Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.09.2007 – 34 W (pat) 378/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 00 524
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Dr.-Ing. Fritze
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 4 sowie
Beschreibung Spalten 1 bis 5 sowie „Annex“, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen Fig. 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 9. Januar 2002 angemeldete und am 12. Juni 2003 veröffentlichte
deutsche Patent 102 00 524 mit der Bezeichnung „Brennkammerbaugruppe,
insbesondere für ein Fahrzeugheizgerät“ ist am 10. September 2003 Einspruch
erhoben worden.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 nicht neu sei oder zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Zur Begründung hat sie auf folgende Druckschriften verwiesen:
E1
E2
US 5 062 371,
DE 195 29 994 A1,
E3 WO 87/00605 und
E4
DE 295 11 384 U1.
Im Prüfungsverfahren wurden außer der Druckschrift E2 die Entgegenhaltungen
P1
P2
P3
P4
DE 1 257 396 B,
DE 43 04 057 A1,
DE 41 11 915 C2 und
DE 43 19 775 A1
herangezogen.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 4 sowie
Beschreibung Spalten 1 bis 5 sowie „Annex“, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen Fig. 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:
1. Brennkammerbaugruppe (10),
insbesondere
für ein Fahrzeugheizgerät, umfassend ein Brennkammergehäuse (12), in welchem durch eine Brennkammeraußenwandung (14) eine Brennkammer (16) begrenzt ist, wobei die Brennkammer (16) eine
Brennkammeraustrittsöffnung (24) aufweist zum Austritt von bei
Verbrennung erzeugten Abgasen zu einem Flammrohr (26), sowie
eine Ablenkanordnung (50) zum Ablenken wenigstens eines Teilstroms der die Brennkammer (16) verlassenden Abgase zum
Strömen entlang wenigstens eines Teilbereichs der von der
Brennkammer (16) abgewandt
liegenden Außenseite (44) der
Brennkammeraußenwandung (14) vor dem Eintritt in das Flammrohr (26), wobei die Ablenkanordnung (50) eine der Brennkammeraustrittsöffnung (24) gegenüber liegende Ablenkblende (40)
umfasst und wobei die Ablenkblende (40) in einer Blendenstirnwandung (52) eine Durchtrittsöffnung (38) aufweist, welche
der Brennkammeraustrittsöffnung (24) gegenüber liegend positioniert ist, wobei die Durchtrittsöffnung (38) eine kleinere Abmessung aufweist, als die Brennkammeraustrittsöffnung (24), und
wobei zwischen der Ablenkblende (40) und dem Flammrohr (26)
ein den abgelenkten Abgasstrom in Richtung zu einer Flammrohraustrittsöffnung führender Strömungskanalbereich (60) gebildet ist.
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3
sowie des nebengeordneten Anspruchs 4, der ein Heizgerät betrifft, bei welchem
eine erfindungsgemäße Brennkammerbaugruppe vorgesehen ist, sowie der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 wurde im geltenden, nunmehr einteilig
formulierten Anspruch 1 das Merkmal hinzugefügt, wonach zwischen der
Ablenkblende (40) und dem Flammrohr (26) ein den abgelenkten Abgasstrom in
Richtung zu einer Flammrohraustrittsöffnung (42)
führender Strömungskanalbereich (60) gebildet ist. Diese Änderung findet ihre Stütze im erteilten
Anspruch 4 und führt offensichtlich zu einer Beschränkung des Patents gegenüber
der erteilten Fassung. Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 sind gegenüber der
erteilten Fassung unverändert. Der nebengeordnete Anspruch 4 bleibt ebenfalls
- abgesehen von der Umnummerierung - unverändert. Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
Der Beschreibungseinschub gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten „Annex“ ist ebenfalls zulässig, da er dem zusätzlich in das Verfahren
eingeführten Stand der Technik Rechnung trägt.
3.
