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BPatG Beschluss vom 23.07.2007 – 30 W (pat) 30/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 30/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) 303 99 901.2 08.05

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

23. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von

Falckenstein sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt für das Erzeugnis

„Spargel“

für die Bezeichnung

„Schrobenhausener Spargel“/„Spargel aus dem Schrobenhausener

Land“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“

Antrag auf Eintragung als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von

geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und

Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) geführt wird. Die Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat verschiedene Stellungnahmen eingeholt (Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und

Landwirtschaft vom 16. Januar 2004; Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten vom 27. Januar 2004; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16. Januar 2004; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 9. Januar 2004; Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. März 2004; Bayerischer Bauernverband vom 5. Januar 2004; Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband vom 14. Januar 2004; Bundesausschuss Obst und Gemüse vom 8. Dezember 2003). Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2004 eine Stellungnahme eingereicht und sich gegen die Schutzwürdigkeit der beantragten Bezeichnung ausgesprochen wobei er zu erwartende Wettbewerbsnachteile und hohe Kontrollkosten

anführt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag im Markenblatt vom

11. Februar 2005 veröffentlicht (§ 130 Abs. 4 S.1 MarkenG, § 49 MarkenV).

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2005 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Er führt im Wesentlichen aus, er sei Spargelerzeuger im unmittelbaren Raum um Schrobenhausen; der Antrag verletze ihn in seinen Rechten,

da das für den Schutz als geographische Angabe beantragte geographische Gebiet zu weit ausgedehnt werde. So sei seit den Anfängen des Spargelanbaus 1913

im Raum Schrobenhausen die Erzeugung und Vermarktung stets unter dem

Kennzeichen „Schrobenhausener Spargel“ erfolgt und habe sich bis in die 70er

und 80er Jahre auf den unmittelbaren Raum um Schrobenhausen beschränkt, der

die Orte des „Altlandkreises Schrobenhausen“ (bis zur Gebietsreform von 1972)

umfasse. Das im Antrag bezeichnete Gebiet gehe dagegen in ganz erheblichem

Umfang über den Bereich hinaus, der üblicherweise als „Schrobenhausen“ oder

„Schrobenhausener Land“ bezeichnet werde. So werde als „Schrobenhausen“

sprachgebräuchlich und auch im geschäftlichen Verkehr lediglich die Stadt

Schrobenhausen mit ihren Eingemeindungen bezeichnet und die Bezeichnung

„Schrobenhausener Land“ werde im Sprachgebrauch allenfalls für das Gebiet des

ehemaligen Landkreises Schrobenhausen verwendet, nicht aber für die im Antrag

bezeichneten Gemeinden. Die beantragte Eintragung als geographische Angabe

gebe einen geringeren Schutz gegenüber der Eintragung als Ursprungsbezeichnung. Es werde in die bereits heute bestehenden Rechte wettbewerbsrechtlicher

und markenrechtlicher Art der unmittelbar in Schrobenhausen und im Schrobenhausener Land ansässigen Spargelerzeuger eingegriffen.

Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2005 festgestellt, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) 2081/92 und den zur Durchführung erlassenen Vorschriften entspreche. Die angemeldete geographische Angabe entspreche den

Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) 2081/92. Die

Festlegung des geographischen Gebietes sei nicht zu beanstanden. Bei Herkunftsangaben, die sich auf eine Stadt- (bzw. einen Landkreis) beziehen, müsse

das Herkunftsgebiet nicht zwangsläufig mit den Stadt- (bzw. Landkreis-) grenzen

identisch sein. Der Antragsteller habe in der Spezifikation benachbarte Gemeinden mit übereinstimmenden Bodenbedingungen aufgeführt, in denen mindestens

seit mehreren Jahrzehnten Spargel erzeugt und als „Schrobenhausener Spargel“

vermarktet werde. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Eigenschaften

und der Herkunft des Erzeugnisses sei gegeben. Es handle sich um ein Produkt

mit einer langen Tradition und einem hohen Bekanntheitsgrad, das bei den Verbrauchern und der Öffentlichkeit ein besonderes Ansehen genieße, was durch verschiedene Stellungnahmen bestätigt werde.

