Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 24.07.2007 – 4 Ni 10/06 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Juli 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 10/06 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent EP 0 900 971 08.05
(DE 597 09 978)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und d
ie
R
ichter
Voit,
Dipl.-Phys. Dr. Häußler,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek
und
Dipl.-Ing
. Bernhart
für Recht er
kannt:
I.
Das europäische Patent 0 900
971 wird mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1
bis 8
für nichtig erklärt.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II
I. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und
die Beklagte 2/3.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der
Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagt
e ist eingetragene
Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun
desrepublik Deutschland ert
eilten europäischen Patents EP 0 900 971
(Streitpaten
t), das am 9. September 1997 angemeldet worden ist. Das Stre
itpatent
ist in der Ve
rfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutsche
n Patent- und M
arkenamt unter der Nr. 597 09 978 geführt. Es betrifft eine Be
leuchtungsvorrich
tung bestehend aus einer
Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahn
en elektrisch verbunden sind. Die Erfindung betrifft ferner eine Kom
bination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung.
Das Streitp
atent umfasst 16 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. D
ie nebengeordne
ten Ansprüche 1 und 9 bis 13 lauten ohne Bezugszeichen wie f
olgt:
1.
Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus eine
r Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden si
nd,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist
und
dass die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. n
ahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte
aufgebracht sind.
9.
Kombination einer
Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Glasplatte als Zwischenboden in der Vitrine eingesetzt ist, wobei di
e Leuchtdioden auf der Unterseite der Glasplatte angebracht sind.
10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Glasplatte unterhalb des Oberteils der Vitrine angebracht ist bzw. das Oberteil selbst bildet, wobei sich die
Leuchtdioden auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten
Seite Glasplatte befinden.
11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Glas
platte in Form eines schmalen Streifens in einer
oder mehreren Ecken innerhalb der Vitrine angebracht ist, wob
ei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenrau
m der Vitrine
zugewandten Seite der Glasplatte befinden.
2. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass eine ganze Seitenwand oder auch
nur ein Teil derselben
der Vitrine aus der Glasplatte gebildet wird, wobei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenraum der Vitrine zuge
wandten
Seite befinden.
13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung
nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
d
ass die Leuchtdioden von einer Stromversorgungseinrichtung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine eingebaut
ist.
Wegen
der übrigen angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die A
nsprüche 1 u
nd 9 bis 13 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 14 bis 16 w
ird auf
die Stre
itpatentschrift EP 0 900 971 B1 Bezug genommen.
Die Klä
gerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu
noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldezeitpu
nkt Beleuchtu
ngsvorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Sie bietet Sachverständigengutachten an und beruft
sich auf
eine Vielzahl von Druckschriften und Dokumenten:
U. a. ve
rweist sie auf die
K3 JP-05-119706 mit der englischen Übersetzung
K4 YTH Translation JP (A) H 05-119706
K16 DE 42 08 9
22 C1
und die (bereits in der Streitpatentschrift erläuterte)
K34 FR 2 624 712 mit der deutschen Übersetzung K35.
Die Klägerin
beantragt,
d
as europäische Patent EP 0 900 971 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrep
ublik Deutschland für nichtig zu erkläre
n.
Der Bek
lagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1 bis 7, wobei jeweils Anspruch 1 neu gefasst wird und sich hieran die Ansprüche 2 bis 16 der erteilten Fas
sung anschließen und wobei Ans pruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 folgende Fassung erhält:
H
ilfsantrag 1
1.
Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte
angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe
ausgebildet ist.
Hilfsantrag 2
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche
einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dad
urch gekennzeichnet,
d
ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und dass die Leiterbahnen
(2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
u
nsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer
Leuchtdiode (6) angepasst ist.
Hilfsantrag 3
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dadurch geken
nzeichnet,
dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und
dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
uns
ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterb
ahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7)
und einem zweiten Anschluss (8) einer
L
euchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Glasplatte (1) als
Glasscheibe ausgebildet ist.
Hilfsantrag 4
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
d
ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
uns
ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1
) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiterbah
nen derart gewählt sin
d, dass diese zwar einerseits eine für
d
ie Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer
Dicke derart gehalten sind, dass diese
u
nsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben.
Hilfsantrag 5
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Träg
erplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
u
nd dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1
) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiterbah
nen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für
die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweis en, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese
unsichtbar oder wenigsten
s nahezu unsichtbar bleiben, wobei die
G
lasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.
Hilfsantrag 6
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss
(8) einer
Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der
einzelnen Leiterb
ahnen derart gewählt sind, dass
diese zwar einerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische
Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten
sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar
bleiben.
Hilfsantrag 7
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer
Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der
einzelnen Leiterbahnen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits ein
e für die Stromzuführung ausreichende elektrische
Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten
sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar
bleiben und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet
ist.
Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin und ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei sowohl neu als auch erfinderisch.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des
Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
im Umfang der Ansprüche 1 bis einschließlich 8, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist weder in der erteilten Fassung, noch in der Fassung
nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ).
In Bezug auf die Ansprüche 9 bis 1
6 ist die Klage nicht begründet, denn insoweit
h
at das Ergebnis der Verhandlung zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne
des Vorbringens der Klägerin geführt. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt
worden ist, kann der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur
dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht
erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 - "Feuerschutzabschluss" m. w. N.).
Der Senat konnte hier aber nicht feststellen, dass der Gegenstand der Patentansprüche 9 bis 16 nicht paten
tfähig ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die auf
d
en Anspruch 13 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 14 und 15
sowie der auf einen der Ansprüche 9 bis 15 rückbezogene Anspruch 16 haben mit
jenen Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen, ohne dass es
weiterer Feststellu
ngen bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84
R
dnr. 42 m. w. N.).
II.
1. Das Streitpatent betrifft einmal eine Beleuchtungsvorrichtung, bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden und
zum an
deren die Kombination einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsv
orrichtung. Solche
Beleuchtungsvorrichtungen
sind im Stand der Technik zwar bekannt,
sind dort abe
r zu Beleuchtungszwecken in
Vitrinen nicht vorgesehen.
2. Gemäß der in der Patentschrift erläuterten DE-PS 42 08 922 (K16) sind bei der
daraus
bekannten Beleuchtungsvorrichtung die Leuchtdioden auf einer lich
tdurchlässigen Leit
erplatte angebracht. Sie dienen bei einem Flächendisplay zu
r Ausleuchtung vo
n Hintergrundflächen und sind je
weils über einen zugehörigen Draht
g
ebunden (vgl. Patentschrift, Absatz [0003]). Weiter ist in der Patentschrift ausgeführt, dass über die Ausbildung der zu den Leuchtdiodenchips führenden Stromzuführungen in der Druckschrift nichts ausgesagt wird. Diese können jedoch als normale
Leiterbahnen, d. h. lichtundurchlässig, ausgebildet sein, da die Leiterbahnen
in
folge des Streukörpers das von den Leuchtdioden erzeugte Licht und von der
Reflexio
nsschicht zurückgeworfene Licht in
seiner Intensität nicht beeinträchtigen
(vgl. Pa
tents hrift, Absatz [0004]).
c
3. Vor d
iesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrun
de, eine Beleuchtungsvorrichtung der eingangs genannten Art dahingehend anzugeben,
dass diese insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern, Verkaufs- und/oder
Ausstel
lungsvitrinen geeignet ist (vgl. in der Patentschrift Absatz [0008]).
Ferner
sollen Kombinationen aus einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung geschaffen wer
den ( bsatz [0009]).
A
4. Zur Lösun
g dieser Aufgabe weist die Beleu
chtungsvorrichtung gemäß dem Patentans
pruch 1 der Patentschrift (mit einer Merkmalsgliederung versehen)
folgende Merkmale
auf:
M1
Beleuchtungsvorrichtung
M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden,
M3
welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen
elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet
ist
M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der
Glasplat
te (1) aufgebracht sind.
5. Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 7 weist (mit einer Merkmalsglied
erung versehen) folgende Merkmale
a
uf:
M1 Beleuchtungsvorrichtung
M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden,
M3 welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen
elektrisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet
ist
M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der
Glasplatte (1) aufgebracht sind,
M6 wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist
M7 und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen
derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für die
Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass
diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben
M8 und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.
6. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Festkörperphysiker zu
definieren, der sich mit der Beschichtung von Substratmaterialien beschäftigt, an
den in Zusammenarbeit mit Beleuchtungsfachleuten die einschlägige Problematik
herangetragen wird.
7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der aus K4 bekannten Beleuchtungsvorrichtung nicht neu.
Die patentierte Beleuchtungsvorrichtung mit ihren auf einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden dient unter anderem - beispielsweise auf einer Schaufensterscheibe angebracht - der Beleuchtung der Auslagen (vgl. PS, Sp. 2, Z. 34-38). Bei
e
ntsprechender Anordnung der Leuchtdioden auf der Schaufensterscheibe können für Werbezwecke auch Schriftzeichen und Figure
n dargestellt
werden (Sp. 2,
Z
. 39-43).
K4 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer LED-Anzeigevorrichtung (LED-
Display), das für allgemeine LED-Anzeigen mit Glas verwendet wird (S. 1, le Abs.
