Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 26.07.2007 – 34 W (pat) 305/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 02 889

34 W (pat) 305/02 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Fritze

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 18. Januar 1999 angemeldete und am 7. Februar 2002 veröffentlichte Patent 199 02 889 mit der Bezeichnung

"Kennzeichnungsvorrichtung"

hat die Einsprechende am 26. April 2002 Einspruch erhoben.

Das Patent umfasst 16 Patentansprüche. Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Kennzeichnungsvorrichtung (1) zur Erzeugung einer fälschungssicheren Kennzeichnung in einem aus Blech bestehenden Oberflächenbereich eines größeren Gebrauchsgegenstandes (22) mittels

eines nadelförmigen Umformwerkzeugs (3), für dessen relative

Bewegungsansteuerung bezüglich des zu kennzeichnenden

Oberflächenbereichs (23), basierend auf translatorischen und/oder

rotatorischen Vorschub- und Zustellbewegungen, eine mehrere

Freiheitsgrade aufweisende, das Umformwerkzeug (3) relativ zu

einer Fixposition führende Positioniervorrichtung (2) vorgesehen

ist, wobei die Positioniereinrichtung einer eine vorgegebene Positionsführung verarbeitenden Steuereinheit (2.2) nachgeordnet ist

und die Kennzeichnungsvorrichtung (1) eine an der Positioniervorrichtung (2) befestigte Stütztraverse (6) umfasst, welche zur lagestabilen Fixierung der Positioniervorrichtung (2) in der Fixposition

an mindestens drei Anlagepunkten (24, 25, 26) mit dem Oberflächenbereich des Gebrauchsgegenstandes

in Wirkungseingriff

bringbar ist, um die über das Umformwerkzeug (3) beim Kennzeichnen des Oberflächenbereiches auftretenden Reaktionskräfte

in den Gebrauchsgegenstand einzuleiten, gekennzeichnet durch

ein Fahrwerk (5) mit einem Ausleger (4), mit welchem die die

Stütztraverse (6) tragende Positioniervorrichtung (2) verbunden

ist, und welche ausgebildet sind, einen Transport der Kennzeichnungsvorrichtung zu dem Gebrauchsgegenstand (22) zu erlauben.

Patentansprüche 2 bis 16 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen.

Im Prüfungsverfahren war u. a. die Druckschrift

DE 297 05 745 U1

berücksichtigt worden.

Die Einsprechende hat zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und

dazu Unterlagen vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten. Sie hat vorgetragen,

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber jeder der geltend gemachten Vorbenutzungen nicht neu. Außerdem beruhe er gegenüber dem Stand

der Technik nach der DE 297 05 745 U1 in Verbindung mit der "Vorbenutzung

B…" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu den Unteransprüchen hat sie vorgetragen, dass deren Merkmale aus dem

Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt seien.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schriftsatz vom

10. April 2003 erklärt, "dass seitens der Patentinhaberin nicht beabsichtigt ist, auf

den Einspruch zu erwidern". Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie die zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gewordene

Jahresgebühr für das Patent nicht - auch nicht mit Zuschlag - einzahlen werde.

Mit Schreiben vom 29. März 2006 hat die Einsprechende die Patentinhaberin um

eine Erklärung gebeten, dass gegenüber der Einsprechenden rückwirkend keine

Rechte aus dem angegriffenen Patent geltend gemacht werden würden. Die Patentinhaberin hat dieses Schreiben unbeantwortet gelassen.

Wegen Nichtzahlung der 8. Jahresgebühr und des Zuschlags ist das angegriffene

Patent am 1. August 2006 erloschen.

Auf die Mitteilung des Gerichts vom 22. November 2006 an die Einsprechende

betreffend das Erlöschen des Patents, verbunden mit dem Hinweis auf eine ggfs.

mögliche Geltendmachung eines Rechtsschutzinteresses an einem rückwirkenden

Widerruf des Patents, hat die Einsprechende

im Schreiben

vom

7. Dezember 2006 ihr Rechtsschutzinteresse geltend gemacht und auf ihren o. a.

Schriftsatz vom 29. März 2006 verwiesen. Auch auf die Zustellung dieses Schreibens und einer Kopie des genannten Schriftsatzes hat die Patentinhaberin nicht

reagiert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Der Einspruch ist zulässig.

