Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 26.09.2007 – 28 W (pat) 52/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 52/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke IR 660 681

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Der Widersprechenden und Beschwerdeführerin

ist die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

G r ü n d e

Der Widersprechenden und Beschwerdeführerin ist gem. § 71 Abs. 3 MarkenG die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, weil das patentamtliche Verfahren an einem

wesentlichen Verfahrensfehler zum Nachteil der Widersprechenden leidet und

dieser Verfahrensfehler nur im Wege der Beschwerde berichtigt werden konnte.

Die Widersprechende hatte aus ihrer Marke Nr. 1 115 502 „WECO“ Widerspruch

eingelegt gegen die Schutzbewilligung für die IR-Marke 660 681 „WEBCO“ für die

Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 gab die Markenstelle für Klasse 6 IR diesem Widerspruch teilweise statt und der verweigerten

angegriffenen Marke teilweise den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland.

Der weitergehende Widerspruch aus der Marke „WECO“ wurde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt mit dem

Antrag, dem Widerspruch über den angegriffenen Beschluss hinaus in vollem

Umfang stattzugeben und der angegriffenen Marke auch für weitere Waren die

Schutzerstreckung zu verweigern. Umgekehrt hat die Markeninhaberin die im

Erstbeschluss angeordnete teilweise Verweigerung der Schutzerstreckung im

Wege der Anschlusserinnerung angegriffen mit dem Ziel, eine vollständige Zurückweisung des Widerspruchs zu erreichen. Die Markenstelle hat in ihrem

Erinnerungsbeschluss vom 14. Juni 2005 nur über diese Anschlusserinnerung

entschieden, hat also den Erstbeschluss nur insoweit überprüft, als darin dem

Widerspruch der Widersprechenden teilweise stattgegeben und der angegriffenen

Marke die Schutzerstreckung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden war. Diese Entscheidung des Erstbeschlusses hat die Erinnerungsprüferin bestätigt und deswegen die Anschlusserinnerung zurückgewiesen.

Mit dem Begehren der Widersprechenden und - damals - Erinnerungsführerin,

dem Widerspruch über den angegriffenen Beschluss hinaus im vollen Umfang

stattzugeben und der angegriffenen Marke auch für weitere Waren den Schutz zu

verweigern, befasst sich der Erinnerungsbeschluss dagegen nicht. Das bedeutet,

dass die zulässige Erinnerung der Widersprechenden zu keiner patentamtlichen

Entscheidung über das Erinnerungspetitum geführt hat. Nach Erlass des Erinnerungsbeschlusses konnte die Widersprechende ihr berechtigtes Anliegen nur im

Wege der Beschwerde zur Entscheidung stellen.

Hilfsweise zu ihrem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die

Widersprechende die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr beantragt. Dieser Hilfsantrag kommt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zum Zuge,

weil schon dem Hauptantrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr stattgegeben wurde. Der Hilfsantrag wäre auch unzulässig und in

der Sache nicht begründet gewesen. Gem. § 64 Abs. 5 MarkenG können nur die

Markenstelle und die Markenabteilung eine erstinstanzliche Entscheidung über die

Rückzahlung der Erinnerungsgebühr treffen. Eine entsprechende Berechtigung für

das Patentgericht im auf die Erinnerung folgenden Beschwerdeverfahren ist in den

Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in §§ 66 ff. MarkenG und insb. in § 71

MarkenG nicht vorgesehen. Das Patentgericht kann im Beschwerdeverfahren nur

als 2. Instanz überprüfen, ob die Markenstelle oder die Markenabteilung die

Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zu Recht zurückgewiesen hat. An dieser

Voraussetzung fehlt es hier, weil die Widersprechende im Erinnerungsverfahren

keinen Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr gestellt hat. Von einem

solchen Antrag hat die Widersprechende im Übrigen zu Recht abgesehen; denn

die Einlegung der Erinnerung geht - anders als die spätere Einlegung der

Beschwerde - nicht auf einen Verfahrensfehler der Markenstelle zurück. Die

Widersprechende hatte vielmehr nur deswegen Erinnerung eingelegt, weil sie mit

der sachlichen Entscheidung des Erstbeschlusses nicht einverstanden war.

Dagegen hat sie das Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hatte, zu

keiner Zeit beanstandet.

Stoppel

Schell

Werner

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