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BPatG Beschluss vom 17.09.2007 – 9 W (pat) 23/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. September 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 26 207

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

I.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 8, mit Schriftsatz

vom

23. März 2004 als Hauptantrag eingegangen am

26. März 2004,

-

Beschreibung

Seite 1, mit

Schriftsatz

vom

23. März 2004 als Beschreibungseinleitung eingegangen am 26. März 2004, wobei in diese Beschreibungseinleitung an angegebener Stelle der Text der Patentschrift aus Spalte 1, Zeile 6 ab „ein Automatikgetriebe“

bis Zeile 27 einzufügen ist,

-

Beschreibung ab Spalte 1, Zeile 38, bis Spalte 4,

Zeile 42, und Zeichnungen Figuren 1 bis 3, jeweils nach

Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 23. Juli 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Wähleinrichtung für ein Automatikgetriebe eines Kraftfahrzeugs“

durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 widerrufen. Nach ihrer Auffassung wird

der Patentgegenstand für einen Fachmann durch die EP 04 13 116 A1 und die

JP 62-34 214 A nahegelegt. Im Verfahren befinden sich außerdem noch folgende

Druckschriften:

DE 38 07 881 A1;

DE 40 29 330 A1;

DE 28 46 264 A1;

JP 6-94111 A; Patent Abstracts of Japan M-1635, July 8, 1994,

Vol. 18/No 363; Meyers Lexikon der Technik und exakten Wissenschaften, Mannheim 1970, 2. Band, S. 1417, Stichwort „Kardanische Aufhängung”.

Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Streitpatent in beschränktem

Umfang und meint, die beanspruchte Wähleinrichtung sei neu und durch den

Stand der Technik nicht nahegelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

-

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-

Patentansprüche 2 bis 8, mit Schriftsatz vom 23. März 2004

als Hauptantrag eingegangen am 26. März 2004,

-

Beschreibung Seite 1, mit Schriftsatz vom 23. März 2004 als

Beschreibungseinleitung eingegangen am 26. März 2004,

mit Einschub aus Spalte 1, Zeilen 6 bis Zeile 27 gemäß

Patentschrift,

-

Beschreibung ab Spalte 1, Zeile 38, bis Spalte 4, Zeile 42,

und Zeichnungen Figuren 1 bis 3, jeweils nach Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In dem beim Bundespatentgericht per Fax am 11.9.2007 eingegangen Schriftsatz

vom 10.9.2007 hat sie dargelegt, dass und warum eine streitpatentgemäße Wähleinrichtung durch eine Zusammenschau der EP 04 13 116 A1 mit der

JP 62-34 214 A aus ihrer Sicht nahegelegt sei. Gleichzeitig hat sie mitgeteilt, der

mündlichen Verhandlung am 17.9.2007 fernbleiben zu wollen, weil die Sachlage

klar sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Wähleinrichtung, für ein Automatikgetriebe eines Kraftfahrzeugs,

mit Schaltgassen zum Vorwählen der einzelnen Fahrstufen im

Automatikbetrieb über einen schwenkbaren Betätigungshebel (6)

und zum schrittweisen Schalten der Gänge im manuellen Betrieb,

mit einem in einem fahrzeugfesten Rahmen (2) über eine erste

und eine zweite Achse (3, 4) in Fahrzeuglängs- und -querrichtung

schwenkbar gelagerten Wählhebel (1), der durch Schwenken um

die erste Achse (3) in jeweils einer der parallel verlaufenden

Schaltgassen in Fahrzeuglängsrichtung bewegbar ist und durch

Schwenken um die zweite Achse (4) in Fahrzeugquerrichtung zwischen diesen Schaltgassen hin- und herschaltbar ist,

dadurch gekennzeichnet dass,

die zweite Achse (4)

im fahrzeugfesten Rahmen (2) gelagert ist und

durch eine Kulisse (12) gebildet wird,

o

o

an der der Wählhebel (1) über die erste Achse (3) gelagert ist und dass

die Kulisse (12) bei Stellung des Wählhebels (1) in der

Schaltgasse für Schrittstellung mit Wirkflächen (20)

des Betätigungshebels (6) eine formschlüssige Verbindung bildet, die die Verschwenkbewegung des Betätigungshebels (6) blockiert.

