Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.08.2007 – 15 W (pat) 6/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. August 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 45 461.2-25
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der R
ichterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 102 45 461.2-25 ist unter der Bezeichnung
„Spezial-Aufputzbrett“
am 28. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie nimmt die
innere Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung DE
201 17 728.5 vom 30. Oktober 2001 in Anspruch und ist am 7. Juli 2005 offengelegt worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 die
Anmeldung zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die mit der
Eingabe vom 3. September 2003 vorgelegten, gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen geänderten Ansprüche 1 und 2 zugrunde. Diese hatten folgenden Wortlaut:
„1. Aufputzbrett mit einer ersten, zweiten und dritten Kante,
wobei an einer Kante eine im wesentlichen rechtwinklige
Wand (2) angeordnet ist und an zwei gegenüberliegenden
Kanten eine zur freien Kante verbindende Wand angeordnet
ist mit der Maßgabe, dass die sich zu verjüngenden Wände
(3 und 3’) mit der freien Kante im wesentlichen bündig
abschließen,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Griff (1) an der Unterseite
(10) angeordnet ist und dass das Aufputzbrett längsseitig zu
Bildung der rechtwinkligen Wand (2) abgekantet ist.
2. Aufputzbrett nach Anspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet,
dass es aus Holz, Kunststoff oder Metall besteht.“
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem in den Druckschriften
E1
DE 199 25 314 A1
E3
Katalog der Fa. BayWa AG, München: BayWa Baustoffe 1996/97,
Druckvermerk: BayWa Edition 1995/819, Seite 311
beschriebenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Anspruch 2 sei nicht gewährbar, weil er nur Merkmale enthalte, denen keine die
Patentfähigkeit begründende Bedeutung zukomme. Auch in der Beschreibung und
in der Zeichnung sei im Hinblick auf den ermittelten Stand der Technik und das
Wissen des Fachmanns kein patentfähiger Gegenstand erkennbar.
Im Prüfungsverfahren ist außerdem noch folgende Entgegenhaltung
E2
DE 299 13 576 U1
in Betracht gezogen worden.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder im Schreiben vom 8. Dezember 2003
sinngemäß Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt, nachdem ihm diese für das Prüfungsverfahren bewilligt worden war.
In einer Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 wurde der Vertreter des Anmelders
aufgefordert, binnen dreier Wochen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders vorzulegen. Dies ist mit Schriftsatz vom
20. Juni 2007 erfolgt.
Weiter war der Anmelder in der Zwischenverfügung des Senats auf die in der Anlage beigefügte
E4
US 3 790 201 A
hingewiesen worden, zitiert im Recherchebericht der parallelen europäischen EP
1 308 578 A3.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 neugefasste Patentansprüche 1
und 2 (Hauptantrag) eingereicht und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom
9. August 2007 weitere neue Patentansprüchen 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1
und 2 vorgelegt. Diese lauten:
Hauptantrag:
„1. Aufputzbrett
mit
einer
im wesentlichen rechteckigen,
zwei einander gegenüberliegende Längskanten und
zwei einander gegenüberliegende Breitkanten
aufweisende
Grundfläche (Reibefläche)
einer
an einer ersten Längskante der Grundfläche
(Reibefläche), senkrecht zur Grundfläche
(Reibefläche)
angeordneten,
im wesentlichen rechteckigen
ersten Wand (2),
einer
an einer ersten Breitkante der Grundfläche
(Reibefläche),
senkrecht zur Grundfläche (Reibefläche)
angeordneten,
im wesentlichen dreieckigen
zweiten Wand (3),
einer
an der anderen Breitkante der Grundfläche
(Reibefläche),
senkrecht zur Grundfläche (Reibefläche)
angeordneten,
im wesentlichen dreieckigen
dritten Wand (3’),
wobei
die Grundfläche (Reibefläche) und die Wände (2, 3,
3’) einen Volumenraum (Fülltasche) für mit dem
Aufputzbrett zu verarbeitendes Material (Mörtel- oder
Reibeputz) bilden
und
die Wände (3, 3’) an den Breitkanten der Grundfläche
(Reibefläche) mit der anderen (freien) Längskante der
Grundfläche (Reibefläche) im wesentlichen bündig
abschließen,
und
einem
an der
dem Volumenraum (Fülltasche) gegenüberliegenden Seite
(Unterseite 10) der Grundfläche (Reibefläche)
beabstandet von den Längskanten und den Breitkanten der
Grundfläche (Reibefläche)
angeordneten
Griff (1),
dadurch gekennzeichnet, dass
der Griff (1)
parallel zu den Längskanten der Grundfläche (Reibefläche)
verlaufend sich im wesentlichen bogenförmig zwischen den Breitkanten der Grundfläche (Reibefläche) erstreckt
und dabei
im wesentlichen zentrisch zu den Längskanten und den Breitkanten der Grundfläche (Reibefläche) ausgerichtet ist.
