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BPatG Beschluss vom 14.08.2007 – 34 W (pat) 377/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. August 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 52 324

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. August 2007 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.- Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing.

Sandkämper und Dr.- Ing. Fritze beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. Oktober 2000 angemeldete und am 12. Juni 2003 veröffentlichte Patent 100 52 324 mit der Bezeichnung „Erdtank“ hat die Einsprechende am

11. September 2003

Einspruch eingelegt.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentwürdig. Auch die Merkmale in den Unteransprüchen könnten die Patentfähigkeit

des Gegenstandes des angefochtenen Patents nicht begründen.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie unter anderem folgende Druckschriften

vorgelegt:

D7 Uponor- Unternehmensbroschüre „Putkiposti“ vom Dezember 1999,

D10 Prospekt der Baumarkt- Kette K-RAUTA, Lappeenranta, Finnland vom

31 Mai 2000.

Die ordnungsgemäß geladene und - wie von ihr angekündigt – zur mündlichen

Verhandlung nicht erschienene Einsprechende stellte schriftsätzlich den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag,

das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Spalten 1 bis 3, eingegangen am 26. März 2004, Zeichnung gemäß Patentschrift,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und Beschreibung

Spalten 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen

Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1. Erdtank (1), insbesondere zur Regenwasser- oder Abwasserspeicherung, welcher Erdtank einen in einer etwa horizontalen

Ebene ringförmig umlaufenden Rohrkörper aufweist, der eine

Ringöffnung (2) umgrenzt, wobei zumindest eine Ein- bzw. Auslassöffnung und/oder wenigstens eine Inspektionsöffnung (4) des

Erdtanks (1) etwa rechtwinklig zu dessen Ringebene nach oben

weisend angeordnet sind, wobei der Rohrkörper aus einer Kombination von Kurven- und Geradabschnitten gebaut ist.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

1. Erdtank (1), insbesondere zur Regenwasser- oder Abwasserspeicherung, welcher Erdtank einen in einer etwa horizontalen

Ebene ringförmig umlaufenden Rohrkörper aufweist, der eine

Ringöffnung (2) umgrenzt, wobei zumindest eine Ein- bzw. Auslassöffnung und/oder wenigstens eine Inspektionsöffnung (4) des

Erdtanks (1) etwa rechtwinklig zu dessen Ringebene nach oben

weisend angeordnet sind, wobei der Rohrkörper aus mehreren

Abschnitten modulartig zusammengesetzt ist und die Modulabschnitte durch Geradabschnitte mit gegebenenfalls unterschiedlicher Länge und Kurvenabschnitte mit gegebenenfalls unterschiedlichem Krümmungswinkel von

insbesondere 30°, 60°

und/oder 90° gebildet sind.

Zu den Unteransprüchen und weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten

wird auf die Akte verwiesen.

II.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.

Die Patentbegehren gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag sind zulässig.

1. Das angefochtene Patent betrifft einen großvolumigen Erdtank, insbesondere

zur Regenwasser- oder Abwasserspeicherung, siehe Sp. 1, Abs. 0001. Gattungsgemäße, nach der Patentschrift aus dem Stand der Technik bekannte Erdtanks,

weisen zylindrische oder annähernd kugelförmige Tankkörper auf. Als nachteilig

werden deren großer Platzbedarf, die Erfordernis von Abstützvorrichtungen und

die aufwändige Fertigung angesehen, siehe Sp. 1, Abs. 0003 bis 0008.

Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, einen flachen großvolumigen

Erdtank der eingangs erwähnten Art zu schaffen, der belastbar und dennoch

gleichzeitig mit vergleichsweise geringem Aufwand herstellbar ist, siehe Sp. 1,

Abs. 0009. Nachträglich hat sie die Aufgabe dahingehend komplettiert, dass der

Erdtank zudem Vorteile beim Transport bieten und mit vergleichsweise geringem

Aufwand herstellbar sein soll.

Die Aufgabe wird gelöst mit einer Vorrichtung, welche die im Anspruch 1 gemäß

Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmale aufweist.