1.

Ein Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden an einer Entscheidung und

der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Patents

ist gegeben, da die Patentinhaberin der Einsprechenden gegenüber, trotz deren

Aufforderung, keine Freistellungserklärung abgegeben hat.

2.

Anspruch 1 lässt sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Einsprechenden folgendermaßen in Merkmale gliedern:

a Kennzeichnungsvorrichtung (1)

zur

Erzeugung

einer

fälschungssicheren Kennzeichnung in einem aus Blech bestehenden Oberflächenbereich eines größeren Gebrauchsgegenstandes (22) mittels eines nadelförmigen Umformwerkzeugs (3),

b für dessen relative Bewegungsansteuerung bezüglich des zu

kennzeichnenden Oberflächenbereichs (23),

c eine mehrere Freiheitsgrade aufweisende Positioniervorrichtung (2) vorgesehen

ist, basierend auf

translatorischen

und/oder rotatorischen Vorschub- und Zustellbewegungen,

d die das Umformwerkzeug (3) relativ zu einer Fixposition führt,

e wobei die Positioniereinrichtung einer eine vorgegebene Positionsführung verarbeitenden Steuereinheit (2.2) nachgeordnet

ist und

f die Kennzeichnungsvorrichtung (1) eine an der Positioniervorrichtung (2) befestigte Stütztraverse (6) umfasst,

g welche zur lagestabilen Fixierung der Positioniervorrichtung (2)

in der Fixposition an mindestens drei Anlagepunkten (24, 25,

26) mit dem Oberflächenbereich des Gebrauchsgegenstandes

in Wirkungseingriff bringbar ist, um die über das Umformwerkzeug (3) beim Kennzeichnen des Oberflächenbereiches auftretenden Reaktionskräfte in den Gebrauchsgegenstand einzuleiten.

- Oberbegriff -

h Die Kennzeichnungsvorrichtung (1) weist ein Fahrwerk (5) mit

einem Ausleger (4) auf,

i mit welchem (Ausleger) die die Stütztraverse (6) tragende

Positioniervorrichtung (2) verbunden ist

j und welche ausgebildet sind, einen Transport der Kennzeichnungsvorrichtung zu dem Gebrauchsgegenstand (22) zu erlauben.

- Kennzeichen -

3.

Im angegriffenen Patent ist die Entgegenhaltung DE 297 05 745 U1 gewürdigt

(siehe Patentschrift Absätze [0003] bis [0005]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik ist im angegriffenen Patent in Absatz [0006] die Aufgabe genannt, eine Vorrichtung zur Erzeugung einer fälschungssicheren Kennzeichnung im Oberflächenbereich von Karosserieteilen eines Fahrzeugs anzugeben, mit welcher in vorteilhafter Weise auch an einer bereits vollständig montierten Fahrzeugkarosserie die Kennzeichnung eines Oberflächenbereichs bzw. eine Ergänzung einer auf einem Oberflächenbereich bereits

vorhandenen Kennzeichnung vorgenommen werden kann und welche durch ihre

einfache Konstruktion bequem zu handhaben ist.

Als Lösung wird die Kennzeichnungsvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 angegeben.

4.

Die Kennzeichnungsvorrichtung nach Anspruch 1 mag neu und gewerblich

anwendbar sein. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen

in der Konstruktion und Entwicklung von Kennzeichnungsvorrichtungen.

In der DE 297 05 745 U1 ist eine Kennzeichnungsvorrichtung gezeigt und beschrieben, die in Übereinstimmung mit dem Merkmal a des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents zur Erzeugung einer fälschungssicheren Kennzeichnung in

einem aus Blech bestehenden Oberflächenbereich eines größeren Gebrauchsgegenstandes mittels eines nadelförmigen Umformwerkzeugs vorgesehen ist (siehe

z. B. Schutzanspruch 1 in Verbindung mit Figur 5 und zugehöriger Beschreibung).