2. Aufputzbrett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass es und/oder der Griff (1) aus Holz, Kunststoff oder Metall ist.“
Hilfsantrag 1
„1. Aufputzbrett zum Auftragen, Verputzen und Glätten von zu
verarbeitendem Material auf einer Wand
mit
einer
rechteckigen,
zwei einander gegenüberliegende Längskanten und
zwei einander gegenüberliegende Breitkanten
aufweisenden
Grundfläche,
einer
an einer ersten Längskante der Grundfläche,
senkrecht zur Grundfläche
angeordneten,
rechteckigen
ersten Wand (2),
einer
an einer ersten Breitkante der Grundfläche,
senkrecht zur Grundfläche
angeordneten,
dreieckigen
zweiten Wand (3),
einer
an der anderen Breitkante der Grundfläche,
senkrecht zur Grundfläche
angeordneten,
dreieckigen
dritten Wand (3’),
wobei
die Grundfläche und die Wände (2, 3, 3’) eine Fülltasche
für mit dem Aufputzbrett zu verarbeitendes Material bilden
und
die Wände (3, 3’) an den Breitkanten der Grundfläche
mit der anderen freien Längskante der Grundfläche
bündig abschließen,
dadurch gekennzeichnet, dass
an der
der Fülltasche gegenüberliegenden Seite (10) der Grundfläche,beabstandet von den Längskanten und den Breitkanten der
Grundfläche
ein eine einhändige Nutzung des Aufputzbretts ermöglichender
Griff (1) angeordnet ist,
der parallel zu den Längskanten der Grundfläche verlaufend
sich bogenförmig zwischen den Breitkanten der Grundfläche
erstreckt.
2. Aufputzbrett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass es und/oder der Griff (1) aus Holz, Kunststoff oder Metall ist.“
Hilfsantrag 2
„1. Aufputzbrett mit einem Griff und einer ersten, zweiten und
dritten Kante, dadurch gekennzeichnet, dass an einer
Kante eine rechtwinklige Wand (2) angeordnet ist und an
zwei gegenüberliegenden Kanten eine zur freien Kante verbindende Wand angeordnet ist mit der Maßgabe, dass die
sich zu verjüngenden Wände (3 und 3’) mit der freien Kante
bündig abschließen, wobei der Griff (1) an der Unterseite (10) befestigt ist und sich parallel zu der Kante der
rechtwinkeligen Wand (2) erstreckend verläuft.
2. Aufputzbrett nach Anspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet,
dass es aus Holz, Kunststoff oder Metall besteht.“
Zur Begründung hat der Vertreter des Anmelders in der mündlichen Verhandlung
im Wesentlichen vorgetragen, die US 3 790 201 A (E4) sei nicht als nächstkommender Stand der Technik anzusehen, denn die dort beschriebene Schaufel sei
nicht zum Auftragen von Putz im Sinne der Anmeldung vorgesehen, wie aus den
Textstellen in Spalte 1, Zeilen 61 bis 65, Spalte 2, Zeilen 50 bis 53, Spalte 3, Zeilen 46 bis 48 und Spalte 4, Zeile 4 ff, hervorgehe. Weil die Schaufel als Mörtel-Reservoir eingesetzt werde, sei sie deshalb viel größer ausgestaltet als das beanspruchte Aufputzbrett, welches größenmäßig eher mit einer Maurerkelle vergleichbar sei. Auch die in der DE 199 25 314 A1 (E1) beschriebene Putzaufziehkiste sei wesentlich größer dimensioniert als der Anspruchsgegenstand, weshalb
der Handwerker diese grifflose Putzkiste mit beiden Händen rechts und links unterfassen müsse, wie in Spalte 1, Zeilen 39 bis 43, ausgeführt sei. Auch die übrigen Entgegenhaltungen E2 und E3 könnten den Erfindungsgegenstand nicht nahelegen. Demzufolge sei der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und Hilfsanträgen durch den nachgewiesenen Stand der Technik
nicht patenthindernd getroffen.
