Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 19 W (pat) 329/04

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. August 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 100 48 368

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der

Richterin Pagenberg sowie des Richters Dipl.-Ing. Groß

beschlossen:

Das Patent 100 48 368 wird mit folgenden Unterlagen gemäß

Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibungsseiten 2, 3 und 12, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibungsseiten 4 bis 11 und 13 sowie 3 Seiten Zeichnungen,

Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Für die am 29. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung, für welche die Priorität der Patentanmeldung vom 30. September 1999 in Japan (Az.: JP 11-278813) in Anspruch genommen ist, wurde die

Erteilung des nachgesuchten Patents am 12. Februar 2004 veröffentlicht.

Das Patent betrifft eine Kohleelektrode zum Schmelzen von Quarzglas und Verfahren zu ihrer Herstellung.

Gegen das Patent hat die S… AG in W…, am 7. Mai 2004 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber einem im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht

neu, zumindest nicht erfinderisch. Im Übrigen offenbare das Patent die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 100 48 368 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten

gemäß Hauptantrag mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 14,

gemäß Hilfsantrag 1 mit dem erteilten Patentanspruch 1, Patentanspruch 2 vom 19. März 2007, Patentanspruch 3 vom 16. November 2006, erteilte Patentansprüche 5 bis 14 als neue Ansprüche 4 bis 13 und angepasstem Beschreibungsteil, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, im Übrigen Beschreibung und

Zeichnungen wie Patentschrift,

gemäß Hilfsantrag 2, Patentansprüche 1 bis 7 mit angepasstem

Beschreibungsteil, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift,

gemäß Hilfsantrag 3, Patentansprüche 1 bis 5 mit angepasstem

Beschreibungsteil, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 lautet (mit einer von der

Einsprechenden eingeführten Gliederung):

„M0) Kohleelektrode für die Verwendung zum Schmelzen von

Quarzglas durch Lichtbogenentladung, wobei das Elektroden-Basismaterial Kohle (Kohlenstoff)

M1) mit meiner Schüttdichte von wenigstens 1,80 g/cm3 M2) und einer Dreipunkt-Biegefestigkeit von wenigstens 35 MPa

umfasst,

M3) und wobei der anisotrope Anteil (Faktor) des spezifischen

Widerstandes des Elektroden-Basismaterials maximal 1,1

beträgt,

M4) und der Aschegehalt maximal 5 ppm beträgt.“

Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2 lautet (mit eingefügter Gliederung):

„M1) Verfahren zur Herstellung einer Kohleelektrode zum

Schmelzen von Quarzglas,

M2) bei dem ein verknetetes Material erhalten wird durch Erhitzen und Verkneten des kohlenstoffhaltigen Ausgangsmaterials und des Bindematerials,

M3) und dieses bei 130 bis 200°C extrudiert wird,

M4) wobei das genannte kohlenstoffhaltige Ausgangsmaterial

einen maximalen Teilchendurchmesser von 150 μm oder

weniger aufweist

M5) und 90 Gew.-% oder mehr desselben einen Teilchendurchmesser von 75 μm oder weniger haben,

M6) und das genannte Bindematerial einen restlichen Kohlenstoffgehalt von 50 % oder mehr aufweist

M7) und das extrudierte Material gebrannt und zu einem

Graphitmaterial verarbeitet wird, das bei 2900 bis 3100 C

graphitiert wird,

M8) und außerdem ein Reinigungsprozess durchgeführt wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (mit eingefügter Gliederung):

„M1) Verfahren zum Herstellen einer Kohleelektrode zum

Schmelzen von Quarzglas,

M2) bei dem ein verknetetes Material erhalten wird durch Erhitzen und Verkneten des kohlenstoffhaltigen Ausgangsmaterials und eines Bindermaterials,

M3) und pulverisiert wird,

M4) wobei das kohlenstoffhaltige Ausgangsmaterial einen maximalen Teilchendurchmesser von 150 μm aufweist

M5) und wenigstens 90 Gew.-% desselben einen Teilchendurchmesser von maximal 75 μm aufweist,

