Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.09.2007 – 28 W (pat) 52/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 52/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke IR 660 681
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Der Widersprechenden und Beschwerdeführerin
ist die
Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
G r ü n d e
Der Widersprechenden und Beschwerdeführerin ist gem. § 71 Abs. 3 MarkenG die
Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, weil das patentamtliche Verfahren an einem
wesentlichen Verfahrensfehler zum Nachteil der Widersprechenden leidet und
dieser Verfahrensfehler nur im Wege der Beschwerde berichtigt werden konnte.
Die Widersprechende hatte aus ihrer Marke Nr. 1 115 502 „WECO“ Widerspruch
eingelegt gegen die Schutzbewilligung für die IR-Marke 660 681 „WEBCO“ für die
Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 gab die Markenstelle für Klasse 6 IR diesem Widerspruch teilweise statt und der verweigerten
angegriffenen Marke teilweise den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland.
Der weitergehende Widerspruch aus der Marke „WECO“ wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt mit dem
Antrag, dem Widerspruch über den angegriffenen Beschluss hinaus in vollem
Umfang stattzugeben und der angegriffenen Marke auch für weitere Waren die
Schutzerstreckung zu verweigern. Umgekehrt hat die Markeninhaberin die im
Erstbeschluss angeordnete teilweise Verweigerung der Schutzerstreckung im
Wege der Anschlusserinnerung angegriffen mit dem Ziel, eine vollständige Zurückweisung des Widerspruchs zu erreichen. Die Markenstelle hat in ihrem
Erinnerungsbeschluss vom 14. Juni 2005 nur über diese Anschlusserinnerung
entschieden, hat also den Erstbeschluss nur insoweit überprüft, als darin dem
Widerspruch der Widersprechenden teilweise stattgegeben und der angegriffenen
Marke die Schutzerstreckung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden war. Diese Entscheidung des Erstbeschlusses hat die Erinnerungsprüferin bestätigt und deswegen die Anschlusserinnerung zurückgewiesen.
Mit dem Begehren der Widersprechenden und - damals - Erinnerungsführerin,
dem Widerspruch über den angegriffenen Beschluss hinaus im vollen Umfang
stattzugeben und der angegriffenen Marke auch für weitere Waren den Schutz zu
verweigern, befasst sich der Erinnerungsbeschluss dagegen nicht. Das bedeutet,
dass die zulässige Erinnerung der Widersprechenden zu keiner patentamtlichen
Entscheidung über das Erinnerungspetitum geführt hat. Nach Erlass des Erinnerungsbeschlusses konnte die Widersprechende ihr berechtigtes Anliegen nur im
Wege der Beschwerde zur Entscheidung stellen.
Hilfsweise zu ihrem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die
Widersprechende die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr beantragt. Dieser Hilfsantrag kommt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zum Zuge,
weil schon dem Hauptantrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr stattgegeben wurde. Der Hilfsantrag wäre auch unzulässig und in
der Sache nicht begründet gewesen. Gem. § 64 Abs. 5 MarkenG können nur die
Markenstelle und die Markenabteilung eine erstinstanzliche Entscheidung über die
Rückzahlung der Erinnerungsgebühr treffen. Eine entsprechende Berechtigung für
das Patentgericht im auf die Erinnerung folgenden Beschwerdeverfahren ist in den
Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in §§ 66 ff. MarkenG und insb. in § 71
MarkenG nicht vorgesehen. Das Patentgericht kann im Beschwerdeverfahren nur
als 2. Instanz überprüfen, ob die Markenstelle oder die Markenabteilung die
Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zu Recht zurückgewiesen hat. An dieser
Voraussetzung fehlt es hier, weil die Widersprechende im Erinnerungsverfahren
keinen Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr gestellt hat. Von einem
solchen Antrag hat die Widersprechende im Übrigen zu Recht abgesehen; denn
die Einlegung der Erinnerung geht - anders als die spätere Einlegung der
Beschwerde - nicht auf einen Verfahrensfehler der Markenstelle zurück. Die
Widersprechende hatte vielmehr nur deswegen Erinnerung eingelegt, weil sie mit
der sachlichen Entscheidung des Erstbeschlusses nicht einverstanden war.
Dagegen hat sie das Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hatte, zu
keiner Zeit beanstandet.
Stoppel
Schell
Werner
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