Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.08.2007 – 9 W (pat) 411/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. August 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 33 438

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 16. Juli 1999 angemeldete und am 8. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

" D r u c k m a s c h i n e m i t n i c h t a m D r u c k - / L a c k i e r p r o z e s s b e -

t e i l i g t e n D r u c k - / L a c k w e r k e n "

ist von der K… AG Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hält die streitpatentgemäße Druckmaschine für aus dem Stand

der Technik naheliegend auffindbar und verweist dazu in der mündlichen Verhandlung auf folgende Dokumente:

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DE 43 18 777 A1

DE 197 16 424 A1

DE 41 05 952 A1.

Schriftsätzlich hat sie noch in Betracht gezogen:

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DE 93 03 835 U1

DE 38 12 678 A1.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Druckmaschine mit nicht am Druck-/Lackierprozess beteiligten

Druck-/Lackwerken, bei der Bedruckstoffe im Bereich von

Gummituch-/Formzylinder und eines zugeordneten, antreibbaren Bogenführungszylinders geführt werden, wobei ein im

Greiferschluss

fixierter Bedruckstoff mit der bedruckten

und/oder lackierten Seite dem Gummituch-/Formzylinder (12, 2)

zugeordnet mittels Bogenführungszylinder (1) durch einen

Druck-/Lackspalt (10) förderbar ist, dadurch gekennzeichnet,

dass auf dem Gummituch-/Formzylinder (12, 2) eine Platte oder

Folie (11) mit einer farb-/lackabstoßenden Oberfläche angeordnet ist, dass der Gummituch-/Formzylinder (12, 2) zum Bogenführungszylinder (1) mit Maschinengeschwindigkeit antreibbar

ist, wobei der Gummituch-/Formzylinder (12, 2)

in Druckab-Stellung oder in einer sanften Druckbeistellung zum Bedruckstoff ist."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 16

an.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, die Druckmaschine nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 sei gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik patentfähig.

Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

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DE 43 18 777 C2 (inhaltsgleich mit der DE 43 18 777 A1)

DE 39 31 479 A1

DE 195 15 393 A1

DE 197 52 492 A1

DE 197 19 624 C1

EP 0 306 682 A2

GB 2 267 059 A.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1

PatG a. F. begründet.

1.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.

2.

Das Patent betrifft eine Druckmaschine mit nicht am Druck-/Lackierprozess

beteiligten Druck-/Lackwerken.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei einer aus der EP 0 306 682 A2 bekannten Druckmaschine

der Gummituchzylinder des nicht am Druckprozess beteiligten Druckwerkes

abgestellt und der auf dem Gegendruckzylinder im Greiferschluss geförderte Bogen aus jeweils einer vor und nach dem Druckspalt angeordneten

Blasleiste mittels Blasluft gegen den Gegendruckzylinder beaufschlagt

werde. Gemäß der DE 197 19 624 C1 seien mechanisch und/oder pneumatisch wirkende Bogenleitelemente in den Zylinderkanälen des Gummituch-/Formzylinders angeordnet. Bei nicht beteiligtem Druck-/Lackwerk

werde der Gummituch-/Formzylinder abgestellt, mit einem Zylinderkanal der

Mantelfläche des Bogenführungszylinders zugeordnet und in dieser Drehlage fixiert. Nachteilig bei den pneumatisch beaufschlagbaren Bogenführungseinrichtungen sei, dass bei höherem Flächengewicht oder bestimmten

Elastizitäten der Bedruckstoffe, wie zum Beispiel Karton oder Blech, die

Bogenführung in ihrem Wirkungsgrad reduziert werde. Durch die Relativbewegung bei feststehendem Gummituch-Formzylinder und gefördertem

Bedruckstoff erhöhe sich die Abschmiergefahr, wodurch die Druckqualität

beeinträchtigt werden könne.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

„eine Druckmaschine zu schaffen, die eine gleichmäßige Führung

eines Bedruckstoffes auf einem Bogenführungszylinder, vorzugsweise

einem

Druckzylinder,

bei

einem

nicht

am

Druck-/Lackprozess beteiligten Druck-/Lackwerk gestattet und ein

abschmierfreies Durchlaufen des bogenförmigen Bedruckstoffes

durch einen von Gummituch-/Formzylinder und Bogenführungszylinder gebildeten Druck-/Lackspalt gewährleistet."

