Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 08.10.2007 – 9 W (pat) 1/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 07 660.2-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-

Ing. Bülskämper, der

Richterin Friehe-Wich und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

26. Februar 1997 mit der Bezeichnung

" L i c h t v o r h a n g "

eingegangen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden, mit der

Eingabe vom 9. Dezember 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 beruhe nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung Seiten 1, 1a und 2,

jeweils mit Schriftsatz vom 09. Dezember 1998 eingegangen am

14. Dezember 1998,

-

Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3 bis 6 und

Zeichnungen Figuren 1 und 2,

jeweils eingegangen am Anmeldetag,

hilfsweise

-

-

Patentanspruch 1, mit Beschwerdeschriftsatz eingegangen am

16. November 2004,

Patentansprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnungen

jeweils gemäß Hauptantrag.

Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

"Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine mit Bogenwendeeinrichtung wobei ein aus Sender (11) und Empfänger (12) bestehender Bogensensor (11, 12) im Bogenwendebereich angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Bogensensor (11, 12) als Lichtvorhang (13) ausgebildet

ist, der im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung verläuft,

dass ein sich absenkender Bogen (5) in den Lichtvorhang (13)

eintaucht und dass der Bogensensor (11, 12) zwischen einer

Wendetrommel (4) und einer Speichertrommel (3) verschiebbar

angeordnet ist."

Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag stimmt bis auf eine den Bogensensor präzisierende Zweckangabe im Oberbegriff mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag überein. Der abweichende Oberbegriff lautet (Abweichung gegenüber dem

Hauptantrag unterstrichen) :

"Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine mit Bogenwendeeinrichtung, wobei ein aus Sender (11) und Empfänger (12) bestehender Bogensensor (11, 12) zur Erkennung von

Gut-Bogen im Bogenwendebereich angeordnet ist."

An den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag schließen sich

dieselben rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 an.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

2.

Zum Haupt- und Hilfsantrag

2.1 Über die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Haupt- und

Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie

waren am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt.

2.2 Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Weiterbildung von Einrichtungen bzw. Maßnahmen zum positionsgenauen Transport

des Bedruckstoffs durch die Druckmaschine befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Dieser Fachmann hat eingehende Kenntnisse über messtechnische Einrichtungen zur Positionserfassung des Bedruckstoffs, denn für die Ansteuerung der Transporteinrichtungen sind entsprechende Messeinrichtungen mit zugehörigen Sensoranordnungen - häufig optisch wirkend - unerlässlich.

3.

Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in

Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

1. Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine,

2.

die Bogendruckmaschine weist eine Bogenwendeeinrichtung

auf,

3.

4.

im Bogenwendebereich ist ein Bogensensor angeordnet,

der Bogensensor besteht aus Sender und Empfänger,

- Oberbegriff -

5.

6.

7.

8.

der Bogensensor ist als Lichtvorhang ausgebildet,

der Lichtvorhang verläuft

im Wesentlichen vertikal zur

Bogenlaufrichtung,

ein sich absenkender Bogen taucht in den Lichtvorhang ein,

der Bogensensor ist zwischen einer Wendetrommel und einer Speichertrommel angeordnet,

9.

der Bogensensor ist verschiebbar angeordnet.

- Kennzeichen -

Aus der DE 33 28 843 A1 ist eine Einrichtung zur Kontrolle der Bogenübergabe in

Rotationsdruckmaschinen bekannt (vgl.

hier wiedergegebene Figuren 2, 4), die

eine Bogensensoranordnung 10/11 enthält (Merkmal 1). Eine Bogenwendeeinrichtung wird gebildet durch einen Bogenführungszylinder 3 mit einem Greifersystem 4 und einen Übergabezylinder 6 mit

einem

Bogenwendegreifersystem 8

(Merkmal 2). Die Bogensensoranordnung 10/11 besteht aus einem Bogensensor mit Sender 10 und Empfänger 11 (Merkmal 4), wobei der Bogensensor zwischen den beiden den

Wendevorgang bewirkenden Zylindern 3 und 6, also im Bogenwendebereich, angeordnet ist (Merkmal 3). Dabei entspricht der den ungewendeten

Bogen 5 an seiner Vorderkante haltende Bogenführungszylinder 3 der anmeldungsgemäßen Speichertrommel, und der den Bogen an seiner Hinterkante erfassende und in seiner Bewegungsrichtung umkehrende Übergabezylinder 6 bildet eine Wendetrommel. Mit dem zwischen diesen beiden Zylindern angeordneten Bogensensor ist somit auch die Ausgestaltung im Sinne des o. g. Merkmals 8 aus dieser Druckschrift entnehmbar.

Über diese demnach bekannten Merkmale hinaus verläuft aber auch die

Aktivierung des Sensors nach Art der vorliegenden Anmeldung. Denn ein

sich absenkender Bogen taucht im Sinne des Merkmals 7 in einen Detektionsbereich ein (dies ergibt sich aus der dargestellten Bewegungsabfolge in

den Figuren 1-3 mit der zugehörigen Beschreibung), welcher Detektionsbereich eine Erstreckung im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung aufweist (Merkmal 6). Dieser Detektionsbereich erstreckt sich über eine Fläche, deren Flächendiagonale der Lichtstrahl ist und deren Seiten gebildet

sind durch den in Achsrichtung der Zylinder gemessenen Abstand von

Sender 10 und Empfänger 11 (große Seite) und den in einer Richtung normal zur Bogenebene gemessenen Abstand von Sender 10 und Empfänger 11 (kleine Seite). Innerhalb dieser gesamten Fläche kann ein Bogen bei

entsprechender Orientierung und Position von dem Bogensensor detektiert

werden.

