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BPatG Beschluss vom 14.08.2007 – 23 W (pat) 25/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. August 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 03 171.1-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. November 2004 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 17, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2007, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 7, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 5 bis 7, Beschreibungsseiten 2 und 2a und Zeichnung, Figuren 1 bis 4, diese

Unterlagen eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002.

Bezeichnung: Elektrischer Steckerstift mit elektrisch leitendem

Kern in Fließpresstechnik und Verfahren zu seiner Herstellung

Anmeldetag:

28. Januar 2002

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 28. Januar 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Elektrischer Steckerstift mit elektrisch leitendem Kern in Fließpresstechnik und

Verfahren zu seiner Herstellung“ durch Beschluss vom 23. November 2004 zurückgewiesen.

Im vorausgegangenen Prüfungsbescheid vom 5. August 2002 sind zum Stand der

Technik die Entgegenhaltungen:

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-

-

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DE 32 02 747 C3 (Entgegenhaltung 1)

DE 43 22 087 C2 (Entgegenhaltung 2)

DE 692 04 315 T2 (Entgegenhaltung 3) und

DE 100 41 516 A1 (Entgegenhaltung 4)

in Betracht gezogen worden, von denen die Entgegenhaltungen 1 und 2 auch

schon in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannt worden sind. Die Entgegenhaltung 4 entspricht einer gemäß § 3 Abs. 1

Nr. 1 PatG als Stand der Technik geltenden nachveröffentlichten nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang.

In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist zum Stand der Technik zudem

die Druckschrift

-

DE 41 41 726 C1 (Entgegenhaltung 5)

genannt worden.

Mit dem Prüfungsbescheid ist der Anmelderin mitgeteilt worden, dass fraglich sei,

ob das Herstellungsmerkmal nach dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen

Patentanspruchs 1, wonach der elektrisch leitende Kern in einem Fließpressverfahren hergestellt ist, einem Anordnungsanspruch gerecht werde.

Auch stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse für einen solchen Anordnungsanspruch, werde doch mit dem Anspruch 16 das Herstellungsverfahren

für den Steckerstift selbst beansprucht und sei doch die mit der Patentanmeldung

offenbarte technische Lehre auf ein Herstellungsverfahren gerichtet.

Aus den Entgegenhaltungen 1 und 2 seien dem Fachmann bereits elektrische

Steckerstifte mit einem elektrisch leitenden Kern bekannt, der einen Kontaktbereich, einen isolierenden Bereich mit Rändel und einen Anschlussbereich mit

Rastvorsprung aufweise. Wie die Entgegenhaltung 3 (S. 5, 3. Abschnitt) zeige, sei

dem Fachmann auch bereits bekannt, elektrische Anschlusselemente, wie Verbinder, in einem einstufigen Fließpressverfahren herzustellen. Zudem enthalte die

Entgegenhaltung 4 (Abschnitt 0012) die prinzipielle Aussage, dass Steckkontakte

bevorzugt durch Fließpressen, also in einem sehr kostengünstigen Verfahren,

herstellbar sind. Damit müsse der Fachmann aber zumindest bei Kenntnis der

Entgegenhaltungen 2 und 3 nicht erfinderisch tätig sein, um zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 zu gelangen. Dem Anspruch 1 bzw. 16 fehle zumindest die

Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit.

Dagegen habe von der Prüfungsstelle das dem Fließpressverfahren folgende

weitere Herstellungsmerkmal nach den Patentansprüchen 7 bzw. 20, wonach abschließend der umlaufende Rastvorsprung durch Querwalzen hergestellt wird, aus

keiner der Entgegenhaltungen nachgewiesen werden können. Daher erschiene

ein Anspruch, der die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 16 und 20

vereint, voraussichtlich gewährbar.

Auf den Bescheid hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 das

Schutzbegehren mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 20 weiterverfolgt.

Die Anmeldung ist daraufhin durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung 2 (insbesondere deren Fig. 10) nicht neu sei. Aus dieser sei nämlich ein elektrischer

Steckerstift mit sämtlichen Merkmalen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Patentanspruch 1 sei aufgrund seines einzigen Merkmals

im kennzeichnenden Teil, wonach der elektrisch

leitende Kern

in einem

Fließpressverfahren hergestellt ist, ein „Product-by-process-Anspruch“. Dieses

Merkmal diene nur der Definition des Erzeugnisses, sei aber nicht Gegenstand der

Lehre (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 34 Rdn. 125 -127). Vielmehr besage die Tatsache, dass das Herstellungsverfahren neu und erfinderisch ist, nicht automatisch,

dass auch das Erzeugnis neu und erfinderisch ist. Denn die bloße Definition eines

Erzeugnisses durch ein anderes Herstellungsverfahren mache das Erzeugnis

nicht neu. Da das Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 sonach keinen Einfluss auf die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes habe, sei der Patentanspruch 1 wegen fehlender Neuheit nicht gewährbar.