…"the LED-Display device which can be utilized for the general LED-display devic
es employing the glass") und mit dem die Anzeigequalität erhöht werden soll
(S. 1, 2. Abstracts …"which improves the
display quality"…). Mit einer derartigen
A
nzeige können bekanntlich auch Ziffern, einzelne Buchstaben oder Schriftzeichen dargestellt werden. Somit ist diese Vorrichtung im Sinne des Patents auch
eine Beleuchtungsvorrichtung [M1]. Bei dieser bekannten Beleuchtungsvorrichtung sind LED-Chips (4) als Leuchtdiod
en (der übergeordnete Begriff Leuchtdiode
b
zw. LED umfasst eine Vielzahl von Bauformen) auf der Fläche eines Glassubstrats (vgl. Fig. 1 auf S. 4, glass substrate 2) als Trägerplatte befestigt, wobei die
Anzeige selbstverständlich die Anzahl der dafür erforderlichen Leuchtdioden bestimmt [M2], welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen (conductive film 1) elektrisch verbunden sind (Au wire 5) [M3]. Um die Anzeigequalität zu
verbessern, werden anstatt bislang verwendeter, undurchsichtiger metallisierter
Leitungen (S. 2, "Problems solved by the Invention: "reduced display quality due to
the non-transparent metallised wiring") mittels eines ITO-Films (1) (Indium-Tin-Oxide) gebildete und photolithographisch bedarfsgerecht geformte Leiterbahnen auf
dem Glassubstrat aufgebracht (S. 1, 3. Patent Claim). Der ITO-Film (1) zeichnet
sich durch Transparenz und elektrische Leitfähigkeit aus (S. 2, Action). Damit ergeben sich Leiterbahnen aus einer elektrisch leitenden (nahezu) unsichtbaren
Schicht auf dem Glassubstrat [M5]. Das als Trägerplatte dienende Glassubstrat (2) (der Begriff "Substrat" wird bei Beschichtungsprozessen, beispielsweise in
der Dünnschicht-Technologie oder beim Aufbringen von Substanzen auf einer Trägerunterlage allgemein verwendet) unterliegt keiner besonderen Beschränkung
(S. 2, Example, 2. Absatz: "The material for said glass substrate is not limited to
any specifics. However, when it is soda glass…"), womit auch die Ausbildung der
Trägerplatte als glasklare Glasplatte umfasst ist [M4].
8. Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6
S
eine Gegenstände umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies
auch für den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsan
trägen 1 bis 6 zu.
9. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, der gegenüber dem
erteilten Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale [M6] bis [M8] aufweist, beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Glasplatte aus K4 ist deren Dimensionierung bewusst dem Fachmann
überlassen; sie kann demnach im Bedarfsfalle auch als Glasscheibe ausgebildet
sein [M8]. Die im Merkmal [M6] angegebene Dimensionierung für die An
passung
des Abstands der Leiterbahnen an den Abstand der Anschlüsse einer Leuchtdiode
stellt eine na
heliegende Maßnahme dar, denn eine davon abweichende Dimensio
nierung würde eine unerwünschte Verminderung der Anzeigequalität einer mit
unsichtbaren Leiterbahnen versehenen Beleuchtungseinrichtung zur Folge haben.
S
elbstverständlich wird der Fachmann auch die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen hinsichtlich elektrischer Leitfähigkeit und Dicke so auslegen, dass einerseits durch ihren Widerstand (der in K4 beispielsweise zwischen 10 und 100 Ohm
pro Flächene
inheit liegen kann; vgl. in K4 Seite 2, Example) eine ausreichende
S
tromversorgung der Leuchtdioden gewährleistet ist und andererseits die gew
ünschte Transparenz erhalten bleibt (S. 3, Effects of invention; A, B) [M7].
0. Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 (gemäß Hauptantrag und
H
ilfsanträgen 1 bis 7) ist auch den direkt oder indirekt darauf bezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Schicksal des Patent
anspruchs 1.
11. Die Patentansprüche 9 bis 13 sind jeweils auf die Kombination einer Vitrine mit
einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet.
Insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass die Gegenstände dieser Patentansprüche gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu
sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Eine Vitrine mit Beleuchtungsvorrichtung ist aus der K34, die als einzige der zahlreichen Entgegenhaltungen eine Vitrine betrifft, bekannt. Diese Vitrine ist in ihrem
Oberteil mit Strahlern versehen (vgl. Fig. 1 sowie die Beschreibung S. 4 ab Z. 30
…"six projecteurs colorés P et de six projecteurs de lumière blanche P´"). Anregungen dazu, anstatt der Strahler Leuchtdioden vorzusehen, wie sie in den nebengeordneten Ansprüchen 9 bis 13 unter anderem jeweils beansprucht sind, sind
aus K34 nicht entnehmbar. Auch finden sich keine Hinweise zu der Anordnung der
Glasplatte mit den darauf befindlichen Leuchtdioden in der Vitrine, wie sie in diesen Ansprüchen jeweils in unterschiedlicher Gestaltung angegeben sind.
Mit diesen Patentansprüchen haben die darauf bezogenen Unteransprüche 14 bis
16 Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Winkler
Voit
Dr. Häußler
Dr. Morawek
Bernhart
Pü