Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 16.07.2007 – 9 W (pat) 403/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent P 43 09 266

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Juli 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten

mit Patentanspruch 1 sowie Beschreibung wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 23. März 1993 angemeldete und am 9. Juni 2004 veröffentlichte

Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Steuerung der Einschaltung des Papierlaufes einer Druckmaschine"

ist von der A… AG Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgenden Stand der Technik:

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EP 0 489 366 A1

DE 37 40 294 A1

"Trocknerprogramm für die Bogenauslage komplett" in druck

welt 6/25. März 1992,

Seiten 42, 43

(im

Folgenden

bezeichnet mit "druckwelt")

-

H. Teschner,

"Offsettechnik - Technologie

in

der

Druckindustrie", 5. Auflage 1982, Seiten 287-289

(im

Folgenden bezeichnet mit "Offsettechnik").

Sie meint, demgegenüber mangele es dem Gegenstand des Streitpatents an der

erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten

mit Patentanspruch 1 sowie Beschreibung wie erteilt.

Der einzige verteidigte Patentanspruch ist der Patentanspruch 1 des Streitpatents.

Er lautet:

"Verfahren zur Steuerung der Einschaltung des Papierlaufes einer

Druckmaschine mit einem elektrisch betriebenen und über einen

endlichen Zeitraum vorzuheizenden Trockner für Druckerzeugnisse, die mit durch Trocknung aushärtenden Farben bedruckt

wurden, im unmittelbaren Anschluss an den Druckvorgang, dadurch gekennzeichnet,

dass die Einschaltung des Antriebes für den Papierlauf oder Druck

nach einer Einschaltsequenz erfolgt, welche vorsieht, dass der erste bedruckte Bogen oder der Anfang der bedruckten Papierbahn in den Trockner einläuft, wenn dieser die optimalen Betriebsbedingungen erreicht hat,

wobei die optimalen Betriebsbedingungen in Abhängigkeit der

Umgebungstemperatur, der Farbe und Lack oder deren Schichtdicke, dem Luftvolumen des Trocknerofens, der Heizleistung des

Trocknerofens und der angestrebten Trocknungstemperatur bestimmt wird."

Die Patentinhaberin ist der Meinung dieses Verfahren sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Im Prüfungsverfahren waren noch folgende weitere Druckschriften in Betracht

gezogen worden:

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DE-OS 1 571 704

DE-AS 2 150 259

Prospekt

"BOGEN-TROCKNUNGSSYSTEME"

der

Fa. Wallace Knight,

10 Seiten

(DPMA-Prüfstoff

Kennzeichnung "Lit. 1991")

CH 650 198 A5

US 4 882 992

US 4 017 722

DE 36 08 902 A1.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1

PatG a. F. begründet.

1.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung

des Patents auf den Patentanspruch 1.

Das Patent betrifft ein Verfahren zur Steuerung der Einschaltung des 2. Papierlaufs einer Druckmaschine mit einem elektrisch betriebenen und über einen

endlichen Zeitraum vorzuheizenden Trockner.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist u. a. ausgeführt, dass aus

dem Stand der Technik das Betreiben eines Trockners in einem zeitlichen Vorlauf

vor der Einführung des Bedruckstoffes bekannt ist (EP 0 489 366 A1). Der

Normalbetrieb der Druckmaschine werde erst begonnen, wenn der Trockner seine angestrebte Trocknungstemperatur erreicht habe.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

bei einer Druckmaschine, insbesondere einer Bogendruckmaschine für den Offsetdruck mit einem nachgeschalteten und elektrisch betriebenen Trockner für UV-Farben oder Farben, die durch

Trocknung aushärten, die Stillstandszeit zwischen dem Einschalten des Trockners und dem Papierlauf zu optimieren.

Dieses Problem wird durch das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

3.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 stimmt mit dem Patentanspruch 1 der erteilten

Fassung überein.

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren das beanspruchte Verfahren in

der Verknüpfung der Patentansprüche 1 und 2.

4.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

4.1 Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist neu.

Aus keinem der in Betracht gezogenen Dokumente ist ein Verfahren mit allen in

Patentanspruch genannten Merkmalen bekannt. Insbesondere ist es nicht bekannt, das Erreichen der optimalen Betriebsbedingen des Trockners in Abhängigkeit von einer Mehrzahl von sich z. T. gegenseitig beeinflussenden Parametern zu

ermitteln und die Einschaltung des Antriebs für den Papierlauf daran anzupassen.

Gegenteiliges hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.