M6) und das Bindematerial einen Restkohlenstoffgehalt von wenigstens 50 % aufweist,

M7) worauf Sekundärteilchen derart gesiebt werden, dass der

maximale Teilchendurchmesser 500 μm beträgt,

M8) und mindestens 50 Gew.-% eine Teilchengröße von 38

bis 500 μm aufweisen,

M9) worauf die Sekundärteilchen mit Hilfe des kaltisostatischen

Pressens verpresst werden,

M10) worauf nach einem Brennen der verpressten Sekundärteilchen ein isotropisches Graphitmaterial bei 2900 bis 3100 C

graphitisiert wird

M11) und das isotrope Graphitmaterial einer Reinigungsbehandlung unterworfen wird,

M12) um einen Aschegehalt von maximal 5 ppm zu erhalten.“

Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine Kohleelektrode mit geringem

Verzehr (Verbrauch) und einer langen Gebrauchslebensdauer anzugeben (nur

Hauptantrag und Hilfsantrag 1) sowie ein Verfahren zur Herstellung eine solchen

Kohleelektrode anzugeben (alle Anträge), wodurch das Herabfallen von Kohlenstoff und Kohleteilchen von den Kohleelektroden in das flüssige geschmolzene

Quarzglas und das Auftreten von Blasen in dem Quarzglas verhindert wird (vgl.

Absatz [0008] der jeweils geltenden Beschreibung).

Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die Elektrode gemäß Anspruch 1 nach

Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowohl aus den entgegengehaltenen Seiten des

Fachbuchs Feinkorngraphite… (siehe unten) als auch aus der US 4,217,336 bekannt sei.

Ausgehend von dem im genannten Fachbuch offenbarten Herstellungsverfahren

für Kohleelektroden werde der Fachmann zur Gewährleistung der erforderlichen

Reinheit die Lehre der US 4,217,336 berücksichtigen, und gelange so ohne weiteres auch zu den Herstellungsverfahren gemäß allen Anträgen.

Nach Auffassung der Pateninhaberin zieht der Fachmann bei der Herstellung von

Kohleelektroden zum Schmelzen von Quarzglas die US 4,217,336 schon deshalb

nicht in Betracht, weil diese einen Werkstoff für Kernreaktoren betreffe; insofern

gebe es hinsichtlich der Reinheit des Werkstoffs auch keine gedankliche Brücke

zu dem Fachbuch Feinkorngraphite a. a. O.

Im Übrigen sei in der US 4,217,336 weder die in den Verfahrensansprüchen angegebene Korngrößenverteilung offenbart noch ein Verarbeiten der Sekundärteilchen ohne Bindermaterial, wie insbesondere der Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 bzw. 3 lehre.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Einspruchsverfahren

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig

zulässigen, am 30. Juni 2006, d. h. vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG

noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer

Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (vgl. auch BGH Beschluss vom

27. Juni 2007 X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II).

Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik

zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Werkstoffphysiker mit Hochschulausbildung und Berufserfahrungen in der Herstellung und den Einsatzmöglichkeiten von künstlichen Graphiten an, der hinsichtlich der patentgemäßen Verwendung zum Schmelzen von Quarzglas im Team mit einem Ingenieur oder Physiker

(jeweils Univ.) auf dem Gebiet der Herstellung und Verwendung moderner Halbleiterwerkstoffe arbeitet.

Das Patent war lediglich im Umfang des Hilfsantrags 3 aufrechtzuerhalten, weil die

Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und auch der nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2 sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

2. Zum Hauptantrag

Aus der nach Vorlage des Originals in der mündlichen Verhandlung für den Senat

zweifelsfrei und von den Beteiligten unbestritten vorveröffentlichten Firmendruckschrift ®Ringsdorff Graphite für die Halbleitertechnik der Firma

S…, Ringsdorff-Werke GmbH, 53170 Bonn, Druckvermerk

I 552/95, ist ein zur Herstellung von Kohlelektroden für die Verwendung zum

Schmelzen von Quarzglas durch Lichtbogenentladung geeigneter Reinstgraphit

mit der Markenbezeichnung R6650 bekannt (Tabelle Eigenschaften der Ringsdorff Reinstgraphit-Marken auf den Seiten 4 und 5, jeweils oben i. V. m. S. 11).

