Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.09.2007 – 33 W (pat) 84/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 26 653
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. September 2007 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Hock als Vorsitzende und der Richter Bender und Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 23. September 2003 und 3. Mai 2005 aufgehoben.
2. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 56 700 wird
die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet:
"Zeitarbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung), Personalvermittlung, Personalberatung; Personal- und Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalmanagement und -beratung, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten".
3. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 30 186 wird
die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet:
"Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen".
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 26 653
PRO ERGO
für
Zeitarbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung), Personalvermittlung, Personalberatung; Personal- und Stellenvermittlung,
Personalanwerbung, Personalmanagement und -beratung, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen
ist Widerspruch erhoben worden aus den Wortmarken
397 30 186
ERGO
für
und
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte,
Immobilienwesen
ERGO
397 56 700
für
Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 42: ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Mit Beschlüssen vom 23. September 2003 und vom 3. Mai 2005, letzterer davon
im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Widersprüche
zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken
keine Gefahr von Verwechslungen. Die Widerspruchsmarken wiesen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zwar seien sie einerseits an das griechische
Wort "ergon" für "Arbeit" angelehnt und würden im Deutschen auch für "also, folglich" verwendet, in Alleinstellung vermittle dieses Wort jedoch einen eher mehrdeutigen, schwammigen Begriffsinhalt. Da nicht sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergeben könnten, liquide seien, und insbesondere offen bleibe, ob die von
der Widersprechenden vorgetragenen an sich nicht unbeträchtlichen Umsätze in
Höhe von … € auch im Zeitraum vor der Anmeldung der angegriffenen
Marke erzielt worden seien, könne keine erhöhte Kennzeichnungskraft zu Grunde
gelegt werden. Im Hinblick auf die langjährige umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarken werde von einem im oberen Bereich der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft angesiedelten Schutzumfang ausgegangen.
Zwischen den beiderseitigen Dienstleistungen bestehe ein hoher Ähnlichkeitsgrad
bis hin zur Identität, soweit es die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte,
Immobilienwesen" auf Seiten der Widerspruchsmarke 397 30 186 und die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten"
auf Seiten der Widerspruchsmarke 397 56 700 betreffe. Den insoweit strengen
Anforderungen an den Markenabstand werde die jüngere Marke gerecht. Der Bestandteil "ERGO" der angegriffenen Marke besitze in ihr keine selbstständig kennzeichnende und somit kollisionsbegründende Stellung, weil er nur eine gegenüber
dem weiteren Bestandteil "PRO" gleichwertige Kennzeichnungskraft besitze. Zwar
bedeute "pro" im Deutschen u. a. "für, dafür, je, per". "Pro" stelle jedoch auch die
Kurzform von "Profi, professionell" dar, wobei die Markenstelle auf verschiedene
Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts verweist. Da kein Bestandteil in seiner Kennzeichnungskraft überwiege, seien die
Marken in ihrer Gesamtheit einander gegenüberzustellen, so dass - so die Markenstelle sinngemäß - eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen des abweichenden Bestandteils "PRO" auszuschließen sei.
Es bestehe auch nicht die Gefahr assoziativer Verwechslungen. Die jüngere
Marke füge sich nach der Art ihrer Zeichenbildung nicht in die Zeichenserie der
Widersprechenden ein. Zwar verfüge die Widersprechende über eine beachtliche
Anzahl von Marken mit dem Bestandteil "ERGO", darin sei dieser jedoch ganz
überwiegend vorangestellt. Hingegen handele es sich bei den Marken, bei denen
ein weiterer Bestandteil dem Wort "ERGO" vorangestellt sei, um zusammengeschriebene Wortbildungen wie "SYNERGO, DATERGO, ISERGO, ITERGO,