Gegen den ihm am 19. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich auf die Gründe seiner Stellungnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt und führt im

Wesentlichen aus, er sei als Schrobenhausener Spargelerzeuger durch die zu

weite Ausdehnung des Gebietes in seinen Rechten verletzt. Er wolle weiterhin

Schrobenhausener Spargel vermarkten ohne Mitglied des Erzeugerverbandes zu

sein oder dessen Kontrolle zu unterliegen, da er schon jetzt berechtigt sei, die Bezeichnung zu verwenden. Der Verbraucher werde durch die angemeldete Bezeichnung irregeführt. Das vom Antragsteller vorgesehene Kontrollsystem sei nur

unzureichend geregelt. Zudem fehle es dem Antragsteller am erforderlichen

Rechtschutzbedürfnis.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung vom 8. Dezember 2005 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Markenabteilung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller ist als Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Agrarerzeugnisses nach Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 2081/92 antragsbefugt.

Die als geographische Angabe angemeldete Bezeichnung „Schrobenhausener

Spargel“/„Spargel aus dem Schrobenhausener Land“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“ erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m.

Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92.

Die Bezeichnung umfasst den Namen eines bestimmten Ortes bzw. einer bestimmten Gegend, welche zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses – Spargel

entsprechend der vorgelegten Spezifikation – dient. Der Spargel wird im Gebiet

um Schrobenhausen angebaut und erhält seine charakteristischen Eigenschaften,

seine Qualität und sein Ansehen aus diesem geographischen Ursprung (vgl. Art. 2

Abs. 2 b) VO (EWG) Nr. 2081/92).

Wie in den obengenannten Stellungnahmen der interessierten Stellen ausgeführt,

zeichnet sich der im benannten Anbaugebiet erzeugte Spargel gemäß Spezifikation im Geschmack durch ein typisches Aroma sowie durch eine besondere Zartheit und Frische aus. Diese Produkteigenschaften ergeben sich zum einen aus

seinem geographischen Ursprung, da im Anbaugebiet optimale Boden- und Klimabedingungen herrschen - die überwiegend vorhandenen Flugsandböden erwärmen schnell und erlauben dem Spargel so ein zügiges und gerades Wachstum.

Zum anderen sind die typischen Produkteigenschaften auf eine jahrzehntelange

Tradition im Spargelanbau zurückzuführen, die von der Erfahrung und dem Fachwissen der örtlichen, Spargel kultivierenden Landwirte bestimmt wird. Wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, genießt Schrobenhausener Spargel hohe

Bekanntheit und hohes Ansehen.

Nach den obengenannten Stellungnahmen entspricht der mit „Schrobenhausener

Spargel“/„Spargel aus dem Schrobenhausener Land“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“ bezeichnete Spargel der vorgelegten Spezifikation (vgl.

Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92), welche der Beschwerdeführer - abgesehen

von der Frage des zutreffenden Gebietes - auch nicht angegriffen hat.

Wie die Markenabteilung bereits festgestellt hat, erfüllt insbesondere das in der

Spezifikation benannte Gebiet die Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m.

Art. 4 Abs. 2 c) VO (EWG) Nr. 2081/92. Die in der Spezifikation aufgeführten Gemeinden liegen im benachbarten Umland von Schrobenhausen und bilden zusammen ein abgegrenztes geographisches Gebiet. Wie die Stellungnahmen der interessierten Stellen bestätigt haben, entspricht das in der Spezifikation benannte

Gebiet dem „Schrobenhausener Land“ bzw. „Schrobenhausener Anbaugebiet“

(vgl. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

vom 16. Januar 2004; Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und

Forsten vom 27. Januar 2004) und sämtliche in der Spezifikation aufgeführten und

in einem geschlossenen Gebiet um Schrobenhausen liegenden Gemeinden weisen die in der Spezifikation aufgeführten besonderen geographischen und klimatischen Voraussetzungen für die Spargelerzeugung auf (vgl. Bayerischer Bauernverband vom 5. Januar 2004; Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband vom

14. Januar 2004; Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. März 2004).

Dies erscheint angesichts der örtlichen Nähe der Gemeinden zueinander und der

Lage entlang der Flussläufe Paar und Ilm nachvollziehbar. Außerdem wurde vom

Beschwerdeführer nichts dafür vorgetragen, woraus sich unterschiedliche örtliche

oder klimatische Gegebenheiten in den verschiedenen Gemeinden ergeben.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich - wie bereits die

