Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 23.08.2007 – 34 W (pat) 367/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 367/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 06 492

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein

und

Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 8. Mai 2003 veröffentlichte deutsche Patent 195 06 492 mit der

Bezeichnung „Einrichtung zum Speichern von Zigaretten oder dergleichen“ hat die

AG

in

H…,

am

15. Juli 2003

Einspruch

einge-

H…

legt.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei. Die Einsprechende verwies u. a. auf die Druckschrift

D7: Zeitschrift Research Disclosure, August 1978, 17201, „Sackspeicher mit

Klimakammer“.

Sie führte u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand

der Technik nicht neu sei, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 20. August 2007

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in

der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten

oder ähnlichen Tabakerzeugnissen, bei der zwischen einer Zigaretten-Herstellmaschine (Zigaretten-Maker) oder einer Filteransetzmaschine einerseits und einer Verpackungsmaschine andererseits ein Speicher (10) zur zeitweiligen Aufnahme und Ausgabe

von Zigaretten oder dergleichen angeordnet ist, gekennzeichnet

durch folgende Merkmale:

a)

der Zigaretten-Speicher (10) ist in einer geschlossenen

Kammer bzw. in einem geschlossenen Gehäuse (16) angeordnet,

b)

der Innenraum der Kammer bzw. des Gehäuses (16) ist

mindestens hinsichtlich Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit

klimatisiert,

c)

außerhalb des Gehäuses (16), insbesondere auf einer

Oberwand (17) desselben, ist ein Klimagerät (20) angeordnet

zur Kontrolle und Herstellung eines konstanten Klimas innerhalb des Gehäuses (16),

d)

das Klimagerät (20) ist durch innerhalb des Gehäuses (16) angeordnete Sensoren (21) steuerbar.

Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 4 nachgeordnet.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die

Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf

die Akten verwiesen.

II

1) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

2) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mag als neu gelten, er

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die patentierte Erfindung betrifft nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten oder ähnlichen Tabakerzeugnissen, bei der zwischen einer Zigaretten-Herstellmaschine (Zigaretten-

Maker) oder einer Filter-Ansetzmaschine einerseits und einer Verpackungsmaschine andererseits ein Speicher zur zeitweiligen Aufnahme und Ausgabe von

Zigaretten oder dergleichen angeordnet ist.

Je nach Gestaltung des Speichers und je nach den Arbeitsabläufen bei der Fertigung der Zigaretten bzw. bei der Verpackung derselben können Speicherzeiten

von unterschiedlicher Dauer für die Zigaretten eintreten. Eine längere Lagerung

der ungeschützten Zigaretten ist nachteilig für deren Qualität. Zur Aromaerhaltung

müssen Luftfeuchtigkeit und Temperatur in engen Grenzen möglichst konstant

gehalten werden (Patentschrift Abs. 0003).

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, bei längerer Lagerung von unverpackten Zigaretten eine Qualitätsminderung weitgehend zu vermeiden (Patentschrift Abs. 0005).

Die im Patent vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einer Einrichtung mit folgenden Merkmalen:

a) Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten oder ähnlichen Tabakerzeugnissen, bei der

b)

zwischen einer Zigaretten-Herstellmaschine (Zigaretten-Maker) oder einer

Filter-Ansetzmaschine einerseits und einer Verpackungsmaschine andererseits

ein Speicher (10) zur zeitweiligen Aufnahme und Ausgabe von Zigaretten oder

dergleichen angeordnet ist;

(Oberbegriff)

c)

der Zigaretten-Speicher (10) ist in einer geschlossenen Kammer bzw. in

einem geschlossenen Gehäuse (16) angeordnet;

d)

der Innenraum der Kammer bzw. des Gehäuses (16) ist mindestens hinsichtlich Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit klimatisiert;

e)

außerhalb des Gehäuses (16), insbesondere auf einer Oberwand (17) desselben, ist ein Klimagerät (20) angeordnet zur Kontrolle und Herstellung eines

konstanten Klimas innerhalb des Gehäuses (16);

f)

das Klimagerät (20) ist durch Sensoren (21) steuerbar,

f1) die innerhalb des Gehäuses (16) angeordnet sind.

