Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.09.2007 – 5 W (pat) 7/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 7/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 004 106.0
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Baumgärtner und Dipl.-Phys. Dr. Hartung
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 26. Februar 2007 wird aufgehoben. 08.05
G r ü n d e
Zu der am 15. März 2006 mit Priorität vom 12. Dezember 2005, Aktenzeichen
DE 10 2005 059 149.3,
eingereichten
Gebrauchsmusteranmeldung
20 2006 004 106.0 hat die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 8. Mai 2006
gerügt, dass die am 15. März 2006 eingegangene Zeichnung nicht den Anforderungen entspricht, die in der Gebrauchsmusterverordnung (§§ 4 und 7) festgelegt
sind. Da die Anmelderin der genannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 26. Februar 2007 zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom
4. August 2007 eine geänderte Zeichnung, Figuren 1 und 2, und eine Bezugszeichenliste vorgelegt.
Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben, gemäß den Beschwerdeanträgen der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster mit den im Beschlusstenor genannten Unterlagen einzutragen (§ 8 Abs. 1
GebrMG).
Müllner
Baumgärtner
Dr. Hartung
Pr