Die streitpatentgemäße Bogensensoranordnung unterscheidet sich von der

bekannten somit nur dadurch, dass der Bogensensor einen Lichtvorhang

bildend ausgebildet und zudem verschiebbar angeordnet ist (Merkmale 5,

9).

Die Anwendung dieser zusätzlichen Merkmale ergibt sich dem Fachmann

allerdings aufgrund einfach folgerichtiger und fachmännischer Wertung der

bekannten Anordnung, insbesondere im Hinblick auf die geometrischen Lagebeziehungen.

Mit einer Bogendruckmaschine der hier in Rede stehenden Art werden

nämlich grundsätzlich Bogen unterschiedlicher Größe bedruckt. Ein

schmaler Bogen, der noch dazu an dem dem tiefliegenden Abschnitt des

Lichtstrahls zugewandten Seitenrand des Bogenführungszylinders 3 (Speichertrommel) angelegt ist, wird den Lichtstrahl auch bei korrekter Übergabe

(Gutbogen) erst sehr spät unterbrechen. Denn die Wendetrommel muss

zum Absenken der erfassten Bogenkante bis hin auf den tiefliegenden

Lichtstrahl-Abschnitt verhältnismäßig weit drehen, obwohl der Bogen korrekt übergeben wird (vgl. Figuren 2, 3 und 4). Eine Bogenübergabe kann

daher erst unmittelbar nach demjenigen Zeitpunkt als inkorrekt interpretiert

werden (Fehlbogen), der dem für korrekte Übergabe grundsätzlich ungünstigsten Fall, also dem bei ungünstigen Werten der geometrischen Parameter theoretisch spätestmöglichen Zeitpunkt der Lichtstrahlunterbrechung für

einen korrekt übergebenen Bogen entspricht. Dem Fachmann ist klar, dass

dies für das Abschalten des nachfolgenden Druckwerks mit ggf. verbundenen Stellbewegungen der korrespondierenden Zylinder ungünstig ist (vgl.

anmeldungsgemäße ursprüngliche Beschreibung Seite 2, 3. Absatz).

Er hat demnach Veranlassung zur Behebung dieses Nachteils. Eine einfache naheliegende Maßnahme dazu ist die Verwendung weiterer Lichtschranken. Denn derjenige Teil des Detektionsbereichs, durch den ein

schmaler Bogen der oben beschriebenen Art bis zur Lichtstrahlunterbrechung erst abgesenkt werden muss, bildet gewissermaßen eine "Lücke"

des Abtastbereichs. Diese zu schließen bzw. zu verkleinern gelingt ohne

Weiteres erkennbar und auf einfache Weise durch einen oder mehrere

weitere Lichtstrahlen, die dann insgesamt mit dem bereits vorhandenen

Lichtstrahl den gemäß Merkmal 5 beanspruchten Lichtvorhang bilden.

Weiter ist abgesehen davon, dass die Verschiebbarkeit der Sensoranordnung im Sinne des Merkmals 9 eine für den hier zuständigen Fachmann

schon aus Gründen der Anpassbarkeit an unterschiedliche Bogenabmessungen und -materialien an sich selbstverständliche Maßnahme ist, diese

ihm durch die DE 33 28 843 A1 auch nahegelegt. Denn danach muss der

Sensor im Schöndruck anders positioniert sein als im Schön- und Widerdruck (vgl. Seite 6, zweiter selbständiger Absatz; Figuren 1 und 5). Dabei

sieht der Fachmann die Positionsveränderbarkeit bewerkstelligt durch vorgesehene Verstellmöglichkeiten, weil anderenfalls für jeden Betriebsartwechsel Schöndruck/Schön- und Widerdruck bzw. umgekehrt ein Umbau

vorgenommen werden bzw. zwei Sensoranordnungen fest installiert sein

müssten. Eine solche Möglichkeit wird vom Fachmann aufgrund ihrer Aufwändigkeit zugunsten einer verstellbaren Anordnung unwillkürlich verworfen.

Im Ergebnis zeigt sich, dass der Fachmann ausgehend von der

DE 33 28 843 A1 ohne erfinderische Tätigkeit zu der Bogensensoranordnung nach dem Patentanspruch 1 gelangen konnte. Patentanspruch 1 kann

deshalb keinen Bestand haben.

4.

Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

Die Bogensensoranordnung nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von

der nach dem Hauptantrag nur dadurch, dass der Bogensensor als speziell

"zur Erkennung von Gut-Bogen" charakterisiert ist.

Wie aus den Ausführungen zum Hauptantrag entnehmbar, dient auch

schon der Bogensensor nach der DE 33 28 843 A1 der Erkennung von

Gut-Bogen (Seite 7, Zeilen 16-22). Diese Verwendung ist demnach aus

dem gattungbildenden Stand der Technik bekannt und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zu den übrigen Merkmalen, die sämtlich mit

denen nach dem Hauptantrag übereinstimmen, wird auf die diesbezüglichen obenstehenden Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen

Gültigkeit haben.

Die Bogensensoranordnung nach dem Hilfsantrag ergibt sich demnach

ebenfalls aus dem Stand der Technik nach der DE 33 28 843 A1 in Verbindung mit dem für den Fachmann typischen fachmännischen Können in naheliegender Weise.

5.

Zu den Unteransprüchen 2 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag fallen

die auf ihn jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, ohne dass es

einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese Ansprüche etwas

Schutzwürdiges enthalten (BPatGE 16,130).

Bülskämper

Friehe-Wich

Reinhardt

Vors. Richter Petzold ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Bülskämper

WA