DISERGO, NETERGO". Darin trete "ERGO" wegen der Voranstellung eines Konsonanten in der Silbentrennung nicht eigenständig hervor. Zudem werde "ERGO"
in einigen Drittzeichen verwendet. Er komme daher nicht ernsthaft als Stammbestandteil einer Zeichenserie in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen. Im Ansatz
zutreffend sei die Markenstelle von einer von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Markenworts "ERGO" ausgegangen, das als mehrdeutiger
und schwammiger Begriff keine beschreibende Bedeutung für die maßgeblichen
Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 habe. Zu Unrecht habe die Markenstelle
allerdings verkannt, dass die Widerspruchsmarken mittlerweile, insbesondere bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft aufwiesen. Die Widersprechende sei im Jahr 1997 durch
eine
Zusammenführung
der
deutschen Versicherungen V…, H…,
D… und D1… gegründet worden, wobei der Zusammenschluss und die
Einführung der Marke "ERGO" mit einer bedeutenden Werbekampagne begleitet
worden seien. Die vier Gründungsgesellschaften seien in der Werbung sehr präsent, wobei die Marke "ERGO" prominent erscheine. Zur näheren Darlegung hat
die Widersprechende u. a. Auszüge aus ihren Geschäftsberichten von 1999 und
2000 vorgelegt und dabei insbesondere auf Jahresumsätze in Höhe von etwa
… DM hingewiesen. Die Zahl der Mitarbeiter habe
in dieser Zeit rund
25.000, die der hauptberuflichen Vertreter rund 17.000 bis 24.000 betragen. Die
Widersprechende sei bereits 1999 die "Nummer 2" im deutschen Erstversicherungsmarkt gewesen. Diese Zahlen stammten aus dem Zeitraum vor der Anmeldung der angegriffenen Marke und hätten sich in den Folgejahren bestätigt. Zudem sei die Widersprechende an mehr als 500 Unternehmen beteiligt, so dass es
sich bei ihr um eine der größten Gesellschaften in Deutschland handele. Daraus
ergebe sich, dass die Widerspruchsmarken äußerst bekannt seien und ihnen deshalb eine stark gesteigerte Kennzeichnungskraft zukäme.
Auch wenn die in der ERGO-Gruppe zusammengeschlossenen Versicherungsunternehmen auf der Weiterverwendung ihrer Traditionsmarken Wert legten, so
handele es sich bei den Widerspruchsmarken keineswegs um die bloße Firmen-
bzw. Unternehmenskennzeichnung einer Holding. Abgesehen davon dass sich in
der ERGO-Unternehmensgruppe auch viele (insbesondere ausländische) Tochterunternehmen mit dem Firmenkern "ERGO" befänden (z. B. "IT-ERGO"), habe
die Widersprechende nicht nur Holdingfunktionen. So würden etwa ERGO-Fonds
angeboten und die Werbung für die Produkte der Tochterunternehmen stelle die
Marke "ERGO" heraus. In der Produktkennzeichnung trete "ERGO" zumindest als
Zweitmarke hervor.
Die beiderseitigen Dienstleistungen seien völlig identisch. Neben den Dienstleistungsbegriffen, für die bereits die Markenstelle eine Identität anerkannt habe,
seien nach dem Grundsatz der theoretischen Vollständigkeit der Klasseneinteilung
auch die weiteren Dienstleistungen wie Zeitarbeit, Personalvermittlung, Personalberatung, Personal- und Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalmanagement und Personalberatung der angegriffenen Marke durch die für die Widerspruchsmarke 397 56 700 eingetragen Oberbegriffe der Klasse 35 vollständig abgedeckt.
Im Übrigen bestünden zwischen den beiderseitigen Marken keine dominanten
Unterschiede. Die Widersprechende verweist auf verschiedene Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu Fällen, in denen eine
Verwechslungsgefahr trotz Abweichungen der Markenwörter an den Wortanfängen bejaht worden sei, etwa bei Marken wie
"SANA/SCHOSANA,
ESSO/ADESSO, HABIBA/BIBA, INTECTA/TECTA, MOVITAN/VITANA". Vorliegend sei der Bestandteil "PRO" jedoch sogar von "ERGO" getrennt, so dass der
Verkehr die in der Anmeldemarke enthaltene Widerspruchsmarke erkennen werde
und damit schon deshalb Verwechslungen unterliege. Der Bestandteil "ERGO"
verfüge in der angegriffenen Marke "PRO ERGO" über eine prägende Wirkung.
"PRO" habe eine beschreibende Bedeutung im Sinne von "für", was auch die Inhaberin der angegriffenen Marke anerkannt habe, wenn sie ihre Marke in früheren
Eingaben als "für Arbeit" interpretierte habe. Es möge durchaus sein, dass "PRO"
auch als Kurzform von "professionell" verstanden werde, die Bedeutung von
"PRO" im Sinne von "für" sei dem Verkehr jedoch aus Begriffen wie z. B. "Pro
Natura ", "Pro Musica" oder "pro und contra" allgemein geläufig, so dass er in
"PRO" den beschreibenden Bestandteil der angegriffenen Marke erkenne und sich
daher am Bestandteil "ERGO" orientieren werde.
