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BPatG Beschluss vom 20.08.2007 – 9 W (pat) 327/04

9. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. August 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 41 962

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin

Friehe-Wich und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 3. September 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Informationsaufbereitung von

Fahrzeugzuständen und Umgebungsinformationen“

erteilt. Gegen die Patenterteilung richtet sich der Einspruch. Die Einsprechende

meint u. a., das streitpatentgemäße Verfahren sei für einen Durchschnittsfachmann in Kenntnis der DE 36 28 333 A1 oder der DE 196 04 351 A1 jeweils i. V. m.

der DE 197 55 470 A1 nahegelegt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8, mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005 als

Hilfsantrag 1 eingegangen am 18. Januar 2005,

- Beschreibung Spalten 1 bis 4 sowie Fig. 1 bis 8,

jeweils nach Patentschrift.

Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Auffassung sind das Verfahren und die Vorrichtung gemäß dem Streitpatent bzw. in dessen hilfsweise verteidigter Fassung neu und durch den Stand der Technik nicht

nahegelegt.

Die geltenden Patentansprüche 1 sind nachstehend wiedergegeben, wobei die

Änderungen im Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag fett bzw. hervorgehoben sind.

Hauptantrag

1. Verfahren zur Informationsaufbereitung von Fahrzeugzuständen und Umgebungsinformationen mittels eines Steuergerätes und einer Anzeigeeinheit, wobei das Steuergerät

auf Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen verschiedener Steuergeräte

und Sensoren zugreifen kann,

umfassend folgende Verfahrensschritte:

a) Aktivieren des Verfahrens durch eine Eingabe des Nutzers,

b) Darstellen der möglichen Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen

auf der Anzeigeeinheit, für die der Nutzer aufbereitete Informationen erhalten kann,

wobei die Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen funktional untergliedert sind,

c) Auswählen der gewünschten Informationen aus der Aufstellung gemäß Verfahrensschritt b) durch den Nutzer und

d) Darstellen der aufbereiteten Informationen auf der Anzeigeeinheit, wobei durch das

Steuergerät erfasste kritische Fahrzeugzustände optisch und/oder piktogrammförmig in den Verfahrensschritten b) und/oder d) hervorgehoben werden.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.

Auf den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 6 des Streitpatents sind die erteilten Patentansprüche 7 und 8 rückbezogen.

Hilfsantrag

1. Verfahren zur Informationsaufbereitung von Fahrzeugzuständen und Umgebungsinformationen mittels eines Steuergerätes und einer Anzeigeeinheit, wobei das Steuergerät

auf Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen verschiedener Steuergeräte

und Sensoren zugreifen kann,

umfassend folgende Verfahrensschritte:

a) Aktivieren des Verfahrens durch eine Eingabe des Nutzers,

b) Darstellen der möglichen Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen

auf der Anzeigeeinheit, für die der Nutzer aufbereitete Informationen erhalten kann,

wobei die Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen funktional untergliedert sind,

c) Auswählen der gewünschten Informationen aus der Aufstellung gemäß Verfahrensschritt b) durch den Nutzer und

d) Darstellen der aufbereiteten Informationen auf der Anzeigeeinheit, wobei durch das

Steuergerät erfasste kritische Fahrzeugzustände optisch und/oder piktogrammförmig sowohl in den Verfahrensschritten b) und d) hervorgehoben werden.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den entsprechend beschränkten, nebengeordneten

Vorrichtungsanspruch 6 sind die geltenden Patentansprüche 7 und 8 rückbezogen.

II.

Der Einspruch ist zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind unbestritten zulässig.

2.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten nimmt der Senat als Durchschnittsfachmann im vorliegenden Fall einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik an, der

bei einem Kraftfahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung und

Adaption von elektronischen Multifunktionsanzeigevorrichtungen beschäftigt

ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Displaytechnik verfügt.

3. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 beruhen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, denn alle beanspruchten Verfahrensschritte/Merkmale sind am Anmeldetag des Streitpatents bereits aus der DE 196 04 351 A1 i. V. m. der

DE 197 55 470 A1 bekannt. Eine Zusammenschau dieser beiden einschlägigen Druckschriften war für den Durchschnittsfachmann jeweils naheliegend,

weil die Hervorhebung kritischer Fahrzustände auch bei einer digitalen Informationsverarbeitung bzw. –darstellung mittels Steuergerät und Anzeigeeinheit zu einer vollständigen Informationsaufbereitung zählt.

3.1. Zum Hauptantrag:

Die im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung berücksichtigte Anzeigeeinrichtung gemäß der DE 196 04 351 A1 verwendet offensichtlich dieselbe

Hardware und zeigt dieselben Informationen an wie die Anzeigeeinrichtung

beim Streitpatent.

Die

Informationsdarstellung auf einem Display 5, wie es

in der

DE 196 04 351 A1 beschrieben ist, setzt bekanntlich eine vorherige Datenaufbereitung durch ein Steuergerät voraus. Deshalb liest der Durchschnittsfachmann ein entsprechendes Steuergerät in der Druckschrift selbstverständlich mit, zumal die Beschreibungseinleitung auf einen im Steuergerät

normalerweise enthaltenen Mikroprozessor ausdrücklich hinweist, vgl. insb.