Der Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Das angefochtene Patent betrifft eine Brennkammerbaugruppe, wie sie insbesondere in Fahrzeugheizgeräten Verwendung findet. Bei gattungsgemäßen
beispielsweise aus der Druckschrift E2, DE 195 29 994 A1, bekannten Vorrichtungen strömen die bei der Verbrennung erzeugten sehr heißen Abgase durch
eine zentrale Öffnung einer Abgasblende hindurch und entlang des Flammrohrs
zu einer Flammrohraustrittsöffnung. Durch ein das Flammrohr umgebendes
Wärmetauschergehäuse werden die Abgase umgelenkt, so dass sie an der
Außenseite des Flammrohrs zurück in Richtung des Brennkammergehäuses
strömen, wobei sie das im Wärmetauschergehäuse strömende Medium erwärmen,
siehe Abs. 0002 und 0003 und Fig. 1 in der Patentschrift. Nachteilig bei dem
Stand der Technik ist, dass in axialer Richtung ein starkes Temperaturgefälle
vorhanden ist: Im Bereich des Flammrohrs ist die Temperatur hoch, während sie
im Bereich des Brennkammergehäuses gering ist. Auch die zurückströmenden
Abgase sind bereits soweit abgekühlt, dass sie zu einer Erwärmung des
Brennkammergehäuses nicht mehr beitragen. Die Folge sind Verkokungen im
Bereich der
Innenauskleidung der Brennkammer, der Verbrennungslufteintrittsöffnungen und des Zündorgans. Die Phase bis zum Erreichen der Nennleistung kann daher sehr lang sein, siehe Abs. 0004 in der PS.
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zu Grunde, eine gattungsgemäße
Brennkammerbaugruppe derart weiterzubilden, dass die durch zu geringe Temperaturen im Bereich des Brennkammergehäuses auftretenden Probleme im
Wesentlichen beseitigt werden, siehe Abs. 0009 in der PS.
Die Aufgabe wird durch eine Brennkammerbaugruppe gelöst, welche die im
Anspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.
In Anlehnung an die von der Einsprechenden formulierte gegliederte Fassung
lautet der geltende Anspruch 1 wie folgt:
Brennkammerbaugruppe (10) insbesondere für ein Fahrzeugheizgerät, umfassend
A)
ein Brennkammergehäuse,
in welchem durch eine
Brennkammeraußenwandung (14) eine Brennkammer(16)
begrenzt ist, wobei
A1)
die Brennkammer (16) eine Brennkammeraustrittsöffnung
(24) aufweist zum Austritt von bei Verbrennung erzeugten
Abgasen zu einem Flammrohr (26), sowie
B)
eine Ablenkanordnung (50) zum Ablenken wenigstens
eines Teilstromes der die Brennkammer (16) verlassenden Abgase
B1)
zum Strömen entlang wenigstens eines Teilbereichs der
von der Brennkammer (16) abgewandt liegenden Aussenseite (44) der Brennkammeraußenwandung (14) vor dem
Eintritt in das Flammrohr (26), wobei
B2)
die Ablenkanordnung (50) eine der Brennkammeraustrittsöffnung (24) gegenüber liegende Ablenkblende (40)
umfasst, und
B3)
wobei die Ablenkblende (40) in einer Blendenstirnwandung (52) eine Durchtrittsöffnung (38) aufweist, welche
B4)
der Brennkammeraustrittsöffnung (24) gegenüber liegend
positioniert ist, wobei
B5)
die Durchtrittsöffnung (38) eine kleinere Abmessung aufweist, als die Brennkammeraustrittsöffnung (24), und
wobei
B6)
zwischen der Ablenkblende (40) und dem Flammrohr (26)
ein den abgelenkten Abgasstrom in Richtung zu einer
Flammrohraustrittsöffnung
führender Strömungskanalbereich (60) gebildet ist.
Der Kern der Erfindung
ist
in der Anordnung und Ausgestaltung des
Ablenkelementes zu sehen, wodurch ein Teil der Abgase vor dem Eintritt in das
Flammrohr zunächst zur Erwärmung des Brennkammergehäuses an der
Aussenseite des Brennkammergehäuses entlang, entgegen ihrer ursprünglichen
Ausströmrichtung zurückgeführt und sodann nach einer weiteren Umlenkung in
die ursprüngliche Ausströmrichtung durch einen Kanalbereich, der zwischen dem
Ablenkelement und dem Flammrohr gebildet ist, zur Flammrohraustrittsöffnung
geleitet wird.
