Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.08.2007 – 34 W (pat) 53/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. August 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 41 674.8-23
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. August 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.Sandkämper 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 22. September 1997 eingegangene Patentanmeldung 197 41 674.8 wurde
von der Prüfungsstelle für Klasse B01F des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 27. Mai 2003 zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf die DE 79 15 216 U1 und die
EP 0 769 690 A2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen und wie angekündigt, an der anberaumten mündlichen Verhandlung, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht teilgenommen. Sie beantragt
schriftsätzlich,
1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
2. das Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu
erteilen;
3.
in das schriftliche Verfahren zurückzukehren.
Die Anmelderin ist der Meinung, der beanspruchte Mischer sei durch den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Mischer insbesondere für viskoelastische Materialien, mit einem
Verarbeitungskanal (11), der an seinem Ende eine verschließbare
Austrittsöffnung (17) aufweist und entlang dem die Materialien
unter gleichzeitiger Durchmischung mittels einer Fördereinrichtung (12) förderbar sind, und mit einem Rückförderkanal (14),
der nahe dem Austrittsende des Verarbeitungskanals (11) abzweigt und stromauf wieder
in diesen mündet, wobei die
Materialmischung bei geschlossener Austrittsöffnung (17) durch
den Verarbeitungskanal (11) und den Rückförderkanal (14) zirkulierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Rückförderkanal (14)
als Messstrecke zur Erfassung von rheologischen Kenngrößen
ausgebildet ist.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik u. a. die DE 79 15 216 U1 (E1) und die EP 0 769 690 A2 (E2) berücksichtigt worden.
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der beanspruchte Mischer nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1) Die Anmeldung betrifft einen Mischer insbesondere für viskoelastische Materialien nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Ein derartiger Mischer kann bei entsprechender, an sich bekannter Ausgestaltung
der Austrittsöffnung auch als Extruder dienen, der durch den hier verwendeten
Begriff "Mischer" ausdrücklich mit umfasst sein soll (OS Sp. 1, Abs. 2).
Extruder weisen in der Regel einen langgestreckten Verarbeitungskanal auf, in
dem eine oder mehrere Förderschnecken angeordnet sind. In den Verarbeitungskanal werden nach Art und Menge unterschiedliche Mischungskomponenten, insbesondere hochmolekulare viskoelastische Materialien, beispielsweise Polymere oder Elastomere, durch einen Einfüllschacht hindurch
eingebracht. Die Mischungskomponenten werden in dem Verarbeitungskanal
mittels der Förderschnecken mechanischen Deformationskräften ausgesetzt,
wodurch sie zu einer möglichst homogenen viskoelastischen Masse umgeformt
bzw. geknetet werden.
Es ist von Interesse, sowohl die viskosen als auch die elastischen Eigenschaften
einer Mischung schon während des Mischvorganges in Abhängigkeit von den
Verarbeitungsbedingungen und der Mischzeit verfolgen zu können.
Diese rheologischen Größen (vorrangig die Viskosität) lassen sich bei bekannten
Mischern beispielsweise dadurch bestimmen, dass bei Vorgabe einer konstanten
Drehzahl der Förderschnecke der zeitliche Verlauf des Widerstandes erfasst wird,
den die in der Mischkammer befindliche Masse den Schnecken entgegensetzt,
indem die erforderliche Leistung (Drehmoment) des Antriebsmotors gemessen
wird. Da sich jedoch in der Mischkammer keine laminare Schichtenströmung
ausbilden kann, wie sie
für Absolut-Viskositätsmessungen
in Rheometern
gefordert wird, besitzt der aus dem Drehmoment der Antriebsvorrichtung
bestimmte Viskositätswert nur einen relativen Charakter, zumal die teilweise sehr
komplexe Strömungsgeometrie im Mischer und die sonstigen Mischerparameter
einen wesentlichen Einfluss auf die Größe dieses Kennwerts haben.
