Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.08.2007 – 34 W (pat) 367/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 367/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 06 492
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein
und
Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 8. Mai 2003 veröffentlichte deutsche Patent 195 06 492 mit der
Bezeichnung „Einrichtung zum Speichern von Zigaretten oder dergleichen“ hat die
AG
in
H…,
am
15. Juli 2003
Einspruch
einge-
H…
legt.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei. Die Einsprechende verwies u. a. auf die Druckschrift
D7: Zeitschrift Research Disclosure, August 1978, 17201, „Sackspeicher mit
Klimakammer“.
Sie führte u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand
der Technik nicht neu sei, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 20. August 2007
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in
der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten
oder ähnlichen Tabakerzeugnissen, bei der zwischen einer Zigaretten-Herstellmaschine (Zigaretten-Maker) oder einer Filteransetzmaschine einerseits und einer Verpackungsmaschine andererseits ein Speicher (10) zur zeitweiligen Aufnahme und Ausgabe
von Zigaretten oder dergleichen angeordnet ist, gekennzeichnet
durch folgende Merkmale:
a)
der Zigaretten-Speicher (10) ist in einer geschlossenen
Kammer bzw. in einem geschlossenen Gehäuse (16) angeordnet,
b)
der Innenraum der Kammer bzw. des Gehäuses (16) ist
mindestens hinsichtlich Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit
klimatisiert,
c)
außerhalb des Gehäuses (16), insbesondere auf einer
Oberwand (17) desselben, ist ein Klimagerät (20) angeordnet
zur Kontrolle und Herstellung eines konstanten Klimas innerhalb des Gehäuses (16),
d)
das Klimagerät (20) ist durch innerhalb des Gehäuses (16) angeordnete Sensoren (21) steuerbar.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 4 nachgeordnet.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die
Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf
die Akten verwiesen.
II
1) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
2) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mag als neu gelten, er
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die patentierte Erfindung betrifft nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten oder ähnlichen Tabakerzeugnissen, bei der zwischen einer Zigaretten-Herstellmaschine (Zigaretten-
Maker) oder einer Filter-Ansetzmaschine einerseits und einer Verpackungsmaschine andererseits ein Speicher zur zeitweiligen Aufnahme und Ausgabe von
Zigaretten oder dergleichen angeordnet ist.
Je nach Gestaltung des Speichers und je nach den Arbeitsabläufen bei der Fertigung der Zigaretten bzw. bei der Verpackung derselben können Speicherzeiten
von unterschiedlicher Dauer für die Zigaretten eintreten. Eine längere Lagerung
der ungeschützten Zigaretten ist nachteilig für deren Qualität. Zur Aromaerhaltung
müssen Luftfeuchtigkeit und Temperatur in engen Grenzen möglichst konstant
gehalten werden (Patentschrift Abs. 0003).
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, bei längerer Lagerung von unverpackten Zigaretten eine Qualitätsminderung weitgehend zu vermeiden (Patentschrift Abs. 0005).
Die im Patent vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einer Einrichtung mit folgenden Merkmalen:
a) Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten oder ähnlichen Tabakerzeugnissen, bei der
b)
zwischen einer Zigaretten-Herstellmaschine (Zigaretten-Maker) oder einer
Filter-Ansetzmaschine einerseits und einer Verpackungsmaschine andererseits
ein Speicher (10) zur zeitweiligen Aufnahme und Ausgabe von Zigaretten oder
dergleichen angeordnet ist;
(Oberbegriff)
c)
der Zigaretten-Speicher (10) ist in einer geschlossenen Kammer bzw. in
einem geschlossenen Gehäuse (16) angeordnet;
d)
der Innenraum der Kammer bzw. des Gehäuses (16) ist mindestens hinsichtlich Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit klimatisiert;
e)
außerhalb des Gehäuses (16), insbesondere auf einer Oberwand (17) desselben, ist ein Klimagerät (20) angeordnet zur Kontrolle und Herstellung eines
konstanten Klimas innerhalb des Gehäuses (16);
f)
das Klimagerät (20) ist durch Sensoren (21) steuerbar,
f1) die innerhalb des Gehäuses (16) angeordnet sind.