Sp. 1, Z. 9/10. Hinsichtlich der anzeigbaren Informationen offenbart die

Druckschrift eine Darstellung von Fahrzeugzuständen und Umgebungsinformationen. Als Fahrzeugzustände sind beispielhaft die Heizung, die Klimaanlage oder die Stellung der Außenspiegel darstellbar, vgl. insb. Sp. 1, Z. 66,

bis Sp. 2, Z. 2, i. V. m. Fig. 1. Als Umgebungsinformationen sind a. a. O. das

Telefon sowie die Navigation als darstellbar genannt. Um die genannten Informationen auf dem Display 5 darstellen zu können, muss das verwendete

Steuergerät selbstverständlich auf die entsprechenden Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen verschiedener Steuergeräte und/oder

Sensoren Zugriff haben, denn anders können deren Informationen nicht aufbereitet und zur Darstellung gebracht werden.

Zur Betriebsweise der bekannten Einrichtung offenbart die Druckschrift folgende, vom streitpatentgemäßen Verfahren ebenfalls benutzte Schritte:

a) Gemäß Anspruch 1 der DE 196 04 351 A1 wählt der Nutzer eine anzeigbare Funktion aus und setzt auf diese Weise das Verfahren durch seine

Eingabe in Gang.

b) Gemäß Anspruch 1 i. V. m. Fig. 4a der DE 196 04 351 A1 werden anschließend die möglichen Fahrzeugzustandsdaten und Umgebungsinformationen auf der Anzeigeeinheit in Reihen und/oder Symbolen und/oder

Worten angezeigt. Für die jeweiligen Anzeigen kann der Nutzer aufbereitete Informationen erhalten, welche funktional untergliedert sind. Unterfunktionen sind im Anspruch 6 sowie in Sp. 2, Z. 18, alternativ auch als „2. Bedienebene“ und in Sp. 2, Z. 26/27, als „3. Bedienebene“ bezeichnet. Dies

setzt eine entsprechende funktionale Untergliederung der aufbereiteten

Anzeigedaten voraus. Am Beispiel der Auswahl „Radio“ ist dessen Gliederung in Unterfunktionen in Fig. 4b und 4c dargestellt, vgl. auch die zugehörige Beispielsbeschreibung in Sp. 2 ab Z. 13.

c) Gemäß Anspruch 6 der DE 196 04 351 A1 erfolgt anschließend eine Auswahl der gewünschten Informationen aus der Aufstellung gemäß Verfahrensschritt b) durch den Nutzer. Dazu wird mit einem Cursor 5a eine Funktion auf dem Display 5 ausgewählt, vgl. insb. die Figuren.

d) Gemäß Anspruch 6 i. V. m. den Fig. 1 und 2 sowie 4a bis 4c der

DE 196 04 351 A1 werden anschließend die aufbereiteten Informationen

auf der Anzeigeeinheit dargestellt, vgl. auch Sp. 2, Z. 15 bis 19.

Von dieser Betriebsweise der vorbekannten Einrichtung unterscheidet sich

das streitpatentgemäße Verfahren lediglich noch durch eine optische und/

oder piktogrammförmige Hervorhebung von durch das Steuergerät erfassten

kritischen Fahrzeugzuständen in den Verfahrensschritten b) und/oder d). Obwohl es am Anmeldetag unbestritten bekannt war, dem Nutzer durch Anzeigevorrichtungen im Fahrzeug Warnhinweise verschiedenster Art zu geben,

ist derartiges in der DE 196 04 351 A1 nicht ausdrücklich erwähnt.

Für dieses einzige Unterschiedsmerkmal bot der einschlägige Stand der

Technik der Displaytechnik dem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des

Streitpatents allerdings ein unübersehbares Vorbild durch das digitale Anzeigesystem gemäß der DE 197 55 470 A1. Demnach werden die aus der analogen Anzeigetechnik hinlänglich bekannten optischen Warnhinweise nämlich auch mit einem digitalen Anzeigesystem gegeben. Dazu wird der „…

Bildschirm 37, der zum Beispiel als hochauflösendes LCD-Display gestaltet

ist und mehrfarbige Darstellungen ermöglicht, …“ (vgl. Sp. 4, Z. 23 bis 25)

von einem bildgenerierenden Rechner 33 angesteuert, der seinerseits Informationen des Bordrechners 32 und/oder anderer informationsgebender Systeme und/oder Sensoren verarbeitet, vgl. insb. Anspruch 9 sowie Fig. 1. Am

Beispiel einer Abstandsanzeige ist erläutert, dass eine Warnung des Nutzers

durch Änderung der Farbe, der Stärke oder auch der Form der jeweiligen Anzeige erreicht werden kann, vgl. insb. Ansprüche 16, 18 und 36 sowie Sp. 6,

Z. 60 bis 65. Allgemein sollen „… Warnungen, die unmittelbares Handeln erfordern oder eine kritische technische oder legislative Grenze darstellen …“

(Sp. 7, Z. 15 bis 17) ihren Wichtigkeitsgrad durch Farbänderung von rot, gelb

oder orange, grün bis blau verdeutlichen, vgl. insb. Sp. 7, Z. 20 bis 29. Ähnliche Hervorhebungen sind hinsichtlich der Größen- und Formänderung der jeweiligen Informationsanzeige beschrieben in Sp. 7, Z. 30 bis 40.

