Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.09.2007 – 8 W (pat) 13/07

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. September 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 04 493.3-27

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard und

Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin k.A. Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und das Patent

erteilt mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 14,

Beschreibung Seiten 1 bis 8,

1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3),

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2007.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 198 04 493.3-27 mit der Bezeichnung „Filtermedium für die

Fest/Flüssig-Trennung“ (Anmeldetag: 5. Februar 1998) hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 01 D des Patentamts mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat die Auffassung vertreten, dass der Anmeldungsgegenstand nach dem vom Anmelder neu eingereichten Anspruch 1 gegenüber dem

folgenden im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach der

Literaturstelle „Gitterplastik“ von Thomas Engel in der Zeitschrift Kunststoffe, Bd. 52, 1962, Heft 2, S. 103 - 104, und

der

● GB 2 279 889 A

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 20. Januar 2005 Beschwerde

eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen mit einem geänderten Patentanspruch 1 sowie diesem nachgeordneten Patentansprüchen 2

bis 14, Beschreibung Seiten 1 bis 8 sowie einem Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 3,

vorgelegt.

Patentanspruch 1 geltender Fassung lautet:

„Filtermedium (1) für die Fest/Flüssig-Trennung als Anschwemmunterlage für ein Anschwemmfilter oder bei Kuchen bildender Filtration, wobei das Filtermedium (1) aus einem metallischen Werkstoff oder Kunststoff besteht und eine Vielzahl feiner Öffnungen (3) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Filtermedium (1) aus einer

dünnen Platte (2) oder einer Folie gebildet ist, in der durch Erzeugung eines Streckgitters Öffnungen (3) eingebracht sind, wobei

die Öffnungen (3) durch plastisches Rückverformen des Streckgitters als Schlitze (5) mit einer vorbestimmten Schlitzbreite (B)

geformt sind, wobei die Rückverformung durch Walzen erfolgt und

wobei die Dicke (D) der Platte (2) oder der Folie im wesentlichen

auf das Ursprungsmaß gebracht wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Gerichtsakte

verwiesen.

Die Anmelderin hat vorgetragen, dass die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes im patentamtlichen Prüfungsverfahren auf einer ex-post-Betrachtung in

Kenntnis des Erfindungsgegenstandes beruhe, da der in der GB 2 279 889 A

offenbarte Trommelfilter der Filtration von Flusswasser diene und nicht mit einem

Anschwemmfilter vergleichbar sei und die dort zur Oberflächenbeschaffenheit

des Streckgitters angegebenen englischen Verben „flatten“ and „smooth“ die Bedeutung von „ebnen“ und „glätten“ hätten, damit kein Gut an vorstehenden Teilen

im Streckgitter hängen bleiben kann, aber nicht die Bedeutung von „plastischem

Rückverformen“. Die Anmelderin hat in der Beschwerdebegründung zudem ausgeführt, dass diese Druckschrift nicht mit der Literaturstelle „Gitterplastik“ kombiniert werden dürfe, da sich diese Druckschrift nur mit dem allgemeinen Einsatz

von Streckgittern als Filter befasse und dem Fachmann keine Anregungen zu

einer derartigen Kombination gebe.

Die Anmelderin hat die Auffassung vertreten, dass der Stand der Technik keine

Anregungen enthalte, die dem Fachmann die Gesamtkombination aller Merkmale

des Patentanspruchs nahelegen könnten und daher der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den am 6. September 2007 überreichten Unterlagen

(Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Seiten 1 bis 8 und

1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3).

Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften

● DE 1 536 768 A

● DE 73 11 255 U

● DE-D 9759/50e - 24. Januar 1952

● GB 634 217

● DE 1 926 732 A

und im Beschwerdeverfahren vom Senat noch das Buch von

Prof. Ludwig Narziss: „Abriss der Bierbrauerei“, Kap. 4.2.2.

und 4.2.3., S. 230 bis 234, 3. Aufl., 1972, Ferdinand Enke

Verlag Stuttgart

in Betracht gezogen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1

bis § 5 dar.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der Patentanspruch ist

somit zulässig.

Der neu gefasste Anspruch 1 beruht auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 11. Das Merkmal am Ende des Anspruchswortlauts, wonach

„die Dicke (D) der Platte (2) oder der Folie im Wesentlichen auf das Ursprungsmaß gebracht wird“, findet seine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung,

Seite 7, Zeilen 1 und 5 bis 8, in Verbindung mit Seite 8, letzter Absatz.