An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 als Unteransprüche an.

II.

Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie Erfolg in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang.

1. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, sie ergeben sich ohne weiteres

aus dem Streitpatent sowie aus den Ursprungsunterlagen.

2. Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat einen mit der Konstruktion und

Entwicklung von Wähleinrichtungen an Kraftfahrzeugen bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer befassten Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger

Berufserfahrung voraus.

Dieser erhält durch den geltenden Patentanspruch 1 eine detaillierte konstruktive Lehre, wie die Lagerung des Wählhebels einer Wähleinrichtung für

ein Automatikgetriebe eines Kraftfahrzeugs auszubilden ist. Dabei wird eine

Wähleinrichtung vorausgesetzt, die zwei parallel verlaufende Schaltgassen

zum Vorwählen der einzelnen Fahrstufen im Automatikbetrieb über einen

schwenkbaren Betätigungshebel und zum schrittweisen Schalten der Gänge

im manuellen Betrieb aufweist. Der um zwei Achsen kardanisch gelagerte

Wählhebel ist in den beiden Schaltgassen in Fahrzeuglängsrichtung hin- und

her schalt-/ bzw. bewegbar. In der streitpatentgemäßen Ausgestaltung der

Wählhebellagerung ist die in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende zweite

Achse besonders ausgebildet als bewegliche Kulisse zur Zwangsführung des

Wählhebels und in Fahrzeuglängsrichtung im fahrzeugfesten Rahmen gelagert. An der beweglichen Kulisse ist der Wählhebel über eine in Fahrzeugquerrichtung verlaufende erste Achse gelagert. Außerdem ist die Verschwenkbewegung des Betätigungshebels zur mechanischen Getriebeansteuerung blockiert, wenn sich der Wählhebel in der Schaltgasse für schrittweises Schalten befindet. Um die Blockierung zu erreichen, ist zwischen der

Kulisse und dem Betätigungshebel eine formschlüssige Verbindung hergestellt.

Mit dieser konkreten, vollständig im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen

technischen Lehre ist eine Konstruktion für eine mechanisch eindeutige Führung bzw. Lagerung des Wählhebels einer entsprechenden Wähleinrichtung

definiert, die mit den am Anmeldetag des Streitpatents im Stand der Technik

bekannten Informationen nicht zu erreichen war.

3. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats kommt

dem Streitgegenstand die Schaltvorrichtung gemäß der EP 04 13 116 A1 am

nächsten, denn sie beschreibt eine handhabungsgleiche Wähleinrichtung wie

die streitpatentgemäße. Diesbezüglich verfügt die vorbekannte Schaltvorrichtung über zwei parallel verlaufende Schaltgassen 6 und 8 zum Vorwählen

der einzelnen Fahrstufen im Automatikbetrieb über einen schwenkbaren Betätigungshebel 11 und zum schrittweisen Schalten der Gänge im manuellen

Betrieb, vgl. insb. Zusammenfassung Abs. 1 i. V. m. Fig. 2. Der um zwei Achsen 4 und 5 kardanisch gelagerte Wählhebel 3 ist in den beiden Schaltgassen 6 und 8 in Fahrzeuglängsrichtung hin und her schalt-/ bzw. bewegbar.

Unterhalb der Wählhebelkonsole unterscheidet sich die Mechanik der Wählhebellagerungen grundsätzlich voneinander.

Eine streitpatentgemäß beanspruchte im fahrzeugfesten Rahmen gelagerte

Kulisse, an welcher der Wählhebel in Fahrzeuglängsrichtung schwenkbar

gelagert ist, offenbart die vorbekannte Wählhebellagerung unbestritten nicht.