Die Angaben in der Tabelle Typische Analyse (S. 4) werden vom Fachmann

nach Auffassung des Senats so verstanden, dass die in der Tabelle Eigenschaften… genannten Werkstoffe unter Beibehaltung der in dieser Tabelle genannten

Kenngrößen jeweils in den Qualitäten hochrein (Code P) und höchstrein (Code S)

lieferbar und damit bekannt waren.

Aus der Werkstoffempfehlung auf Seite 11, Absatz 3 entnimmt der Fachmann,

dass sowohl die hochreine Qualität „P“ (dort beispielhaft Marke R 6650) als auch

die höchstreine Qualität „S“ (dort Marke HO 84) für Kohleelektroden zur Quarzglasherstellung grundsätzlich geeignet sind.

Damit ist für den Fachmann dort aber auch die grundsätzliche Eignung des Werkstoffs R 6650 in der höchstreinen Qualität für die patentgemäße Verwendung bekannt, d. h. in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 eine

M0) Kohleelektrode für die Verwendung zum Schmelzen von

Quarzglas durch Lichtbogenentladung (Merkmal M0)),

M1) wobei das Elektroden-Basismaterial Kohle (Kohlenstoff) mit einer Schüttdichte von wenigstens 1,80 g/cm3 1,85 g/cm3, vgl. Tabelle Eigenschaften…, Spalte R 6650),

(dort:

M2) einer Dreipunkt-Biegefestigkeit von wenigstens 35 MPa

(dort: 65 N/mm2 = 65 MPa) umfasst,

M4) wobei ferner der Aschegehalt maximal 5 ppm beträgt (Tabelle Typische Analyse, S. 4 Z. 2).

Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits durch das isostatische Pressen dieses

Werkstoffs der anisotrope Anteil des spezifischen Widerstandes des Elektroden-

Basismaterials gemäß Merkmal M3) maximal 1,1 beträgt, so dass die Kohleelektrode gemäß Anspruch 1 nicht neu wäre.

Denn bei der konstruktiven Gestaltung von Kohleelektroden für eine konkrete Anordnung ist für die gewünschte Elektrodenform und -kontaktierung, Stromverteilung und -verlauf ein möglichst isotroper Werkstoff wünschenswert, so dass der

Fachmann hierfür bedarfsweise eine Obergrenze vorgeben wird.

Eines erfinderischen Tuns bedarf es dazu nicht, denn schon aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus (hier belegt durch das Fachbuch von Findler, Alois: Feinkorngraphite - Moderne Werkstoffe und ihre technische Anwendung, verlag

moderne Industrie, Landsberg/Lech, 1995, Seiten 2 bis 5, 12 bis 15, 20, 21, 25

bis 27, 52 bis 61 insbes. S. 20 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2) hat der Fachmann

das Thema „Anisotropie“ bei der Herstellung künstlicher Graphite im Blick auf die

Pressverfahren immer im Blick.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat demnach keinen Bestand.

Auf die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 10 kam es dann nicht mehr an, da

ein Patent nur so aufrechterhalten werden kann, wie es beantragt ist (BGH

GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

3. Zum Hilfsantrag 1

Da der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmt, konnte das Patent schon aus den zum Hauptantrag genannten Gründen auch nicht im Umfang des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten erhalten

werden.

4. Zum Hilfsantrag 2

Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 6 ist dem Fachmann schon aus dem

Fachbuch Feinkorngraphite a. a. O. nahegelegt; denn zusammen mit der Eignung von Kohleelektroden zum Schmelzen von Quarzglas gemäß Merkmal M1)

(S. 58 Abs. 1) sind dort auch alle wesentlichen Verfahrensschritte und -parameter

offenbart, über die der Patentanspruch 6 nicht hinausgeht.