2. Die dem Hauptanspruch untergeordneten Ansprüche 2 bis 14 sind zulässig.

Die Ansprüche 2 bis 14 beruhen auf den ursprünglichen Unteransprüchen mit

redaktionellen Änderungen hinsichtlich Nummerierung und Rückbeziehung. So

gehen die Ansprüche 2 und 3 auf die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 zurück,

während die Ansprüche 4 bis 9 auf den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 10 und

die Ansprüche 10 bis 14 auf den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 16 beruhen.

3. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Filtermedium für die Fest/Flüssig-

Trennung als Anschwemmunterlage für ein Anschwemmfilter oder bei Kuchen

bildender Filtration mit den folgenden Merkmalen:

1. Das Filtermedium besteht aus einem metallischen Werkstoff

oder Kunststoff und weist eine Vielzahl feiner Öffnungen (3)

auf.

2. Das Filtermedium ist aus

a.

b.

einer dünnen Platte oder einer Folie gebildet,

in der durch Erzeugung eines Streckgitters Öffnungen (3)

eingebracht sind.

3. Die Öffnungen (3) sind durch plastisches Rückverformen des

Streckgitters

a.

als Schlitze (5) mit einer vorbestimmten Schlitzbreite (B) geformt,

b. wobei die Rückverformung durch Walzen erfolgt und

c. wobei die Dicke (D) der Platte (2) oder der Folie im Wesentlichen auf das Ursprungsmaß gebracht wird.

Der Begriff „Filtermedium“ bedeutet im Sinne des Anspruchswortlauts und der

Beschreibung der Patentanmeldung ein Mittel zum Filtrieren, also ein Mittel zum

Abtrennen von Feststoffen aus einer Flüssigkeit. Dazu besteht das Filtermedium

gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1 aus einem metallischen Werkstoff oder

Kunststoff und weist eine Vielzahl feiner Öffnungen (3) auf (Merkmal 1). Dieses

Filtermedium dient als Anschwemmunterlage dem Zurückhalten von Feststoffen,

die mit einer Flüssigkeit angeschwemmt werden, um einen Filterkuchen zu bilden. Eine Anschwemmfiltration oder die Kuchen bildende Filtration wird vor allem

zur Abtrennung von sehr feinen Feststoffen aus einer Flüssigkeit eingesetzt. Der

Patentanmeldung zufolge (vgl. S. 1, 2. Absatz) wird bei der Anschwemmfiltration

zunächst eine Grundanschwemmung, z. B. aus Kieselgur, aufgebracht, das eine

dünne Schicht von Partikeln auf der Filterfläche bildet, und bei der Kuchen bildenden Filtration auf fremde Filterhilfsstoffe verzichtet, so dass die in der Suspension enthaltenen Feststoffe selbst den Filterkuchen bilden. Als Anschwemmunterlagen bekannt seien Kunststoff- oder Metallgewebe, bei denen jedoch eine

Öffnungsgröße von ca. 55 μm die untere Grenze der praktikablen, einsetzbaren

Struktur darstelle und das Verhältnis der Öffnungsfläche zur Gesamtfilterfläche

nicht variabel sei (vgl. S. 2, 2. Absatz).

Es seien auch Streckgitter bekannt, diese würden jedoch üblicherweise mit einer

großen Maschenweite hergestellt (vgl. S. 3, Ende 1. Absatz).

Der Patentanmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Filtermedium für die Fest/

Flüssig-Trennung zu schaffen, das selbst bei niedrigen Partikelgrößen bzw. feiner Korngrößenverteilung des Filterhilfsmittels rasch und zuverlässig einen stabilen, gleichmäßigen Aufbau der Filterschicht über die gesamte Filterfläche gestattet (vgl. S. 2, 3. Absatz der geltenden Unterlagen).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Anspruch 1 ein Streckgitter als Filtermedium

vorgeschlagen, dessen Öffnungen (3) durch plastisches Rückverformen zu

Schlitzen (5) mit einer vorbestimmten Schlitzbreite (B) geformt sind, wobei die

Rückverformung durch Walzen erfolgt und wobei die Dicke (D) der Platte (2) oder

der Folie im Wesentlichen auf das Ursprungsmaß gebracht wird (vgl. Merkmalsgruppe 3 und Fig. 2). Nach dem Walzen verbleiben gemäß den Anmeldeunterlagen (Seite 7, Zeilen 8 bis 10) neben den Öffnungen 3 jeweils nach oben über die

eigentliche Blechebene hinausragende Erhebungen (vgl. Fig. 1). Sinngemäß ist

die Merkmalsgruppe 3 so zu verstehen, dass durch das Walzen des Streckgitters

Material-Überstände, die durch das Schlitzen oder Lochen (vgl. Merkmal 2b) der

Platte oder Folie an den Öffnungsrändern entstanden sind, wieder so zurück

verformt werden, dass die Öffnungen im Streckgitter verkleinert, also zu Schlitzen geformt werden, wobei je nach Grad der Verformung eine bestimmte

Schlitzbreite erzielt werden kann (Merkmal 3a).

