Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.09.2007 – 9 W (pat) 43/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. September 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 03 156.4-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 24. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper,

der Richterin Friehe-Wich und des Richters Dr.-Ing. Höchst 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

24. Januar 2001 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 28. Januar 2000

mit der Bezeichnung

„Ausziehbare Markise“

eingegangen.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60P des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Patentanmeldung mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 zurückgewiesen. Zur

Begründung führt sie aus, dass sich der beanspruchte Gegenstand aus einer Zusammenschau des Inhalts der US-PS 1 287 925 mit dem der DE 29 13 811 A1

ohne einen erfinderischen Schritt ergebe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit geänderten Unterlagen gemäß

Hauptantrag und Hilfsantrag I weiter, die in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden. Nach Auffassung der Anmelderin sind die mit diesen Unterlagen

beanspruchten Gegenstände patentfähig. Zum Stand der Technik hat der Senat

noch auf die US-PS 5 752 536 hingewiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche 1 bis 6, als Hauptantrag überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 4 und Zeichnungen Figuren 1 bis

4, jeweils eingegangen am Anmeldetag,

hilfsweise

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Patentansprüche 1 bis 6, als Hilfsantrag I überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

im übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Ausziehbare Markise zur Anbringung an der Wand (3) eines

Wohnwagens, Wohnmobils oder dergleichen mit einem aus- und

einschiebbaren, von Wänden umgebenen Raumteil (4), wobei die

Markise zur Überdachung des ausgeschobenen Raumteils (4) eingerichtet ist und eine Aufwickelrolle (6), ein auf die Aufwickelrolle

(6) aufwickelbares Zelttuch (5) mit einem freien Ende, das zur

Befestigung an einer äußersten oberen Ecke (9) des Raumteils (4)

eingerichtet ist, und ein im Wesentlichen geschlossenes Gehäuse

(2) aufweist, in dem die Aufwickelrolle (6) angebracht ist und das

zur Befestigung an der Wand (3) oberhalb des Raumteils (4)

eingerichtet ist und einen Boden mit einem freien Rand (10)

aufweist, zwischen dem und der Wand (3) an der Gehäuseunterseite eine Öffnung (7) gebildet wird, durch die das freie Ende des

Zelttuches (5) austritt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet (Änderung im Fettdruck):

Ausziehbare Markise zur Anbringung an der Wand (3) eines

Wohnwagens, Wohnmobils oder dergleichen mit einem aus- und

einschiebbaren, von Wänden umgebenen Raumteil (4), wobei die

Markise zur Überdachung des ausgeschobenen Raumteils (4)

eingerichtet ist und eine Aufwickelrolle (6), ein auf die Aufwickelrolle (6) aufwickelbares Zelttuch (5) mit einem freien Ende,

das zur Befestigung an einer äußersten oberen Ecke (9) des

Raumteils (4) eingerichtet ist, und ein im Wesentlichen geschlossenes Gehäuse (2) aufweist, in dem die Aufwickelrolle (6) angebracht ist und das zur Befestigung an der Wand (3) oberhalb des

Raumteils (4) eingerichtet ist und einen einstückig verbundenen

Boden mit einem freien Rand (10) aufweist, zwischen dem und der

Wand (3) an der Gehäuseunterseite eine Öffnung (7) gebildet

wird, durch die das freie Ende des Zelttuches (5) austritt.

An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I schließen sich

jeweils 5 weitere Ansprüche als Unteransprüche an.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene ausziehbare Markise ist offensichtlich gewerblich anwendbar und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Ihre Ausgestaltung wird dem zuständigen

Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nach der DE 29 13 811 A1 in Verbindung mit der US-PS 5 752 536 und seinem Fachwissen nahegelegt.

Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,

der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion der Ausstattung von

Wohnwagen oder Wohnmobilen verfügt und der sich insbesondere mit dem Problem des Sonnenschutzes für Wohnwagen beschäftigt.