Ergänzend weist die Widersprechende auf die Entscheidungen EuGH GRUR
2005, 1042 - THOMSON LIFE und BGH GRUR 2006, 513 - Malteserkreuz hin,
nach denen es ausreiche, wenn der übereinstimmende Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung in einem zusammengesetzten Zeichen behalten
habe, auch wenn ihm in dieser Marke keine dominierende Rolle zukomme. In der
Entscheidung BGH, a. a. O. - Malteserkreuz sei der Bundesgerichtshof zudem
weit über die Grundsätze hinausgegangen, die der Europäische Gerichtshof in
dem speziellen Fall seiner "THOMSON LIFE"-Entscheidung aufgestellt habe. Dass
"ERGO" in "PRO ERGO" eine selbstständig kennzeichnende Stellung besitze, sei
völlig unbestreitbar, so dass bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliege.
Im Übrigen bestehe zwischen den Marken auch eine assoziative Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende verfüge über eine Vielzahl von Kombinationsmarken
mit dem Bestandteil "ERGO", der häufig mit beschreibenden Bestandteilen kombiniert werde. Dieser weitere Bestandteil werde zwar in einer Reihe von Zeichen
nachgestellt, die Widersprechende verfüge aber auch über weitere Marken, in denen der Bestandteil "ERGO" nachgestellt erscheine, während - wie bei der angegriffenen Marke - eine weitere Silbe vorangestellt werde, etwa "SYNERGO",
"DATERGO", "ISERGO" oder "ITERGO". Hierbei spiele es keine Rolle, dass diese
kombinierten Marken zumeist zusammen geschrieben würden, da diese Schreibweise klanglich nicht bemerkt werde. Dem Verkehr, der die Marken nicht gleichzeitig wahrnehme, sei geläufig, dass ihm im Bereich der Klassen 35 und 36 häufig
Marken der Widersprechenden mit dem Bestandteil "ERGO" begegneten, der in
den Marken mal vorangestellt, mal nachgestellt sei. Der Verkehr werde also davon
ausgehen, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine weitere Marke aus dem
Bestand der Widersprechenden handele. Dabei füge sich die jüngere Marke trotz
ihrer Zusammenschreibung nahtlos in die Serie der Widersprechenden ein, denn
würde man sie zusammen schreiben, so müsste der Verkehr sie, wie auch die
Markeninhaberin selbst vorgetragen habe, als "PRÖRGO" lesen. Die Wirkung der
angegriffenen Marke als "PRO ERGO" werde also nur durch die getrennte
Schreibweise erzielt.
Damit sei die angegriffene Marke zu löschen, was auch Entscheidungen des Bundespatentgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Harmonisierungsamts in ähnlich gelagerten Fällen entspreche, in denen die Verwechslungsgefahr zwischen "ERGO" und Marken wie "ERGO PLAN", "ERGO INVEST",
"ERGO:TELESALES", "ERGO BANK", "ERGOSAVER" und "ERGOMAT" bejaht
worden sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 23. September 2003 und 3. Mai 2005 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet das Vorliegen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken. Die Widersprechende sei Kapitalhalterin verschiedener Versicherungs-
und
Immobilienunternehmen
(H…,
D…,
D1…,
M…),
was auch aus den von ihr vorgelegten Geschäftsberichten hervorgehe. Die von
den Widerspruchsmarken umfassten Dienstleistungen würden von diesen Unternehmen, nicht aber von der Widersprechenden angeboten. Diese einzelnen Versicherungsunternehmen böten ihre Leistungen aber nicht unter dem Zeichen
"ERGO", sondern unter ihren eigenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen
an, während "ERGO" von ihnen lediglich als Name der Unternehmensgruppe genannt würde, etwa in der Formulierung "ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe". Die von der Widersprechenden behauptete große Bekanntheit ihres
Unternehmens beziehe sich damit jedenfalls nicht auf die für sie eingetragenen
Dienstleistungen. Die Benutzung als geschäftliche Bezeichnung gegenüber dem
Verkehr sei außerdem kaum nennenswert, denn das Zeichen werde nur sehr dezent und untergeordnet genannt. Schwerpunktmäßig nehme der Verkehr die Zeichen
der Unternehmen wahr, wie
etwa V…, H…, D…, D1…
oder M…
Hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen personalbezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 liege keine Identität mit Dienstleistungen der Widerspruchsmarke vor. In der deutschen markenrechtlichen Praxis gebe es kein Prinzip der Vollständigkeit der Klasseneinteilung in dem Sinne, dass aus der Eintragung einer Marke für sämtliche Oberbegriffe einer Klasse zugleich ein Schutz für
sämtliche Waren oder Dienstleistungen folge, die in diese Klasse fallen können.