Zur Bestimmung der rheologischen Größen der Mischung ist es bei bekannten
Mischern und Extrudern üblich, diesen eine Rheometervorrichtung nachzuschalten
oder aus der aktuell erzeugten Mischung einen Anteil abzuzweigen, einem
Rheometer zuzuführen und gegebenenfalls wieder in den Hauptstrom zurückzuführen. Im ersten Fall ist eine Bestimmung der rheologischen Größen nur am
Ende des Mischvorganges oder bei dessen Unterbrechung möglich. Beim
Abzweigen einer Probenmenge tritt das Problem auf, dass die zwischen dem
Abzweigen der Probenmenge und der eigentlichen Messung liegende Zeitspanne
möglichst kurz sein muss. Dies führt dazu, dass in dem abzweigenden Kanal, in
dem die Probenmenge der Messvorrichtung zugeführt wird, spezielle Förderpumpen angeordnet sind, wodurch der konstruktive Aufwand hoch und
kostenintensiv ist (OS Sp. 1, Abs. 3 bis Sp. 2, Abs. 2).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Mischer der genannten Art zu
schaffen, bei dem die rheologischen Größen der Mischung während des Mischvorganges zuverlässig erfassbar sind.
Die in der Anmeldung vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einem
Mischer mit folgenden Merkmalen:
1.
2.
3.
Mischer insbesondere für viskoelastische Materialien,
mit einem Verarbeitungskanal (11),
der an seinem Ende eine verschließbare Austrittsöffnung (17) aufweist und
entlang dem die Materialien unter gleichzeitiger Durchmischung mittels einer
Fördereinrichtung (12) förderbar sind,
4.
5.
und mit einem Rückförderkanal (14),
der nahe dem Austrittsende des Verarbeitungskanals (11) abzweigt und
stromauf wieder in diesen mündet,
6.
wobei die Materialmischung bei geschlossener Austrittsöffnung (17) durch
den Verarbeitungskanal (11) und den Rückförderkanal (14) zirkulierbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
7.
dass der Rückförderkanal (14) als Messstrecke zur Erfassung von rheologischen Kenngrößen ausgebildet ist.
Der Senat sieht die Druckschrift E1 als den nächstkommenden Stand der Technik
an, die einen Kneter zum Vermischen zähviskoser und viskoelastischer Rohstoffe
zeigt und beschreibt (vgl. Seite 1, Abs. 2) und damit einen Mischer
für
viskoelastische Materialien
(Merkmal 1). Der Mischer
ist mit einem
Verarbeitungskanal (dort Doppelzylinderkammer 5) entsprechend Merkmal 2
versehen, der an seinem Ende eine verschließbare Austrittsöffnung (Austragsöffnung 20) aufweist und entlang dem die Materialien unter gleichzeitiger
Durchmischung mittels einer Fördereinrichtung (Schnecken 3) förderbar sind
(Merkmal 3), und mit einem Rückförderkanal (Rückführungskanal 14), der nahe
dem Austrittsende des Verarbeitungskanals (Doppelzylinderkammer 5) abzweigt
und stromauf wieder
in diesen mündet (Merkmale 4 und 5), wobei die
Materialmischung bei geschlossener Austrittsöffnung (20) durch den Verarbeitungskanal
(Doppelzylinderkammer 5) und den Rückförderkanal
(Rückführungskanal 14) zirkulierbar ist (vgl. insb. Seite 5, letzter Abs. bis Seite 6, Abs. 4
und Fig. 1 und 3), entsprechend Merkmal 6. Aus der E1 ist somit ein Mischer mit
den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt. Um viskosimetrische
Kenndaten der zugegebenen Substanz in Abhängigkeit der chemischen und
physikalischen Konsistenz, der Art und Menge der Mischungskomponente und der
Mischungsdauer zu erhalten, ist in der E1 das Antriebsdrehmoment des die
Fördereinrichtung (Schnecken 3) antreibenden, nicht dargestellten Motors messtechnisch erfassbar (vgl. Seite 7, Abs. 3), was in der Beschreibungseinleitung der
vorliegenden Anmeldung als nicht genau genug bezeichnet ist.
