Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 27.08.2007 – 9 W (pat) 320/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. August 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 21 759
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing.
Bülskämper und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 19. Juni 1995 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
„Laufrad einer Radialkreiselpumpe“
Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf eine Pumpe
UPS 25-40, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents vielfach von ihr vertrieben
worden sei, und bietet hierfür Zeugenbeweis an. Diese nach ihrer Ansicht somit
zum Stand der Technik zu zählende Pumpe weise alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf oder lege dem Fachmann
den Streitgegenstand zumindest nahe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 bis 4 und der Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der nach Hauptantrag geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Pumpenlaufrad (1) einer Radialkreiselpumpe, insbesondere einer
Tauchmotorpumpe mit zwei gekrümmten Schaufeln (5, 6), die an
einer der Laufradnabe (3) nahen Scheibe (2) fest sind, wobei an
der Saugseite die beiden Schaufeln frei in den Pumpenraum
ragen, ohne an einer weiteren Laufradscheibe fest zu sein (halboffenes Laufrad) und wobei jede Schaufel (5, 6) einen ersten
vorderen Bereich (a) aufweist, der an der Schaufelvorderkante
(5a, 6a) beginnt und vor der Schaufelmitte endet, einen dritten
hinteren Bereich (c) aufweist, der hinter der Schaufelmitte beginnt
und mit der Schaufelhinterkante (5c, 6c) endet, und einen zweiten
mittleren Bereich (b) aufweist, der zwischen dem ersten und
dritten Bereich liegt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der zweite mittlere Bereich (b) eine geringere Krümmung aufweist als die Krümmung des ersten und des dritten Bereichs (a, c).
An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Patentschrift an.
Zum Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Nach Meinung der Patentinhaberin ist sowohl das mit Hauptantrag als auch das
mit Hilfsantrag beanspruchte Pumpenlaufrad patentfähig. Die offenkundige Vorbenutzung werde bestritten, da weder die Vorbenutzung noch die Offenkundigkeit
hinreichend nachgewiesen worden sei.
Im Erteilungsverfahren wurde kein relevanter Stand der Technik ermittelt.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges wurde von der Patentinhaberin nicht
ausgeführt. In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft ein Pumpenlaufrad einer Radialkreiselpumpe, insbesondere einer Tauchmotorpumpe, mit zwei gekrümmten Schaufeln. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ([Absatz 0002]) sind die Schaufeln derartiger Laufräder gerade oder gekrümmt. Bei gekrümmten Schaufeln ändere sich
der Krümmungsgrad von der Schaufelvorderkante zum Schaufelende häufig,
wobei sogar S-förmig gekrümmte Schaufeln bekannt seien, d. h. die Krümmung
wechsele von einer positiven in eine negative Form.
In der Beschreibung des Streitpatents ist die Aufgabe genannt, bei einem derartigen Pumpenlaufrad die Reibungsverluste zu verringern und den Wirkungsgrad zu
erhöhen.
Gemäß erteiltem Patentanspruch 1 weist das beanspruchte Laufrad in Anlehnung
an eine von der Einsprechenden vorgelegten Merkmalsgliederung folgende Merkmale auf:
1. Pumpenlaufrad einer Radialkreiselpumpe,
insbesondere
einer Tauchmotorpumpe.
2. Das Pumpenlaufrad weist zwei gekrümmte Schaufeln auf,
die an einer der Laufradnabe nahen Scheibe fest sind.
3. Die beiden Schaufeln ragen an der Saugseite frei in den
Pumpenraum, ohne an einer weiteren Laufradscheibe fest zu
sein (halboffenes Laufrad).
4.
Jede Schaufel weist einen ersten vorderen Bereich (a) auf,
der an der Schaufelvorderkante beginnt und vor der Schaufelmitte endet.
5.
Jede Schaufel weist einen dritten hinteren Bereich (c) auf,
der hinter der Schaufelmitte beginnt und mit der Schaufelhinterkante endet.
6.
Jede Schaufel weist einen zweiten mittleren Bereich (b) auf,
der zwischen dem ersten und dritten Bereich liegt.
