Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.07.2007 – 10 W (pat) 29/06
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 29/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
b
) etreffend das Patent 591 08 945 (EP 0 553 167
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schülke
sowie die Richterin Püschel und den Richter am Oberlandesgericht
Zimmerer 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
12. Jahresgebühr.
Am
21. Oktober 1991
brachte
Herr D…
beim
Europäischen Patentamt einen
Werkstoff und Verfahren zu seiner Herstellung
zur Anmeldung.
Das Europäische Patentamt hat auf diese Anmeldung ein Patent mit der EPA-VN
0 553 167 erteilt. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nr. 591 08 945 geführt.
Am 30. Januar 2006 wurde auf Grund eines Umschreibungsantrags vom 12. Oktober 2005
die
Umschreibung
des
Patents
auf
die
T…
in
W… (CH) verfügt.
Mit „Wichtiger Mitteilung“ vom 7. Oktober 2003 wurde der ehemalige Patentinhaber auf die nicht bzw. nicht vollständig entrichtete 12. Jahresgebühr, auf den noch
offenen Zahlungsbetrag in Höhe von 670.00 EUR (620.00 + 50.- Verspätungszuschlag), auf die Zahlungsfrist 30. April 2003 und auf den drohenden Rechtsverlust
hinsichtlich des Bestands des Patents hingewiesen.
Nach einer in der Verfahrensakte befindlichen Telefonnotiz eines Mitarbeiters des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. September 2003 hat an diesem Tage Frau D1… mitgeteilt, dass der noch offene Zahlungsbetrag „an das
EPA“ gegangen sei. Nach einem Aktenvermerk vom gleichen Mitarbeiter am
29. September 2003 wurde fernmündlich eine Information dahingehend erteilt,
dass zur Aufrechterhaltung des Patents ein Wiedereinsetzungsantrag benötigt
werde. An wen diese Information weitergegeben wurde, ist nicht aktenkundig.
Im Oktober 2004 beantragte der ehemalige Patentinhaber Wiedereinsetzung in die
Versäumung der Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr.
Zur Begründung trug er vor, er habe durch Dritte erfahren, dass das Patent erloschen sei. Dieser Umstand sei ihm in einem Telefonat am 30. September 2004 mit
dem Patentamt bestätigt worden. Ein Betrag in Höhe von 1020.00 Euro sei zusammen mit einem Verspätungszuschlag von 102.00 Euro bis zum 30. April 2003
fälschlicherweise beim Europäischen Patentamt eingezahlt worden. Der Fehler
habe nicht bemerkt werden können, da das EPA keine entsprechende Mitteilung
vorgenommen und auch keine Rückzahlung geleistet habe. Das Schreiben vom
7. Oktober 2003 habe ihn nicht erreicht. Die Zahlung des noch offenen Betrags
von 670.00 Euro sei am 30. September 2004 erfolgt.
Am 30. September 2004 ist eine Zahlung in dieser Höhe beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen.
In seiner Verfügung vom 4. November 2003 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt fest, dass das Patent seit dem 1. Mai 2003 erloschen ist.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 wies die Patentabteilung 35.EP den ehemaligen Patentinhaber darauf hin, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Oktober 2004 verfristet sei, da die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG nicht gewahrt worden sei. Die Wiedereinsetzung habe spätestens bis 30. April 2004 beantragt werden müssen.
Der ehemalige Patentinhaber trug in Erwiderung auf den Bescheid vom 23. November 2004 ergänzend zu seinem bisherigen Antrag vor, er habe nach dem
30. April 2004 vom Patentamt kein Mahnschreiben mehr erhalten.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2005 wies die Patentabteilung den Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG zurück und führte im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des ehemaligen Patentinhabers aus, dass es unerheblich sei, ob er ein Mahnschreiben erhalten und
wann er Kenntnis von der Fehlzahlung erlangt habe, denn § 123 Abs. 2 Satz 4
PatG sehe keine Ausnahme vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des ehemaligen Patentinhabers vom 13. April 2005, eingegangen am 15. April 2005.