In der Druckschrift E2 wird eine Probeentnahme aus einem Extruder (extruder 10)
beschrieben und dargestellt. Über eine Zahnradpumpe (first metering pump 24)
wird eine Probemenge dem Hauptstrom der Materialmischung entnommen, einer
Messstrecke zugeführt und anschließend mittels einer weiteren Zahnradpumpe
(second metering pump 34)
in den Hauptstrom zurückgeführt.
In der
Messvorrichtung (rheometer 20)
ist ein Kanal (capillary passage 30) als
Messstrecke zur Erfassung von rheologischen Kenngrößen ausgebildet (vgl.
Sp. 3, Z. 42 bis Sp. 4, Z. 47 und Fig. 1). Die Messung kann während des Betriebs
des Extruders durchgeführt werden (on-line measurement) und liefert eine hohe
Messgenauigkeit (Sp. 1, Abs. 2 und Sp. 2, Abs. 2, speziell Z. 25 bis 48).
Wenn nun der Fachmann - hier ein Dipl.-Ing. (FH) der Verfahrenstechnik, der über
langjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Mischern verfügt -
vor die Aufgabe gestellt wird, bei einem Mischer, wie er aus der E1 bekannt ist, die
rheologischen Größen der Mischung während des Mischvorganges zuverlässig zu
erfassen, wird er auf eine Messung in einem separaten Kanal zurückgreifen, wie
sie der E2 zu entnehmen ist, da dies eine hohe Messgenauigkeit ermöglicht und
dem Fachmann am Anmeldetag auch bekannt war, dass zur Messung von
rheologischen Kenngrößen eine laminare Strömung vorliegen muss, wie sie in
einem solchen separaten Kanal leicht zu realisiseren ist. Die Anordnung der
Messtrecke im Rückförderkanal und damit die Ausbildung des bei dem Mischer
nach der E1 bereits vorhandenen Rückförderkanals als Messstrecke zur Erfassung von rheologischen Kenngrößen (Merkmal 7) war für den Fachmann nahe
liegend, da hier schon die für eine genaue Messung erforderlichen Strömungsverhältnisse vorliegen. Zusätzliche Zahnradpumpen sind erkennbar nicht erforderlich, da durch den Mischer bereits eine Zwangsförderung stattfindet.
Mit der Ausführung dieser Maßnahme ist der Mischer nach Patentanspruch 1 verwirklicht.
Der Einwand der Anmelderin, das Zuführen der Materialprobe parallel zu dem
Hauptstrom gemäß der E2 sei mit dem Rückförderkanal im anmeldungsgemäßen
Sinne bei korrekter technischer Würdigung nicht vergleichbar (Schriftsatz vom
20. Juli 2007, Seite 3, Abs. 4), ist zutreffend, er führt aber zu keinem anderen
Ergebnis, da dem Fachmann bekannt ist, dass die Messstrecke auch im
Hauptstrom angeordnet werden kann (Offenlegungsschrift Sp. 2, Abs. 2). Für den
Fachmann besteht daher keine Veranlassung, die in der E2 beschriebene
Messeinrichtung (rheometer 20) lediglich parallel zu dem Hauptstrom und diesem
gleichgerichtet zu betreiben.
Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.
2) Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle rückbezogenen Ansprüche, da diese
zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf
Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung
des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 -
elektrisches Speicherheizgerät). Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der
Unteransprüche ist zudem weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen.
Es gab deshalb für Hinweise des Gerichts keinen Anlass und für den beantragten
Übergang ins schriftliche Verfahren keinen Raum, da die Sache entscheidungsreif
war.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me