Dort ist die in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse 5 vielmehr in einem

separaten Bauteil 32 gelagert, das seinerseits im Gehäuserahmen 2 um eine

in Fahrzeugquerrichtung verlaufende Achse 4 schwenkbeweglich gelagert

ist, vgl. insb. Fig. 1. Außer zur Lagerung der Achse 5 dient das separate Bauteil 32 noch zur Aufnahme der Feder 34 einer Federrastvorrichtung 30 am

unteren Ende des Wählhebels 3. Die Federrastvorrichtung 30 bewirkt eine lagemäßige Festlegung des Wählhebels 3 in den parallelen Schaltgassen 6

bzw. 8, vgl. insb. Sp. 3 Z. 41 bis 44.

Da die vorbekannte Konstruktion keine schwenkbewegliche Kulisse zur

Zwangsführung des Wählhebels 3 aufweist, kann zwischen dieser und dem

Betätigungshebel 11 einer mechanischen Getriebeansteuerung die streitpatentgemäß beanspruchte formschlüssige Verbindung nicht hergestellt werden. Deshalb ist die Verschwenkbewegung eines Betätigungshebels 11 zur

mechanischen Getriebeansteuerung dort auf eine konstruktiv völlig andere

Art blockiert, sobald der Wählhebel 3 in die Schaltgasse 8 für schrittweises

Schalten überführt wird. Der Wählhebel 3 ist in der Automatikgasse 6 durch

eine formschlüssige Verbindung mit dem Betätigungshebel 11 über einen

Mitnehmer 9 gekoppelt, vgl. insb. Sp. 2 Z. 39 bis 45 i. V. m. den Figuren 1

und 3. Diese Verbindung wird beim Schwenken des Wählhebels 3 in die

Quergasse 7 gelöst. Dabei wird gleichzeitig eine Sperreinrichtung 13 des Mitnehmers 9 freigegeben, die den Mitnehmer 9 gegenüber einer gehäusefesten Platte 18 festlegt. Dazu ist an dem Mitnehmer 9 ein Sperrglied 15 unter

Federspannung gelagert, dessen obere Klinke 23 in einer Öffnung 20 der

Platte 18 eines feststehenden Bauteils 17 eingreift, vgl. insb. Sp. 2 Z. 52 bis

Sp. 3 Z. 18 sowie Z. 54 bis 57. Durch die Festlegung des Mitnehmers 9 gegenüber der feststehenden Platte 18 ist indirekt auch der Betätigungshebel 11 blockiert.

In ihrer Argumentation setzt die Beschwerdegegnerin das feststehende Bauteil 17 der vorbekannten Schaltvorrichtung mit der streitpatentgemäßen Kulisse 12 gleich und meint, zwischen dem feststehenden Bauteil 17 und einem

zweiarmigen Betätigungshebel 9/11 werde durch das Sperrglied 15 eine

formschlüssige Verbindung herstellt. Diese Verbindung entspreche dem

streitpatentgemäßen Formschluß zur Blockierung der Verschwenkbewegung

des Betätigungshebels 6. Davon konnte sie den Senat jedoch nicht überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die streitpatentgemäße Kulisse 12

durch die Achse 4 um die Fahrzeuglängsachse schwenkbeweglich gelagert

und nicht rahmenfest angeordnet ist, wie das Bauteil 17 der vorbekannten

Schalteinrichtung, löst dort das Wegschwenken des Wählhebels 3 von dem

feststehenden Bauteil 17 in die Schrittschaltgasse 8 die Sperreinrichtung 13

aus, wie vorstehend dargetan. Im Gegensatz dazu ist streitpatentgemäß beansprucht, dass die Kulisse 12 mit Wirkflächen des Betätigungshebels 6 eine

formschlüssige Verbindung bildet, wenn sie sich mitsamt dem Wählhebel 1 in

der Schrittschaltgasse befindet. Dies ist nur dann möglich, wenn der Wählhebel 1 mitsamt seiner Kulisse 12, an der er gelagert ist, zu dem Betätigungshebel 6 hingeschwenkt wird und nicht davon weg, wie die vorbekannte

Schalteinrichtung vorschlägt. Diesen grundlegenden Unterschied verkennt

die Beschwerdegegnerin offensichtlich in Kenntnis des Streitpatents.