Der Senat sieht die Druckschrift D7, zu der sich die Patentinhaberin nicht geäußert
hat, als den nächstkommenden Stand der Technik an. Dort ist eine zwischen einer
Produktionsmaschine und einer Weiterverarbeitungsmaschine (Packmaschine
gemäß Zeile 12) angeordnete Speichereinrichtung zum Aufnehmen und Abgeben
von stabförmigen Artikeln der Tabak verarbeitenden Industrie, insbesondere Zigaretten, beschrieben und dargestellt (vgl. Zeilen 1 bis 4 der D7), und damit eine Einrichtung für die Herstellung und Verpackung von Zigaretten gemäß den Merkmalen a und b. In der D7 ist eine die Speichereinrichtung umschließende bzw.
gegenüber dem umgebenden Raum abschirmende klimatisierte Kammer vorgehen, die das Austrocknen der Artikel bei längerem Verbleib im Speicher verhindert
(Zeilen 4 bis 8 und 21 bis 28), entsprechend Merkmal c. Die D7 beschreibt die
Regelung der Temperatur und Feuchte der Luft (vgl. letzter Absatz). Die entsprechend befeuchtete, warme Luft wird in den Sackspeicher (7) eingeleitet. Damit
wird der Innenraum der Klimakammer (11) (=Kammer bzw. Gehäuse) hinsichtlich
Temperatur und Luftfeuchtigkeit klimatisiert (Merkmal d). Die Einrichtung zur
Erzeugung der warmen, feuchten Luft (=Klimagerät) ist, wie der Zeichnung in der
D7 unmittelbar zu entnehmen ist, außerhalb des Gehäuses (Klimakammer 11)
angeordnet und dient zur Kontrolle und Herstellung eines konstanten Klimas innerhalb der Klimakammer, Merkmal e ist daher ebenfalls verwirklicht. Messglieder (14, 22) in der Rohrleitung (13) überwachen in der D7 die Temperatur und die
Feuchte der vom Ventilator (12) geförderten Luft. Diese Messwerte werden Vergleichsstellen (16, 23) zugeführt, die die Messwerte mit eingestellten Sollwerten
vergleichen. In Abhängigkeit von der Differenz zwischen Messwert und Sollwert
werden die Leistung einer elektrischen Heizung im Ansaugrohr (21) des Ventilators (12) und die Menge des von einer Pumpe in die durch das Ansaugrohr (21)
angesaugte Luft gesprühten Wassers veränderbar gesteuert (vgl. letzter Absatz).
Insofern ist das Klimagerät in der D7 durch Sensoren (Messglieder 14, 22 in der
D7) steuerbar (Merkmal f).
Während in der D7 die Sensoren (Messglieder 14, 22) in der Rohrleitung (13)
angeordnet sind, die zur Klimakammer (11) führt, sind beim Gegenstand des
Anspruchs 1 die Sensoren innerhalb des Gehäuses (16) angeordnet (Merkmal f1). Dieser Unterschied vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, weil die Anordnung der Sensoren in dem Gehäuse eine einfache handwerkliche Maßnahme beinhaltet. Der Fachmann - hier ein Dipl.-Ing. (FH) der Verfahrenstechnik - erkennt nämlich ohne weiteres, dass die Messglieder (14, 22) zwischen dem Ventilator (12) und der Abzugsleitung (31) am oberen Ende der Klimakammer (11), durch die die konditionierte Luft entweichen kann, angeordnet sein
müssen. Die beanspruchte Anordnung der Sensoren innerhalb des Gehäuses bietet sich dem Fachmann als vorteilhaft an, weil dadurch auch bei eventuellen
Schwankungen von Temperatur und/oder Feuchte der Atmosphäre in einer nicht
klimatisierten Fertigungs- bzw. Verpackungshalle (vgl. dazu die Absätze 0004 und
0007 der Patentschrift des angegriffenen Patents) das Klima innerhalb des
Gehäuses genauer steuerbar ist. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Durchführung dieser Maßnahme hätte entgegenstehen können, sind
für den Senat nicht erkennbar und von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen
worden.
Damit hat der erteilte Anspruch 1 keinen Bestand.
3) Mit dem erteilten Patentanspruch 1 fallen auch alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben
Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in
GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen lassen die Ansprüche 2 bis 4 auch keinen patentfähigen Überschuss erkennen. So sind deren kennzeichnenden Merkmale aus der D7 bekannt (Ansprüche 2 und 3) bzw. für den
Fachmann nahegelegt (Anspruch 4).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Fa