Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.09.2007 – 7 W (pat) 64/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 04 063.6-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Mar- 08.05
kenamts vom 9. August 2004 aufgehoben und das Patent erteilt
mit folgenden Unterlagen:
1 Patentanspruch,
4 Seiten Beschreibung,
1 Zeichnung,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2007.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2004 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung P 44 04 063.6-13 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er im Hinblick auf den Stand der Technik
nach der DE 35 29 388 C2 nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik
außerdem
noch
die Druckschriften DE 42 31 804 A1
und
DE 39 20 966 A1 sowie die
in der Beschreibung der Anmeldung zitierten
DE 89 14 049 U1 und die DE 38 01 153 C2 berücksichtigt worden.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht
einen neuen einzigen Patentanspruch mit Beschreibung und Zeichnung vorgelegt.
Sie macht geltend, dass der Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden
Fassung der Unterlagen eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den am 26. September 2007 überreichten Unterlagen
(1 Patentanspruch, Beschreibung und 1 Zeichnung).
Der Patentanspruch lautet:
"Verfahren zur Steuerung eines Schaltsaugrohres einer Brennkraftmaschine in der Art, dass im Volllastbereich der Brennkraftmaschine die Ansaugkanallänge verkürzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass eine Verkürzung der Ansaugkanallänge immer
auch im Schiebebetrieb sowie im Teillastbetrieb erfolgt derart,
dass bei Unterschreitung von 70 % der maximalen Leistungsabgabe sowie bei Überschreitung von 90 % der maximalen Leistungsabgabe die Verkürzung der Ansaugkanallänge erfolgt."
Laut Beschreibung (S. 2 Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, ein gattungsgemäßes Verfahren zur Schaltsaugrohrumschaltung derart zu gestalten, dass eine
Geräuschverminderung bei einer Brennkraftmaschine erreicht wird, ohne dass
Bauteile verändert werden müssen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes
§ 1 bis § 5 dar.
Der Patentanspruch ist zulässig. Er stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung
der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 dar.
Das anspruchsgemäße Verfahren ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu.
In der DE 35 29 388 C2 ist ein Verfahren zur Steuerung eines Schaltsaugrohres
einer Brennkraftmaschine beschrieben, bei dem im hohen Lastbereich der Brennkraftmaschine die Ansaugkanallänge verkürzt wird. Dabei wird bei hoher Drehzahl
zunächst eine verkürzte Saugrohrlänge eingestellt und bei noch höherer Drehzahl
die Ansaugrohrlänge weiter verkürzt (Sp. 2 letzter Abs., Sp. 6 und Fig. 3). Dieses
Verfahren lässt sich, wie die Prüfungsstelle zutreffend festgestellt hat, auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung lesen. Das Verfahren
nach dem geltenden Patentanspruch unterscheidet sich indessen von dem aus
der DE 35 29 388 C2 bekannten Verfahren dadurch, dass die Ansaugrohrlänge
einerseits im Volllastbereich, nämlich oberhalb einer Leistungsabgabe von 90 %
der maximalen Leistung und andererseits im Teillastbereich und im Schiebebetrieb, nämlich bei Unterschreitung einer Leistung von 70 % der maximalen Leistungsabgabe verkürzt wird.