In Übereinstimmung mit Merkmal M2) wird zunächst ein verknetetes Material erhalten durch Erhitzen und Verkneten des kohlenstoffhaltigen Ausgangsmaterials

und des Bindematerials. Denn die dort (S. 14 Abs. 1) wie auch patentgemäß (vgl.

erteilter Anspruch 14) als Bindemittel bevorzugten Kohlenteerpeche lassen sich

nur bei Erwärmung mit dem kohlenstoffhaltigen Ausgangsmaterial mischen, wobei

dieser Vorgang aufgrund der Konsistenz der Peche als „Kneten“ zu bezeichnen

ist.

Insbesondere zur Herstellung langer Elektroden mit geringen Ansprüchen an die

Isotropie - diese ist im Patentanspruch 6 nicht beschränkt - wird der Fachmann

sich ohne weiteres für das gebräuchliche Strangpressen entscheiden (S. 20

Abs. 2 und Tab. 4), und damit das Merkmal M3) verwirklichen. Die Festlegung der

Extrusionstemperatur auf 130 bis 200°C ist dabei eine von den Bindereigenschaften vorgegebene und deshalb ebenfalls einfache handwerkliche Maßnahme.

Dass für die Erzeugung von Feinkorngraphiten sowohl dem Teilchendurchmesser

der kohlenstoffhaltigen Ausgangsteilchen als auch der Teilchengrößenverteilung

eine entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zum allgemeinen Fachwissen

(vgl. Feinkorngraphite a. a. O. S. 5 le. Abs., US 4,217,336 Sp. 1 Z. 30 bis 34 sowie Fig. 1/Graphite A und B), so dass weder die Festlegung der Obergrenze von

150 μm gemäß Merkmal M 4) noch die Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl

kleiner Teilchen in der Gesamtverteilung durch Angabe lediglich einer Durchmesserobergrenze verbunden mit einer Untergrenze für diese möglichst kleinen Teilchen gemäß Merkmal M5) etwas Erfindungstragendes erkennen lassen.

Für eine solche Sicherstellung möglichst vieler, kleiner Teilchen im Ausgangsmaterial gemäß den Merkmalen M4) und M5) brauchte der Fachmann im Stand der

Technik - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - auch keinen Hinweis auf

geeignete Korngrößenfraktionen.

Der gemäß Merkmal M6) für das Bindermaterial festgelegte restliche Kohlenstoffgehalt von 50 % oder mehr ist selbstverständlich und üblich. Denn unter einem

„möglichst hohen“ Verkokungsrückstand (S. 12 Abs. 2 bis S. 13 Abs. 4) versteht

der Fachmann Werte oberhalb von 50 %.

In Übereinstimmung mit Merkmal M7) schließt sich an das Pressen regelmäßig

zuerst das Verkoken (=Brennen) an (S. 21 Abs. 3 bis S. 24 Abs. 2) und dann die

Verarbeitung zu einem Graphitmaterial durch Graphitieren (S. 24 Abs. 3 S. 26

Abs. 4) bei Temperaturen zwischen 2400 und 3000 C (S. 27 Z. 13 bis 18), d. h.

unter weitgehender Vorwegnahme des anspruchsgemäßen Bereichs von 2900

bis 3100 C.

Außerdem gehört bedarfsweise ein Reinigungsprozess dazu (S. 26 Abs. 5 bis

S. 27 Abs. 1), so dass auch Merkmal 8) dort bekannt ist.

5. Hilfsantrag 3

Zwar kann die Erwähnung von nukleartechnischen Anlagen an den von der Patentinhaberin aufgezeigten Stellen der US 4,217,336 den Fachmann nicht davon

abhalten, diese Druckschrift auch dann in Betracht zu ziehen, wenn es um Graphite für Kohleelektroden zum Schmelzen von Quarzglas geht.

Denn diese Druckschrift betrifft nach Bezeichnung und allen Ansprüchen 1 bis 6

ganz allgemein einen künstlichen Graphit mit dem zugehörigen Herstellungsverfahren, so dass der Fachmann verwendungsunabhängig grundsätzliche Informationen erwarten kann.

Jedoch kann diese Druckschrift weder allein noch in Zusammenschau mit dem übrigen Stand der Technik das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3

nahelegen.