Dieses Problem soll durch die Druckmaschine mit den im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.

3.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 16 sind zulässig.

Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der

ursprünglichen Patentansprüche 1, 6 und 7 mit Angaben aus der Beschreibung (Seite 10, Zeilen 18-22; Seite 10, Zeile 33, bis Seite 11, Zeile 4).

Die Patentansprüche 2

bis 16

stimmen

unter Anpassung

der

Rückbeziehungen mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5 und 8

bis 18 überein.

4.

Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.

4.1 Die Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 ist neu.

Aus keinem der in Betracht gezogenen Dokumente ist eine Druckmaschine

mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere ist es nicht bekannt, den bei einem nicht am Druck-/Lackierprozess

beteiligten Druck-/Lackwerk Farbe/Lack nicht auftragenden Gummituch-/Formzylinder mit einem farb-/lackabstoßenden Aufzug zu versehen

und in eine sanfte Druckbeistellung oder sogar Druckab-Stellung zu stellen

und mit Maschinengeschwindigkeit anzutreiben.

Gegenteiliges hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.

4.2 Die Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der

Weiterbildung von Einrichtungen bzw. Maßnahmen zur Bogenführung in

Bogendruckmaschinen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige

Berufserfahrung verfügt.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in

Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1. Druckmaschine,

2.

die Druckmaschine wird mit nicht am Druck-/Lackierprozess

beteiligten Druck-/Lackwerken betrieben,

3.

die Bedruckstoffe werden

im Bereich von Gummituch-/Formzylinder und einem zugeordneten Bogenfüh-

4.

5.

rungszylinder geführt,

der Bogenführungszylinder ist antreibbar,

ein

im Greiferschluss

fixierter Bedruckstoff

ist mittels

Bogenführungszylinder durch einen Druck-/Lackspalt förderbar,

6.

dabei ist der Bedruckstoff mit der bedruckten und/oder

lackierten Seite dem Gummituch-/Formzylinder zugeordnet,

- Oberbegriff -

7.

auf dem Gummituch-/Formzylinder ist eine Platte oder Folie

angeordnet,

8.

die Platte oder Folie weist eine

farb-/lackabstoßende

Oberfläche auf,

9.

der Gummituch-/Formzylinder ist zum Bogenführungszylinder mit Maschinengeschwindigkeit antreibbar,

9.1 dabei ist der Gummituch-/Formzylinder in Druckab-Stellung,

9.2 oder in einer sanften Druckbeistellung.

- Kennzeichen -

Aus der DE 43 18 777 A1 ist es bekannt, dass in der Praxis bei einer

Mehrfarben-Bogendruckmaschine nicht grundsätzlich alle Druckwerke für

die Verarbeitung des Bedruckstoffes (Aufbringen von Druckfarbe/Lack) benötigt werden (Spalte 1, Zeilen 9-13). Diese Druckwerke sind dann im Betrieb der Druckmaschine am Druck nicht beteiligt (Spalte 1, Zeilen 14-18;

o. g. Merkmale 1, 2). Dabei werden die Bedruckstoffe im Bereich von

Gummituch-/Lackzylinder und einem Gegendruckzylinder (Bogenführungszylinder) geführt, wobei eine feinfühlige, sanfte Druckpressung eingestellt

wird (Merkmale 3, 9.2). Zwangsläufig muss dabei - zur Vermeidung von Abschmieren infolge Schlupf - der Gummituch-/Formzylinder zum Bogenführungszylinder mit Maschinengeschwindigkeit angetrieben sein (Merkmal 9).