Dass bei diesem Gegenstand der fragliche Oberflächenbereich aus Blech, so z. B.

aus Aluminium- oder aus Stahlblech bestehen kann, ergibt sich für den Fachmann

aus den Angaben über mögliche Werkstoffe der Werkzeugspitzen z. B. auf Seite 5

Absatz 1 oder in Schutzanspruch 3, den Fig. 5 und 6, die band- oder blechförmige

Werkstückformen erkennen lassen, und daraus, dass das Werkstück aus einem

plastisch verformbaren Material besteht, siehe z. B. Seite 2, Z. 7-12. In Schutzanspruch 1 der Schrift ist eine für die Bewegungsansteuerung des Umformwerkzeugs 15 vorgesehene und einer Steuereinheit 19 nachgeordnete Positioniervorrichtung 16 mit mehreren Freiheitsgraden nach den Merkmalen b, c und e angegeben. Das Umformwerkzeug ist in Entsprechung zu Merkmalen d und f relativ zu

einer Fixposition geführt und umfasst eine an der Positioniervorrichtung 16 befestigte Stütztraverse (Gestell 13), s. Fig. 5. Die Stütztraverse 13 ist zur lagestabilen Fixierung der Positioniervorrichtung 16 in der Fixposition in Spannzangen 14.1

und 14.2 an mindestens drei Punkten mit dem Oberflächenbereich des

Gebrauchsgegenstandes in Wirkungseingriff bringbar, siehe Figur 5. Dies geschieht nach Seite 15 Absatz 3, um die über das Umformwerkzeug beim Kennzeichnen des Oberflächenbereiches auftretenden Reaktionskräfte

in den

Gebrauchsgegenstand einzuleiten, vgl. Merkmal g. Die Fixierung an "mindestens

drei Anlagepunkten", die im angegriffenen Patent durch die Aufnahme des Merkmals g in den Oberbegriff des Anspruchs 1 schon der vorbekannten Kennzeichnungsvorrichtung zugeschrieben wird, ergibt sich für den Fachmann aus der jeweils zumindest einseitig flächenhaften Anlage des Werkstücks in den Spannzangen 14.1 und 14.2, siehe Figur 5. Die bekannte Kennzeichnungsvorrichtung weist

in Übereinstimmung mit Merkmal i und mit einem Teilmerkmal von h des Kennzeichens einen Ausleger (Handhabungsvorrichtung 18 in Figur 5) auf, mit welchem

die die Stütztraverse 13 tragende Positioniervorrichtung 16 verbunden ist.

Als Unterschied der beanspruchten Kennzeichnungsvorrichtung zum Gegenstand

der DE 297 05 745 U1 verbleibt, dass die bekannte Kennzeichnungsvorrichtung

ein Fahrwerk mit dem o. a. Ausleger aufweist und Fahrwerk und Ausleger ausgebildet sind, einen Transport der Kennzeichnungsvorrichtung zu dem Gebrauchsgegenstand zu erlauben, s. Teilmerkmal von h und Merkmal j.

In der DE 297 05 745 U1 ist auf Seite 5 Zeilen 21 ff. von dem Heranführen des

Umformwerkzeugs an die zu kennzeichnende Stelle des Werkstücks als Grobpositionierung und von der Relativbewegung des Umformwerkzeugs gegenüber dem

Werkstück während der Bearbeitung als Feinpositionierung gesprochen. Die

Handhabungsvorrichtung 18 im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 der Entgegenhaltung ist eine Grobpositioniervorrichtung, deren Funktion der Funktion des Auslegers 4 des Patentgegenstands entspricht. Es liegt im Bereich fachmännischer

Überlegungen, bei der Vorrichtung nach der DE 297 05 745 U1 bei Bedarf - d. h.

wenn die realisierbare Reichweite der Handhabungsvorrichtung 18 nicht ausreicht

oder wenn der zu bearbeitende (größere oder schwerere) Gebrauchsgegenstand

nur mit beträchtlichem Aufwand in eine ausreichende Nähe der Kennzeichnungsvorrichtung zu bringen ist - umgekehrt die Kennzeichnungsvorrichtung zu dem

Gebrauchsgegenstand zu bringen, und dazu die Kennzeichnungsvorrichtung verfahrbar zu machen und dementsprechend mit einem Fahrwerk zu versehen, was

den Transport der Kennzeichnungsvorrichtung zu dem größeren Gebrauchsgegenstand, z. B. zu einer bereits vollständig montierten Fahrzeugkarosserie erlaubt.

5.

Nach Wegfall des Anspruchs 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 16 keinen Bestand.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Fritze

Bb