Der Anmelder beantragt, das Patent zu erteilen gemäß;
Hauptantrag, Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag vom
5. Juli 2007, eingegangen am 9. Juli 2007,
Hilfsantrag 1, Ansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Hilfsantrag 2, Ansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung
sowie jeweils die gegebenenfalls anzupassende Beschreibung,
Spalten 1 und 2 gemäß DE 102 45 461 A1 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren I und II gemäß der DE 102 45 461 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die aufgrund der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 (2) 1 PatG
zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt jedoch ohne Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich als unzulässig erweitert und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 2
nach Hilfsanträgen 1 und 2 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
2. Der Anmelder kann die Patentanmeldung im Umfang des Patentanspruchs 1
vom 5. Juli 2007 nach Hauptantrag nicht verteidigen, denn dieser Anspruch enthält Merkmale, die den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar sind und deshalb eine unzulässige Änderung darstellen.
Den Vergleichsmaßstab bei der Prüfung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig geändert, insbesondere erweitert ist, bilden die ursprünglichen Unterlagen. Offenbart ist dabei alles, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen (Antrag, Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) schriftlich
oder bildlich (zeichnerisch) niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne Weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag als zur Erfindung gehörend erschließt. Die Aufnahme von Elementen aus der Beschreibung und von
technischen Informationen aus den Zeichnungen ist zwar zulässig, allerdings
muss dann die Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen,
die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der
Erfindung entnehmen kann (BGH in BlPMZ 2002, 111, 114 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 vom 5. Juli 2007 lässt sich aus den
ursprünglich eingereichten Unterlagen, mit denen die Patentanmeldung auch offengelegt wurde, nicht herleiten.
Abgesehen davon, dass u. a. das als Charakterisierung der Grundfläche in Klammern aufgenommene Merkmal „Reibefläche“ sich dem Fachmann nicht aus den
Anmeldeunterlagen erschließt, sind auch die konkreten konstruktiven Merkmale
des Aufputzbrettes, die lediglich zeichnerisch offenbart sind, mit der unbestimmten
Angabe „im Wesentlichen“ eingeleitet und somit über das konkret Offenbarte hinaus unzulässig verallgemeinert.
Mit „Reibefläche“ wird ein Merkmal beansprucht, das nur in der Zusammenfassung, aber nicht in der Anmeldung enthalten ist. Nachdem die Zusammenfassung
jedoch nicht zur Offenbarung gehört, kann ein zusätzliches Merkmal aus der Zusammenfassung auch nicht in einen Anspruch übernommen werden, denn die
Offenbarung hat nach § 34 (4) PatG „in der Anmeldung“ zu erfolgen, während die
Zusammenfassung nach § 36 (1) PatG der Anmeldung nur „beizufügen“ ist. Insoweit liegt bereits dadurch eine unzulässige Erweiterung vor (vgl. dazu Schulte,
PatG, 7. Auflage, § 36 Rdn. 27).
Auch die Einbeziehung der lediglich gezeichneten Merkmale des Aufputzbrettes
als konstruktive Merkmale in den Anspruch, wie „im Wesentlichen dreieckig“, „im
Wesentlichen bogenförmig“, „im Wesentlichen zentrisch“, ist wegen der Angabe
„im Wesentlichen“ nicht zulässig.