Der Bedruckstoff ist auch mit der bedruckten/lackierten Seite dem Gummituch-/Lackzylinder zugeordnet (Spalte 1, Zeilen 17, 18; Merkmal 6). Dass

der Bogenführungszylinder angetrieben ist und der Bedruckstoff von diesem im Greiferschluss fixiert durch den Druck-/Lackspalt förderbar ist

(Merkmale 4, 5), ist in der DE 43 18 777 A1 in diesem Zusammenhang

nicht expressis verbis ausgeführt. Allerdings sind diese Maßnahmen - wie

die Einsprechende zutreffend darlegt - typisch für Bogendruckmaschinen,

so dass der Fachmann sie ohne Weiteres mit hineinlesen kann und demnach aus den den Stand der Technik betreffenden Beschreibungspassagen

der DE 43 18 777 A1 eine Druckmaschine mit allen im Oberbegriff des

streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 Merkmalen (Merkmale 1-6) sowie

den kennzeichnenden Merkmalen 9, 9.2 entnehmen kann.

Darüber hinaus ist in der DE 43 18 777 A1 auch angegeben, dass zur Vermeidung von Farbaufbau auf dem Gummituchzylinder dieser mit einem textilen Aufzug versehen werden kann (Spalte 1, Zeilen 23-27). Dem Fachmann mag demnach zwar prinzipiell bewusst sein, Farbablegen auf den

Gummituchzylinder im Zusammenhang mit den vorstehend genannten

Maßnahmen durch einen gesonderten Aufzug auf dem Gummituchzylinder

zu vermeiden. Dazu wird ihm aber die Vorstellung vermittelt, Farbspaltung

und Abschmieren würden durch Verhinderung einer Relativbewegung zwischen Bogen und dem diesen in sanfter Druckpressung kontaktierenden

Gummituchzylinder (gemeint ist der textile Aufzug auf dem Gummituchzylinder) vermieden (Spalte 1, Zeilen 23-27). Einen Hinweis, den Aufzug als

solchen farbabstoßend auszulegen, erhält der Fachmann gerade nicht.

Auch für den Betrieb der Druckmaschine mit rotierendem, mit farbabstoßendem Aufzug versehenen Gummituch-/Formzylinder in Druckab-Stellung gibt

die DE 43 18 777 A1 keine Anregung. Besagter Druckschrift ist zur Vermeidung von Abschmieren/Farbablagerungen zwar die Maßnahme der

Druckab-Stellung des Gummituchzylinders als solche zu entnehmen

(Spalte 2, Zeilen 7, 8). Bei dieser Variante hat jedoch der abgestellte Gummituch-/Formzylinder nach der DE 43 18 777 A1 keinen gesonderten, sondern vielmehr den für den Druck-/Lackierbetrieb verwendeten Aufzug. Dies

ergibt sich daraus, dass die Druckab-Stellung mit druckbetriebsmäßigen

Aufzügen als Ersatz für den als nachteilig bezeichneten Betrieb mit gesondertem Aufzug (zusätzlicher Wechselvorgang) angesehen wird (Spalte 1,

Zeilen 28, 29). Eine Berührung zwischen Bogen und Gummituch wird dabei

durch auf den Bogen gerichtete Blasluft vermieden (Spalte 2, Zeilen 47-52).

Im Ergebnis erhält der Fachmann aus der DE 43 18 777 A1 nicht nur keine

Anregung, im Betrieb mit sanfter Druckbeistellung einen gesonderten Aufzug zum Schutz des Gummituchzylinders (des Gummituches) vor Farbaufbau farbabstoßend auszulegen, er erhält auch keine Anregung, die

Druckab-Stellung des Gummituchzylinders mit einem gesonderten Aufzug

zu kombinieren, schon gar nicht mit einem farbabstoßenden Aufzug.

Auch der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch in

Betracht gezogene Stand der Technik führt nicht naheliegend zum Gegenstand des Streitpatents:

-

Die DE 197 16 424 A1 zeigt

eine Bogendruckmaschine für den

wahlweisen Schön- und Widerdruck.

