Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.10.2007 – 9 W (pat) 1/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 07 660.2-27
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-
Ing. Bülskämper, der
Richterin Friehe-Wich und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
26. Februar 1997 mit der Bezeichnung
" L i c h t v o r h a n g "
eingegangen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden, mit der
Eingabe vom 9. Dezember 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung Seiten 1, 1a und 2,
jeweils mit Schriftsatz vom 09. Dezember 1998 eingegangen am
14. Dezember 1998,
-
Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3 bis 6 und
Zeichnungen Figuren 1 und 2,
jeweils eingegangen am Anmeldetag,
hilfsweise
-
-
Patentanspruch 1, mit Beschwerdeschriftsatz eingegangen am
16. November 2004,
Patentansprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnungen
jeweils gemäß Hauptantrag.
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
"Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine mit Bogenwendeeinrichtung wobei ein aus Sender (11) und Empfänger (12) bestehender Bogensensor (11, 12) im Bogenwendebereich angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Bogensensor (11, 12) als Lichtvorhang (13) ausgebildet
ist, der im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung verläuft,
dass ein sich absenkender Bogen (5) in den Lichtvorhang (13)
eintaucht und dass der Bogensensor (11, 12) zwischen einer
Wendetrommel (4) und einer Speichertrommel (3) verschiebbar
angeordnet ist."
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag stimmt bis auf eine den Bogensensor präzisierende Zweckangabe im Oberbegriff mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag überein. Der abweichende Oberbegriff lautet (Abweichung gegenüber dem
Hauptantrag unterstrichen) :
"Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine mit Bogenwendeeinrichtung, wobei ein aus Sender (11) und Empfänger (12) bestehender Bogensensor (11, 12) zur Erkennung von
Gut-Bogen im Bogenwendebereich angeordnet ist."
An den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag schließen sich
dieselben rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 an.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.
2.
Zum Haupt- und Hilfsantrag
2.1 Über die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Haupt- und
Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie
waren am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt.
2.2 Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Weiterbildung von Einrichtungen bzw. Maßnahmen zum positionsgenauen Transport
des Bedruckstoffs durch die Druckmaschine befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Dieser Fachmann hat eingehende Kenntnisse über messtechnische Einrichtungen zur Positionserfassung des Bedruckstoffs, denn für die Ansteuerung der Transporteinrichtungen sind entsprechende Messeinrichtungen mit zugehörigen Sensoranordnungen - häufig optisch wirkend - unerlässlich.
3.
Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in
Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
1. Bogensensoranordnung für eine Bogendruckmaschine,
2.
die Bogendruckmaschine weist eine Bogenwendeeinrichtung
auf,
3.
4.
im Bogenwendebereich ist ein Bogensensor angeordnet,
der Bogensensor besteht aus Sender und Empfänger,
- Oberbegriff -
5.
6.
7.
8.
der Bogensensor ist als Lichtvorhang ausgebildet,
der Lichtvorhang verläuft
im Wesentlichen vertikal zur
Bogenlaufrichtung,
ein sich absenkender Bogen taucht in den Lichtvorhang ein,
der Bogensensor ist zwischen einer Wendetrommel und einer Speichertrommel angeordnet,
9.
der Bogensensor ist verschiebbar angeordnet.
- Kennzeichen -
Aus der DE 33 28 843 A1 ist eine Einrichtung zur Kontrolle der Bogenübergabe in
Rotationsdruckmaschinen bekannt (vgl.
hier wiedergegebene Figuren 2, 4), die
eine Bogensensoranordnung 10/11 enthält (Merkmal 1). Eine Bogenwendeeinrichtung wird gebildet durch einen Bogenführungszylinder 3 mit einem Greifersystem 4 und einen Übergabezylinder 6 mit
einem
Bogenwendegreifersystem 8
(Merkmal 2). Die Bogensensoranordnung 10/11 besteht aus einem Bogensensor mit Sender 10 und Empfänger 11 (Merkmal 4), wobei der Bogensensor zwischen den beiden den
Wendevorgang bewirkenden Zylindern 3 und 6, also im Bogenwendebereich, angeordnet ist (Merkmal 3). Dabei entspricht der den ungewendeten
Bogen 5 an seiner Vorderkante haltende Bogenführungszylinder 3 der anmeldungsgemäßen Speichertrommel, und der den Bogen an seiner Hinterkante erfassende und in seiner Bewegungsrichtung umkehrende Übergabezylinder 6 bildet eine Wendetrommel. Mit dem zwischen diesen beiden Zylindern angeordneten Bogensensor ist somit auch die Ausgestaltung im Sinne des o. g. Merkmals 8 aus dieser Druckschrift entnehmbar.
Über diese demnach bekannten Merkmale hinaus verläuft aber auch die
Aktivierung des Sensors nach Art der vorliegenden Anmeldung. Denn ein
sich absenkender Bogen taucht im Sinne des Merkmals 7 in einen Detektionsbereich ein (dies ergibt sich aus der dargestellten Bewegungsabfolge in
den Figuren 1-3 mit der zugehörigen Beschreibung), welcher Detektionsbereich eine Erstreckung im Wesentlichen vertikal zur Bogenlaufrichtung aufweist (Merkmal 6). Dieser Detektionsbereich erstreckt sich über eine Fläche, deren Flächendiagonale der Lichtstrahl ist und deren Seiten gebildet
sind durch den in Achsrichtung der Zylinder gemessenen Abstand von
Sender 10 und Empfänger 11 (große Seite) und den in einer Richtung normal zur Bogenebene gemessenen Abstand von Sender 10 und Empfänger 11 (kleine Seite). Innerhalb dieser gesamten Fläche kann ein Bogen bei
entsprechender Orientierung und Position von dem Bogensensor detektiert
werden.