3.1 Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist in der beantragten
beschränkten Form patentwürdig.
3.1.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Die Einsprechende hat gegen die Neuheit des Gegenstandes des geltenden
Anspruchs 1 die Druckschrift E1, US 5 062 371, herangezogen und die Meinung
vertreten, daraus sei eine Brennkammerbaugruppe mit allen Merkmalen des
Anspruchs 1 bekannt. Die einen thermischen Reaktor für Heizgeräte und
Kraftstoffgeneratoren (thermal reactor for heaters and fuel generators) betreffende
Druckschrift E1 beschreibe eine Brennkammerbaugruppe
(firebox 1 with
combustion chamber 6), siehe Fig. 1 und Spalte 2, Zeilen 56 bis 62, mit einem
Brennkammergehäuse, in welchem eine Brennkammer (combustion chamber 6)
durch eine Brennkammeraußenwandung (dort Wärmetauscheroberfläche = heat
exchange surface 4) begrenzt sei, wobei die Brennkammer 6 eine Brennkammeraustrittsöffnung (orifice 13), siehe Sp. 2, Z. 63 – 65, aufweise zum Austritt
von bei der Verbrennung erzeugten Abgasen zu einem Flammrohr, siehe Sp. 3,
Z. 25. Nach Auffassung der Einsprechenden ist dieses Flammrohr durch die in der
Fig. 1 der Druckschrift E1 gezeigte, dort mit der Bezugsziffer 2 versehene
Komponente realisiert.
Dieser Auslegung vermag der Senat nicht zu folgen.
Bezugsziffer 2 bezeichnet in der Druckschrift E1 eine der Wärmetauscheroberflächen (heat exchange surfaces), siehe Sp. 2, Z. 56 bis 58. Die Figur 1 zeigt
diese als integralen Teil des Wärmetauschergehäuses. Sie ist folglich mit dem in
dem angefochtenen Patent beschriebenen, das Flammrohr umgebenden
Wärmetauschergehäuse gleichzusetzen, in das die Abgase, die das Flammrohr
verlassen, umgelenkt werden, so dass sie an der Außenseite des Flammrohrs
zurück in Richtung des Brennkammergehäuses strömen, wobei sie das im
Wärmetauschergehäuse strömende Medium erwärmen, siehe Sp. 1, Z. 57 – 65 in
der Patentschrift, und nicht mit einem Flammrohr, das u. a. die Funktion hat, den
direkten Kontakt der Brennerflamme mit der Wärmetauscherwand zu verhindern.
Ein Flammrohr ist in der Druckschrift E1 als solches nirgends erwähnt. Als ein
derartiges Bauteil ist allenfalls das als Brennkammer (combustion chamber 6)
bezeichnete Teil der aus der Druckschrift E1 hervorgehenden Brennkammerbaugruppe ansprechbar, da es, der Zeichnung ohne weiteres entnehmbar, die aus
einer Rohröffnung (tube opening 9) im hinteren Teil (posterior partition 8) der
Vorrichtung austretende Flamme umgibt und in entsprechender Weise abschirmt,
siehe Fig. 1.
Jedoch kann selbst bei dieser Sichtweise der Einsprechenden nur insoweit
zugestimmt werden, dass der in der Druckschrift E1 gezeigte und beschriebene
Gegenstand die Merkmale A) und A1) gemäß der gegliederten Anspruchsfassung
aufweist. Des Weiteren bestehen noch Übereinstimmungen mit den Merkmalen B), B2), B3), B4 und B5) der gegliederten Anspruchsfassung. So ist eine
Ablenkanordnung zum Ablenken wenigstens eines Teilstroms der die Brennkammer verlassenden Abgase bei dem aus der Druckschrift E1 hervorgehenden
bekannten Gegenstand vorhanden, die eine Ablenkblende (deflector 14) und eine
Blendenstirnwandung (far end 14a) mit einer Durchtrittsöffnung (exit opening 30)
umfasst, siehe Sp. 2, Z. 65 bis 68 und Sp. 4, Z. 62 und 63, die der Brennkammeraustrittsöffnung gegenüber
liegend positioniert
ist, wobei die
Durchtrittsöffnung 30 eine kleinere Abmessung aufweist als die Brennkammeraustrittsöffnung, siehe Fig. 1.