Wenn die zur Bildung des Streckgitters eingesetzte dünne Platte oder Folie durch

das Walzen im Wesentlichen wieder auf das Ursprungsmaß ihrer Dicke (D) gebracht wird, wie es im Merkmal 3c vorgesehen ist, dann sind die Öffnungen zu

schmalen Schlitzen zusammengeschoben. Dadurch sollen in einem Feinblech

mit einer Dicke von etwa 0,5 mm Schlitzbreiten B zwischen 5 μm und 300 μm,

vorzugsweise 35 μm, erzielt werden (vgl. S. 7, 1. Absatz).

Solche schmalen Öffnungen ermöglichen eine wesentlich raschere Filterkuchenbildung, da die angeschwemmten Partikel sofort an den Schlitzöffnungen

Brücken bilden können, einer Voraussetzung zur Kuchenbildung (vgl. S. 2,

letzte 2 Zeilen und S. 3, Z. 1 - 6) und verringern die Gefahr des Durchbrechens

der Anschwemmschicht während des Filtrierens gegenüber Metallgeweben deutlich verringert (vgl. S. 3, Z. 12 - 16).

Die Schlitze sind durch die Verformung im Schnitt leicht konisch geformt mit nach

unten gerichteter Erweiterung (Fig. 1, Winkel α). Ein weiterer Vorteil sei die Variierbarkeit der freien Öffnungsfläche - über die Lochgröße und die Lochanzahlbezogen auf die Gesamtfläche des Filtermediums, insbesondere die Einstellbarkeit einer freien Öffnungsfläche von nur 0,5 % bis 15 % der Gesamtfläche des

Filtermediums, da dadurch die Höhenverteilung des Filterkuchens vergleichmäßigt werde (vgl. S. 4, 3. Absatz).

4. Das Filtermedium nach Patentanspruch 1 ist neu, weil keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Filtermedium mit allen Merkmalen des Anspruchs 1

vorbeschreibt.

In der Literaturstelle „Gitterplastik“ sind verschiedene Anwendungen von Streckmetall und Streckplastik beschrieben, u. a. auch als Filtermaterial für Flüssigkeiten als ein Anwendungsgebiet für die chemische Industrie (vgl. S. 103, linke

Spalte, 1. Absatz, letzte Zeile, und rechte Spalte, 3. Absatz, Z. 11 bis 16). Das

Filtermedium nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik

im Wesentlichen darin, dass es als Anschwemmunterlage verwendet wird und

das Streckgitter eine plastische Rückverformung erfahren hat, wobei die Öffnungen als Schlitze mit einer vorbestimmten Schlitzbreite geformt sind, die Rückverformung durch Walzen erfolgt und die Platte oder Folie, aus dem das Streckgitter hergestellt ist, im Wesentlichen auf das Ursprungsmaß ihrer Dicke gebracht

ist (Merkmale 3a, 3b und 3c).

Durch die GB 2 279 889 A ist eine Filtertrommel bekannt geworden, deren

Trommelmantel aus Streckmetall (expanded metal) als Filtermedium besteht.

Das Filtermedium nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Filtermaterial

neben dem Einsatz als Anschwemmunterlage zumindest dadurch, dass es durch

Walzen rückverformt (Merkmal 3b) und dabei die Dicke der Platte oder Folie im

Wesentlichen auf das Ursprungsmaß gebracht wird (Merkmal 3c).

Die verbleibenden Druckschriften DE 1 536 768 A, DE 73 11 255 U, DE-D

9759/50e - 24. Januar 1952, GB 634 217, DE 1 926 732 A sowie das Fachbuch

v. Professor L. Narziss haben eine Rückverformung eines Streckgitters durch

Walzen ebenfalls nicht zum Gegenstand.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Literaturstelle „Gitterplastik“ offenbart ein Filtermedium für die Fest/Flüssig-

Trennung aus einem metallischen Werkstoff oder Kunststoff mit einer Vielzahl

feiner Öffnungen (Merkmal 1), welches aus einer dünnen Platte oder einer Folie

gebildet ist (Merkmal 2a), in der durch Erzeugung eines Streckgitters feine Öffnungen eingebracht sind (Merkmal 2b).

