Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 24.07.2007 – 4 Ni 10/06 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Juli 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent EP 0 900 971 08.05

(DE 597 09 978)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 24. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und d

ie

R

ichter

Voit,

Dipl.-Phys. Dr. Häußler,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek

und

Dipl.-Ing

. Bernhart

für Recht er

kannt:

I.

Das europäische Patent 0 900

971 wird mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1

bis 8

für nichtig erklärt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II

I. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und

die Beklagte 2/3.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der

Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagt

e ist eingetragene

Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun

desrepublik Deutschland ert

eilten europäischen Patents EP 0 900 971

(Streitpaten

t), das am 9. September 1997 angemeldet worden ist. Das Stre

itpatent

ist in der Ve

rfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutsche

n Patent- und M

arkenamt unter der Nr. 597 09 978 geführt. Es betrifft eine Be

leuchtungsvorrich

tung bestehend aus einer

Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahn

en elektrisch verbunden sind. Die Erfindung betrifft ferner eine Kom

bination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung.

Das Streitp

atent umfasst 16 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. D

ie nebengeordne

ten Ansprüche 1 und 9 bis 13 lauten ohne Bezugszeichen wie f

olgt:

1.

Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus eine

r Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden si

nd,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist

und

dass die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. n

ahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte

aufgebracht sind.

9.

Kombination einer

Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung

nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Glasplatte als Zwischenboden in der Vitrine eingesetzt ist, wobei di

e Leuchtdioden auf der Unterseite der Glasplatte angebracht sind.

10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung

nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Glasplatte unterhalb des Oberteils der Vitrine angebracht ist bzw. das Oberteil selbst bildet, wobei sich die

Leuchtdioden auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten

Seite Glasplatte befinden.

11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung

nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Glas

platte in Form eines schmalen Streifens in einer

oder mehreren Ecken innerhalb der Vitrine angebracht ist, wob

ei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenrau

m der Vitrine

zugewandten Seite der Glasplatte befinden.

1

2. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung

nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine ganze Seitenwand oder auch

nur ein Teil derselben

der Vitrine aus der Glasplatte gebildet wird, wobei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenraum der Vitrine zuge

wandten

Seite befinden.

13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung

nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

d

ass die Leuchtdioden von einer Stromversorgungseinrichtung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine eingebaut

ist.

Wegen

der übrigen angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die A

nsprüche 1 u

nd 9 bis 13 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 14 bis 16 w

ird auf

die Stre

itpatentschrift EP 0 900 971 B1 Bezug genommen.

Die Klä

gerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu

noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldezeitpu

nkt Beleuchtu

ngsvorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Sie bietet Sachverständigengutachten an und beruft

sich auf

eine Vielzahl von Druckschriften und Dokumenten:

U. a. ve

rweist sie auf die

K3 JP-05-119706 mit der englischen Übersetzung

K4 YTH Translation JP (A) H 05-119706

K16 DE 42 08 9

22 C1

und die (bereits in der Streitpatentschrift erläuterte)

K34 FR 2 624 712 mit der deutschen Übersetzung K35.

Die Klägerin

beantragt,

d

as europäische Patent EP 0 900 971 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrep

ublik Deutschland für nichtig zu erkläre

n.

Der Bek

lagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1 bis 7, wobei jeweils Anspruch 1 neu gefasst wird und sich hieran die Ansprüche 2 bis 16 der erteilten Fas

sung anschließen und wobei Ans pruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 folgende Fassung erhält:

H

ilfsantrag 1

1.

Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte

angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe

ausgebildet ist.

Hilfsantrag 2

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche

einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dad

urch gekennzeichnet,

d

ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

und dass die Leiterbahnen

(2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

u

nsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer

Leuchtdiode (6) angepasst ist.

Hilfsantrag 3

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dadurch geken

nzeichnet,

dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

und

dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

uns

ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterb

ahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7)

und einem zweiten Anschluss (8) einer

L

euchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Glasplatte (1) als

Glasscheibe ausgebildet ist.

Hilfsantrag 4

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

d

ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

uns

ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1

) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiterbah

nen derart gewählt sin

d, dass diese zwar einerseits eine für

d

ie Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer

Dicke derart gehalten sind, dass diese

u

nsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben.

Hilfsantrag 5

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Träg

erplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

u

nd dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1

) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiterbah

nen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für

die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweis en, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese

unsichtbar oder wenigsten

s nahezu unsichtbar bleiben, wobei die

G

lasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

Hilfsantrag 6

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss

(8) einer

Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der

einzelnen Leiterb

ahnen derart gewählt sind, dass

diese zwar einerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische

Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten

sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar

bleiben.

Hilfsantrag 7

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf

der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist

und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und

unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer

Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der

einzelnen Leiterbahnen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits ein

e für die Stromzuführung ausreichende elektrische

Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten

sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar

bleiben und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet

ist.

Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin und ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei sowohl neu als auch erfinderisch.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des

Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

im Umfang der Ansprüche 1 bis einschließlich 8, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist weder in der erteilten Fassung, noch in der Fassung

nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ).

In Bezug auf die Ansprüche 9 bis 1

6 ist die Klage nicht begründet, denn insoweit

h

at das Ergebnis der Verhandlung zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne

des Vorbringens der Klägerin geführt. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt

worden ist, kann der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur

dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht

erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 - "Feuerschutzabschluss" m. w. N.).

Der Senat konnte hier aber nicht feststellen, dass der Gegenstand der Patentansprüche 9 bis 16 nicht paten

tfähig ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die auf

d

en Anspruch 13 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 14 und 15

sowie der auf einen der Ansprüche 9 bis 15 rückbezogene Anspruch 16 haben mit

jenen Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen, ohne dass es

weiterer Feststellu

ngen bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84

R

dnr. 42 m. w. N.).

II.

1. Das Streitpatent betrifft einmal eine Beleuchtungsvorrichtung, bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden und

zum an

deren die Kombination einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsv

orrichtung. Solche

Beleuchtungsvorrichtungen

sind im Stand der Technik zwar bekannt,

sind dort abe

r zu Beleuchtungszwecken in

Vitrinen nicht vorgesehen.

2. Gemäß der in der Patentschrift erläuterten DE-PS 42 08 922 (K16) sind bei der

daraus

bekannten Beleuchtungsvorrichtung die Leuchtdioden auf einer lich

tdurchlässigen Leit

erplatte angebracht. Sie dienen bei einem Flächendisplay zu

r Ausleuchtung vo

n Hintergrundflächen und sind je

weils über einen zugehörigen Draht

g

ebunden (vgl. Patentschrift, Absatz [0003]). Weiter ist in der Patentschrift ausgeführt, dass über die Ausbildung der zu den Leuchtdiodenchips führenden Stromzuführungen in der Druckschrift nichts ausgesagt wird. Diese können jedoch als normale

Leiterbahnen, d. h. lichtundurchlässig, ausgebildet sein, da die Leiterbahnen

in

folge des Streukörpers das von den Leuchtdioden erzeugte Licht und von der

Reflexio

nsschicht zurückgeworfene Licht in

seiner Intensität nicht beeinträchtigen

(vgl. Pa

tents hrift, Absatz [0004]).

c

3. Vor d

iesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrun

de, eine Beleuchtungsvorrichtung der eingangs genannten Art dahingehend anzugeben,

dass diese insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern, Verkaufs- und/oder

Ausstel

lungsvitrinen geeignet ist (vgl. in der Patentschrift Absatz [0008]).

Ferner

sollen Kombinationen aus einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung geschaffen wer

den ( bsatz [0009]).

A

4. Zur Lösun

g dieser Aufgabe weist die Beleu

chtungsvorrichtung gemäß dem Patentans

pruch 1 der Patentschrift (mit einer Merkmalsgliederung versehen)

folgende Merkmale

auf:

M1

Beleuchtungsvorrichtung

M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden,

M3

welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen

elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet

ist

M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der

Glasplat

te (1) aufgebracht sind.

5. Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 7 weist (mit einer Merkmalsglied

erung versehen) folgende Merkmale

a

uf:

M1 Beleuchtungsvorrichtung

M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden,

M3 welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen

elektrisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet

ist

M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der

Glasplatte (1) aufgebracht sind,

M6 wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist

M7 und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen

derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für die

Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass

diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben

M8 und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

6. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Festkörperphysiker zu

definieren, der sich mit der Beschichtung von Substratmaterialien beschäftigt, an

den in Zusammenarbeit mit Beleuchtungsfachleuten die einschlägige Problematik

herangetragen wird.

7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der aus K4 bekannten Beleuchtungsvorrichtung nicht neu.

Die patentierte Beleuchtungsvorrichtung mit ihren auf einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden dient unter anderem - beispielsweise auf einer Schaufensterscheibe angebracht - der Beleuchtung der Auslagen (vgl. PS, Sp. 2, Z. 34-38). Bei

e

ntsprechender Anordnung der Leuchtdioden auf der Schaufensterscheibe können für Werbezwecke auch Schriftzeichen und Figure

n dargestellt

werden (Sp. 2,

Z

. 39-43).

K4 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer LED-Anzeigevorrichtung (LED-

Display), das für allgemeine LED-Anzeigen mit Glas verwendet wird (S. 1, le Abs.