Der aus der Druckschrift E1 entnehmbaren Brennkammerbaugruppe fehlen aber
weiterhin die Merkmale B1) und B6) der gegliederten Anspruchsfassung, wonach
die patentgemäße Vorrichtung eine Ablenkanordnung zum Strömen der die
Brennkammer verlassenden Abgase entlang wenigstens eines Teilbereichs der
von der Brennkammer abgewandt liegenden Außenseite der Brennkammeraußenwandung vor dem Eintritt in das Flammrohr aufweist bzw. zwischen der
Ablenkblende und dem Flammrohr ein den abgelenkten Abgasstrom in Richtung
zu einer Flammrohraustrittsöffnung führender Strömungskanalbereich gebildet ist,
denn bei der aus der Druckschrift E1 bekannten Vorrichtung ist die Ablenkanordnung der Öffnung 13, aus der die Abgase austreten, nachgeordnet und
somit klar ersichtlich so positioniert, dass ein Ablenken der Abgase vor dem Eintritt
in das Bauteil 6, welches - wie bereits ausgeführt - als einzige Komponente der
bekannten Vorrichtung die Funktion eines Flammrohrs einnimmt, nicht möglich ist,
sondern erst nach deren Austritt. Ebenso wenig kann aus diesem Grunde ein zu
einer Flammrohraustrittsöffnung führender Strömungskanalbereich gebildet sein.
Die Richtungspfeile (direction arrows 22) in Fig. 1 verdeutlichen vielmehr, dass der
austretende Abgasstrom von der Öffnung 13
fort
in einen zwischen den
Wärmetauscheroberflächen 2 und 4 gebildeten Ringraum abgelenkt werden.
3.1.2 Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Brennkammerbaugruppe nach dem
geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus, Fachrichtung
Heizung, Klima, Lüftung, anzusehen, der über Erfahrung in der Konstruktion von
Brennern für Heizgeräte verfügt.
Die Druckschrift E1 gibt aus sich heraus keine Anregung, die Aufgabe, eine
gattungsgemäße Brennkammerbaugruppe derart weiterzubilden, dass die durch
zu geringe Temperaturen im Bereich des Brennkammergehäuses auftretenden
Probleme beseitigt werden, mit den Mitteln des angefochtenen Patents zu lösen.
Die im Stand der Technik gemäß der Druckschrift E1 der Austrittsöffnung 13
nachgeordnete Ablenkeinrichtung soll mittels eines Ringes (ring 15) zum einen
eine Verlangsamung der Austrittsgeschwindigkeit der aus dem Reaktor
austretenden Gase bewirken, um eine Kompressionszone
(zone of
compression 21) zu bilden, die ihrerseits Turbulenzen in dem Bauteil 6 schaffen.
Die zweite Funktion ist eine Umleitung der von der Ablenkblende 14 kommenden
Gase, um diese auf eine Bahn zu lenken, die im Wesentlichen parallel zur Hülle
des Bauteils 6 verläuft und auf die Rückwand 5 der Brennkammerbaugruppe trifft,
damit eine gleichmäßigere Wärmeverteilung auf den Wärmetauscherflächen
gewährleistet wird. Die dritte Funktion wird durch die Schaffung eines
Niedrigdruckbereichs erreicht, der die zirkulierenden Gase ansaugt, die noch nicht
all ihren Wärmeinhalt abgegeben haben, um sie in Richtung der Wärmetauscherflächen zu senden, siehe Sp. 4, Z. 15 bis 37.