5.1. Offenbarung, Zulässigkeit und Lehre des Patentanspruchs 1

Der Wortlaut des Anspruchs 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 8 unter Anfügung der Angabe „um einen Aschegehalt von maximal 5 ppm zu erreichen“.

Dieses Merkmal entnimmt der Fachmann der Streitpatentschrift nicht nur dem

- aufgrund des isotropen Materials zugehörigen - erteilten Patentanspruch 1 (übereinstimmend mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4), sondern auch der - mit

den ursprünglichen Unterlagen insoweit übereinstimmenden - Patentbeschreibung

(insbes. Absätze [0034], [0036] und [0041]) als zur Erfindung gehörend offenbart.

Der Patentanspruch 1 ist hierdurch auf eine Verfahrensführung beschränkt, bei

der die Reinigungsbehandlung nach Art und Dauer derart geführt wird, dass das

unmittelbare Verfahrenserzeugnis den nun zusätzlich beanspruchten Aschegehalt

nicht übersteigt.

Die Reinigung als solche gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns

(vgl. Fachbuch Feinkorngraphite a. a. O. S. 26 le. Abs. und S. 27 Abs. 1 oder

US 4,217,336 Sp. 4 Abs. 2) und brauchte deshalb im Streitpatent nicht im Einzelnen beschrieben zu werden.

Darüber hinaus haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu dem

„Erhitzen und Verkneten (Merkmal M2) bzw. Pulverisieren“ (M3) nicht ergeben,

dass dadurch ein Mischen, Karbonisieren und zuletzt Pulverisieren zur Erzeugung

der Sekundärteilchen ausgeschlossen ist; was bei der Frage der Neuheit einzelner

Merkmale gegenüber dem Stand der Technik von Bedeutung ist.

Zwar ist weder im Merkmal M9) noch in der Patentbeschreibung angegeben, dass

vor dem Pressen der Sekundärteilchen erneut ein Bindermaterial zugegeben wird.

Solches erscheint dem Senat aber regelmäßig erforderlich und wird vom Fachmann mitgelesen angesichts der zum allgemeinen Fachwissen über Graphite der

patentgemäßen Art gehörenden Tatsache, dass die Verkokungsrückstände des

Bindemittels die Festigkeit des gebrannten Formkörpers sicherstellen (vgl. Feinkorngraphite a. a. O. S. 21 Abs. 4).

5.2 Neuheit

Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 ist schon deshalb neu, weil keine der bisher genannten Druckschriften

ein Verfahren beschreibt, das in einem Zwischenschritt Sekundärteilchen mit der

im Merkmal M8) angegebenen Teilchengrößenfraktion erzeugt und zur weiteren

Herstellung verwendet.

Solches ist auch für den Gegenstand einer behaupteten Benutzungshandlung, für

die eine Auftragsbestätigung der Firma H… GmbH vom 13. Juli 1999 vorgelegt wurde, weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

5.3 Erfinderische Tätigkeit

Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch

nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Da der Senat keine Zweifel hat, dass der gemäß dem im Example der

US 4,217,336 (insbes. Sp. 3 Z. 9 bis Sp. 4 Z. 31) beschriebene und mit den gleichen Parametern des dortigen Patentanspruchs 1 hergestellte künstliche Graphit

zur Herstellung einer Kohleelektrode zum Schmelzen von Quarzglas geeignet ist,

ist aus dieser Druckschrift auch ein Verfahren gemäß Merkmal M1) bekannt.

In weiterer Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 / Merkmal M2) wird dabei

auch ein verknetetes Material erhalten durch Erhitzen (mitzulesen aufgrund der

thermischen Eigenschaften von Kohlenteerpech als Bindermaterial) und Verkneten (intimate mixture, Sp. 8 Z. 37) des kohlenstoffhaltigen Ausgangsmaterials

(coke / Sp. 8 Z. 41) und des Bindermaterials (petroleum pitch and coal tar pitch,

Sp. 8 Z. 38 und 39). Dieses wird - nach dem Karbonisieren - auch gemäß Merkmal M3) pulverisiert (Sp. 8 Z. 48 bis 50).