7. Der zweite mittlere Bereich (b) weist eine geringere Krümmung auf als die Krümmung des ersten und des dritten Bereichs (a, c).
Nach der Beschreibung des Streitpatents sind lediglich der Schaufelanfangsbereich und der Schaufelendbereich eines Pumpenlaufrads hydraulisch besonders
wichtig. Der Schaufelzwischenbereich diene dagegen im wesentlichen nur der
Strömungsführung und verursache Reibungsverluste. Beim Laufrad gemäß der
Erfindung werde der zweite Bereich des Laufrads auf Grund seiner geringeren
Krümmung und insbesondere seiner geraden Ausführung verkürzt, so dass die
Reibungsverluste verringert seien und der Wirkungsgrad erhöht werde. Zusätzlich
zeige dieses Laufrad noch den Vorteil, dass eine geringere Verstopfungsanfälligkeit bestehe (Absatz [0006]).
2. Zuständiger Fachmann ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien ein
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Strömungstechnik, der bei einer Pumpenfirma im Bereich der Kreiselpumpen tätig ist. Dieser
kennt nicht nur Pumpenlaufräder, die im Reinwasserbereich eingesetzt werden,
sondern auch solche, die im Abwasserbereich verwendet werden. Dieser Pumpenfachmann liest mit seinem Fachwissen den Patentanspruch 1. Dabei ergibt
sich für ihn aus der Tatsache, dass das mit dem Streitpatent beanspruchte Pumpenlaufrad lediglich zwei Schaufeln aufweist, unmittelbar, dass sich dieses Laufrad vor allem für die Förderung von Abwässern anbietet, die Feststoffe enthalten
können. Denn, wie die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz zutreffend
ausgeführt hat, es ist bei der Konstruktion von Radialkreiselpumpen allgemein
bekannt, dass der Pumpenwirkungsgrad ausgehend von einem Laufrad mit einer
oder zwei Schaufeln mit zunehmender Schaufelzahl des Laufrads steigt, bis ein
maximaler Wirkungsgrad erreicht wird. Mit zunehmender Schaufelzahl werden
jedoch die Fluiddurchgänge zwischen den Schaufeln kleiner, so dass Laufräder
mit einer großen Anzahl von Schaufeln nicht für Schmutzwasserpumpen geeignet
sind. Für Schmutzwasserpumpen, wie es nach Angabe der Einsprechenden im
Einspruchsschriftsatz auch die patentgemäße eine ist, werden bekanntermaßen
Laufräder mit einer geringen Schaufelzahl, nämlich meist mit einer oder zwei oder
drei Schaufeln eingesetzt, um möglichst große Fluiddurchgänge zu erhalten, die
sich nicht so leicht zusetzen. Demgegenüber werden bei Reinwasserpumpen
üblicherweise Laufräder mit einer wesentlich höheren Schaufelzahl eingesetzt, um
deren höheren Wirkungsgrad zu nutzen.
Dass es sich beim Streitgegenstand um ein Laufrad vor allem zu Förderung von
Abwasser handelt, ist auch der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen.
Dort wird im [Absatz 0006] darauf hingewiesen, dass das patentgemäße Laufrad
„eine geringere Verstopfungsanfälligkeit“ aufweist. Auch aus den Figuren des
Streitpatents ist für den Fachmann offensichtlich erkennbar, dass es sich beim
Streitgegenstand um eine Abwasserpumpe handelt. Denn die in Figur 1 des Streitpatents dargestellte Anordnung der Schaufeln entspricht den ihm nicht nur aus
einschlägigen Pumpenfachbüchern, sondern sogar aus grundlegenden Maschinenbaufachbüchern bekannten Schaufelanordnungen für Abwasserpumpen, die in
der Fachliteratur allgemein als Kanal- oder Schlauchräder bezeichnet werden.