Die streitpatentgemäße Bogensensoranordnung unterscheidet sich von der
bekannten somit nur dadurch, dass der Bogensensor einen Lichtvorhang
bildend ausgebildet und zudem verschiebbar angeordnet ist (Merkmale 5,
9).
Die Anwendung dieser zusätzlichen Merkmale ergibt sich dem Fachmann
allerdings aufgrund einfach folgerichtiger und fachmännischer Wertung der
bekannten Anordnung, insbesondere im Hinblick auf die geometrischen Lagebeziehungen.
Mit einer Bogendruckmaschine der hier in Rede stehenden Art werden
nämlich grundsätzlich Bogen unterschiedlicher Größe bedruckt. Ein
schmaler Bogen, der noch dazu an dem dem tiefliegenden Abschnitt des
Lichtstrahls zugewandten Seitenrand des Bogenführungszylinders 3 (Speichertrommel) angelegt ist, wird den Lichtstrahl auch bei korrekter Übergabe
(Gutbogen) erst sehr spät unterbrechen. Denn die Wendetrommel muss
zum Absenken der erfassten Bogenkante bis hin auf den tiefliegenden
Lichtstrahl-Abschnitt verhältnismäßig weit drehen, obwohl der Bogen korrekt übergeben wird (vgl. Figuren 2, 3 und 4). Eine Bogenübergabe kann
daher erst unmittelbar nach demjenigen Zeitpunkt als inkorrekt interpretiert
werden (Fehlbogen), der dem für korrekte Übergabe grundsätzlich ungünstigsten Fall, also dem bei ungünstigen Werten der geometrischen Parameter theoretisch spätestmöglichen Zeitpunkt der Lichtstrahlunterbrechung für
einen korrekt übergebenen Bogen entspricht. Dem Fachmann ist klar, dass
dies für das Abschalten des nachfolgenden Druckwerks mit ggf. verbundenen Stellbewegungen der korrespondierenden Zylinder ungünstig ist (vgl.
anmeldungsgemäße ursprüngliche Beschreibung Seite 2, 3. Absatz).
Er hat demnach Veranlassung zur Behebung dieses Nachteils. Eine einfache naheliegende Maßnahme dazu ist die Verwendung weiterer Lichtschranken. Denn derjenige Teil des Detektionsbereichs, durch den ein
schmaler Bogen der oben beschriebenen Art bis zur Lichtstrahlunterbrechung erst abgesenkt werden muss, bildet gewissermaßen eine "Lücke"
des Abtastbereichs. Diese zu schließen bzw. zu verkleinern gelingt ohne
Weiteres erkennbar und auf einfache Weise durch einen oder mehrere
weitere Lichtstrahlen, die dann insgesamt mit dem bereits vorhandenen
Lichtstrahl den gemäß Merkmal 5 beanspruchten Lichtvorhang bilden.
Weiter ist abgesehen davon, dass die Verschiebbarkeit der Sensoranordnung im Sinne des Merkmals 9 eine für den hier zuständigen Fachmann
schon aus Gründen der Anpassbarkeit an unterschiedliche Bogenabmessungen und -materialien an sich selbstverständliche Maßnahme ist, diese
ihm durch die DE 33 28 843 A1 auch nahegelegt. Denn danach muss der
Sensor im Schöndruck anders positioniert sein als im Schön- und Widerdruck (vgl. Seite 6, zweiter selbständiger Absatz; Figuren 1 und 5). Dabei
sieht der Fachmann die Positionsveränderbarkeit bewerkstelligt durch vorgesehene Verstellmöglichkeiten, weil anderenfalls für jeden Betriebsartwechsel Schöndruck/Schön- und Widerdruck bzw. umgekehrt ein Umbau
vorgenommen werden bzw. zwei Sensoranordnungen fest installiert sein
müssten. Eine solche Möglichkeit wird vom Fachmann aufgrund ihrer Aufwändigkeit zugunsten einer verstellbaren Anordnung unwillkürlich verworfen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass der Fachmann ausgehend von der
DE 33 28 843 A1 ohne erfinderische Tätigkeit zu der Bogensensoranordnung nach dem Patentanspruch 1 gelangen konnte. Patentanspruch 1 kann
deshalb keinen Bestand haben.
4.
Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
Die Bogensensoranordnung nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von
der nach dem Hauptantrag nur dadurch, dass der Bogensensor als speziell
"zur Erkennung von Gut-Bogen" charakterisiert ist.
Wie aus den Ausführungen zum Hauptantrag entnehmbar, dient auch
schon der Bogensensor nach der DE 33 28 843 A1 der Erkennung von
Gut-Bogen (Seite 7, Zeilen 16-22). Diese Verwendung ist demnach aus
dem gattungbildenden Stand der Technik bekannt und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zu den übrigen Merkmalen, die sämtlich mit
denen nach dem Hauptantrag übereinstimmen, wird auf die diesbezüglichen obenstehenden Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen
Gültigkeit haben.
Die Bogensensoranordnung nach dem Hilfsantrag ergibt sich demnach
ebenfalls aus dem Stand der Technik nach der DE 33 28 843 A1 in Verbindung mit dem für den Fachmann typischen fachmännischen Können in naheliegender Weise.
5.
Zu den Unteransprüchen 2 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag fallen
die auf ihn jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, ohne dass es
einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese Ansprüche etwas
Schutzwürdiges enthalten (BPatGE 16,130).
Bülskämper
Friehe-Wich
Reinhardt
Vors. Richter Petzold ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Bülskämper
WA