Dort ist für die Herstellung von Streckmetall ein Metallband vorgesehen, das zwischen gegeneinander bewegliche Schnittwerkzeuge geführt ist, wobei das Band

erst geschlitzt und dann auseinandergezogen wird (vgl. S. 103, rechte Spalte,

2. Absatz). Für die Herstellung von Streckplastik sind Kunststoff-Folien aus PVC

oder Polyäthylen vorgesehen, die mit Infrarot-Strahlern erwärmt und dann in

konventionellen Metallstreckmaschinen zu Streckplastik geformt werden (vgl.

linke Spalte, 3. Absatz, Z. 1 bis 4). Dem entnimmt der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit zumindest

Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf

dem Gebiet der Fertigung von Filtern, insbesondere für die Feststoff-Abtrennung

aus Flüssigkeiten, ein Filtermedium, das im Bedarfsfall auch mit feinen

Öffnungen ausgestattet sein kann, je nach Größe der abzutrennenden Partikel

(Merkmal 1).

Eine Rückverformung des Streckgitters ist jedoch in dieser Literaturstelle nicht

offenbart. Das Filtermedium nach Anspruch 1 unterscheidet demnach von diesen

bekannten Filtermedien dadurch, dass

die Öffnungen durch plastisches Rückverformen der

Streckgitter als Schlitze geformt sind,

dass die Rückverformung durch Walzen erfolgt und

dass die Dicke der Platte oder der Folie im Wesentlichen auf

das Ursprungsmaß gebracht wird (Merkmale 3b, a u. c).

Die Literaturstelle „Gitterplastik“ enthält auch keine Anregungen zu diesen Maßnahmen, da diese sich im Gegensatz zur Patentanmeldung mit der Problematik

der Schrumpfungsgefahr von verstreckten Kunststoff-Folien befasst, wenn sie

höheren Temperaturen ausgesetzt sind, und der daraus resultierenden Formunbeständigkeit von Streckplastiken (S. 104, linke Spalte, 3. Absatz). Um dieser

Problematik zu begegnen, wird anstelle einer Streckplastik die Herstellung einer

Gitterplastik in Betracht gezogen, die - aus dem vollplastischen Zustand heraus

in noch warmen Zustand geformt - ihre Form später beibehält. Dazu wird die Folienbahn noch im Schmelzfluss - aus einer Extruderschnecke nach Verlassen

einer Breitschlitzdüse - an einer mit einem Kalander vergleichbaren Maschine in

warmen Zustand gelocht und geformt, wobei eine nachgeschaltete Kalibrier- und

Abzieheinrichtung für die Erhaltung der Maßhaltigkeit sorgt und stufenlose Getriebe innerhalb der Anlage ermöglichen, die Schichtdicke und Lochgröße zu variieren (vgl. S. 104, linke Spalte, letzter Absatz und rechte Spalte, 1. Absatz).

Diese Maßnahmen beinhalten jedoch keine Rückverformung des Streckgitters.

Ob der Fachmann in dieser Literaturstelle auch die Verwendung von Streckmetallen oder Streckplastiken als Anschwemmunterlage für die Anschwemmfiltration

als mitumfasst von dem Filtermaterial für Flüssigkeiten ansieht, kann aufgrund

dieser Sachlage dahin gestellt bleiben.

Die GB 2 279 889 A enthält Hinweise, dass die Öffnungen durch plastisches

Rückverformen des Streckgitters als Schlitze geformt sind (Merkmal 3a).

Aus dieser Druckschrift ist eine Filtertrommel bekannt geworden, die ein Filtermedium aus einem verstreckten Metallgitter (expanded metal mesh) umfasst,

das an seiner äußeren Oberfläche „flattened and smoothed“, also abgeflacht und

geglättet worden ist (vgl. S. 5, letzter Absatz). Diese Maßnahme kann darauf zurück geführt werden, dass die an den Öffnungen im Streckgitter entstandenen

vorstehenden Kanten beseitigt werden sollten. Denn die Filtertrommel soll außen

eine möglichst glatte Oberfläche aufweisen, damit sich die Feststoffe bei Drehung der Filtertrommel wieder leicht ablösen (vgl. S. 2, letzter Absatz, S. 7, vorletzter Absatz). Da durch eine Abflachung der Überstände die Öffnungsweite der

Löcher im Streckgitter notwendigerweise verringert wird, kann dies zu einer plastischen Rückverformung der Öffnungen als Schlitze führen (Merkmal 3a).

Diese Maßnahme des Abflachens („flattened“) vermag dem Fachmann hingegen

noch keine Anregung zu den weiteren Unterschiedsmerkmalen zu geben und so

wie im Anspruch 1

ο

ο

für die Abflachung Walzen einzusetzen (Merkmal 3b) und

die Dicke des Filtermedium-Ausgangsmaterials im Wesentlichen auf das Ursprungsmaß zu bringen (Merkmal 3c).