Im Übrigen zeige die Entgegenhaltung 3, dass das Herstellen eines Anschlusselements in einem einstufigen Fließverfahren dem Fachmann bekannt sei, und die

Entgegenhaltung 4 enthalte den Hinweis, dass das Fließpressen als kostengünstiges Verfahren anzusehen ist. Ein Herstellungsverfahren, gerichtet auf den Gegenstand des Anspruchs 1, wäre also zumindest nicht erfinderisch.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der geänderte Patentansprüche 1 bis 17 vorgelegt

worden sind.

In der mündlichen Verhandlung am 14. August 2007 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 17 vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand

der Technik einschließlich der in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten britischen Patentschrift 937 579 (Entgegenhaltung 6) aus dem europäischen Parallelverfahren patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 17, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2007, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 7, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 5 bis 7, Beschreibungsseiten 2 und 2a und Zeichnung, Figuren 1 bis 4, diese

Unterlagen eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002.

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 6, 8 und 14 haben folgenden

Wortlaut:

„1. Elektrischer Steckerstift, der in eine Netzsteckdose einführbar

ist, und der einen elektrisch leitenden Kern (109) mit einem Kontaktbereich (112) zum elektrischen Kontaktieren der Netzsteckdose und mit einem Anschlussbereich (114) zum Kontaktieren einer elektrischen Komponente (104, 202) aufweist, wobei der Anschlussbereich (114) einen umlaufenden Rastvorsprung (128),

über den der Steckerstift (110) mit einer Kontaktfeder (111) der

elektrischen Komponente (104, 202) verrastbar ist, aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der elektrisch leitende Kern (109) in

einem Fließpressverfahren hergestellt ist und der umlaufende

Rastvorsprung (128) durch Querwalzen hergestellt ist.

6. Elektrischer Netzstecker mit einem Steckerstift nach einem

der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Komponente ein Anschlusskabel (202) ist.

8. Steckernetzteil mit einem Steckerstift nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Komponente eine Leiterplatte (104) mit einer elektrischen Baugruppe (106) ist.

14. Verfahren zur Herstellung eines Steckerstiftes, der in eine

Netzsteckdose einführbar ist und der einen elektrisch leitenden

Kern mit einem Kontaktbereich zum elektrischen Kontaktieren der

Netzsteckdose und mit einem Anschlussbereich zum Kontaktieren

einer elektrischen Komponente aufweist, dadurch gekennzeichnet,

dass es die folgenden Schritte umfasst:

Fertigen des Kontaktbereichs und eines damit verbundenen zylindrischen Schafts des elektrisch leitenden Kerns mittels eines

Fließpressverfahrens, Querwalzen des elektrisch leitenden Kerns

zum Anbringen eines umlaufen den Rastvorsprungs, über den der

Steckerstift mit einer Kontaktfeder verrastbar ist, in dem Anschlussbereich.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 13 und 15 bis 17 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;

denn die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 6, 8 und 14 sind durch

den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1. Soweit von der Prüfungsstelle das Rechtsschutzinteresse für den auf einen

Steckerstift gerichteten Patentanspruch 1 in Frage gestellt wird, weil auch das dazugehörige Herstellungsverfahren selbst beansprucht werde, kann dem insofern

nicht gefolgt werden, als ein Sachanspruch einen größeren Schutzbereich als ein

entsprechender Verfahrensanspruch aufweist, weil der Schutz durch einen Sachanspruch nämlich absolut - d. h. bei einem Product-by-Process-Merkmal von dem

angegebenen Herstellungsverfahren unabhängig - ist, wohingegen nach § 9

Satz 2 Nr. 3 PatG durch einen Verfahrensanspruch nur das mit dem betreffenden

Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis geschützt ist (vgl. hierzu Schulte

PatG, 7. Aufl., § 34 Rdn. 250 bis 253, insbesondere 253).

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig.

Der auf einen elektrischen Steckerstift gerichtete geltende Patentanspruch 1 vereinigt in sich die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 6 und 7.

Die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 5 stimmen mit den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5 überein.

Der auf einen elektrischen Netzstecker mit einem Steckerstift nach einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtete geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 ist inhaltlich durch den ursprünglichen Patentanspruch 8 gedeckt.

Der darauf zurückbezogene geltende Unteranspruch 7 entspricht inhaltlich dem

ursprünglichen Patentanspruch 9.

Der ein Steckernetzteil mit einem Steckerstift nach einem der Ansprüche 1 bis 5

betreffende geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 geht inhaltlich auf den ursprünglichen Patentanspruch 10 zurück.

Die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 9 bis 13 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 11 bis 15.