Mit der maximalen Teilchengröße von 50 μm (Sp. 8 Z. 41 und 42) sind auch die in

den Merkmalen M4) und M5) enthaltenen Forderungen zur maximalen Ausgangsteilchengröße und zum Mindestanteil möglichst kleiner Teilchendurchmesser

erfüllt. Der Restkohlenstoffgehalt gemäß Merkmal M6) betrifft - wie zum Hilfsantrag 2 dargelegt - eine Selbstverständlichkeit.

Nach dem Pulverisieren werden dort Sekundärteilchen gesiebt (erstes Teilmerkmal M7), worauf die Sekundärteilchen mit Hilfe des kaltisostatischen Pressens

verpresst werden (Sp. 8 Z. 55 und 56) / M9), worauf nach einem Brennen der verpressten Sekundärteilchen (Sp. 8 Z. 57 bis 61) ein isotropisches Graphitmaterial

bei 2900 bis 3100 C (dort: bis 3000°C) graphitisiert wird (M10).

Bedarfsweise schließt sich als letzter Verfahrensschritt - wie im Merkmal M11) - eine Reinigungsbehandlung an (Sp. 4 Z. 14 bis 31).

Die maximalen Durchmesser der Sekundärteilchen liegen bei diesem bekannten

Verfahren im Bereich von 400 bis 6000 μm (Sp. 8 Z. 50); Angaben zur Teilchengrößen-Verteilung und zum Aschegehalt des Verfahrenserzeugnisses sind nicht

vorhanden.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach von dem bekannten dadurch, dass

Teilmerkmal M7) der maximale Teilchendurchmesser der Sekundärteilchen 500 μm beträgt,

M8) und mindestens 50 Gew.-% eine Teilchengröße von 38 bis

500 μm aufweisen, und dass

M12) (die Reinigungsbehandlung durchgeführt wird), um einen

Aschegehalt von maximal 5 ppm zu erhalten.

Zwar mag aufgrund einer Kundenforderung nach einem hochreinen Graphit der

Fachmann daran denken, den Aschegehalt auf maximal 5 ppm zu begrenzen

durch geeignete Verfahrensdauer und -führung.

Denn Graphite solcher Reinheit waren - wie im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt wurde - vor dem Prioritätstag insbesondere bei Elektroden für die

Quarzglasherstellung bekannt und gebräuchlich.

Jedoch fehlt dem Fachmann im Stand der Technik gemäß der US 4,217,336 jeder

Anlass oder Hinweis darauf, das bekannte Verfahren derart abzuändern, dass die

Sekundärteilchengröße gemäß dem zweiten Teilmerkmal M7) auf 500 μm begrenzt und ein Mindestanteil einer Teilchengröße von 38 bis 500 μm gemäß Merkmal M8) vorgeschrieben wird. Solches bedeutet eine Abkehr von den in dieser

Druckschrift offenbarten Teilchengrößenbereich, der mit einer Obergrenze von

6 mm das Zwölffache der anspruchsgemäßen maximalen Teilchengröße von

500 μm zulässt (Sp. 8 Z. 50).

Schon gar nicht konnte der Fachmann erwarten, dass das unmittelbare Verfahrenserzeugnis die in der Streitpatenschrift geltend gemachten Vorteile aufweist

hinsichtlich der Vermeidung von Blasenbildung bei der Herstellung von Tiegeln mit

Quarzglasauskleidung.

Weder den entgegengehaltenen Seiten des Fachbuchs Feinkorngraphite a. a. O. noch der Firmendruckschrift ®Ringsdorff Graphite a. a. O. ist ein zweistufiges

Herstellungsverfahren entnehmbar, bei dem aus den Ausgangsmaterialien zunächst Sekundärteilchen hergestellt und diese nochmals gepresst werden.

Auch fehlen jeweils jegliche Angaben über geeignete/maximale Teilchengrößen

und auch über den Einfluss von Korngrößenfraktionen mit Untergrenzen für die

maximale Teilchengröße.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat das Streitpatent auch im Umfang

der den erteilten Ansprüchen 9 sowie 11 bis 14 entsprechenden Unteransprüche 2

bis 5 Bestand.

Bertl

Dr. Kaminski

Pagenberg

Groß

Be