Sämtliche in der Druckschrift E1 genannten Funktionen der Ablenkeinrichtung der
daraus bekannten Vorrichtung betreffen demnach ausschließlich diejenigen
Abgase, die bereits außerhalb des Teils 6 der in der Druckschrift E1 beschriebenen Brennkammerbaugruppe gelangt sind, der als Flammrohr angesehen
werden kann.
Dagegen löst die Erfindung das Problem mit einer Vorrichtung, die eine
Einwirkung auf die Abgase ermöglicht, noch bevor sie in das Flammrohr eintreten,
und schlägt somit eine andere Richtung ein, als sie die aus der Druckschrift E1 zu
entnehmende Lehre aufzeigt.
Auch aus einer Zusammenschau der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E2,
DE 195 29 994 A1, ergibt sich kein Hinweis auf eine Brennkammerbaugruppe mit
den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Die Einsprechende hat hierzu sinngemäß die Auffassung vertreten, gemäß Sp 4,
Z. 20 bis 26 werde im Prinzip wie bei dem Gegenstand des angefochtenen
Patents die thermische Vergleichmäßigung bei der aus der Druckschrift E1
hervorgehenden Vorrichtung durch Ablenkung der Abgase erreicht. Eine derartige
Umlenkung der Gase sei ebenfalls bereits aus der Druckschrift E2 bekannt, wo in
der Fig. 4 ein innerhalb der Brennkammer liegendes Ablenkelement, gebildet aus
einer Abschlussblende 10 mit zentraler Durchgangsöffnung 11, gezeigt werde, das
eine Rückströmung R für Verbrennungsluft bzw. Abgas bewirke. Das Wissen aus
der Druckschrift E2 auf die Lehre der Druckschrift E1 angewandt, lege den
Gegenstand des Anspruchs 1 nahe.
Die Druckschrift E2 betrifft einen Verdampferbrenner für ein Heizgerät mit einem
Brennkammergehäuse, in welchem durch eine Brennkammeraußenwandung
(Umfangs- Begrenzungswand 2) eine Brennkammer 1 begrenzt ist, siehe Fig. 1
und Sp. 6, Z. 11-27, wobei die Brennkammer 1 eine Brennkammeraustrittsöffnung
aufweist zum Austritt von bei Verbrennung erzeugten Abgasen zu einem
Flammrohr 20. Außerdem ist die aus der Druckschrift E2 bekannte Brennkammerbaugruppe ausgestattet mit einer Ablenkanordnung (Flammenblende 19) zum
Ablenken wenigstens eines Teilstroms der die Brennkammer verlassenden
Abgase, wobei die Ablenkanordnung (Flammenblende 19) eine der Brennkammeraustrittsöffnung gegenüber liegenden Ablenkblende umfasst. Als Brennkammer ist der ringförmige Bereich zwischen der Umfangs- Begrenzungswand 2
und der Wand der Luftzuführstutzens anzusehen. Entsprechend
ist als
Brennkammeraustrittsöffnung der in der Druckschrift E2 beschriebenen Brennkammer diejenige Öffnung anzusehen, die sich von der Stirnwandung des
Luftzuführstutzens 8 aus radial bis zur Umfangs- Begrenzungswand 2 erstreckt.
Zudem weist die Ablenkblende in einer Blendenstirnwandung eine Durchtrittsöffnung auf, wobei die Durchtrittsöffnung der Brennkammeraustrittsöffnung
gegenüber liegend positioniert ist und eine kleinere Abmessung aufweist, als die
Brennkammeraustrittsöffnung, siehe Fig. 1.
Die aus der Druckschrift E2 bekannte Brennkammerbaugruppe weist somit zwar
die Merkmale A), A1), B), B2), B3), B4) und B5) auf, jedoch fehlen - wie schon
beim Gegenstand der Druckschrift E1 - die Merkmale B1 und B6, wonach eine
Umlenkung der Abgase zum Strömen entlang wenigstens eines Teilbereichs der
von der Brennkammer abgewandt
liegenden Außenseite der Brennkammeraußenwandung vor dem Eintritt in das Flammrohr bzw. wonach zwischen der
Ablenkblende und dem Flammrohr ein den abgelenkten Abgasstrom in Richtung
zu einer Flammrohraustrittsöffnung führender Strömungskanal gebildet ist.
