Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 7 W (pat) 365/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 08 445
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsit- 08.05
zenden Richte
rs Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
u
nd Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 195 08 445 mit der Bezeichnung "Kraftstoffeinspritzvorrichtung
für eine selbstzündende Brennkraftmaschine", dessen Erteilung am 8. Juli 2004
veröffentlicht wurde, ist am 8. Oktober 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Patentgegenstand nicht patentfähig sei. Zum S
tand der Technik sind im Laufe des
V
erfahrens u. a. die Druckschriften DE 43 01 069 A1 (D1), DE 41 38 290 A1 (D6)
und DE 43 40 311 C1 (D7) genannt worden.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 18. April 2005 Patentansprüche 1
bis 15 gemäß einem Hilfsantrag und mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 Patentansprüche 1 und 2 gemäß einem Hilfsantrag II vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Pa
tent nur noch mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom
3. Mai 2006 und den darauf rückzubeziehenden Patentansprüchen 3 bis 15 vom
18. April 2005 verteidigt.
Die Eins
prechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 23. Mai 2006 und den Patentansprüchen 3
bis 15 vom 18. April 2005 (Hauptantrag),
hilfsweise wie Hauptantrag unter Streichung von Patentanspruch 1
oder Patentanspruch 2,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
Die Patentansprüche 1 und 2 vom 23. Mai 2006 lauten:
"1. Kraftstoffeinspritzvorrichtung für eine selbstzündende Brennkraftmaschine mit einer in einem Kurbelgehäuse drehbar gelagerten Kurbelwelle, an der zumindest ein einen Kolben tragendes
Pleuel angelenkt ist, wobei der Kolben in einem von einem Zylinderkopf abgedeckten Zylinder bewegbar ist, wobei weiterhin die
Kraftstoffeinspritzvorrichtung zumindest eine den Kraftstoff fördernde Hochdruckpumpe aufweist, die in das Kurbelgehäuse eingesetzt und hochdruckseitig in einem Bereich nahe eines Zylinders angeordnet ist und antriebsseitig von einer Nockenwelle angetrieben ist und die den Kraftstoff in einen Versorgungsspeicher
(Common-Rail) fördert, der über zumindest ein Zumessventil mit
zumindest einem Einspritzventil verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Nockenwelle zumindest in Teilbereichen Nocken zur Gaswechselventilbetätigung und zur Betätigung der Hochdruckpumpe aufweist, die als direkt nebeneinander
liegende Nockenabschnitte ausgebildet sind und von Lagerstellen
eingefasst sind, dass die Nockenwelle über einen einzigen Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben ist, dass zwei Hochdruckpumpen entlang der Brennkraftmaschine verteilt angeordnet sind
und dass die Hochdruckpumpen von zwei oder drei auf dem Umfang der Nockenwelle verteilten Nocken angetrieben sind.
2. Kraftstoffeinspritzvorrichtung für eine selbstzündende Brennkraftmaschine mit einer in einem Kurbelgehäuse drehbar gelagerten Kurbelwelle, an der zumindest ein einen Kolben tragendes
Pleuel angelenkt ist, wobei der Kolben in einem von einem Zylinderkopf abgedeckten Zylinder bewegbar ist, wobei weiterhin die
Kraftstoffeinspritzvorrichtung zumindest eine den Kraftstoff fördernde Hochdruckpumpe aufweist, die in das Kurbelgehäuse eingesetzt und hochdruckseitig in einem Bereich nahe eines Zylinders angeordnet ist und antriebsseitig von einer Nockenwelle angetrieben ist und die den Kraftstoff in einen Versorgungsspeicher
(Common-Rail) fördert, der über zumindest ein Zumessventil mit
zumindest einem Einspritzventil verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Nockenwelle zumindest in Teilbereichen Nocken zur Gaswechselventilbetätigung und zur Betätigung der Hochdruckpumpe aufweist und über einen einzigen
Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben ist, dass zwei Hochdruckpumpen entlang der Brennkraftmaschine verteilt angeordnet
sind, dass die Nockenwelle zum Antrieb der Hochdruckpumpe
zwei oder drei auf dem Umfang der Nockenwelle verteilte Nocken
aufweist, deren steile Flanken entschärft sind."
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Kraftstoffeinspritzvorrichtung für eine selbstzündende Brennkraftmaschine bereitzustellen, die hydraulisch
steif ausgebildet und kompakt aufgebaut ist (Abs. 0004).