Lediglich gezeichnete Merkmale gehören dann wie beschriebene Merkmale gemäß § 34 (4) PatG zur Offenbarung einer Erfindung, wenn sie deutlich dargestellt
sind und der Fachmann ohne Weiteres erkennen kann, dass das nur gezeichnete
Merkmal zur Erfindung gehört. Dies trifft zumindest für die Merkmale „dreieckig“
und „bogenförmig“ zu, denn diese Raumformen sind hinreichend deutlich in den
Zeichnungen offenbart. Allerdings wird durch die unbestimmte Angabe „im Wesentlichen“ dem Fachmann vermittelt, dass es auf die spezielle, offenbarte Ausgestaltung nicht ankommt, dass vielmehr z. B. der Griff gleichermaßen bogenförmig wie auch in anderer, von der Bogenform abweichender Ausbildung vorhanden
sein kann. Für Abweichungen von der konkret offenbarten Ausführungsform ist bei
lediglich gezeichneten Merkmalen, die weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen der Anmeldeunterlagen Erwähnung finden, aber kein Raum. Insofern ist
die unbestimmte Angabe „im Wesentlichen“ vorliegend nicht zulässig, weil in der
ursprünglichen Offenbarung keine Stellen zu finden sind, die derartige nicht offenbarte und darüber hinaus unklare Verallgemeinerung gestatten.
Ferner ist nach Ansicht des Senats das Merkmal „im Wesentlichen zentrisch“ nicht
hinreichend deutlich in den Figuren I und II offenbart.
Denn die Zeichnungen stellen die Erfindung nur prinzipiell und schematisch, nicht
aber maßstabsgerecht dar, so dass aus den Zeichnungen auch keine präzisen
Maße, die die Beschreibung nicht erwähnt, durch Nachmessen entnommen werden können. Zudem ist aus den Anmeldeunterlagen nicht erkennbar, dass der
Anmelder hierfür Schutz begehrt, denn die Aufmerksamkeit eines Fachmanns wird
in keiner Weise auf dieses Merkmal gelenkt, da in der Beschreibung jeglicher
Hinweis auf eine bestimmte Anordnung des „herkömmlichen“ Griffs in der Menge
der anderen gezeichneten oder als erfindungswesentlich beschriebenen Merkmale
untergeht (vgl. Absätze [0002] und [0003] der DE 102 45 461 A1), weshalb der
Fachmann diesem Merkmal in den Zeichnungen keine besondere Aufmerksamkeit
schenkt. Insoweit erweitert die nachträgliche Beanspruchung eines solches Merkmals den ursprünglichen Gegenstand.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher mangels ursprünglicher Offenbarung nicht zulässig.
3. Die Bedenken des Senats zur unzulässigen Verallgemeinerung des geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 können angesichts der nachfolgenden Feststellung der fehlenden Patentfähigkeit der Patentanmeldung unerörtert bleiben.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über die mit den strittigen Merkmalen
„zum Verputzen und Glätten“ sowie „ein eine einhändige Nutzung des Aufputzbretts ermöglichender“ (Griff) verbundene Offenbarungsfrage in den Figuren I und
II und dadurch unzulässige Verallgemeinerung.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Diese
Fassung lässt sich aus den ursprünglichen Unterlagen herleiten. Der Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Hinzunahme von weiteren Merkmalen aus der Beschreibung und aus den Zeichnungen: vgl. DE
102 45 461 A1, Absatz [0007] und Figur 1. Der Patentanspruch 2 entspricht dem
ursprünglichen bzw. offengelegten Anspruch 2.
4. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ist anzuerkennen, da in keiner der im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen E1 bis E3, noch in der vom Senat genannten E4 ein
Aufputzbrett mit sämtlichen Merkmalen der jeweiligen Hauptansprüche beschrieben wird, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur
erfinderischen Tätigkeit ergibt.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Als zuständiger Fachmann ist hier ein Techniker anzusehen, der sich mit der
Entwicklung von Bauwerkzeugen befasst und einschlägige Kenntnisse über Werkzeuge zum Aufbringen und Glätten von Putz und Mörtel besitzt.
b) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die sich dem Durchschnittsfachmann beim Studium der vorliegenden Anmeldebeschreibung erschließt.
Danach soll ein konventionelles Aufputzbrett (ein sog. Glätter-Brett) konstruktiv so
ausgestaltet werden, dass es
a)
b)
leicht handhabbar ist,
das zu verarbeitende Material nicht mehr seitlich herausgedrückt wird und
zu Boden fällt,
c)
eine kostengünstige Verarbeitung hinsichtlich Materialeinsparung und
Einsparzeiten der Verarbeitung ermöglicht und
d)
letztlich umweltschonend ist, weil weniger Abfallmaterial entsorgt werden
muss
(DE 102 45 461 A1, Absatz [0001]).