Der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Steckerstiftes gerichtete geltende nebengeordnete Patentanspruch 14 vereinigt in sich die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 16 und 20.

Die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 15 bis 17 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 17 bis 19.

3. Nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung wird im

Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 von einem elektrischen Steckerstift

ausgegangen, wie er aus der Entgegenhaltung 2 bekannt ist (vgl. dort die Figuren 8 bis 12 mit zugehöriger Beschreibung).

Solche als Drehteil hergestellten herkömmlichen Steckerstifte hätten jedoch den

Nachteil, dass ihre Fertigung durch einen vergleichsweise zeitaufwändigen Prozess geschehe, bei dem aufgrund der spanabhebenden Herstellung ein Verlust

von teurem Rohmaterial auftrete und für das in Normen geforderte Rändeln ein

eigener Prozessschritt erforderlich sei (vgl. geltende Beschreibungsseite 2, Absatz 2).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen verbesserten Steckerstift und ein zugehöriges

Herstellungsverfahren anzugeben, wodurch die Produktion solcher Steckerstifte

und damit auch der sie enthaltenden Netzstecker sowie Steckernetzteile vereinfacht und verbilligt wird (vgl. geltende Beschreibungsseite 2, Zeilen 19 bis 22).

Diese Aufgabe wird hinsichtlich des Steckerstiftes mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, hinsichtlich des Netzsteckers mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 6, hinsichtlich des Steckernetzteils mit den Merkmalen

des geltenden Patentanspruchs 8 bzw. hinsichtlich des Herstellungsverfahrens mit

den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 14 gelöst (vgl. geltende Beschreibungsseite 2, vorletzter Absatz bis Seite 3, Absatz 1).

Dadurch, dass gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 der elektrisch leitende

Kern des Steckerstiftes in einem das Rohmaterial zu 100 % nutzenden Fließpressverfahren hergestellt wird - wobei in dem Fließpressverfahren auch das von der

Norm geforderte Rändel herstellbar ist (vgl. geltender Unteranspruch 4) -, entsteht

insoweit kein Abfall (vgl. geltende Beschreibungsseite 2, letzter Absatz bis Seite 3,

Absatz 1). Ferner weisen die im Fließpressverfahren hergestellten Steckerstifte

eine verbesserte Zugfestigkeit auf. Auch ist das Fließpressen schneller als das

Drehen und werden die Werkzeuge beim Fließpressverfahren wesentlich weniger

stark abgenutzt als beim Drehen.

Da durch die Herstellung des umlaufenden Rastvorsprungs durch Querwalzen

ebenfalls jeglicher Abfall vermieden wird, ergänzen sich die beiden Merkmale

nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 insoweit und

bilden daher eine Merkmalskombination.

4. Der - zweifellos gewerblich anwendbare - elektrische Steckerstift nach dem

geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von elektrischen Steckerstiften befasster, berufserfahrener

Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

Der im angefochtenen Beschluss unter Berufung auf Schulte, PatG, 6. Aufl., § 34

Rdn. 125-137 vertretenen Auffassung, das Product-by-process-Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach der elektrisch leitende Kern (109) in einem Fließpressverfahren hergestellt ist, diene nur der Definition des Erzeugnisses, sei aber nicht

Gegenstand der Lehre, kann insofern nicht gefolgt werden, als dem betreffenden

Kommentar unter dem Stichwort Product-by-process-Anspruch lediglich entnehmbar ist: „Da das Verfahren nur der Definition des Erzeugnisses dient, ist es selbst

nicht Gegenstand der geschützten Lehre. Soll auch das Verfahren geschützt sein,

muss darauf ein eigener Verfahrensanspruch gerichtet werden“ (vgl. Schulte,

PatG, 6. Aufl., § 34 Rdn. 125 und 159). Das Product-by-process-Merkmal ist insofern Gegenstand der Lehre des Patentanspruchs 1, als es den elektrisch leitenden Kern des beanspruchten elektrischen Steckerstiftes so kennzeichnet, dass

seine innere Beschaffenheit für einen Fachmann eindeutig identifizierbar ist und

vom Stand der Technik unterschieden werden kann (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl.,

§ 1 Rdn. 210). Im Unterschied etwa zum Drehen verändert das Fließpressen nämlich das Materialgefüge, indem es die Korngröße verringert und die Versetzungsdichte erhöht, was beispielsweise im geätzten Schliffbild nachweisbar und anhand

der resultierenden Erhöhung der Zugfestigkeit feststellbar ist (vgl. zu Letzterem die

geltende Beschreibung, Seite 3, Zeilen 1 bis 3). Da das Fließpressverfahren also

eine spezifische Materialveränderung zur Folge hat, ist das diesbezügliche Product-by-process-Merkmal des Patentanspruchs 1 insoweit bei der Prüfung auf

Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Schulte, PatG,

7. Aufl., § 34 Rdn. 161).

a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber

dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt sich daraus, dass keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen 1 bis 6 einen elektrischen Steckerstift offenbart, dessen elektrisch leitender Kern in einem Fließpressverfahren und dessen

umlaufender Rastvorsprung durch Querwalzen hergestellt ist, wie dies der Lehre

des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Die vermeintlich neuheitsschädliche Entgegenhaltung 2 - von der im Oberbegriff

des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird - lässt nämlich völlig offen,

auf welche Weise die dortigen elektrischen Steckerstifte (19, 21) hergestellt sind

(vgl. insbesondere die Ansprüche 1 und 4 i. V. m. den Figuren 8 bis 12 mit zugehöriger Beschreibung).

Entsprechendes gilt auch für die Entgegenhaltung 1.

Die Entgegenhaltung 3 betrifft keinen elektrischen Steckerstift, sondern einen Hförmigen Quetschverbinder (10) für zwei Leiter (36, 38), der in einem einstufigen

Fließpressverfahren hergestellt werden kann (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Seite 5, Absatz 3).

Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Satz 2 PatG nur bei der Neuheitsprüfung in

Betracht zu ziehende nachveröffentlichte Entgegenhaltung 4 ist insofern nicht neuheitsschädlich, als sie ebenfalls keinen Steckerstift, sondern eine elektrische Anschlussvorrichtung für hohe Ströme offenbart, die aus einer Aufnahme (7) für einen Leiter (9) und einem damit durch eine Nietverbindung unlösbar verbundenen

federnden Steckkontakt (3) mit einer Vielzahl federnder Lamellen (21) besteht (vgl.

die Zusammenfassung nebst zugehöriger Zeichnung auf der Titelseite), wobei der

Steckkontakt und/oder die Aufnahme, bevorzugt durch Tiefziehen oder Fließpressen - als einem sehr kostengünstigen Verfahren - hergestellt sind, wenn sie topfförmig ausgebildet sind (vgl. Anspruch 9 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 33 bis 36 bzw.

Spalte 3, Zeilen 16 bis 41).

In der Entgegenhaltung 5 ist angegeben, dass die dortigen elektrischen Steckerstifte metallische Drehteile sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 20 bis 21).

Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der

Technik nach der Entgegenhaltung 6 ergibt sich implizit aus den nachfolgenden

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

b) Die Entgegenhaltung 2 vermag dem vorstehend definierten zuständigen

Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder

für sich noch in einer Zusammenschau mit den übrigen vorveröffentlichten Entgegenhaltungen nahezulegen.

Denn zwar könnte die Herstellung eines elektrischen Steckerstiftes in einem Fließpressverfahren dem Fachmann durch die Entgegenhaltung 6 nahegelegt sein, weil

der dortige elektrische Kontaktstift (pin 10) durch Extrudieren - d. h. ein Fließpressverfahren - und nachfolgendes Schneiden hergestellt wird (vgl. die Figuren 1

und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 2, Zeilen 17 bis 22 und 82 bis 111).

Jedoch ist keiner der Entgegenhaltungen 1 bis 6 ein Hinweis in Richtung des weiteren Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entnehmbar, wonach der umlaufende Rastvorsprung durch Querwalzen

hergestellt ist (vgl. vgl. hierzu auch den Prüfungsbescheid vom 5. August 2002,

Seite 3, Absatz 4).

Der elektrische Steckerstift nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach

patentfähig.

6. Von der Patentfähigkeit des elektrischen Steckerstiftes nach dem geltenden

Patentanspruch 1 wird auch die Patentfähigkeit des elektrischen Netzsteckers

nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 6 und diejenige des

Steckernetzteils nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 8 mitgetragen, da diese jeweils mit einem Steckerstift nach einem der Ansprüche 1 bis 5

versehen sind.

7. Das Verfahren nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 14 ist

patentfähig, weil dieser Anspruch die Merkmale des patentfähigen Gegenstands

des geltenden Patentanspruchs 1 in Form von Verfahrensmerkmalen wiederholt.

8. An die geltenden unabhängigen Patentansprüche 1, 6, 8 und 14 können sich

die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 13 und 15

bis 17 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des elektrischen Steckerstiftes nach dem Patentanspruch 1 (Unteransprüche 2

bis 5), des elektrischen Netzsteckers nach dem Patentanspruch 6 (Unteranspruch 7), des Steckernetzteils nach dem Patentanspruch 8 (Unteransprüche 9

bis 13) bzw. des Herstellungsverfahrens nach dem Patentanspruch 14 (Unteransprüche 15 bis 17) betreffen.

9.

In der geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend

erläutert.

10. Bei der dargelegten Sachlage war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und das Patent wie beantragt zu erteilen.

Dr. Tauchert

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Pr