3. Das mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Pumpenlaufrad ist neu
und gewerblich anwendbar.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf eine Umwälzpumpe UPS 25-40
verwiesen, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents zwischen 1988 bis 1996 in
Stückzahlen von über einer Million jährlich verkauft worden sei. Diese Umwälzpumpe für Heizungsanlagen von Einfamilienhäusern weist ein Laufrad mit der
Nummer 50.5159 auf. Aus der vorgelegten Konstruktionszeichnung (Anlage E2),
die das in die Heizungsumwälzpumpe gemäß Anlage E1 eingebaute Laufrad
zeigt, ist zu entnehmen, dass das Laufrad insgesamt zwölf Schaufeln aufweist
(siehe nachfolgend wiedergegebene Anlage E2). Die Schaufeln weisen am
Schaufelanfang einen Krümmungsradius von R = 9 mm, im Bereich des anschließenden Schaufelkanals einen Radius von R = 39 mm und am Schaufelende
einen Radius von R = 7,8 mm auf. Die Eintrittskanten der Schaufeln sind mit
R = 4,7 mm ebenso bogenförmig ausgeführt wie die Rückplatte in diesem Bereich
mit R = 5 mm.
Von diesem Laufrad unterscheidet sich das beanspruchte Pumpenlaufrad zumindest durch das Merkmal, dass es nicht zwölf sondern zwei Schaufeln aufweist.
4. Die im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebene Ausgestaltung des
Pumpenlaufrads wird dem zuständigen Fachmann durch den von der Einsprechenden angeführten Stand der Technik nicht nahegelegt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem zuständigen Fachmann aus seinem Fachwissen Pumpenlaufräder für Abwasserpumpen mit den Merkmalen 1.
bis 6. der oben angeführten Merkmalsgliederung allgemein bekannt sind. Diese
Pumpenlaufräder weisen zwei gekrümmte Schaufeln auf, die an einer der Laufradnabe nahen Scheibe befestigt sind. Sie können wahlweise mit oder ohne Deckscheibe und somit als geschlossenes oder halboffenes Laufrad ausgeführt sein.
Die Längserstreckung der Schaufeln lässt sich wie in den Merkmalen 4. bis 6. in
drei Bereiche unterteilen.
Stellt sich der zuständige Fachmann ausgehend von einem solchen Pumpenlaufrad für eine Abwasserpumpe die Aufgabe, den Wirkungsgrad zu verbessern, so
wird er das von der Einsprechenden angeführte Pumpenlaufrad für eine Heizungsumwälzpumpe nicht in Betracht ziehen. Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Schwerpunkten, nach denen deren Auslegung üblicherweise erfolgt. Bei Heizungsumwälzpumpen steht vor allem ein hoher Pumpenwirkungsgrad im Vordergrund. Der freie Durchgang ist lediglich von nachrangiger Bedeutung. Demgegenüber ist der freie Durchgang bei Abwasserpumpen von entscheidender Bedeutung
bei der Auslegung. Erkennbar ist dieser dem Fachmann allgemein bekannte Sachverhalt auch daran, dass, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung
ausführte, die von ihr angeführte Heizungsumwälzpumpe einen freien Durchgang
von etwa 3 mm aufweist, wohingegen der freie Durchgang bei Abwasserpumpen
30 oder 50 mm beträgt. Wegen dieser unterschiedlichen Auslegungsschwerpunkte
sind beide Pumpenlaufräder nicht direkt miteinander vergleichbar, so dass der
Fachmann Schaufelformen von Heizungsumwälzpumpen zur Verbesserung von
Abwasserpumpen nicht näher betrachtet.
Außerdem sind die Strömungsverhältnisse in einem Abwasserlaufrad nicht unmittelbar mit denen in einem vielschaufeligen Radiallaufrad wie dem Laufrad der Heizungsumwälzpumpe vergleichbar. Bei einem vielschaufeligen Radiallaufrad bilden
die Schaufeln definierte Strömungskanäle aus. Diese werden hinsichtlich der
Strömung im Kanal so optimiert, dass hydraulische und Reibungsverluste der
Pumpe minimal sind. Demgegenüber fehlt bei zweischaufeligen Abwasserlaufrädern ein derartiger definierter Strömungskanal zwischen zwei Schaufeln. Die Anordnung der Schaufeln erfolgt primär unter der Zielsetzung, den Strömungskanal
im Pumpenlaufrad so zu gestalten, dass Verstopfungen vermieden werden.