Denn in dieser Druckschrift sind keine Angaben darüber enthalten, wie die Abflachung oder Einebnung des Streckgitters im Einzelnen erfolgen soll, insbesondere

fehlen Hinweise auf ein Walzen. Es ist auch nicht die Bedeutung einer bestimmten Dicke des verstreckten Filtermediums für das Trommelfilter hervorgehoben.

Hierzu besteht im Hinblick auf die Art der Entfernung der abfiltrierten Feststoffe

auch kein Erfordernis, da die auf der Oberfläche der Filtertrommel sich absetzenden Feststoffe bei Drehung der Trommel entweder durch Schwerkraft nach

unten abfallen oder durch Besprühen mit einem Flüssigkeitsstrahl entfernt werden (vgl. S. 7, vorletzter Absatz). Eine solche Feststoffentfernung benötigt keine

Rückverfomung im Wesentlichen bis auf das Ursprungsmaß der Platte, aus der

der Trommelmantel gebildet ist.

Der Senat hat zur Ergänzung des druckschriftlichen Standes der Technik noch

aus dem Buch „Abriss der Bierbrauerei“ die Kapitel 4.2.2. und 4.2.3. in das Verfahren eingeführt, da dort die in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung auf Seite 2 zum Stand der Technik genannten Drahtgewebefilter oder

Spaltfilter als Anschwemmunterlagen für ein Anschwemmfilter oder bei Kuchen

bildender Filtration, insbesondere für die Kieselgurfiltration, beschrieben sind

(vgl. S. 231). Da diese Literaturstelle jedoch weder einen Hinweis auf die Verwendung eines Streckgitters als Anschwemmunterlage noch auf eine Rückverformung eines solchen enthält, unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 schon durch die kennzeichnenden Merkmale von diesem Stand der

Technik (Merkmale 2 und 3).

Daher kann auch eine Zusammenschau der Literaturstelle „Gitterplastik“ oder der

GB 2 279 889 A mit diesem druckschriftlichen Stand der Technik den Fachmann

nicht zu der im Anspruch 1 angegebenen Anschwemmunterlage aus einem rückverformten Streckgitter führen.

Die im Prüfungsverfahren darüber hinaus noch genannten Druckschriften enthalten auch keine näherkommenden Hinweise.

Die DE 1 536 768 A offenbart in einer Ausführung einen Filterkörper aus einem

Kunststoff-Lochmaterial als Flüssigkeits- oder Luftfilter, in dem die Löcher durch

Anbringen von Einschnitten und durch Auseinanderziehen des Materials nach Art

von Streckmetall Öffnungen gebildet sein können, wobei sich im Wesentlichen

konisch verlaufende Flächen der Lochlichten ergeben, wenn das einzelne Loch

im Querschnitt betrachtet wird (vgl. S. 4, Ende, 2. Absatz). Dieser konische Öffnungsverlauf vermag zwar durch eine Rückverformung des verstreckten Kunststoffmaterials erreicht worden sein, aber eine Anregung zu einer Rückverformung

durch Walzen und ein Zurückbringen der Dicke des Filterkörpers auf das Ursprungsmaß vermag diese Loch-Ausgestaltung nicht zu geben.

Die DE 73 11 255 U offenbart ein Gitterwerk aus einem verstreckten Schichtkörper

für

insbesondere Luftfilter (vgl. Anspruch 1) und die DE-D 9759/50e

- 24. Januar 1952 einen Einsatz aus Streckmetall für von gasförmigen Medien

durchströmte Filter (vgl. Anspruch 1). Bei diesen Streckgittern kommt es auf die

durch die Verstreckung erzielte Öffnungsform an, um eine bestimmte Gas-Strömung zu erzielen. Eine Nachbearbeitung zur Rückverformung der Öffnungen und

des Filtermaterials auf seine Ursprungsdicke ist dort hingegen nicht vorgesehen.

Den in den Druckschriften GB 634 217 und die DE 1 926 732 A aufgezeigten

Siebfiltern fehlen schon die Streckgitter, so dass diese auch keine weiteren Anhaltspunkte zu einer Rückverformung zu geben vermögen.

Nach alledem ist der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 patentfähig

und der Anspruch 1 somit gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 14 gewährbar, die auf

vorteilhafte Ausgestaltungen eines Filtermediums nach Anspruch 1 gerichtet

sind.

Dr. Huber

Eberhard

Rippel

Dr. Prasch

Cl