Der patentgemäßen Ablenkanordnung 50 gleichzusetzen ist nach Überzeugung
des Senats die in der Druckschrift E2 gezeigte und beschriebene Flammblende 19. Diese ist über einen zylindrischen Außenflansch an dem Innenumfang
der zylindrischen Umfangs- Begrenzungswand befestigt, siehe Fig. 1, 2 und 4
sowie Sp. 6, Z. 47 bis 51. Die Abgase können bei dieser Anordnung unmöglich zur
Außenseite der Brennkammeraußenwandung gelangen.
Wird - wie die Einsprechende es in der mündlichen Verhandlung gesehen hat -
anstelle der Flammblende 19 das aus einer Abschlussblende 10 mit zentraler
Durchgangsöffnung 11 gebildete Element der patentgemäßen Ablenkanordnung
technisch gleichgesetzt, so ist der Druckschrift E2 allenfalls zu entnehmen, dass
diese ein Umlenken der Abgase vor dem Eintritt in das Flammrohr bewirken kann,
jedoch wiederum nicht zum Strömen entlang der von der Brennkammer abgewandt liegenden Außenseite der Brennkammeraußenwandung. Vielmehr gelangen die Abgase mit einer Teil-Rückströmung R in den Innenraum des Luftzuführungsstutzens 8 und von dort durch die radialen Luftaustritte 9 in den
Ringbrennraum und nehmen nochmals an einer Verbrennung teil, siehe Fig. 3
und 4 sowie Sp. 8, Z. 19 bis 23.
Der Inhalt der Entgegenhaltung E2 kann zudem weder nach der einen noch der
anderen Auslegung die Ausbildung eines zwischen der Ablenkblende und dem
Flammrohr zu einer Flammrohraustrittsöffnung
führenden Strömungskanals
anregen.
Die Druckschrift E2 ist somit nicht geeignet, dem Fachmann Hinweise in Richtung
auf die Maßnahmen gemäß den Merkmalen B1) und B6) des geltenden
Anspruchs 1 zu geben. Dieser Stand der Technik mag technische Ausgestaltungen für eine besonders schadstoffarme Verbrennung aufzeigen, siehe
Sp. 8, Z. 22 bis 23. Die nach der dem angefochtenen Patent zu Grunde gelegten
Aufgabe angestrebte
thermische Vergleichmäßigung
in der Brennkammerbaugruppe, welche die durch zu geringe Temperaturen im Bereich des Brennkammergehäuses auftretenden Probleme im Wesentlichen beseitigt, wird mit den
dort gezeigten und beschriebenen Mitteln aber nicht erreicht.
Da
die
übrigen
im Einspruchsverfahren
befindlichen Druckschriften
E3, WO 87/00605 A1 und E4, DE 295 11 384 U1, ebenfalls keines der Merkmale
B1) und B6) aufzeigen, kann von dort aus ebenfalls kein Hinweis in Richtung auf
den Patentgegenstand ausgehen. An diesem Ergebnis würde letztlich die
zusätzliche Berücksichtigung der bereits im Prüfungsverfahren herangezogenen
weiter abliegenden Druckschriften P1 bis P4 nichts ändern.
Die Einsprechende ist auf diese Entgegenhaltungen zu Recht nicht mehr
eingegangen.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 des angefochtenen Patents
ist daher
gewährbar.
3.2
Zusammen mit dem gewährbaren Anspruch 1 haben die unmittelbar oder
mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, da sie keine selbstverständlichen
Ausgestaltungen der Brennkammerbaugruppe nach dem Anspruch 1 betreffen,
sowie der die Merkmale eines der vorangehenden Ansprüche umfassende
nebengeordnete geltende Anspruch 4 Bestand.
Das Patent war daher beschränkt aufrecht zu erhalten.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe-Wich
Dr. Fritze
Me