Aber selbst wenn der Fachmann das von der Einsprechenden angeführte Pumpenlaufrad für eine Heizungsumwälzpumpe in Betracht ziehen würde, käme er
nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Laufrad.
Das von der Einsprechenden angeführte Pumpenlaufrad weist einen Schaufelverlauf mit einem Krümmungsradius von R = 39 mm auf, der nahezu über die gesamte Länge der Schaufel konstant ist. Dieser Krümmungsradius bestimmt zusammen mit der zum Laufradaustritt abnehmenden Laufradbreite den Strömungsverlauf im Pumpenkanal. Lediglich im Eintrittsbereich des Pumpenlaufrads ist ein
kleinerer Krümmungsradius von R = 9 mm vorgesehen. Dieser Krümmungsradius
endet auf dem Durchmesser, bei dem auch der Krümmungsradius von R = 5 mm
der Rückplatte endet und der radiale, ebene Teil der Rückplatte beginnt. Außerdem ist die Schaufelvorderkante nicht achsparallel oder geradlinig, sondern kreisbogenförmig mit einem Radius von R = 4,7 mm ausgeführt. Der Fachmann interpretiert den allein im Eintrittsbereich der Schaufeln geänderten Krümmungsradius
der Schaufeln daher dahin, dass mit ihm eine Anpassung an die speziell bei diesem Laufrad vorliegende Geometrie des Eintrittsbereichs erfolgen soll, um eine
möglichst optimale Zuströmung zu den Schaufel zu erreichen.
Am Schaufelende ist ein Radius von R = 7,8 mm vorgesehen. Mit diesem Krümmungsradius wird für den Fachmann offensichtlich lediglich eine im Fachgebiet
allgemein bekannte Zuschärfung des Schaufelendes realisiert. Durch eine derartige Zuschärfung wird der durch die Schaufeln teilweise versperrte Strömungsquerschnitt am Laufradaustritt an den nachfolgenden unversperrten Strömungsquerschnitt angenähert, so dass die Unstetigkeit im Strömungsquerschnitt verringert ist. Dass es sich lediglich um eine Zuschärfung des Schaufelendes handelt,
folgt daraus, dass der angegebene Radius allein am Ende der Schaufeln und nur
auf einer einzigen Seite jeder Schaufel vorgesehen ist und durch ihn die Schaufeldicke innerhalb weniger Millimeter auf 0,5 mm (R = 0,25 mm) reduziert wird.
Insgesamt entnimmt der Fachmann der Anlage 2 und dem nach Angaben der
Einsprechenden danach hergestellten Laufrädern lediglich die Information, den
Eintrittsbereich der Schaufeln an den Verlauf der Schaufelvorderkante und an den
Kanalverlauf in Meridianrichtung anzupassen, um eine günstige Zuströmung zu
den Laufradschaufeln zu erhalten, und weiter die Information, die Laufradschaufeln im Austrittsbereich in allgemein bekannter Weise zuzuschärfen. Abgesehen
vom Schaufeleintritts- und vom Schaufelaustrittsbereich sind die Schaufeln über
ihre gesamte übrige Länge nach den allgemein bekannten Regeln zu gestalten.
Dass dort gezielt eine Verringerung der Krümmung der Schaufeln zur Verringerung der Reibungsverluste vorgenommen wurde, ist für den Fachmann jedenfalls
nicht erkennbar. Für eine Übertragung einer solchen Lehre fehlt ihm daher jeder
Anlass. Es mag zwar sein, dass derartige Überlegungen bei der Entwicklung des
Laufrades für die Heizungsumwälzpumpe UPS 25-40 im Hause der Einsprechenden diskutiert wurden. Dabei handelt es sich jedoch um firmeninterne Kenntnisse
von Entwicklern, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen.
Bei diesem Sachverhalt kann dahinstehen, ob das von der Einsprechenden angeführte Laufrad für die Heizungsumwälzpumpe UPS 25-40 tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war oder nicht.
5. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.
Petzold
Hövelmann
Bülskämper
Dr.-Ing. Höchst
Hu