Aus der DE 39 20 966 A1 ist ein Verfahren zum Betrieb einer Brennkraftmaschine
mit Steuerung der Schaltsaugrohrlänge bekannt, bei dem ebenfalls bei hoher
Drehzahl die Saugrohrlänge verkürzt wird (Sp. 2 Z. 38 bis 53). Wenn die Brennkraftmaschine mit einem Kraftstoff niedriger Oktanzahl betrieben wird und eine
klopfende Verbrennung auftritt, wird zunächst versucht, das Klopfen durch Verstellung des Zündzeitpunktes auf spät zu unterbinden. Wenn auch nach Erreichen
eines Maximalwertes der Spätverstellung weiter Klopfen auftritt, wird im unteren
Drehzahlbereich die Saugrohrlänge verkürzt und im oberen Drehzahlbereich die
Saugrohrlänge vergrößert (Anspruch 1). Bei diesem Verfahren wird somit bei Verwendung eines niederoktanigen Kraftstoffs und starker Klopfneigung die Strategie
der Steuerung des Schaltsaugrohres gegenüber dem Betrieb mit hochoktanigem
Kraftstoff umgestellt. Die Brennkraftmaschine wird also entweder im Teillastbetrieb
mit großer Saugrohrlänge und im Volllastbetrieb mit kleiner Saugrohrlänge (hochoktaniger Kraftstoff) oder im Teillastbereich mit kleiner Saugrohrlänge und im
Volllastbereich mit großer Saugrohrlänge (Klopfen infolge niederoktanigen Kraftstoffs) betrieben. Demgegenüber wird bei dem Verfahren nach der vorliegenden
Anmeldung immer, d. h., unabhängig von der Art des verwendeten Kraftstoffs und
einer eventuell daraus resultierenden Klopfneigung, die Ansaugrohrlänge sowohl
im hohen Lastbereich oberhalb von 90 % als auch bei Teillast unterhalb von 70 %
verkürzt.
In der DE 42 31 804 A1 ist ein Ansaugsystem für eine Brennkraftmaschine beschrieben, bei dem der Ansaugluftstrom bedarfsweise in zwei voneinander getrennte Teilströme unterteilt wird, wodurch der Liefergrad in verschiedenen Drehzahlbereichen beeinflusst wird. Eine Steuerung der Ansaugrohrlänge ist in dieser
Druckschrift nicht offenbart.
Die DE 89 14 049 U1 betrifft ein Luftansaugkanalsystem für Brennkraftmaschinen,
bei dem die Ansaugkanallänge durch eine Drosseleinrichtung verändert werden
kann. In welchen Betriebsbereichen eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Ansaugrohrlänge erfolgt, ist in der Druckschrift nicht angegeben.
Gegenstand der DE 38 01 153 C2 ist eine Vorrichtung zur Dämpfung des Ansauggeräusches von Brennkraftmaschinen, bei der im Luftansaugkanal eine Absperrklappe angeordnet ist, die im Volllast- sowie im oberen Teillastbereich der
Brennkraftmaschine geöffnet ist und im unteren Teillastbereich sowie im Schiebebetrieb geschlossen wird. Ein Verfahren zur Steuerung eines Schaltsaugrohres
geht aus dieser Druckschrift nicht hervor.
Das anmeldungsgemäße Verfahren, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in
Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach dem Stand der Technik am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung war
grundsätzlich vorgesehen, die Brennkraftmaschine bei Volllast mit kurzen Saugrohren und bei Teillast mit langen Saugrohren zu betreiben, um so zu einer optimalen Leistung zu gelangen. Das gilt auch für das aus der DE 39 20 966 A1 bekannte Verfahren, denn dort ist die Umkehrung der Steuerung, nämlich die Verkürzung der Saugrohrlänge bei Teillast und die Verlängerung der Saugrohrlänge
bei Volllast nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass klopfende Verbrennung
auftritt, weil die Brennkraftmaschine mit einem niederoktanigen Kraftstoff betrieben
werden muss, für den sie eigentlich nicht ausgelegt ist. Hierdurch soll die Luftansaugung in Richtung einer Leistungsverminderung der Brennkraftmaschine gegenüber dem normalen Betrieb verstimmt werden. Eine Anregung dafür, die
Länge der Saugrohre so zu steuern, dass nur in einem relativ schmalen Leistungsbereich, nämlich zwischen 70 % und 90 % der maximalen Leistungsabgabe
eine lange Saugrohrlänge eingestellt ist und bei Teillast unterhalb von 70 % und
bei Volllast oberhalb von 90 % die Saugrohrlänge verkürzt wird, erhält der Fachmann daraus nicht.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen, wie der Neuheitsvergleich ergeben hat,
vom Anmeldungsgegenstand weiter ab und zeigen weder einzeln, noch in ihrer
Zusammenschau einen Stand der Technik, aus den sich das Verfahren nach dem
Patentanspruch der vorliegenden Anmeldung für den Fachmann in naheliegender
Weise ergibt.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hilber
br/Cl