Vor diesem Hintergrund bestand das Vorgehen des Durchschnittsfachmannes am Anmeldetag des Streitpatents allein darin, an sich aus der

DE 197 55 470 A1 bekannte optische und/oder piktogrammförmige Warnmeldungen in das gleichartige Anzeigesystem gemäß der DE 196 04 351 A1 zu

integrieren. Dadurch gelangte er in naheliegender Weise zu dem streitgegenständlichen Verfahren, denn das permanente Ziel sämtlicher Anzeigevorrichtungen und diese unterstützenden Verfahren ist es, den Nutzer umfassend

und übersichtlich zu informieren. Dies kann ohne die Hervorhebung von kritischen Fahrzuständen durch entsprechende Warnmeldungen nicht erreicht

werden. Dabei ist es insbesondere bei kritischen Fahrzeugzuständen funktionsnotwendig, dass eine Warnmeldung den Nutzer möglichst frühzeitig und

sicher erreicht. Denn eine wichtige Warnmeldung, welche der Nutzer erst

beim Durchblättern von Unterfunktionen quasi zufällig zur Kenntnis bekommt,

verfehlt ihre Wirkung. Deshalb muss bei einer funktional untergliederten Anzeige eine Warnmeldung zwangsläufig in einer übergeordneten Darstellung,

beispielsweise im Anzeigeschritt b) der DE 196 04 351 A1 erscheinen. Und

weil es das vorstehend erläuterte Prinzip einer funktionalen Untergliederung

bei Anzeigevorrichtungen ist, detailliertere Informationen in einer untergeordneten Anzeigeebene vorzuhalten, muß die Warnmeldung auch in der aufbereiteten Darstellung gemäß Schritt d) der DE 196 04 351 A1 angezeigt werden.

Die Patentinhaberin bestreitet die Offenbarung von „aufbereiteten Informationen“ [Verfahrensschritte b) und d) des Patentanspruchs 1] im Sinne des

Streitpatents in der DE 196 04 351 A1. Sie meint, streitpatentgemäß sei unter diesem Begriff beispielsweise eine Darstellung sämtlicher Flüssigkeitszustände zu verstehen, wie in Fig. 2 der Streitpatentschrift wiedergegeben. Mit

dieser Argumentation vermochte sie den Senat jedoch nicht zu überzeugen.

Denn der Patentanspruch 1 ist nicht auf das in Rede stehende Ausführungsbeispiel beschränkt. Folglich kann ein derartiger Unterschied nicht patentbegründend sein. Zum anderen zeigen die Figuren 4a bis 4c der

DE 196 04 351 A1 beispielhaft an der Radiodarstellung, dass der Nutzer für

die Gesamtinformation „Radio“ nach deren Auswahl aufbereitete Informationen erhalten kann. So wird in einer aufbereiteten Radio-Information „Scan,

Ton, Lautstärke, Bass, u. s. w.“ angezeigt und nach weiterer Auswahl die

qualitativ aufbereitete Information über die Lautstärke.

Abgesehen davon hat der Senat bereits in seinem Beschluss 9 W (pat) 34/04

vom 18. April 2007 dargelegt, dass die freie Programmierbarkeit digitaler Anzeigevorrichtungen in einem Kraftfahrzeug eine sehr vielfältige, fast uneingeschränkte Darstellung, insbesondere von Warnmeldungen erlaubt. Die Nutzung dieser Möglichkeiten wird von einem Durchschnittsfachmann regelmäßig erwartet und erfordert deshalb unter normalen Umständen keine erfinderische Tätigkeit mehr.

Der Patentanspruch 1 hat aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand

und mit ihm die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 ebenfalls nicht. Da

über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der

nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 7 und 8.

3.2. Zum Hilfsantrag:

Die mit dem Hilfsantrag vorgenommene Änderung des Patentanspruchs 1

betrifft die Hervorhebung von kritischen Fahrzeugzuständen sowohl in den

Verfahrensschritten b) und d). Damit ist das streitgegenständliche Verfahren

auf eine der beiden im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Varianten beschränkt. Da in der Begründung zum Hauptantrag bereits diejenige

alternative Ausführung des streitpatentgemäßen Verfahrens abgehandelt

worden ist, auf welche der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beschränkt

ist, gelten die im vorstehenden Abschnitt 3.1. gemachten Ausführungen gleichermaßen zum Hilfsantrag.

Demzufolge beruht der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da, wie vorstehend

bereits festgestellt, über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden

kann, fallen mit ihm auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 und

die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8.

Petzold

Bork

Friehe-Wich

Höchst

Ko