Eine andere Wähleinrichtung für ein Automatikgetriebe mit zwei Schaltgassen zum Vorwählen der einzelnen Fahrstufen im Automatikbetrieb und zum

schrittweisen Schalten der Gänge im manuellen Betrieb ist aus der

JP 62-34214 A bekannt. Hinsichtlich der Beschreibung wird auf die von der

Einsprechenden vorgelegte Übersetzung Bezug genommen. Im Unterschied

zum Streitgegenstand verlaufen die Schaltgassen dort jedoch nicht parallel,

sondern senkrecht zueinander, vgl. insb. Fig. 4. Die Automatikschaltgasse ist

in Fahrzeuglängsrichtung und die Schrittschaltgasse in Fahrzeugquerrichtung ausgerichtet, vgl. insb. Fig. 4. Die kardanische Lagerung des Wählhebels 16 erfolgt über eine schwenkbare Kulisse, die aus einer Grundplatte 14

und seitlichen, davon aufragenden Halteplatten 17 und 60 besteht, vgl. insb.

Figuren 1 und 5. Die Grundplatte 14 ist um eine rahmenfest gelagerte, in

Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse 13 schwenkbar. Zwischen den

seitlichen aufragenden Halteplatten 17 und 60 ist u. a. der Wählhebel 16 um

eine in Fahrzeugquerrichtung verlaufende Achse 15 gelagert, vgl. insb. Figuren 1 und 3. Abgesehen von der Lagerung eines Wählhebels an einer

schwenkbaren Kulisse offenbart die Druckschrift keine Gemeinsamkeiten mit

dem Streitgegenstand. Insbesondere ist ein schwenkbarer Betätigungshebel,

über den die einzelnen Fahrstufen im Automatikbetrieb vorgewählt werden

können, hier nicht vorhanden. Denn die Übertragung der gewählten Fahrstufe zur Getriebesteuerung erfolgt elektrisch, und zwar im Automatikmodus

durch einen Hallgeber 25, der an der Halteplatte 60 fixiert auf der Achse 15

gelagert ist, vgl. insb. S. 17 Abs. 1 der Übersetzung i. V. m. Fig. 5, und im

Schrittschaltmodus durch Schalter 23/24, die außen an der Unterseite der

schwenkbaren Grundplatte 14 befestigt sind, vgl. insb. S. 17 Abs. 2 der Übersetzung. Mangels eines Betätigungshebels kann diese Wähleinrichtung keine

Blockierung der Verschwenkbewegung eines Betätigungshebels offenbaren,

wie sie streitpatentgemäß beansprucht ist.

Die Führung des Wählhebels 16 in den senkrecht zueinander verlaufenden

Schaltgassen ist mechanisch ausgebildet. Sie ist durch eine vor dem Wählhebel 16 angeordnete, feststehende Nockenplatte 21 mit Kontaktflächen

55/56 realisiert, in die ein mit dem Wählhebel 16 verschweißter Führungsstift 22 längs- und querbeweglich eingreift, vgl. insb. S. 14 letzter Abs. bis

S. 15 Abs. 3 der Übersetzung i. V. m. den Figuren 1 und 2. Solange sich der

Wählhebel 16 in der Automatikschaltgasse befindet, ist seine Querbewegung

durch die Lage des Führungsstiftes 22 in der Kontaktfläche 55 verhindert.

Erst mit Erreichen der Schrittschaltgasse gelangt der Führungsstift 22 in die

in Fig. 2 gestrichelt gezeichnete, obere Lage, wodurch der Wählhebel 16 in

den Grenzen der Kontaktfläche 56 quer zur Fahrzeuglängsrichtung um die

Achse 13 schwenkbar ist.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren Konstruktionen, die mit dem Beanspruchten noch weniger Gemeinsamkeiten aufweisen als die vorstehend beschriebenen. Von der Beschwerdegegnerin sind

diese Druckschriften im Beschwerdeverfahren deshalb zu recht nicht mehr

aufgegriffen worden. Mit der Beschlussbegründung der Patentabteilung

stimmt der Senat insoweit überein, dass diese Druckschriften für sich oder in

einer Zusammenschau die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes nicht in

Frage stellen können.