Als erfindungswesentlich für die Lösung dieser Aufgabe wird dabei nach den Angaben des Anmelders in der mündlichen Verhandlung insbesondere angesehen,
dass das beanspruchte Aufputzbrett nicht mehr flach, sondern abgekantet ausgebildet ist. Durch die längsseitige Abkantung und die breitseitigen Abschrägungen
entstehe eine Fülltasche, die z. B. mit einer Maurerkelle mit dem zu verarbeitenden Material gefüllt werde. Der Mörtel- oder Reibeputz müsse nicht mehr mit einer
Maurerkelle auf eine zu verputzende Wand aufgebracht und dann mit einem
Glätterbrett verrieben werden, vielmehr könne mithilfe der Fülltasche des Aufputzbretts der Mörtel aufgetragen, verrieben und geglättet werden.
c) Hilfsantrag 1
Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1:
M1 Aufputzbrett
M1a zum Auftragen, Verputzen und Glätten von zu verar
beitendem Material auf einer Wand mit
M2 einer rechteckigen, zwei einander gegenüberliegende Längskanten und zwei einander gegenüberliegende Breitkanten
aufweisenden Grundfläche,
M3 einer an einer ersten Längskante der Grundfläche, senkrecht
zur Grundfläche angeordneten, rechteckigen ersten Wand
(2),
M4 einer an einer ersten Breitkante der Grundfläche, senkrecht
zur Grundfläche angeordneten, dreieckigen zweiten Wand
(3),
M5 einer an der anderen Breitkante der Grundfläche, senkrecht
zur Grundfläche angeordneten, dreieckigen dritten Wand
(3’),
M6 wobei die Grundfläche und die Wände (2, 3, 3’) eine Fülltasche für mit dem Aufputzbrett zu verarbeitendes Material bilden und
M7 die Wände (3, 3’) an den Breitkanten der Grundfläche mit der
anderen freien Längskante der Grundfläche bündig ab
schließen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8 an der der Fülltasche gegenüberliegenden Seite (10) der
Grundfläche, beabstandet von den Längskanten und den
Breitkanten der Grundfläche
M8a ein eine einhändige Nutzung des Aufputzbretts ermöglichender Griff (1) angeordnet ist,
M9 der parallel zu den Längskanten der Grundfläche verlaufend
sich bogenförmig zwischen den Breitkanten der Grundfläche
erstreckt.
Ein Aufputzbrett mit den Merkmalen M1 bis M9 ergibt sich für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und seines Könnens in naheliegender
Weise aus einer Kombination der Druckschriften Katalog „BayWa Baustoffe
1996/97“ (E3) und US 3 790 201 A (E4).
Ausgangspunkt der Anmeldung waren handelsübliche Handwerkzeuge zum Auftragen und Glätten von Verputz- und Mörtelmaterialien, wie sie im BayWa-Katalog
(E3) auf Seite 311, Abbildungen rechts oben und links unten, gezeigt sind. Z.B. ist
mit dem Bezugszeichen 1 dort eine Aufziehglätte (M1) abgebildet, die eine rechteckige Grundfläche mit zwei einander gegenüberliegenden Längskanten und zwei
einander gegenüberliegenden Breitkanten aufweist (M2). Auf der der Arbeitsfläche
gegenüberliegenden Seite der Grundfläche, also auf der Unterseite zur Arbeitsoberfläche, ist beabstandet von den Längskanten und den Breitkanten der Grundfläche ein Griff angeordnet (M8), wobei der Griff parallel zu den Längskanten der
Grundfläche verlaufend sich bogenförmig zwischen den Breitkanten der Grundfläche erstreckt (M9).
Die gleichen Merkmale weisen im Übrigen auch die TRIUSO-Reibebretter mit den
Bezugszeichen D) und E) der Abbildung links unten auf.