Dabei kommen die Bogen zum Bedrucken der Rückseite mit ihrer bedruckten Vorderseite auf den Gegendruckzylinder zu

liegen. Zur

Vermeidung von Farbaufbau auf dem Gegendruckzylinder 11 ist dieser mit

einer Trennschicht 15 versehen, die aus Silikon-Gummi besteht und farbabweisende Wirkung hat (Spalte 1, Zeilen 44-54). Der hier in Rede stehende Gegendruckzylinder 11 ist dabei allerdings Teil eines aktiv druckenden Druckwerks (Spalte 1, Zeilen 5-9 und 39- 41; Spalte 2, Zeilen 49-59),

d. h. im Druckspalt liegt volle Andruckkraft an (Druckan-Stellung).

Der Fachmann mag unter Übertragung des hieraus entnehmbaren Prinzips

der Verwendung von farbabweisenden Aufzügen auf sein Problem des bei

einem deaktivierten Druckwerk/Lackwerk mit der bedruckten Seite zum

Gummituch-/Lackformzylinder hin gewandten Bogens auf den Gedanken

kommen, den Gummituch-/Lackzylinder mit einem derartigen Aufzug zu bespannen. Er entnimmt der DE 197 16 424 A1 besagtes Prinzip aber nur in

Verbindung mit einem unter voller Andruckkraft stehenden Druckspalt. Davon abzugehen, gibt weder die DE 197 16 424 A1 eine Anregung noch besteht für den Fachmann dazu ein anderweitiger Anlass. Denn zum Einen ist

eine Verstellung von der Druckan-Stellung in eine Druckbeistellung mit spezieller Andruckkraft schon wegen der erforderlichen Stellvorgänge mit zusätzlichem Aufwand verbunden, den zu vermeiden der Fachmann stets

gehalten ist. Zum Anderen ist der Bogen bei voller Andruckkraft sicherer auf

dem Bogenführungszylinder fixiert als bei sanfter Druckbeistellung. Verknüpft der Fachmann diesen aus der DE 197 16 424 A1 entnehmbaren

Sachverhalt mit dem nach der DE 43 18 777 A1, so würde er somit allenfalls zu einer Druckmaschine gelangen, die die aus der DE 43 18 777 A1

bekannten Betriebsweisen sowohl mit sanfter Druckbeistellung und textilem

Aufzug als auch mit Druckab-Stellung und "normalem" Gummituch durch

die Betriebsweise in Druckan-Stellung und farbabstoßendem Aufzug ersetzt. Die streitpatentgemäße Druckmaschine ergibt sich dabei gerade

nicht.

-

Bei der Vorrichtung zur Nachbehandlung

inline-lackierter Druckbogen

gemäß der DE 41 05 952 A1 wird ein Lackierwerk 2 zum Kalandrieren genutzt.

Dazu wird die Lackauftragwalze 11 vom

Lackformzylinder 10 abgestellt und dieser

als

Kalandrierzylinder 15

eingesetzt

(Spalte 2, Zeilen 18-25). Der Kalandrierzylinder kann nach einem weiteren Ausführungsbeispiel gemäß dieser

Druckschrift zudem eine Glättplatte 16 mit sehr glatter Oberfläche und zusätzlich lackabweisender Schicht tragen (Spalte 1, Zeile 67, bis Spalte 2,

Zeile 4).

Wie bei der Druckmaschine nach der DE 197 16 424 A1 findet allerdings

auch hier im Druckspalt ein Bearbeitungsvorgang an dem Bogen statt (hier

Glätten des Lackauftrags), wobei selbstverständlich entsprechend hohe

Andruckkräfte eingestellt sein müssen. Die Verwendung eines

farb-/lackabweisenden Aufzugs in Verbindung mit sanfter Druckbeistellung

oder gar Druckab-Stellung erschließt sich dem Fachmann somit auch hier

nicht. Der Fachmann würde somit zu keinem anderen Ergebnis gelangen

wie mit der DE 197 16 424 A1.

Die übrigen, von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht

aufgegriffenen Druckschriften kommen zumindest nicht näher und stehen

dem Gegenstand des Streitpatents daher ebenfalls nicht patenthindernd

entgegen.

Von dem Patentanspruch 1 getragen werden die Unteransprüche 2 bis 16,

die vorteilhafte Weiterbildungen der Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine platten Selbstverständlichkeiten

darstellen.

Petzold

Hövelmann

Bülskämper

Reinhardt

WA