4.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen in der Druckmaschinenkonstruktion tätigen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über ausreichende verfahrenstechnische Kenntnisse betreffend die Einschaltsequenz einer

Druckmaschine verfügt und auf diesem Gebiet mehrjährige Berufserfahrung hat.

Die in der Beschreibung der Streitpatentschrift dargelegte EP 0 489 366 A1 zeigt

eine

Trocknungsvorrichtung

und

ihre

Steuereinrichtung

für

eine

Rotationsdruckmaschine. Die Trocknungsvorrichtung wird mit zeitlichem Vorlauf

vor Beginn eines Normalbetriebs betrieben, in welchem Druckerzeugnisse in die

Trocknungsvorrichtung eingeführt werden (Seite 3, Zeilen 13-18). Der Normalbetrieb und damit der Papierlauf zum Trockner hin wird demnach erst mit Beenden

der Vorheizphase gestartet. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt somit eine Stillstandszeit

des Druckbetriebes vor, wodurch der Einlauf des ersten bedruckten Druckerzeugnisses in den Trockner erst mit zeitlichem Abstand nach Erreichen der für den

normalen Druckbetrieb ausreichenden Trocknerleistung stattfindet.

Beim Streitpatent dagegen wird der Antrieb des Papierlaufs derart eingeschaltet,

dass der erste bedruckte Bogen oder der Anfang der bedruckten Papierbahn in

den Trockner einläuft, wenn dieser die optimalen Betriebsbedingungen erreicht

hat. Hierbei ist die temporale Bedingung "wenn dieser die optimalen Betriebsbedingungen erreicht hat" dahin zu verstehen, dass das erste bedruckte Druckerzeugnis zeitgleich mit Erreichen des optimalen Trockner-Betriebszustandes, also

sobald dieser vorhanden ist, den Trockner erreicht. Zu einer anderen Interpretation kann der Fachmann, an den grundsätzlich sich ein Patentanspruch richtet,

nach Überzeugung des Senats nicht kommen. Denn der Fachmann, der zur Auslegung des anspruchsgemäßen Sachgehaltes immer auch die Beschreibung

heranzieht (vgl. Schulte PatG 7. Auflage § 34 Rdn 120), entnimmt dieser hier eindeutig, dass ausgehend von dem zugrundegelegten Stand der Technik, insbesondere auch von demjenigen nach der EP 0 489 366 A1, schon aufgabengemäß

eine Optimierung hinsichtlich der Stillstandzeit vorgenommen werden soll (Streitpatentschrift Absätze 0004, 0005). Diese Aufgabe wäre gerade nicht gelöst, würde

die im geltenden Patentanspruch besagte temporale Bedingung im Sinne von

"nicht bevor" (und damit auch beliebig lange "nachdem") zu deuten sein. Vielmehr

ginge solches über die EP 0 489 366 A1 nicht hinaus. Unter Beachtung dieser

Zusammenhänge versteht der Fachmann die anspruchsgemäße zeitliche Beziehung zwischen Erreichen der optimalen Betriebsbedingungen des Trockners und

Einlaufen des ersten Druckerzeugnisses in denselben als zeitgleich. Gemäß

Streitpatent muss demnach der Papierlauf zur Berücksichtigung der Zeit des Papierlaufs durch die Druckmaschine bis zur Trocknereinheit mit einem zeitlichen

Vorlauf bereits eingeschaltet werden, bevor der Trockner seinen optimalen Betriebszustand erreicht hat.

Eine solche Vorgehensweise vermag die EP 0 489 366 A1 dem Fachmann nicht

zu vermitteln.

Außerdem wird dem Fachmann durch die EP 0 489 366 A1 die anspruchsgemäße

Art und Weise der Bestimmung des Zeitpunktes für das Erreichen der optimalen

Betriebsbedingungen nicht nahegelegt. Die patentgemäße Vorgehensweise ermöglicht die differenzierte Berücksichtigung druckjob-spezifischer Prozessbedingungen, sie führt aber wegen der eher komplexen Zusammenhänge zwischen den

sich gegenseitig beeinflussenden Parametern zu hohem Aufwand in der Bestimmung besagten Zeitpunktes. Der Fachmann wird daher schon aus Gründen der

Einfachheit, den Zeitpunkt des Erreichens besagten Betriebszustandes empirisch

ermitteln und den Startzeitpunkt für den Papierlauf durch Rückrechnung über die

Transportzeit des Druckerzeugnisses bis zum Trockner bestimmen. Die streitpatentgemäße Vorgehensweise ergibt sich auf diese Weise aber nicht.