Der Senat sieht die Druckschrift D7, zu der sich die Patentinhaberin nicht geäußert

hat, als den nächstkommenden Stand der Technik an. Dort ist eine zwischen einer

Produktionsmaschine und einer Weiterverarbeitungsmaschine (Packmaschine

gemäß Zeile 12) angeordnete Speichereinrichtung zum Aufnehmen und Abgeben

von stabförmigen Artikeln der Tabak verarbeitenden Industrie, insbesondere Zigaretten, beschrieben und dargestellt (vgl. Zeilen 1 bis 4 der D7), und damit eine Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten gemäß den Merkmalen a und b. In der D7 ist eine die Speichereinrichtung umschließende bzw.

gegenüber dem umgebenden Raum abschirmende klimatisierte Kammer vorgehen, die das Austrocknen der Artikel bei längerem Verbleib im Speicher verhindert

(Zeilen 4 bis 8 und 21 bis 28), entsprechend Merkmal c. Die D7 beschreibt die

Regelung der Temperatur und Feuchte der Luft (vgl. letzter Absatz). Die entsprechend befeuchtete, warme Luft wird in den Sackspeicher (7) eingeleitet. Damit

wird der Innenraum der Klimakammer (11) (=Kammer bzw. Gehäuse) hinsichtlich

Temperatur und Luftfeuchtigkeit klimatisiert (Merkmal d). Die Einrichtung zur

Erzeugung der warmen, feuchten Luft (=Klimagerät) ist, wie der Zeichnung in der

D7 unmittelbar zu entnehmen ist, außerhalb des Gehäuses (Klimakammer 11)

angeordnet und dient zur Kontrolle und Herstellung eines konstanten Klimas innerhalb der Klimakammer, Merkmal e ist daher ebenfalls verwirklicht. Messglieder (14, 22) in der Rohrleitung (13) überwachen in der D7 die Temperatur und die

Feuchte der vom Ventilator (12) geförderten Luft. Diese Messwerte werden Vergleichsstellen (16, 23) zugeführt, die die Messwerte mit eingestellten Sollwerten

vergleichen. In Abhängigkeit von der Differenz zwischen Messwert und Sollwert

werden die Leistung einer elektrischen Heizung im Ansaugrohr (21) des Ventilators (12) und die Menge des von einer Pumpe in die durch das Ansaugrohr (21)

angesaugte Luft gesprühten Wassers veränderbar gesteuert (vgl. letzter Absatz).

Insofern ist das Klimagerät in der D7 durch Sensoren (Messglieder 14, 22 in der

D7) steuerbar (Merkmal f).

Während in der D7 die Sensoren (Messglieder 14, 22) in der Rohrleitung (13)

angeordnet sind, die zur Klimakammer (11) führt, sind beim Gegenstand des

Anspruchs 1 die Sensoren innerhalb des Gehäuses (16) angeordnet (Merkmal f1). Dieser Unterschied vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, weil die Anordnung der Sensoren in dem Gehäuse eine einfache handwerkliche Maßnahme beinhaltet. Der Fachmann - hier ein Dipl.-Ing. (FH) der Verfahrenstechnik - erkennt nämlich ohne weiteres, dass die Messglieder (14, 22) zwischen dem Ventilator (12) und der Abzugsleitung (31) am oberen Ende der Klimakammer (11), durch die die konditionierte Luft entweichen kann, angeordnet sein

müssen. Die beanspruchte Anordnung der Sensoren innerhalb des Gehäuses bietet sich dem Fachmann als vorteilhaft an, weil dadurch auch bei eventuellen

Schwankungen von Temperatur und/oder Feuchte der Atmosphäre in einer nicht

klimatisierten Fertigungs- bzw. Verpackungshalle (vgl. dazu die Absätze 0004 und

0007 der Patentschrift des angegriffenen Patents) das Klima innerhalb des

Gehäuses genauer steuerbar ist. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Durchführung dieser Maßnahme hätte entgegenstehen können, sind

für den Senat nicht erkennbar und von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen

worden.

Damit hat der erteilte Anspruch 1 keinen Bestand.

3) Mit dem erteilten Patentanspruch 1 fallen auch alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben

Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in

GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen lassen die Ansprüche 2 bis 4 auch keinen patentfähigen Überschuss erkennen. So sind deren kennzeichnenden Merkmale aus der D7 bekannt (Ansprüche 2 und 3) bzw. für den

Fachmann nahegelegt (Anspruch 4).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

Fa