Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.09.2007 – 5 W (pat) 7/07

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 7/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 004 106.0

hier: Eintragungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 6. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Baumgärtner und Dipl.-Phys. Dr. Hartung

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 26. Februar 2007 wird aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

Zu der am 15. März 2006 mit Priorität vom 12. Dezember 2005, Aktenzeichen

DE 10 2005 059 149.3,

eingereichten

Gebrauchsmusteranmeldung

20 2006 004 106.0 hat die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 8. Mai 2006

gerügt, dass die am 15. März 2006 eingegangene Zeichnung nicht den Anforderungen entspricht, die in der Gebrauchsmusterverordnung (§§ 4 und 7) festgelegt

sind. Da die Anmelderin der genannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 26. Februar 2007 zurückgewiesen worden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom

4. August 2007 eine geänderte Zeichnung, Figuren 1 und 2, und eine Bezugszeichenliste vorgelegt.

Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben, gemäß den Beschwerdeanträgen der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster mit den im Beschlusstenor genannten Unterlagen einzutragen (§ 8 Abs. 1

GebrMG).

Müllner

Baumgärtner

Dr. Hartung

Pr