Der Kerngedanke ist dabei, dass die Wände eines aus einem ringförmig

umlaufenden Rohrkörper gebildeten Erdtanks mit dem den inneren Freiraum

ausfüllenden Erdreich gestützt werden können. Trotz des vergleichsweise hohen

Fassungsvermögens ist der Erdtank somit stabil. Der Aufbau des Erdtanks aus

Gerad- und Kurvenabschnitten ermöglicht auf einfache Weise die Herstellung

verschiedener Tankausführungen mit unterschiedlichen Fassungsvermögen und

die bessere Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Transportraumes.

2. Ein Erdtank mit den im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen

Merkmalen ist zweifellos gewerblich anwendbar, und er ist auch neu.

Der Meinung der Einsprechenden, dass aus dem aufgegriffenen Stand der

Technik bereits ein Erdtank bekannt sei, der zwischen jeweils zwei gekrümmten

Abschnitten geradlinige Abschnitte aufweise, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn dieser Erdtank lässt zwischen Kurvenabschnitten allenfalls

nutartige Vertiefungen erkennen. Ein geradliniger Verlauf des Rohrkörpers in

diesen Bereichen ist in der gebotenen Klarheit daraus nicht zu entnehmen.

Ein Erdtank mit den im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Merkmalen

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit

Großbehälterkonstruktionen, insbesondere Erdtanks, befasst. Er verfügt über

Kenntnisse der auf diesem Gebiet üblichen Werkstoffe und Fertigungstechniken

sowie der technischen Anforderungen an unterirdisch installierte Vorrichtungen.

In gegliederter Fassung lautet der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wie

folgt:

a) Erdtank (1), insbesondere zur Regenwasser- oder Abwasserspeicherung;

b)

der Erdtank weist einen in einer etwa horizontalen Ebene

ringförmig umlaufenden Rohrkörper auf;

c)

der Rohrkörper umgrenzt eine Ringöffnung (2);

d)

zumindest eine Ein- bzw. Auslassöffnung und/oder wenigstens eine Inspektionsöffnung (4) des Erdtanks sind etwa rechtwinklig zu dessen Ringebene nach oben weisend angeordnet;

e)

der Rohrkörper ist aus einer Kombination von Kurven- und

Geradabschnitten gebaut.

Aus dem Prospekt der Baumarkt- Kette K-RAUTA, Lappeenranta, Finnland vom

31. Mai 2000, D10, dessen Vorveröffentlichung und die Möglichkeit zu dessen

Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit die Patentinhaberin nicht bestritten hat,

ergibt sich für einen Fachmann ohne weiteres ein Erdtank gemäß Merkmal a) der

gegliederten Fassung. Die obere Abbildung auf S. 37 der Druckschrift D10 illustriert die Einbausituation verschiedener Rohr- und Tankinstallationen auf einem

Grundstück. Nächst einem Haus liegend ist ein in der Erde vergrabener Erdtank in

der Drauf- und Seitenansicht abgebildet. Er weist – in Übereinstimmung mit den

Merkmalen b) und c) des Anspruchs 1 - in einer etwa horizontalen Ebene einen

etwa ringförmig umlaufenden Rohrkörper auf, der eine Ringöffnung umgrenzt. In

der zugehörigen Bildunterschrift findet sich der Ausdruck „donitsimainen“, der

zweifellos aus der englischen Sprache entlehnt im Sinne von „doughnut- (donut)-

förmig“ zu verstehen ist und die äußere Gestalt des abgebildeten Tanks treffend

mit der allgemein bekannten, runden und abgeflachten Form eines Pfannkuchens

mit einem Loch in der Mitte umschreibt.

Ein in grauer Farbe dargestelltes Leitungsrohr führt schräg zur Hauswand vom

Haus fort – die Fließrichtung im Rohr ist mit roten Pfeilen in der Seitenansicht

angedeutet – und mündet seitlich in einem schwarz dargestellten und etwa

rechtwinklig zur Ringebene des Erdtanks nach oben weisend angeordneten

Rohrstutzen. Dieser verbindet offensichtlich den Tankinnenraum mit der Erdoberfläche und ist an seiner Öffnung an der Oberseite mit einer gelben Kappe

verschlossen. Somit ergibt sich allein aus dieser Darstellung einem fachkundigen

Betrachter ohne weiteres auch die mit dem Merkmal d) des Anspruchs 1

übereinstimmende Anordnung und Funktion einer Auslassöffnung.