4. Aufgrund der dargelegten grundlegenden konstruktiven Unterschiede führt

eine Zusammenschau der vorstehend erläuterten Wähl- bzw. Schaltvorrichtungen am Anmeldetag des Streitpatents nicht zu der patentgemäßen Wähleinrichtung.

Die Einsprechende hat schriftsätzlich übereinstimmend mit der Patentabteilung in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Durchschnittsfachmann übertrage die Kulissenlagerung des Wählhebels gemäß der

JP 62-34214 A auf die Schaltvorrichtung gemäß der EP 04 13 116 A1 und

gelange so zum Streitgegenstand. Dazu müsste er allerdings ein ganz bestimmtes konstruktives Element, hier die Kulissenlagerung, aus einer in sich

geschlossenen Lösung separieren und in eine andere in sich geschlossene

Lösung implantieren. Für eine derartige mosaikartige Vorgehensweise ist

aber kein objektiver Grund erkennbar und auch nicht dargelegt worden, denn

beide Druckschriften offenbaren für sich vollständig unterschiedliche Konstruktionen. Das wird zum einen deutlich durch die unterschiedliche Lage der

Schaltgassen, die nach der JP 62-34214 A senkrecht und nach der

EP 04 13 116 A1 parallel zueinander verlaufen. Damit untrennbar verbunden

ist die jeweilige kardanische Aufhängung und Lagesicherung des Wählhebels

in den Schaltgassen, die jeweils der Lage der Schaltgassen zueinander angepasst ist. Ein absehbarer Vorteil im Hinblick auf den kompakten Aufbau

geht mit der bekannten Kulissenführung allein im übrigen nicht einher, denn

sie erfordert in jedem Fall den Bauraum, welcher der Längs- und Querbewegung des Wählhebels entspricht, der an der Kulisse gelagert ist.

Hinsichtlich einer kompakten und kleinen Bauweise im Sinne der streitpatentgemäßen Aufgabe würde der Verzicht auf einen schwenkbaren Betätigungshebel von Vorteil sein, wie er bei der JP 62-34214 A-Lösung durch die elektrische Informationsübertragung verwirklicht ist. Gleichfalls böte die Führung

des Wählhebels 16 durch den Führungsstift 22 gemäß der JP 62-34214 A

einen offensichtlichen Bauraumvorteil gegenüber der Federrastvorrichtung 30 am unteren Ende des Wählhebels 3 gemäß der EP 04 13 116 A1.

Warum der Durchschnittsfachmann von diesen Lösungsvorschlägen bei

einer Zusammenschau der beiden Druckschriften keinen Gebrauch machen,

wohl aber die Kulissenführung übernehmen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Daran wird jedoch deutlich, dass die alleinige Übertragung der Kulissenführung aus der JP 62-34214 A auf die Schaltvorrichtung nach der

EP 04 13 116 A1 nur rückschauend möglich war.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der in Fig. 1 der EP 04 13 116 A1

zwar dargestellte, jedoch mit keinem Bezugzeichen versehene und in der

Beschreibung mit keinem einzigen Wort erwähnte Querbolzen im Wählhebel 3 das Verständnis des feststehenden Bauteils 17 als Kulisse stützen

kann, wie die Beschwerdegegnerin meint. Denn selbst wenn ein derartiger

federbelasteter Querbolzen zusammenwirken sollte mit Rastnocken an dem

feststehenden Bauteil 17, beispielsweise als Sicherung gegen unbeabsichtigtes Einlegen der Rückwärtsfahrstufe, ist damit eine Kulisse als schwenkbewegliche Achse für die schwenkbewegliche Lagerung des Wählhebels im

streitpatentgemäßen Sinn weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Wie vorstehend aufgezeigt, war die spezielle Art der streitpatentgemäßen

Wählhebellagerung durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes

der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da sie sich auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes

nicht ohne weiteres ergibt, beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig.

Die auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen konkrete Weiterbildungen der Wähleinrichtung nach dem Patentanspruch 1 und werden von deren Patentfähigkeit getragen.

Petzold

Bork

Friehe-Wich

Dr. Höchst

Hu