Aus der DE 29 13 811 A1 (Seite 28, Absatz 4, und Figuren 1, 2, 2a, 6 und 7) ist

eine ausziehbare Markise 10 bekannt, die an der Wand eines Campingfahrzeugs 17 angebracht ist. Die Markise 10 weist eine Aufwickelrolle 14 und ein auf

die Aufwickelrolle 14 aufwickelbares Zelttuch auf. Das freie Ende der Markise wird

durch eine Führungsstange 12 gebildet, die im ausgefahrenen Zustand die Markise mit Schenkeln 15 am Campingfahrzeug abstützt. Die Markise weist ein im wesentlichen geschlossenes Gehäuse 11, 12 auf, in dem die Aufwickelrolle 14 untergebracht ist (vgl. Fig. 7). Das Gehäuse 11, 12 ist oben an der Wand des Campingfahrzeugs 17 befestigt.

Die US-PS 5 752 536 (Spalte 2, Zeile 63, bis Spalte 4, Zeile 17, und Figuren 1, 2)

zeigt einen Wohnwagen mit einem aus- und einschiebbaren, von Wänden 16, 18

und einem Dach 20 umgebenen Raumteil 14. Oberhalb des Raumteils 14 ist eine

Markise 10 vorgesehen, die eine Überdachung des ausgeschobenen Raumteils 14 darstellt. Die Aufwickelrolle 34 der Markise ist am äußersten oberen Ende

des ausschiebbaren Raumteils 14 befestigt. Das freie Ende der Markise ist an der

Wand des Wohnwagens oberhalb des Raumteils 14 angeordnet. Die Aufwickelrolle 34 liegt weitgehend frei und ist somit beim Transport dem Fahrtwind ausgesetzt, so dass es sich während der Fahrt aufblähen kann.

Der zuständige Fachmann kennt bereits aus der DE 29 13 811 A1, dass sich dieser Nachteil vermeiden und die Windbeständigkeit erhöhen lässt, wenn er die Markise mit der Aufwickelrolle in einem weitgehend geschlossenen Gehäuse unterbringt (S. 22, Absatz 2, i. V. m. S. 28, Absatz 4, dieser Schrift). Für den Fachmann

ist es naheliegend, die daraus bekannte Markisenanordnung auf eine Markise für

einen Wohnwagen mit einem ausschiebbaren Teil übertragen. Wie aus der

DE 29 13 811 A1 bekannt, wird er das Gehäuse mit der Aufwickelrolle an der

Wand des Wohnwagens befestigen und nach fachüblichen, einfachen Überlegungen das freie Ende des Zelttuches an statt an der Führungsstange nunmehr am

äußersten oberen Ende des ausschiebbaren Teils anordnen. Da sich so eine Abstützung der Markise erübrigt, entfallen alle diesbezüglichen Stützen. Alle Gehäuseteile, in denen bei der DE 29 13 811 A1 Stützen für die Markise angeordnet

sind, können daher ebenfalls entfallen. Der Fachmann wird in Anpassung an die

sich ergebenden Erfordernisse allein für die Aufwickelrolle ein möglichst geschlossenes Gehäuse vorsehen, wobei lediglich noch eine Öffnung zum Austritt für das

Zelttuch aus dem Gehäuse vorzusehen ist. Hierfür gibt ihm die Figur 7 der

DE 29 13 811 A1 bereits den Hinweis, das Zelttuch unten aus dem Gehäuse herauszuführen und dort eine entsprechende Öffnung vorzusehen. Alle übrigen Bereiche des Gehäuses wird er geschlossen ausführen.

2. Es kann dahin stehen, ob das neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart ist. Denn die damit beanspruchte ausziehbare Markise ist

nicht patentfähig, da sie ebenfalls nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit

ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Präzisierung, dass das Gehäuse 2 einen

einstückig verbundenen Boden aufweist.

Es ist das ständige Bestreben des zuständigen Fachmanns, die Herstellungskosten zu senken. Dabei bietet sich an, die üblicherweise im Stranggussverfahren

hergestellten Gehäuse von Markisen möglichst als einstückigen Gehäusestrang

herzustellen, um einen mehrfachen Strangguss mit anschließendem Umformen zu

vermeiden. Es liegt nun im Rahmen der fachüblichen Fertigkeiten des zuständigen

Fachmanns, das Gehäuse für die Markise so zu gestalten, dass eine einfache

Herstellbarkeit vorliegt. Über diese allgemeine Idee hinausgehende Einzelheiten

sind im übrigen der Anmeldung nicht zu entnehmen. Derartige Einzelheiten werden von der Anmelderin offensichtlich dem Fachwissen des Fachmanns unterstellt.

Petzold

Bülskämper

Friehe-Wich

Dr.-Ing. Höchst

Hu