Auch die übrigen von der Einsprechenden genannten Dokumente führen nicht naheliegend zu dem streitpatentgemäßen Verfahren:

- Aus der DE 37 40 294 A1 ist eine Einrichtung zum Regeln der Temperatur einer Bedruckstoffbahn im Bahntrockner bekannt. Dabei wird die Temperatur

der im Trockner befindlichen bzw. den Trockner durchlaufenden Bahn gemessen. In der Aufheizphase des Trockners wird die Bahngeschwindigkeit in

Abhängigkeit von der gemessenen Bahn-Temperatur eingestellt. Dadurch

ergibt sich eine Verweildauer eines jeweiligen Bahnabschnitts im Trockner,

die eine Angleichung der Ist-Temperatur des Bahnabschnitts an den Sollwert

bewirkt (Spalte 2, Zeilen 41-48). In der Fortdruckphase kann die Bahntemperatur bei unveränderter Bahngeschwindigkeit auch über die Wärmeenergiezufuhr zum Trockner geregelt werden (Spalte 3, Zeilen 7-11; Spalte 4, Zeilen 33-40).

Die dem Fachmann durch diese Betriebsweise vermittelte Lehre im Hinblick

auf eine Beeinflussung des Papierlaufes besteht somit darin, das Druckerzeugnis bereits beim Vorheizen des Trockners, also vor Erreichen des optimalen Betriebszustands, in den Trockner einzubringen und dann über die

Transportgeschwindigkeit des Druckerzeugnisses die Verweildauer desselben im Trockner anzupassen. Diese Vorgehensweise steht in direktem Gegensatz zum streitpatentgemäßen Einbringen des Druckerzeugnisses nicht

vor Erreichen, sondern erst mit Erreichen der optimalen Betriebsbedingungen im Trockner.

- "Offsettechnik" geht über die Lehre, Trocknungsanlagen zwecks Bereitstellung der beim Druck erforderlichen vollen Trocknerleistung bereits vor

Druckbeginn aufzuheizen, nicht hinaus

(Seite 287,

rechte Spalte,

3. freistehender Absatz). Insofern kommt dieses Dokument nicht näher als

die oben dargelegte EP 0 489 366 A1.

- In

"druckwelt"

ist

für

Bogenauslagen-Trocknersysteme

der

Fa. B… pauschal angegeben, dass auf dem Gebiet der

Elektronik praktisch auf jeden Wunsch in Bezug auf Steuerung, Bedienung,

Überwachung und Digitalisierung eingegangen werden könne. Dabei ist hingewiesen auf die Anpassung von Funktionen an die Maschinengeschwindigkeit oder das Bogenformat sowie auf die Erfüllung kundenspezifischer Vorgaben wie die Verknüpfung von Funktionen (Seite 42, mittlere Spalte, letzter

Absatz, bis rechte Spalte, 1. Absatz). Der Fachmann mag hieraus entnehmen, dass er bei der Konzipierung einer Druckmaschinenanlage mit

Trockenvorrichtung grundsätzlich frei ist hinsichtlich der Steuerung bzw. Regelung des Zusammenwirkens von Druckerzeugnis-Förderung und

Trocknerbetrieb. Er erhält jedoch keinen Hinweis zur konkreten Realisierung

einer entsprechenden Steuerung, erst recht nicht zu einer Steuerung des

Papierlaufs in der streitpatentgemäßen Art.

Die übrigen, von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen Dokumente aus dem

Erteilungsverfahren liegen weiter ab als der vorstehend dargelegte Stand der

Technik und stehen der Patentfähigkeit des streitpatentgegenständlichen Verfahrens umso weniger entgegen.

Da demnach keine der vorstehend dargelegten Druckschriften für sich einen im

streitpatentgemäßen Sinne mit dem Erreichen der optimalen Trockner-Betriebsbedingungen zeitgleichen Einlauf des Druckerzeugnisses in den

Trockner durch geeigneten zeitlichen Vorlauf des Einschaltens des Papierlaufs

zeigt oder nahelegt, kann auch keine wie auch immer geartete Zusammenschau

dieses Standes der Technik ein Verfahren mit entsprechender Papierlauf-Steuerung ergeben. Der Senat hat überdies auch kein Indiz dafür erkennen

können, dass der Fachmann ein solches Verfahren aus dem dargelegten Stand

der Technik in Verbindung mit seinem für ihn typischen Fachwissen hätte auffinden können.

Das Verfahren zur Steuerung der Einschaltung des Papierlaufes einer Druckmaschine nach dem Patentanspruch ist mithin patentfähig.

gez.

Unterschriften