Die Patentansprüche 3 bis 15 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 2 weiter ausgebildet werden sollen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des angefochtenen
Patentes stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis
§ 5 dar.
Die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 und 2 sind zwar neu, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Maschinenbaus
mit Erfahrungen in der Konstruktion von Dieselmotoren, insbesondere auf dem
Gebiet der Kraftstoffeinspritzung, anzusehen.
Wie auch in der Beschreibung des angefochtenen Patents ausgeführt ist, ist in der
DE 43 40 311 C1 (D7) eine Kraftstoffeinspritzvorrichtung für eine selbstzündende
Brennkraftmaschine beschrieben, die eine Hochdruckpumpe aufweist, die den
Kraftstoff in einen Versorgungsspeicher (gemeinsame Versorgungsleitung 7) fördert. Die Pumpe ist in einem Bereich nahe eines Zylinders der Brennkraftmaschine in deren Kurbelgehäuse eingesetzt und wird von einer Nockenwelle angetrieben (Fig. 1). Die Brennkraftmaschine ist mit magnetventilgesteuerten Kraftstoffeinspritzdüsen versehen (Sp. 2 Z. 5 bis 10), d. h. der Versorgungsspeicher ist
über Zumessventile mit den Einspritzventilen verbunden. Somit ist aus der D7 eine
Kraftstoffeinspritzvorrichtung mit den in den gleichlautenden Oberbegriffen der
Patentansprüche 1 und 2 angegebenen Merkmalen bekannt. In der Entgegenhaltung ist aber weder offenbart, wie viele Hochdruckpumpen vorgesehen sind - es
soll zumindest eine vorhanden sein (Sp. 2 Z. 1 bis 4) -, noch wie die zum Antrieb
der Pumpe(n) dienende Nockenwelle angetrieben ist. In der Entgegenhaltung ist
auch nicht offenbart, dass die zum Antrieb der Pumpe dienende Nockenwelle
auch Nocken zur Betätigung der Gaswechselventile aufweist.
Gegenstand der DE 41 38 290 A1 ist eine selbstzündende Brennkraftmaschine,
bei der je Zylinder eine nahe dem Zylinder in das Kurbelgehäuse eingesetzte
Hochdruckpumpe vorgesehen ist. Jede Pumpe ist über eine Kraftstoffleitung mit
einem Kraftstoffeinspritzventil im zugehörigen Zylinder verbunden. Zum Antrieb
der Pumpen dient eine Nockenwelle, die auch die Gaswechselventile antreibt und
die dazu erforderlichen Nocken aufweist. Die Nockenabschnitte zum Antrieb der
Hochdruckpumpen und die Nockenabschnitte zum Antrieb der Gaswechselventile
sind gemäß einem Ausführungsbeispiel direkt nebeneinander ausgebildet und von
Lagerstellen eingefasst. Die Nockenwelle wird von der Kurbelwelle über einen einzigen Zahneingriff angetrieben (Sp. 3 Z. 26 bis 43, Fig. 2).
In der DE 43 01 069 A1 ist ebenfalls eine Kraftstoffeinspritzvorrichtung für eine
selbstzündende Brennkraftmaschine beschrieben, bei der eine oder mehrere
Hochdruckpumpen Kraftstoff in eine gemeinsame Versorgungsleitung fördern, an
welche die Einspritzventile der Brennkraftmaschine angeschlossen sind. Die
Hochdruckpumpen werden von Nocken betätigt, die auf einer Nockenwelle ausgebildet sind, die im Zylinderkopf der Brennkraftmaschine angeordnet ist und auch
Nocken zur Betätigung der Gaswechselventile aufweist (Fig. 1b). Gemäß einem
Ausführungsbeispiel
sind bei einer
vierzylindrigen Brennkraftmaschine
zwei Pumpenelemente vorgesehen (Sp. 2 Z. 12 bis 14 i. V. m. Z. 3 und 4). Jedes
Pumpenelement wird von zwei auf dem Umfang der Nockenwelle verteilten
Nocken angetrieben (Sp. 2 Z. 6 bis 11).