Der ehemalige Patentinhaber beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf
Wiedereinsetzung zu entsprechen.
Zur Begründung führt er - im Wesentlichen unter Beibehaltung seines Vortrags
aus dem Wiedereinsetzungsantrag - nunmehr noch ergänzend aus, dass es ihm
zum Zeitpunkt 7. Oktober 2003 noch möglich gewesen wäre, die Jahresfrist für
den Wiedereinsetzungsantrag zu wahren, wenn er das Schreiben vom 7. Oktober 2003 erhalten hätte. Dieses habe ihn aber nie erreicht. Es könne ausgeschlossen werden, dass er ein solch wichtiges Schreiben nicht erhalten hätte, wenn es
tatsächlich an ihn versandt worden wäre. Die Jahresfrist habe er schon deshalb
nicht wahren können, weil er erst am 30. September 2004 vom Erlöschen des Patents erfahren habe.
Die Patentinhaberin teilte mit, dass nicht beabsichtigt sei, die 16. Jahresgebühr zu
entrichten. Sie stellte keinen Antrag.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
A
Die Beschwerde ist zulässig.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist gemäß § 74 Abs. 1 PatG beschwerdeberechtigt.
Mit Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG
am 30. Januar 2006 ist die Rechtsnachfolgerin an die Stelle des früheren Patentinhabers getreten. Sie hat damit die Rechtsstellung als Beschwerdeführerin erlangt.
Der ehemalige Patentinhaber ist somit am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt (vgl. 10 W (pat) 16/05; Busse-Schwendy, PatG, Kommentar, 6. Auflage, § 30
Rd. 99; Schulte, PatG, Kommentar, 7. Auflage, § 30 Rd. 48 f.)
B
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Zahlung der
12. Jahresgebühr gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG ist bereits unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 PatG
(Busse-Schwendy, a. a. O., § 27 Rd. 21) hierfür zuständigen Patentabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamtes erweist sich als zutreffend.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr zu Recht unter Hinweis auf
§ 123 Abs. 2 Satz 4 PatG versagt, denn der Antrag ist bereits wegen Verfristung
unzulässig (Benkard-Schäfers, PatG, Kommentar, 10. Auflage, § 123 Rd. 53).
1. Die Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr wurde vom ehemaligen Patentinhaber versäumt.
Das Patent wurde am 21. Oktober 1991 angemeldet. Gemäß dem hier maßgeblichen Art. II § 7 IntPatÜG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 PatG, §§ 3 Abs. 2, 7
Abs. 1 PatKostG war die 12. Jahresgebühr für das Patent am 31. Oktober 2002
fällig. Sie konnte bis zum 31. Dezember 2002 zuschlagsfrei bezahlt werden. Der
letzte mögliche Zahlungszeitpunkt mit Verspätungszuschlag war demnach der
30. April 2003.
Die gebotene Zahlung in Höhe von 670.00 EUR wurde erst am 30. September 2004 geleistet.
2. Die Jahresfrist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
ist abgelaufen, denn der Wiedereinsetzungsantrag wurde erst nach dem
30. April 2004, nämlich im Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt
gestellt.
Entgegen der Auffassung des ehemaligen Patentinhabers ist dabei nicht von Relevanz, ob er das Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Oktober 2003 erhalten hat, inwieweit ein solches überhaupt geboten war (vgl. Schulte,
a. a. O., § 17 Rd. 50) und inwieweit die Unerkenntnis vom Erlöschenstatbestand
des Patents zeitlich fortgewirkt hat.
Die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG ist eine sogenannte Ausschlussfrist
(Busse-Keukenschrijver, a. a. O., § 123 Rd. 66), deren Nichteinhaltung ohne
Rücksicht auf Kenntnis oder Verschulden die Wiedereinsetzung hindert. Eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Jahresfrist ist ausgeschlossen (Schulte,
a. a. O., § 123 Rd. 31 und 64).
Da der Wiedereinsetzungsantrag damit unzulässig ist, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Schülke
Püschel
Zimmerer