Markenabteilung festgestellt hat -, dass der Spargelanbau in dem in der Spezifikation bezeichneten Gebiet eine lange Tradition hat und bereits 1935 ein Bereich

- die Bezirke Aichach, Pfaffenhofen und Schrobenhausen umfassend - zu einem

zusammenhängenden Spargelanbaugebiet erklärt wurde, der sich nicht nur auf

die nächste Umgebung von Schrobenhausen beschränkte, sondern auch entferntere Gemeinden umfasste (vgl. Bezirksamtblatt Nr. 19 vom 9. Mai 1935). Die Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. März 2004

führt hierzu aus: „Die Festlegung des in der Spezifikation genannten geografischen Gebietes wurde darauf abgestellt, dass in den angeführten Gemeinden

ähnliche Boden- und Klimabedingungen vorherrschen, die den Spargelanbau begünstigen. Dieser „Flusssandgürtel“ des geografischen Gebiets weist insgesamt

ähnliche Bodenbeschaffenheiten auf, die positive Erzeugnismerkmale sowie einen

typischen Geschmack erwarten lassen. … Die Tatsache, dass dieses Gebiet über

die Gemarkungsgrenze der Stadt Schrobenhausen hinaus verläuft, begründet sich

in der historischen Entwicklung. … Schrobenhausen wird historisch als regionaler

Mittelpunkt der Entwicklung des Spargelanbaus und Vermarktung gesehen, so

dass der Name „Schrobenhausen“ in diesem Zusammenhang über die Verwaltungsgrenze hinaus bekannt und anerkannt wurde …“. Wie die Markenabteilung

hierzu bereits festgestellt hat, lässt sich auch dem Vortrag des Beschwerdeführers

entnehmen, dass sich der - zunächst auf die Stadt Schrobenhausen und die Orte

in unmittelbarer Umgebung beschränkte - Spargelanbau inzwischen ausgeweitet

hat und sich - dem Flusslauf der Paar folgend - auf nahezu alle Ortschaften im

Paartal bis hinein ins Ilmtal erstreckt (vgl. die vom Beschwerdeführer angegebene

Quelle: Englert/Wodarz, Spargel, S. 193,194).

Wie von der Markenabteilung anhand von Werbeunterlagen und Veröffentlichungen zur Vermarktung des Schrobenhausener Spargels festgestellt, ergeben sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr durch die beantragten Bezeichnungen in dem Sinne irregeführt wird, dass er davon ausgeht, der so bezeichnete

Spargel stamme ausschließlich aus dem Gebiet von Schrobenhausen und unmittelbar benachbarten Gemeinden des sog. Altlandkreises Schrobenhausen. Der

Verkehr sieht Schrobenhausen vielmehr als Zentrum eines großflächigen Spargelanbaugebietes und den Namen „Schrobenhausen“ als Synonym dafür.

Es handelt sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2081/92. Es ist nicht feststellbar, dass die Bezeichnung „Schrobenhausener Spargel“/„Spargel aus dem

Schrobenhausener Land“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“ ein

gemeinhin üblicher Name für Spargel der vorliegenden Art geworden ist.

Wie die Markenabteilung ebenfalls festgestellt hat, enthält die Spezifikation ausreichende Vorgaben zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, Anhaltspunkte für ein

unzureichendes Kennzeichnungs- und Kontrollsystem liegen nicht vor. Die in der

mündlichen Verhandlung ausführlich und unter Hinweis auf den Verfahrensbeteiligten und insbesondere dem Antragsteller zur Verfügung stehende anderweitige

Rechtsschutzmöglichkeiten erörtert wurde, kann vorliegend nicht über die Frage

der praktischen Umsetzung der vorgesehenen und anderer Kontrollmechanismen

entschieden werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich

der vorliegende Antrag und die Prüfung der Schutzfähigkeit der beantragten geographischen Angabe nach der VO (EWG) Nr. 2081/92. Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers oder das Vorliegen von der Schutzfähigkeit

entgegenstehenden Rechten des Antragsgegners ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Ko