Die DE 43 40 311 C1 und die DE 43 01 069 A1 betreffen jeweils Kraftstoffeinspritzvorrichtungen mit gemeinsamer Versorgungsleitung (common rail) für die
Kraftstoffeinspritzventile. Da in der DE 43 40 311 C1 nur von mindestens einer
Kraftstoffpumpe die Rede ist, deren Zahl aber nicht spezifiziert ist, bietet es sich
dem Fachmann ohne weiteres an, entsprechend der aus der DE 43 01 069 A1
bekannten Lösung zwei Kraftstoffeinspritzpumpen vorzusehen und diesen jeweils
zwei Nockenerhebungen auf der Nockenwelle zuzuordnen. Außerdem vermittelt
ihm diese Druckschrift die Anregung, eine gemeinsame Nockenwelle für die Kraftstoffpumpen und die Gaswechselventile vorzusehen.
Zwar ist in der DE 43 01 069 A1 beschrieben, dass die Nockenwelle im Zylinderkopf angeordnet ist, was für den Antrieb von in das Kurbelgehäuse eingesetzten
Kraftstoffpumpen entsprechend der DE 43 40 311 C1 nicht anwendbar ist. Selbstzündende Brennkraftmaschinen mit in das Kurbelgehäuse eingesetzten Kraftstoffpumpen, bei denen die Kraftstoffpumpen und die Gaswechselventile von einer
einzigen Nockenwelle angetrieben werden, gehören aber ebenfalls zum Stand der
Technik, wie die DE 41 38 290 A1 belegt. Zwar betrifft diese Druckschrift keine
Kraftstoffeinspritzvorrichtung mit gemeinsamem Hochdruckspeicher. Für den
Fachmann liegt aber auf der Hand, dass die beschriebene Konstruktion, bei welcher die Nockenwelle im Kurbelgehäuse angeordnet ist und von der Kurbelwelle
her mit einem einzigen Zahneingriff angetrieben wird, ohne weiteres auch bei einer Brennkraftmaschine mit in das Kurbelgehäuse eingesteckten Kraftstoffpumpen
anwendbar ist, bei der die Kraftstoffpumpen nicht unmittelbar zu den Zylindern,
sondern wie aus der DE 43 40 311 C1 bekannt, in eine gemeinsame Versorgungsleitung für die Einspritzventile fördern. Es ist dabei naheliegend, auch den in
der DE 41 38 290 A1 enthaltenen Vorschlag aufzugreifen und in Teilbereichen der
Nockenwelle die Nocken zur Gaswechselbetätigung und zur Betätigung der Hochdruckpumpe als direkt nebeneinander liegende Nockenabschnitte auszubilden, die
von Lagerstellen eingefasst sind.
Die Kraftstoffeinspritzvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ergibt sich somit für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die Kraftstoffeinspritzvorrichtung gemäß Patentanspruch 2 unterscheidet sich dadurch von der Kraftstoffeinspritzvorrichtung gemäß Patentanspruch 1, dass die
Spezifizierung der Anordnung der Nockenabschnitte zum Antrieb der Hochdruckpumpe sowie der Gaswechselventile und der Anordnung der Nockenwellenlager
entfallen ist und dass stattdessen angegeben ist, dass die steilen Flanken der
Nocken zum Antrieb der Hochdruckpumpe entschärft sind.
Aus der Beschreibung des angefochtenen Patents ist zu entnehmen, dass mit diesem Merkmal Bezug auf Kraftstoffeinspritzsysteme genommen wird, bei denen die
Einspritzpumpen unmittelbar mit den Einspritzventilen verbunden sind und einen
Einspritzverlauf entsprechend vorgegebenen Einspritzgesetzen realisieren müssen (S. 3 li. Sp. Abs. 1). Für den Fachmann versteht es sich von selbst, dass die
Form der Nockenflanken der die Pumpenelemente betätigenden Nocken bei einem Kraftstoffeinspritzsystem mit Common-Rail für den Einspritzverlauf ohne Bedeutung ist. Er wird daher einen möglichst sanften Nockenanstieg wählen, um unnötige Belastungen der Maschinenteile zu vermeiden. Die Zahl der Nocken - in der
Figur 1 der E 43 40 311 C1 sind deren 4 dargestellt - sagt im Übrigen für sich
nichts über die Steilheit der Nockenflanke aus. Diese ergibt sich erst bei zusätzlicher Berücksichtigung der Nockenhöhe.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ergibt sich somit für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Hilfsantrag der Patentinhaberin soll den Fall erfassen, dass entweder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 oder der Gegenstand des Patentanspruchs 2
patentfähig ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Bei dieser Sachlage
war das Patent zu widerrufen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hilber
br/Cl