Die Marken wiesen einen ausreichenden Abstand zueinander auf. Sie unterschieden sich hinreichend durch den nur in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteil "PRO". Insbesondere könne unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden, dass der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke allein von ihrem Bestandteil "ERGO" geprägt werde. Auch
die "THOMSON LIFE"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei hier nicht
anwendbar und ergebe im Übrigen auch keine veränderte Beurteilung. Sie betreffe
Fälle, in denen sich ein Unternehmen eine fremde Marke durch das bloße Hinzufügen seiner eigenen Unternehmensbezeichnung aneigne, das angegriffene Zeichen also durch Aneinanderreihung eines Unternehmenskennzeichens und einer
normal kennzeichnungskräftigen Marke gebildet werde. Dies sei bereits nach seiner Zielsetzung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da keine Hinzufügung
der eigenen Unternehmensbezeichnung zur älteren Marke vorliege. Vielmehr
habe die Markeninhaberin den allgemein bekannten Begriff "ERGO" mit dem
ebenfalls allgemein bekannten Begriff "PRO" kombiniert und so das neue Zeichen
"PRO ERGO" geschaffen. Selbst wenn man die Entscheidungen EuGH
GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE und BGH GRUR 2006, 513 - Malteserkreuz
auf den vorliegenden Fall übertrage, liege keine Verwechslungsgefahr vor, denn
"ERGO" nehme in der jüngeren Marke keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein. "PRO ERGO" sei ein einheitliches, vom Verkehr als Ganzes wahrgenommenes Zeichen, dass aus zwei Fremdwörtern bestehe, die sich offensichtlich
aufeinander bezögen und erkennbar in untrennbarem Zusammenhang stünden.
Sie ergäben ein einheitliches geschlossenes Markenbild.
Dementsprechend bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Der
Markenbestandteil "ERGO" werde vom Verkehr nicht isoliert wahrgenommen,
sondern nur in untrennbarem Zusammenhang mit dem Wort "PRO", so dass er
keine Verbindung zu den Widerspruchsmarken herstellen könne. Hierin liege auch
der entscheidende Unterschied gegenüber den von der Widersprechenden angeführten Fällen zu Marken wie "ERGO PLAN", "ERGO INVEST", "ERGO:
TELESALES" und "ERGO BANK", in denen die abweichenden Wörter "PLAN",
"INVEST" usw. jeweils eine ausschließlich beschreibende Bedeutung hätten, so
dass nur der allein kennzeichnungskräftige und zudem am Anfang stehende Bestandteil "ERGO" als selbstständig kennzeichnender Name verstanden worden
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Zwischen den beiderseitigen Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen
i. S. d. § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wobei die Verwechslungsgefahr
hinsichtlich jeder der beiden Widerspruchsmarken zwar in einem unterschiedlichen Umfang festzustellen ist, auf Seiten der angegriffenen Marke insgesamt aber
alle Dienstleistungen betroffen sind.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE m. w. N.).
a) Der Senat geht von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus.
aa) Von Haus aus verfügt das Wort "ERGO" über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Als allein gestelltes Wort hat "ergo" die aus dem Lateinischen stammende Bedeutung "also, folglich, demnach". Im Bereich der hier relevanten wirtschaftsbezogenen Dienstleistungen wirkt es sich als bildungssprachliches Wort eher unpassend, zumindest soweit es um die Benennung sachlicher Inhalte geht. Vor allem
kann "ergo" in Alleinstellung mangels Angabe dessen, was (aus was) folgt, für die
von den Widerspruchmarken erfassten Dienstleistungen keine erkennbare beschreibende Bedeutung haben.