Die Anordnung des Rohranschlussteils und die Gestalt des Tanks betreffende

Einzelheiten entnimmt der Fachmann zudem der Uponor- Unternehmensbroschüre „Putkiposti“ vom Dezember 1999, D7, deren Vorveröffentlichung und

die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit von der Patentinhaberin gleichfalls nicht bestritten wurden.

In der Druckschrift D7 auf den Seiten 11 und 12 ist offensichtlich der gleiche wie

der

in der Druckschrift D10 schematisch gezeigte Erdtank nunmehr aus

unterschiedlichen Perspektiven fotografisch dargestellt. Auch in diesen Abbildungen erkennt der Fachmann zunächst einen Tank mit torusförmiger Gestalt, der

eine kreisrunde Grundfläche einnimmt. Ebenso klar wie die die Merkmale a) bis c)

aufweisende Form des Rohrkörpers ist auch hier die entsprechend dem

Merkmal d) angeordnete Auslassöffnung zu erkennen, realisiert als schwarz

eingefärbter Rohrfitting, mit einem seitlich abstehenden Rohrstutzen versehen und

mit einer roten Kappe verschlossen. In den Darstellungen der Druckschrift D7 sind

sodann sechs gleiche den Rohrkörper aufbauende, klar voneinander unterscheidbare Kurvenabschnitte mit einem Krümmungswinkel von etwa 60° zu

erkennen. In einem dieser Abschnitte steckt besagter Rohrfitting in einem dafür

vorgeformten, eine Kreisfläche bildenden Bereich. Zwei weitere - noch verschlossene Bereiche - befinden sich jeweils in einem der anderen Kurvenabschnitte.

Der aus dem aufgezeigten Stand der Technik entnehmbare Erdtank stimmt somit

hinsichtlich der Merkmale a) bis d) der gegliederten Anspruchsfassung gemäß

Hauptantrag vollständig überein und er löst offenkundig die Aufgabe, einen

flachen und großvolumigen Erdtank zu schaffen, der belastbar und mit vergleichsweise geringem Aufwand herstellbar ist, mit den gleichen Mitteln wie das

angefochtene Patent.

Der einzige Unterschied des patentgemäß ausgestalteten Erdtanks gegenüber

dem bekannten Erdtank besteht noch darin, dass sein Rohrkörper aus einer

Kombination von Kurven- und Geradabschnitten gebaut ist, wogegen der

bekannte Tank gemäß der Druckschrift D10 oder D7 offenkundig einen Rohrkörper aus Kurvenabschnitten aufweist, die durch nutartige Abschnitte voneinander abgegrenzt sind. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit vermag

dies jedoch nicht zu begründen.

Mit Blick darauf, dass ein stabiler Erdtank geschaffen werden soll, der Vorteile

beim Transport aufweist, bietet sich ein entsprechend Merkmal e) nicht nur aus

Kurven- sondern auch aus Geradabschnitten gebauter Rohrkörper ausgehend von

der bekannten, nahezu idealen Kreisform schon deswegen an, weil die bildlichen

Darstellungen des Erdtanks bereits einen segmentartigen Aufbau aus kurzen

Rohrbogenelementen vermitteln, wobei die zwischen den gebogenen Bereichen

angeordneten Nute einen - wenn auch kurzen – Abschnitt bilden, der die

einzelnen Elemente voneinander abgrenzt. Zum Erlangen eines Vorteils beim

Transport des Erdtanks bedarf es nunmehr lediglich einer dem Transportplatzangebot angepassten Form. Da es üblich ist, einen Erdtank auf der lang

gestreckten rechteckigen Ladefläche eines LKW zur Baustelle zu bringen, bietet

sich zur Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Platzes eine entsprechende

Streckung des bekannt vorteilhaften Ringkörpers an, die durch eine geradlinige

Verlängerung der Bereiche zwischen den Bogenstücken sowie eine Anpassung

der Bogenlängen leicht zu realisieren ist.

