus mehreren verschiedenen Materialien nach vorgegebenen
Rezepturen;
1.3 die Förderung erfolgt über eine Schlauchleitung (6) verschiedener Länge aus einem Drucksilo (2) in eine Verarbeitungseinrichtung (7),
1.4 wobei bei häufig auftretenden stromlosen Zuständen der
Druckförderanlage der Zufluss von Fördergut aus dem Drucksilo
durch Schließen eines Ventils unterbrochen wird;
(Oberbegriff)
2.
das sich noch in der Schlauchleitung (6) befindende Fördergut (8) wird mittels nutzbarem Silodruck (9) in die Verarbeitungseinrichtung (7) gedrückt;
es ist ein Kompressor (37) vorgesehen,
dessen Hauptdruckleitung (38) sich in zwei Äste (39, 40)
2.1
2.2
teilt,
2.2.1 deren einer Ast (40) mit einer Luftzufuhrleitung (32) einer
Strahlpumpe (16) der Druckförderanlage
2.2.2 und deren anderer Ast (39) über einen Schlauch (46) mit
einer im Drucksilo (2) mündenden Rohrleitung (10) verbunden ist;
2.2.3 jeder Ast (39, 40) weist ein regelbares Magnetventil (42, 43)
auf
2.3
und die beiden Äste (39, 40) sind über einen Bypass (50)
derart miteinander verbunden,
2.3.1 dass die Magnetventile (42, 43) überbrückt sind;
2.3.2 in dem Bypass (50) ist ein steuerbares Magnetventil (51)
eingebracht,
2.3.3 so dass bei Stromausfall das stromlos offene Magnetventil (51) den nutzbaren Silodruck (9) über einen offenen
Hahn (47), den Schlauch (46), den Bypass (50) und eine weitere
Schlauchleitung (4) in die Strahlpumpe (16) gelangen lässt
2.3.4 und somit das restliche Fördergut in der Schlauchleitung (6)
in die Verarbeitungseinrichtung (7) geblasen wird, so dass Verstopfungen von vorneherein vermieden werden.
(Kennzeichen)
Formal bestehen gegen den mit Hilfsantrag verteidigten einzigen Anspruch keine
Bedenken, der aus den Merkmalen der erteilten Ansprüchen 1 und 2
in
Verbindung mit weiter einschränkenden Merkmalen aus der Beschreibung
(Spalte 2, Zeilen 40 bis 60) und der Zeichnung gebildet ist. Der verteidigte
Anspruch findet seine Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen.
Der Gegenstand dieses Anspruchs ist gewerblich anwendbar und auch neu, was
auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Nächstkommender Stand der Technik ist weiterhin die DE 37 08 015 A1 (D1), der
die Merkmale 1 bis 1.2 zu entnehmen sind und die Merkmal 2 nahelegt. Insoweit
wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. In der Druckschrift D1 ist,
wie die Zeichnung erkennen lässt, ein Kompressor (8) vorgesehen, dessen
Hauptdruckleitung sich in zwei Äste (7) teilt, deren einer Ast mit der Luftzuführleitung einer Pumpe der Druckförderanlage und deren anderer Ast über eine
Leitung mit einer im Drucksilo (1) mündenden Rohrleitung verbunden ist. Die
Merkmale 2.1 bis 2.2.2 sind daher in der D1 ebenfalls weitgehend verwirklicht. Als
Leitung einen Schlauch einzusetzen, ist eine einfache handwerkliche Maßnahme
und die Verwendung einer Strahlpumpe ist bei der Förderung von Schüttgütern
durchaus üblich. Die D1 sieht in der Leitung (7) jedoch keine Ventile vor, so dass
die Merkmale 2.2.3 bis 2.3.3 nicht verwirklicht sind.
Die beschwerdeführende Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zum
hilfsantragsgemäßen Anspruch lediglich vorgetragen, die Ausbildung der Vorrichtung gemäß dem hilfsantragsgemäßen Anspruch 1 gehöre zum Wissen des
Fachmannes. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Sofern der Fachmann sicherstellen will, dass der Druck im Drucksilo (1) bei
Stromausfall ausschließlich zum Freispülen des Förderschlauches herangezogen
wird, wird er hinter dem Kompressor und vor der Aufteilung der Hauptdruckleitung
in zwei Äste ein Rückschlagventil vorsehen, das bei Stromausfall automatisch
schließt. Zusätzliche Magnetventile und eine Bypassleitung sind dann nicht
erforderlich. Der Fachmann hatte insofern keine Veranlassung, zwei geregelte
Magnetventile vorzusehen, diese mit einer Bypassleitung zu überbrücken, in der
dann noch ein zusätzliches steuerbares Magnetventil einzubauen ist, das stromlos
öffnet.
Die in der EP 0 202 796 A2 (D2) gezeigte Schaltung, bestehend aus Leitungen mit
den Ventilen (13, 13a und 125), weist damit zwar einen Aufbau weitgehend
entsprechend den Merkmalen 2.1 bis 2.3.2 auf (vgl. Fig. 5 bis 8), die dort
beschriebene Steuerung der Ventile dient aber dazu, Reste aus dem Behälter
(dort tank 1) zu entfernen (vgl. Seite 12, Abs. 3 bis Seite 13, Abs. 2). Der
Fachmann erhält daher durch diese Schaltung, die zudem druckabhängig arbeitet
(vgl. Seite 13, Abs. 3) keine Anregung, das im Bypass (bypass line 120)
befindliche Ventil (valve 125) stromlos offen auszubilden und damit das restliche
Fördergut in einer Schlauchleitung in die Verarbeitungseinrichtung zu blasen.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde
von der Einsprechenden zum Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs
auch nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen
erübrigt sich daher.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me