Dies gilt auch, wenn man von der aus dem Altgriechischen stammenden Zweitbedeutung "Arbeit betreffend" ausgeht, die für einige der hier relevanten Dienstleistungsbereiche einen beschreibenden Bezug haben könnte. Denn in dieser arbeitsbezogenen Bedeutungsvariante existiert "Ergo" in der deutschen Sprache
nicht als allein stehendes Wort. Vielmehr taucht es allenfalls als Wortbildungselement in Begriffen wie "Ergonomie", "Ergometer" oder "Ergotherapeut" auf, die aber
wiederum zu den relevanten Dienstleistungen keinen unmittelbaren Bezug haben.
Schon wegen der hier vorliegenden Alleinstellung wird der Verkehr damit in erster
Linie zu der lateinischen Bedeutung "also, folglich" geführt, so dass von Haus aus
eine normale Kennzeichnungskraft vorliegt.
bb) Hingegen geht der Senat nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken aus. Nachdem ihre dahingehende Behauptung bestritten
worden ist, hätte die Widersprechende eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und damit verbundene hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken glaubhaft
machen müssen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdn. 195
m. w. N.). Dies hat sie nicht getan. Vielmehr für den Senat erhebliche Zweifel bestehen, dass sich die geltend gemachte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarken gerade auf ihre Eigenschaft als Produktmarke bezieht. Zwar hat die Widersprechende verschiedene Unterlagen vorgelegt, die für einen erheblichen
Marktanteil der Widersprechenden in der Versicherungsbranche sprechen können,
aus ihnen geht jedoch nicht hervor, ob die Widerspruchsmarken im Verkehr gerade als Produktmarken verwendet und bekannt sind, d. h. als Kennzeichnung der
entsprechenden Dienstleistungen zur Unterscheidung von Dienstleistungen anderer Anbieter nach ihrer betrieblichen Herkunft. Insbesondere in den vorgelegten
Geschäftsberichten für 1999 und 2000 präsentiert sich die Widersprechende nur
als "strategische Führungsholding", in der sich die "operativen Versicherer" nach
"Angebot, Absatzwegen und Kundenkreisen ergänzen" (vgl. Jahresbericht für
1999). In einem von der Markeninhaberin in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom
17. Januar 2002 vorgelegten Auszug aus der Homepage der Widersprechenden
heißt es zudem: "Das operative Geschäft - und damit das Angebot von Versicherungs- und Finanzprodukten - erfolgt über die vier Markenversicherer V…,
H…,
D…
und
D1…
sowie
über
die
A…“.
Bereits
diese
Selbstdarstellung
der
Widersprechenden
nährt
erhebliche Zweifel, ob die Kennzeichnung "ERGO" dem Verkehr überhaupt als
Produktmarke entgegentritt, zumal die genannten Marken der "operativen Versicherer" nicht unbekannte Versicherungsmarken sind und ein Festhalten der Konzernunternehmen an solchen Traditionsmarken mehr als verständlich erscheint.
Unter diesen Umständen ist es auch nicht ausreichend, dass die Widersprechende darauf verwiesen hat, dass "ERGO" als Zweitkennzeichnung verwendet
werde. Denn häufig erfolgt die (Zweit-)Kennzeichnung einer Konzernholding nur
rein firmenmäßig, d. h. als Hinweis auf den Konzern selbst oder die Zugehörigkeit
des eigentlichen Produktanbieters zu einem Konzern. Genau dies gibt z. B. die als
Anlage zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 8. Dezember 2004 eingereichte Stellenanzeige wieder, in der es unter der dominierenden Kennzeichnung
"DKV" in einer optisch völlig untergeordneten Textzeile heißt: "Ein Unternehmen
der ERGO Versicherungsgruppe". Produktbezogene Materialien wie Prospekte,
Antragsformulare oder Beispiele aus der Produktwerbung, in denen "ERGO" eindeutig als Produktmarke herausgestellt wird, sind dagegen überhaupt nicht vorgelegt worden. Damit bleibt es bei der oben festgestellten normalen Kennzeichnungskraft, die den Widerspruchsmarken von Haus aus zukommt.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen hinsichtlich
der für die beiderseitigen Marken identisch eingetragenen Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" (Widerspruchsmarke 397 56 700) und "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen" (Widerspruchsmarke 397 30 186) im Identitätsbereich.
Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen kann es dahingestellt bleiben, ob bereits,
wie die Widersprechende meint, aus dem Prinzip der Vollständigkeit der Klasseneinteilung eine Identität folgt (vgl. aber Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26, Rdn. 134;
§ 32, Rdn. 82), da insoweit jedenfalls eine Ähnlichkeit vorliegt. Die für die jüngere
Marke eingetragenen Dienstleistungen "Personalberatung, Personalanwerbung,
Personalmanagement und -beratung" sind mit den für die Widerspruchsmarke
397 56 700 eingetragenen Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" zumindest mittelgradig ähnlich, möglicherweise sogar teilidentisch, da
Geschäftsführungs- und Unternehmensverwaltungsdienstleistungen naturgemäß
auch das Personalmanagement mit erfassen und auch die in Unternehmen zumindest gelegentlich erforderliche Beratung in Zusammenhang mit Personal sowie
die Personalanwerbung berühren. Außerdem sind "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" auch mit für den für die jüngere Marke weiter eingetragenen
Dienstleistungen "Zeitarbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung), Personalvermittlung; Personal- und Stellenvermittlung" zumindest gering ähnlich. Diese
Dienstleistungen werden im Gegensatz zu Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung zwar weitgehend nicht intern innerhalb eines Unternehmens erbracht,
die beiderseitigen Dienstleistungen haben aber insofern beachtliche wirtschaftliche
Berührungspunkte, als sie nach ihrer Zweckrichtung mittelbar oder unmittelbar auf
den Personaleinsatz in Betrieben gerichtet sind und sich - wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten - mit den Belangen und der Einsetzbarkeit von Personal beschäftigen. Aspekte wie Qualifikation, persönliche Verfügbarkeit, Sozialversicherungsfragen u. Ä. spielen beiderseits eine Rolle. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass die für die Widersprechende eingetragenen Oberbegriffe
auch die Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung von bzw. in Zeitarbeits-
und Personalvermittlungsunternehmen mit umfassen, so dass sich auch unter diesem Aspekt funktionelle Überschneidungen ergeben können.
c) Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer zumindest schwachen Dienstleistungsähnlichkeit hat die angegriffene Marke einen noch
durchschnittlichen, in jedem Fall aber zumindest einen unterdurchschnittlichen
Abstand zur Gegenmarke einzuhalten. Diesen wahrt sie indes nicht.
Zwar lassen sich die Marken unproblematisch auseinander halten, wenn man sie
in ihrer Gesamtheit miteinander vergleicht, da der Wortbestandteil "PRO" der jüngeren Marke weder überhört noch überlesen werden kann. Zugunsten der Markeninhaberin geht der Senat auch davon aus, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2003, 880
- City Plus) nicht allein durch das nur normal kennzeichnungskräftige Wort
"ERGO" geprägt wird. Hierfür spricht jedenfalls, dass der andere Markenbestandteil "PRO" an erster Stelle steht und als solcher bei der Benennung der Gesamtmarke erfahrungsgemäß nicht weggelassen bzw. völlig vernachlässigt wird.
Andererseits gibt es jedoch durchaus Anhaltspunkte, die bereits für eine Prägung
des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch "ERGO" sprechen können und
die jedenfalls letztlich eine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Wortes
begründen. Denn das weitere Markenwort "PRO" wird im deutschen Sprachgebrauch (in Alleinstellung, wie auch als vorangestelltes Wortelement) trotz variierender Bedeutung zumeist als einleitendes, auf ein nachfolgendes Wort hinweisende Element verwendet (z. B. "pro Person", "pro Jahr", "Proenzym"). Insbesondere drückt es häufig ein Verhältnis zum nachgestellten Begriff aus, der mit "für"
bzw. "zugunsten" umschrieben werden kann (z. B. innerhalb von "Pro und Kontra",
"pro domo", "pro forma", "proarabisch", "prowestlich", "prokommunistisch" usw.).
Diese Bedeutung wird selbst in ad hoc gebildeten Wortkombinationen mit Eigennamen verstanden, wie z. B. "pro Bush", "pro Thatcher". Aufgrund dieser einleitenden, das nachfolgende Wort begrifflich hervorhebenden sprachlichen Funktion
werden erhebliche Teile des Verkehrs den Bestandteil "PRO" innerhalb der jüngeren Marke unwillkürlich als untergeordnet und das nachfolgende Wort "ERGO" als
den zentralen Markenteil ansehen.
Damit muss "ERGO" aber zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung
innerhalb der Gesamtmarke zuerkannt werden. Denn jenseits des Normalfalls,
dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen
einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten
enthält, eine selbständig kennzeichnenden Stellung in dem zusammengesetzten
Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (vgl.
EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Rdn. 30 - THOMSON LIFE). Diese Grundsätze
hat der Europäische Gerichtshof zwar in einem Fall aufgestellt hat, in dem eine
fremde (Produkt-)Marke mit dem Unternehmenskennzeichen eines Konkurrenten
kombiniert worden ist, jedoch spricht bereits die gebotene Anwendung gleicher
Maßstäbe dafür, dass dieser Schutz gegen Verwechslungsgefahr auch den Inhabern älterer Marken zukommt, deren (ältere) Marke, die zugleich ihr Unternehmenskennzeichen ist, von einem Dritten in eine Kombination mit einem weiteren
Markenwort übernommen wird. Jedenfalls wird eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des älteren Zeichens in der jüngeren Gesamtkombination zu
bejahen sein, wenn das weitere Markenwort, wie hier, nur einen erkennbar untergeordneten Charakter hat. Dies muss gerade auch angesichts der erweiterten
Anwendung gelten, die der Bundesgerichtshof den o. g. Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs offenbar einräumen will (vgl. BGH GRUR 2006, 513
- Malteserkreuz).
Dabei vermag der Senat die Auffassung der Markeninhaberin nicht nachzuvollziehen, dass die Wortkombination "PRO ERGO" ein geschlossenes Markenbild von
zwei in untrennbarem Zusammenhang stehenden Markenwörtern aufweise. Hierfür fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Bestandteile "PRO" und "ERGO" sind
in der jüngeren Marke nicht zusammengeschrieben. Sie sind noch nicht einmal mit
einem Bindestrich und sonst durch z. B. grafische Elemente als aufeinander bezogen kenntlich gemacht. Insbesondere stellen die beiden Markenwörter keine gesamtbegriffliche Einheit dar, die gegen Selbständigkeit des Worts "ERGO" sprechen könnte. Denn in allen Kombinationen aller möglichen und einigermaßen
nahe liegenden Bedeutungen von "pro" ("für, je, dafür, per") und "ergo" ("also,
folglich") bildet "PRO ERGO" keinen sinnvollen und vor allem sofort erkennbaren
Gesamtbegriff. Hierbei scheidet insbesondere die Bedeutung "für Arbeit" aus, da
"ergo" in der altgriechischen Bedeutung nur ein - zudem stets am Anfang stehendes - unselbständiges Wortbildungselement darstellt, das auch nicht "Arbeit", sondern "Arbeit betreffend" bedeutet. Soweit die beiden Markenwörter überhaupt inhaltlich aufeinander bezogen werden können, geschieht dies nur in der oben erörterten sprachlichen Betonung des Worts "ERGO" durch "PRO", die aber keine
Selbständigkeit des Bestandteils "ERGO" verhindert, sondern allenfalls fördert.
Damit stehen sich - zumindest für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs -
identische Wörter als Marken bzw. selbständig kennzeichnende Bestandteile von
Marken gegenüber. Die jüngere Marke hält somit weder in klanglicher noch
schriftbildlicher Hinsicht einen rechtlich beachtlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, so dass unter Berücksichtigung des oben festgestellten Grades an
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit der Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen festzustellen war.
Es kam daher nicht mehr auf die Frage an, ob es darüber hinaus einen weiteren
Teil des Verkehrs gibt, der möglicherweise noch nicht unmittelbaren Verwechslungen unterliegt, der aber angesichts der oben bezeichneten Art der Wortkombination, insbesondere der Art des abweichenden Bestandteils "PRO", die Marken zumindest mittelbar nach ihrer betrieblichen Herkunft verwechselt (vgl. BPatG
GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/MAX). Letzteres würde insbesondere dann gelten,
wenn ein Teil des Verkehrs den Bestandteil "PRO", etwa im Hinblick auf personalorientierte Dienstleistungen, als "Profi" interpretieren würde. Der Senat neigt zwar
nicht zu dieser Annahme, da die Art der Wortzusammensetzung im Gegensatz
z. B. zu "Sales Pro" nicht zu einem solchen Verständnis einlädt. Sollte aber den-
noch ein Teil des Verkehrs die jüngere Marke tatsächlich als "PRO(FI) ERGO",
also als Profi-Variante von "ERGO"-Produkten verstehen, so würde dies zusätzlich
eine assoziative Verwechslungsgefahr begründen.
Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Dr. Hock
Bender
Kätker
Cl