Insoweit sind aus E3 Handwerkzeuge zum Auftragen und Glätten von Verputz-
und Mörtelmaterialien mit den Merkmalen M1, M2, M8 und M9 bekannt. Wie bereits aus den Bezeichnungen „Aufziehglätte“ und „Reibebrett“ hervorgeht, sind die
konstruktiv gleich ausgebildeten Handwerkzeuge sowohl zum Auftragen und
Glätten, als auch zum Verputzen bzw. Verreiben von zu verarbeitendem Material
auf einer Wand geeignet, so dass Merkmal M1a bei diesen handelsüblichen Bauwerkzeugen ebenfalls verwirklicht ist. Das Problem der leichten Handhabung solcher Aufputzbretter gemäß Teilaufgabe a) wird in E3 also bereits durch Handgriffe
mit den Merkmalen M8, M8a und M9 gelöst, denn die abgebildeten Aufputzbretter
ermöglichen sehr wohl eine einhändige Nutzung gemäß Merkmal M8a.
Von diesen handelsüblichen Handwerkzeugen unterscheidet sich das Aufputzbrett
gemäß geltendem Patentanspruch 1 somit durch die Merkmale M3 bis M7, wobei
diese Merkmalsgruppe M3 bis M7 bezüglich der anmeldungsgemäßen Teilaufgaben b) bis d) mit der Vermeidung von Abfallmaterial und damit einer kostengünstigen Verarbeitung hinsichtlich Material- und Zeiteinsparung korreliert ist.
Die E3 vermittelt hierfür keine Anregung. Allerdings findet der Fachmann dazu
Hinweise in der US 3 790 201 A (E4), denn dieser Druckschrift liegt eine vergleichbare Problemstellung zugrunde und wird auch im Wesentlichen mit vergleichbaren, konstruktiven Merkmalen M3’ bis M7’ gelöst.
Die E4 sieht es als Grundproblem an, dass bei bekannten, flachen Aufziehbrettern
während des Mörtelauftrags und dessen Verarbeitung beträchtliche Mengen von
Mörtelmaterial von dem Aufputzbrett und von der Wand zu Boden fallen, das dann
als Abfallmaterial entsorgt werden muss (E4, Spalte 1, Zeilen 16 bis 48, Spalte 4,
Zeilen 21 bis 34).
In E4 wird dieses Grundproblem bei einem Aufputzbrett (= hawk) dadurch gelöst,
dass
M1’ ein Basisteil 10 ausgebildet wird mit
M2’ einer im wesentlichen rechteckigen,
zwei einander gegenüberliegenden Längskanten 20, 28 und
zwei einander gegenüberliegenden Breitkanten 24, 26
aufweisenden Grundfläche 14 (E4, Figur 1),
M3’ einer an der ersten Längskante 20 der Grundfläche 14,
im stumpfen Winkel α zur Grundfläche 14 angeordneten,
im wesentlichen rechteckigen ersten Wand 12 (E4, Figur 2),
M4' einer an der ersten Breitkante der Grundfläche,
senkrecht zur Grundfläche angeordneten (E4, Spalte 2,
Zeile 62), dreieckigen zweiten Wand 26 (E4, Figur 1 i. V. m.
Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 1),
M5' einer an der anderen Breitkante der Grundfläche,
senkrecht zur Grundfläche angeordneten (E4, Spalte 2,
Zeile 62), dreieckigen dritten Wand 24 (E4, Figur 1 i. V. m.
Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 1),
M6' wobei die Grundfläche 14 und die Wände 12, 24, 26 eine
Fülltasche für mit dem Aufputzbrett zu verarbeitendes
Material bilden (E4, Figuren i. V. m. Spalte 1, Zeilen 4 bis 15,
60 bis 65 und Spalte 3, Zeilen 11 bis 13),
M7' und die Wände 24, 26 an den Breitkanten der Grundfläche 14 mit der anderen freien Längskante 28 der Grundfläche 14 im Wesentlichen bündig abschließen (E4, Figuren 1
und 2 i. V. m. Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 17),
M8' und einem an der der Fülltasche gegenüberliegenden Unterseite 16 der Grundfläche 14 (E4, Figur 2), beabstandet von
den Längskanten 20, 28 und den Breitkanten 24, 26 der
Grundfläche 14 angeordneten Griff 32 (E4, Figur 1).
