Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.09.2007 – 6 W (pat) 52/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent P 44 34 196
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzender sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Patent
P 44 34 196 mit Beschluss vom 11. August 2004 widerrufen, da der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Einspruchsverfahren sind zum Stand der Technik u. a. folgende Druckschriften
genannt worden:
DE 38 12 820 A1
HÜTTE: Des Ingenieurs Taschenbuch, 28. Aufl., Maschinenbau,
Teil A, Berlin, 1954, S. 331 - 333 und 348 - 351.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Schwingungsgedämpftes Bauteil mit zumindest einer Auflage aus
einem durch Reibung schwingungsabsorbierenden Gestrick, enthaltend mehrere elastisch verspannte Gestricklagen, auf einem
schwingungsgefährdeten Konstruktionsteil, dadurch gekennzeichnet, dass die Auflage (2) sich auf dem Konstruktionsteil (1)
nur über den Bereich eines Schwingungsmaximums erstreckt und
ihre Abmessungen sowie ihr Verhältnis aus Masse und Federkonstante im Hinblick auf zusätzliche Schwingungsabsorbtion durch
Schwingungstilgung gewählt sind.“
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Gegen den, das Patent widerrufenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Patentinhaberin.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Stand der Technik den Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1 nicht nahegelegt habe und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene
Patent aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat dem widersprochen und beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Der Anspruch 1 erweist sich als nicht bestandsfähig.
Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare schwingungsgedämpfte Bauteil nach Anspruch 1 mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 38 12 820 A1 ist bekannt ein
Schwingungsgedämpftes Bauteil mit zumindest einer Auflage aus
einem durch Reibung schwingungsabsorbierenden Gestrick, enthaltend mehrere elastisch verspannte Gestricklagen, auf einem
schwingungsgefährdeten Konstruktionsteil.
Die anders lautenden Einlassungen der Patentinhaberin, wonach in der DE
36 12 820 A1 keine elastisch verspannten Gestricklagen offenbart seien, vermag
nicht zu überzeugen.
Vielmehr wird an einer Vielzahl von Stellen auf die federnden - und damit elastischen - Eigenschaften des dort erläuterten Federkissens hingewiesen (vgl. z. B.
Sp. 1, Z. 41, 51/52, 57 oder 61), was sich im Übrigen auch schon allein durch die
Wahl des Begriffes „Federkissen“ offenbart. Da weiterhin an mehreren Stellen davon die Rede ist, dass das Federkissen „gestrickt“ wird (vgl. z. B. Sp. 4, Z. 23 oder
41), ergibt sich notwendigerweise auch eine „Verspannung“, da beim Stricken naturgemäß eine Verspannung der einzelnen Fäden untereinander erfolgt.
Somit offenbart die DE 38 12 820 A1 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin sehr wohl ein gattungsgleiches Bauteil.
Von diesem bekannten Bauteil unterscheidet sich das streitgegenständliche Bauteil durch die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen
Merkmale, wonach
die Auflage sich auf dem Konstruktionsteil nur über den Bereich
eines Schwingungsmaximums erstreckt und ihre Abmessungen
sowie ihr Verhältnis aus Masse und Federkonstante im Hinblick
auf zusätzliche Schwingungsabsorbtion durch Schwingungstilgung
gewählt sind.
Diese Merkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begründen.
Denn die Anbringung der Auflage nur über den Bereich eines Schwingungsmaximums ist eine Maßnahme, welche sich dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen auf dem
Gebiet der Schwingungstechnik, geradezu von selbst aufdrängt, wie auch die Literaturstelle HÜTTE, welche das allgemeine Grundwissen des Ingenieurs dokumentiert, bestätigt. Denn im Zusammenhang mit Reibungsdämpfern (vgl. S. 349,
Abschn. 1, „Reibungsdämpfer“, Z. 4 und 5) ist ausdrücklich ausgeführt: „An Stelle
des größten Ausschlages anbringen“.
Auch die Wahl der Abmessungen der Auflage sowie ihres Verhältnisses aus
Masse und Federkonstante im Hinblick auf zusätzliche Schwingungsabsorbtion
durch Schwingungstilgung, erschöpft sich in einer reinen Abstimmungsproblematik, welche zum täglichen Brot eines Konstrukteurs gehört, wenn es darum geht,
ein schwingungsdämpfendes Bauteil zu bemessen. Denn der Fachmann ist
grundsätzlich immer bestrebt, einen Dämpfer auch wirksam einzusetzen.
Hieran vermag auch der Hinweis der Patentinhaberin, wonach ein wesentliches
Merkmal der vorliegenden Erfindung darin besteht, „Reibungsdämpfer“ und „Tilger“ in einem einzigen Bauteil zu kombinieren, nichts zu ändern. Denn eine solche
Kombination von Reibungsdämpfer und Tilger in einem einzigen Bauteil ist bereits
aus der DE 38 12 820 A1 bekannt. Dort ist nämlich ausgeführt, dass die Federkissen insbesondere bei Schwingungsdämpfern verwendet werden können, „bei denen sie zugleich das Federelement und das Dissipationselement darstellen“. Dabei entspricht das Federelement nach der DE 38 12 820 A1 dem Tilger und das
Dissipationselement dem Reibungsdämpfer.
Das seitens der Patentinhaberin als erfindungswesentlich herausgestellte Merkmal
ist somit bereits beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht und kann
daher nicht als Stütze für die erfinderische Tätigkeit herhalten.
Auch der Hinweis der Patentinhaberin, wonach der Tilger erfindungsgemäß
ebenfalls im Bereich des Schwingungsmaximums angebracht sei, führt zu keiner
andere Beurteilung der Sachlage. Denn wenn es bekannt ist, zum einen Reibungsdämpfer und Tilger in einem einzigen Bauteil zu kombinieren (vgl. DE
38 12 820 A1), und zum anderen den Reibungsdämpfer an der Stelle des größten
Ausschlages anzubringen (vgl. HÜTTE), so folgt daraus zwangsläufig, dass dann
auch der Tilger an der Stelle des größten Ausschlages angeordnet ist.
Nach alledem liegt der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 somit im Griffbereich des Fachmannes, der Anspruch 1 ist folglich nicht bestandsfähig.
2. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl.
BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH
GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
Schneider
Guth
Hildebrandt
Ganzenmüller
Cl