Der Senat sieht in dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag somit

allenfalls das nahe liegende Ergebnis rein handwerklichen Vorgehens, mit dem der

Fachmann eine sich ihm regelmäßig stellende Optimierungsaufgabe löst.

Dem Hauptantrag der Patentinhaberin kann folglich nicht stattgegeben werden.

3. Ein Erdtank mit den im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebenen Merkmalen

mag ebenfalls neu und gewerblich anwendbar sein. Die darin anstelle des

Merkmals e) zu den Merkmalen a) bis d) des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag

aufgenommenen Merkmale f), wonach der Rohrkörper aus mehreren Abschnitten

modulartig zusammengesetzt ist, und g), wonach die Modulabschnitte durch

Geradabschnitte mit gegebenenfalls unterschiedlicher Länge und Kurvenabschnitte mit gegebenenfalls unterschiedlichen Krümmungswinkeln von insbesondere 30°, 60° und/oder 90° gebildet sind, vermögen jedoch ebenfalls nicht die

Patentwürdigkeit des Gegenstands des angefochtenen Patents zu begründen.

Diese Ausgestaltungen zieht der Fachmann in Betracht, weil er in der Praxis des

Erdtankbaus im Zuge der damit verbundenen Installationsarbeiten stets Rohrkörper,

nämlich Leitungen, aus vorgefertigten geraden und gebogenen oder aus geraden

und gebogenen Abschnitten kombinierten Rohrbauelementen vor Augen bekommt,

mit denen verschiedenste Leitungsverläufe realisierbar sind. Die Erstellung von

Rohrkörpern aus mehreren modulartig zusammengesetzten Geradabschnitten mit

gegebenenfalls unterschiedlicher Länge und Kurvenabschnitten mit gegebenenfalls

unterschiedlichen Krümmungswinkeln ist beim Anschluss eines Erdtanks demnach

gang und gäbe. Nach Überzeugung des Senats bedarf es hierzu keines zusätzlichen druckschriftlichen Nachweises, insbesondere nicht dafür, dass dem

Fachmann bereits genormte Rohrmodule in vielfältigen Formen, Materialien und

Abmessungen zum Zusammenbau nahezu beliebiger Leitungsverläufe zur

Verfügung stehen.

Der aus dem Stand der Technik bekannte Erdtank weist wegen der nutartigen

Vertiefungen ersichtlich einen segmentierten Aufbau auf und gleicht daher bereits

einem aus einzelnen, gleichen Kurvenabschnitten modulartig gebauten Rohrkörper. Ob der bekannte Erdtank einstückig gefertigt oder mehrteilig

zusammengesetzt ist, lassen die Darstellungen in den Druckschriften zwar nicht

deutlich erkennen, aus Kostengründen ist es für einen Fachmann jedoch nahe

liegend, einen derartigen Rohrkörper nicht in einem Stück herzustellen, sondern

auf die vielfältig zur Verfügung stehenden modulartigen Bauteile zurückzugreifen

und ihn daraus zusammenfügen. Zur bestmöglichen Ausnutzung eines gegebenen

Transportraums liegt es letztlich - wie bereits zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

ausgeführt wurde - im Rahmen handwerklichen Wissens und Könnens, dafür die

Gerad- und Kurvenabschnitte entsprechend vorgeformter Module zu verwenden

und damit eine Ring- Grundform mit an die gegebenen Platzverhältnisse

angepassten Abmessungen zu bilden.

Dem Hilfsantrag der Patentinhaberin kann somit ebenfalls nicht stattgegeben

werden.

4. Die Unteransprüche 2 bis 9 bzw. 2 bis 7 haben nach dem Fortfall des

Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag keinen

Bestand, zumal einen patentwürdigen Gegenstand begründende Merkmale darin

nicht enthalten sind und von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht

wurden.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Fritze

Me