Das Basisteil 10 der E4 unterscheidet sich vom beanspruchten Basisteil des Aufputzbrettes gemäß geltendem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vor allem dadurch,
dass in Merkmal M3 der E4 die Längswand 12 nicht senkrecht zur Grundfläche 14, sondern geneigt unter einem stumpfen Winkel α angeordnet ist, und ferner
die Abkantung bogenförmig verläuft. Der Fachmann erkennt jedoch, dass diese
Rundung hinsichtlich der Aufgabenstellung, nämlich zu verhindern, dass Mörtel
seitlich herausgedrückt wird und zu Boden fällt, keine wesentliche Rolle spielt und
wird die Rundung deshalb im einfachsten Falle durch eine rechtwinklige Kante ersetzen. Die Funktion des Aufputzbretts wird dadurch nicht beeinflusst. Dies gilt im
Übrigen auch für die dreieckigen Seitenwände, die aufgrund ihrer Abrundung zur
freien Längskante nur „im Wesentlichen“ bündig abschließen.
Insofern zeigt die E4, dass das Abfallproblem durch herabfallendes Mörtelmaterial
dem Fachmann bei seiner täglichen Arbeit bekannt ist, so dass er eine Verbesserung in dieser Hinsicht stets im Blickfeld haben wird. Wenn daher der Fachmann
nicht bereits aufgrund seines eigenen Fachwissens mit Lösungen für dieses
Grundproblem vertraut war, so konnte er auf das in E4 enthaltene Vorbild zurückgreifen. Die beanspruchte konstruktive Ausgestaltung des Aufputzbrettes mit der
erfindungswesentlichen Fülltasche war durch die „schaufelförmige“ Ausbildung
des Basisteils in E4 unmittelbar nahegelegt. Ferner ergibt sich für den fachkundigen Leser der E4 auch, dass ein derart ausgebildetes Aufputzbrett eine kostengünstige Verarbeitung hinsichtlich Material- und Zeiteinsparung ermöglicht (E4,
Spalte 4, Zeilen 30 bis 34) und damit letztendlich umweltschonend ist, weil weniger Abfallmaterial entsorgt werden muss.
Das Vorbringen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung, die aus E4 bekannte „Schaufel“ sei nicht zum direkten Auftragen von Mörtel vorgesehen, sondern diene nur als Mörtel-Reservoir, weshalb die „Schaufel“ auch viel größer als
das beanspruchte Aufputzbrett dimensioniert sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
Der in E4 beschriebene Gegenstand kann verschieden verwendet werden. Wie
aus der Textstelle in Spalte 1, Zeilen 55 bis 59, hervorgeht, kann der Gegenstand
direkt als Aufputzbrett zum Auftragen von Mörtel eingesetzt werden:
„An additional object of the present invention is to provide a hawk which is readily
adapted for use in applying mortar to a work surface while precluding the loss of
any significant amounts of mortar during such application“.
Die vom Anmelder zitierte Textstelle in Spalte 1, Zeilen 60 bis 65, betrifft dagegen
lediglich die alternative Verwendung der „Schaufel“ bzw. der Fülltasche des Aufputzbrettes als Vorratsreservoir:
„Yet, another object of the invention is to provide a hawk providing a mortar-containing reservoir from which the mortar can be removed by a trowel (Maurerkelle)
for application to a work surface while the hawk is held in contact with the work
surface to catch any mortar dripping therefrom“.
Entsprechend der ersten Alternative ist in E4 in Spalte 4, Zeilen 4 bis 6, ausgeführt, dass der Mörtel direkt über die Kante 20 oder die Kante 28 auf eine Arbeitsoberfläche aufgetragen werden kann: „A further feature of the invention resides in
the fact that it can be employed to deliver mortar over edge 20 or 28“.