…"the LED-Display device which can be utilized for the general LED-display devic

es employing the glass") und mit dem die Anzeigequalität erhöht werden soll

(S. 1, 2. Abstracts …"which improves the

display quality"…). Mit einer derartigen

A

nzeige können bekanntlich auch Ziffern, einzelne Buchstaben oder Schriftzeichen dargestellt werden. Somit ist diese Vorrichtung im Sinne des Patents auch

eine Beleuchtungsvorrichtung [M1]. Bei dieser bekannten Beleuchtungsvorrichtung sind LED-Chips (4) als Leuchtdiod

en (der übergeordnete Begriff Leuchtdiode

b

zw. LED umfasst eine Vielzahl von Bauformen) auf der Fläche eines Glassubstrats (vgl. Fig. 1 auf S. 4, glass substrate 2) als Trägerplatte befestigt, wobei die

Anzeige selbstverständlich die Anzahl der dafür erforderlichen Leuchtdioden bestimmt [M2], welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen (conductive film 1) elektrisch verbunden sind (Au wire 5) [M3]. Um die Anzeigequalität zu

verbessern, werden anstatt bislang verwendeter, undurchsichtiger metallisierter

Leitungen (S. 2, "Problems solved by the Invention: "reduced display quality due to

the non-transparent metallised wiring") mittels eines ITO-Films (1) (Indium-Tin-Oxide) gebildete und photolithographisch bedarfsgerecht geformte Leiterbahnen auf

dem Glassubstrat aufgebracht (S. 1, 3. Patent Claim). Der ITO-Film (1) zeichnet

sich durch Transparenz und elektrische Leitfähigkeit aus (S. 2, Action). Damit ergeben sich Leiterbahnen aus einer elektrisch leitenden (nahezu) unsichtbaren

Schicht auf dem Glassubstrat [M5]. Das als Trägerplatte dienende Glassubstrat (2) (der Begriff "Substrat" wird bei Beschichtungsprozessen, beispielsweise in

der Dünnschicht-Technologie oder beim Aufbringen von Substanzen auf einer Trägerunterlage allgemein verwendet) unterliegt keiner besonderen Beschränkung

(S. 2, Example, 2. Absatz: "The material for said glass substrate is not limited to

any specifics. However, when it is soda glass…"), womit auch die Ausbildung der

Trägerplatte als glasklare Glasplatte umfasst ist [M4].

8. Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6

S

eine Gegenstände umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden

Ausführungen zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies

auch für den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsan

trägen 1 bis 6 zu.

9. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, der gegenüber dem

erteilten Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale [M6] bis [M8] aufweist, beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Glasplatte aus K4 ist deren Dimensionierung bewusst dem Fachmann

überlassen; sie kann demnach im Bedarfsfalle auch als Glasscheibe ausgebildet

sein [M8]. Die im Merkmal [M6] angegebene Dimensionierung für die An

passung

des Abstands der Leiterbahnen an den Abstand der Anschlüsse einer Leuchtdiode

stellt eine na

heliegende Maßnahme dar, denn eine davon abweichende Dimensio

nierung würde eine unerwünschte Verminderung der Anzeigequalität einer mit

unsichtbaren Leiterbahnen versehenen Beleuchtungseinrichtung zur Folge haben.

S

elbstverständlich wird der Fachmann auch die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen hinsichtlich elektrischer Leitfähigkeit und Dicke so auslegen, dass einerseits durch ihren Widerstand (der in K4 beispielsweise zwischen 10 und 100 Ohm

pro Flächene

inheit liegen kann; vgl. in K4 Seite 2, Example) eine ausreichende

S

tromversorgung der Leuchtdioden gewährleistet ist und andererseits die gew

ünschte Transparenz erhalten bleibt (S. 3, Effects of invention; A, B) [M7].

1

0. Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 (gemäß Hauptantrag und

H

ilfsanträgen 1 bis 7) ist auch den direkt oder indirekt darauf bezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Schicksal des Patent

anspruchs 1.

11. Die Patentansprüche 9 bis 13 sind jeweils auf die Kombination einer Vitrine mit

einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet.

Insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass die Gegenstände dieser Patentansprüche gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu

sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Eine Vitrine mit Beleuchtungsvorrichtung ist aus der K34, die als einzige der zahlreichen Entgegenhaltungen eine Vitrine betrifft, bekannt. Diese Vitrine ist in ihrem

Oberteil mit Strahlern versehen (vgl. Fig. 1 sowie die Beschreibung S. 4 ab Z. 30

…"six projecteurs colorés P et de six projecteurs de lumière blanche P´"). Anregungen dazu, anstatt der Strahler Leuchtdioden vorzusehen, wie sie in den nebengeordneten Ansprüchen 9 bis 13 unter anderem jeweils beansprucht sind, sind

aus K34 nicht entnehmbar. Auch finden sich keine Hinweise zu der Anordnung der

Glasplatte mit den darauf befindlichen Leuchtdioden in der Vitrine, wie sie in diesen Ansprüchen jeweils in unterschiedlicher Gestaltung angegeben sind.

Mit diesen Patentansprüchen haben die darauf bezogenen Unteransprüche 14 bis

16 Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Winkler

Voit

Dr. Häußler

Dr. Morawek

Bernhart