Das mit den Figuren der E4 gegebene Vorbild vor Augen, gelangt der Fachmann
anhand der o. g. Textstellen daher zu der beanspruchten Lehre, ohne weitere
Überlegungen vornehmen zu müssen. An dieser Sichtweise ändert auch der Vorhalt der behaupteten, größeren Dimensionierung der „Schaufel“ gemäß E4 gegenüber dem beanspruchten Aufputzbrett nichts, denn die Größe eines Gegenstandes unterliegt nur dem fachmännischen Verständnis im Einzelfall. Darüber hinaus sind im geltenden Patentanspruch 1 auch keine bestimmten Bemessungsregeln für das Aufputzbrett angegeben.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
d) Hilfsantrag 2
Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2:
M1 Aufputzbrett
mit
M2 einem Griff und
M3 einer ersten, zweiten und dritten Kante,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 an einer Kante eine rechtwinklige Wand (2) angeordnet ist
und
M5 an zwei gegenüberliegenden Kanten eine zur freien Kante
verbindende Wand angeordnet ist mit der Maßgabe, dass
M6 die sich zu verjüngenden Wände (3, 3‘) mit der freien Kante
bündig abschließen,
M7 wobei der Griff (1) an der Unterseite befestigt ist und
M8 sich parallel zu der Kante der rechtwinkeligen Wand (2)
erstreckend verläuft.
Auch diese, nur in anderen Worten als im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschriebene Lösung der gestellten Aufgabe war für den Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik gemäß E3 und E4 naheliegend, denn aus E3 lassen sich die
Merkmale M1 bis M3 sowie M7 und M8 und aus E4 die Merkmale M4 bis M6 herleiten, wie vorstehend unter 6c) zum Hilfsantrag 1 dargelegt ist.
Aber auch durch die Kombination der Druckschriften E3 und DE 199 25 314 A1
(E1) gelangt der Fachmann im Übrigen ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
Denn aus E1 ist ein Arbeitsgerät zum Auftrag und der Glättung von Putzmaterialien (M1) bekannt, das wie das beanspruchte Aufputzbrett mit einer ersten, zweiten und dritten Kante (M3) ausgebildet ist, wobei an einer Längskante eine rechtwinkelige Rückwand (M4) und an den zwei gegenüberliegenden Breitkanten je
eine zur freien Längskante verbindende Seitenwand (M5) angeordnet ist, wobei
die sich verjüngenden (dreieckigen) Seitenwände mit der freien Längskante bündig (M6) abschließen (E1, Spalte 1, Zeilen 3/4, 11 bis 14 i. V. m. Seite 2 der
Zeichnungen).
Zwar ist die Putzaufziehkiste der E1 an der freien Längskante noch mit einer Spezialzunge versehen. Dieses zusätzliche Merkmal ist jedoch hinsichtlich der sprachlichen Fassung des geltenden Anspruchs 1 unbeachtlich, denn die beanspruchte
Ausgestaltung des Aufputzbrettes ist im Oberbegriff mit der Präposition „mit“ formuliert. Demzufolge können im Sinne eines „enthalten“ oder „umfassen“ – im Gegensatz zu „bestehen“ – daher am Aufputzbrett noch weitere konstruktive Ausgestaltungen bzw. Zubehör vorhanden sein, wie beispielsweise die in E1 beschriebene Speziallippe.
Von dem aus E1 bekannten Arbeitsgerät unterscheidet sich der Gegenstand des
Anspruchs 1 also nur dadurch, dass letzterer an der Unterseite einen Griff aufweist.
Diesem Unterschied kann jedoch keine patentbegründende Bedeutung beigemessen werden, weil dem Fachmann geläufig ist, Handwerkzeuge für Putz- und Mörtelarbeiten regelmäßig mit Griffen zu versehen, wie E3 und E4 belegen. Wenn
dem Fachmann die in der E1, Spalte 1, Zeilen 39 bis 43 beschriebene Handhabung des bekannten Aufputzbrettes als nicht vorteilhaft erscheint und er das direkte Berühren der Unterseite des Bodens des Arbeitsgerätes vermeiden möchte,
wird er entsprechend dem Vorbild der E3 oder E4 zu allererst den bei einschlägigen Handwerkzeugen sonst auch vorhandenen Griff an geeigneter Stelle anordnen.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik gemäß E1 und
E3 oder E4 und E3 ebenfalls ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Nach alledem beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese Patentansprüche nicht gewährbar sind.
Die jeweiligen Ansprüche 2 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 teilen das
Schicksal der Patentansprüche 1 (vgl. BGH in GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät). Im Übrigen betreffen sie lediglich selbstverständliche Ausgestaltungen in Form der einzig möglichen Materialien.
Kahr
Schwarz-Angele
Maksymiw
Zettler
Na