Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.10.2007 – 17 W (pat) 328/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 56 665
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Das deutsche Patent 100 56 665 wird in beschränktem Umfang
gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 und Einschub hinter Absatz [0004] der
Beschreibung,
jeweils vom 18. April 2005, eingegangen am
22. April 2005, übrige Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren
wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 100 56 665.0 - 34 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung
„Lenkstockschalter, insbesondere für Fahrzeuge“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 6. Mai 2004.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt vor, der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ebenso wie der Gegenstand der
neuen, nunmehr geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sei
nicht neu oder zumindest durch den Stand der Technik nahegelegt. Sie stützt ihr
Vorbringen neben den bereits im Streitpatent angezogenen Druckschriften auf folgende Entgegenhaltungen:
D1 DE 195 15 622 A1,
D2 DE 198 22 271 A1,
D3 DE 691 17 687 T2,
D4 DE 38 02 462 A1, sowie
D5
EP 0 763 447 A2, die nachträglich vom Senat eingeführt wurde.
Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in Erwiderung auf den Einspruchsschriftsatz einen neuen
Hauptanspruch vorgelegt; ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung drei Hilfsanträge mit jeweils unterschiedlichen Hauptansprüchen eingereicht. Sie macht
geltend, dass die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in
Kombination miteinander dazu geeignet seien, den Gegenstand dieser neuen
Ansprüche nahezulegen. Sie beantragt,
• das Patent gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten
mit Patentansprüchen 1 - 6 und Einschub hinter Absatz [0004]
der Beschreibung, jeweils vom 18. April 2005, eingeg. am
22. April 2005, übrige Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt,
• hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß
Hilfsantrag 1 mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüchen 2 - 6, Beschreibung und
Zeichnungen wie Hauptantrag,
• gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentanspruch 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, sowie gemäß Hilfsantrag 3 mit
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen jeweils wie Hilfsantrag 1.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer denkbaren
Gliederung versehen, lautet:
„ (a) Lenkstockschalter (1), insbesondere für Kraftfahrzeuge,
(b) mit einem Grundgehäuse (3) mit Boden (7) und Seitenwänden (9, 11), mit einem Gehäusedeckel (5),
(c) mit mehreren Schaltereinheiten (35, 41) und mit die Schaltereinheiten (35, 41) kontaktierenden Leiterbahnen,
(d) wobei die Leiterbahnen als ein ein- oder mehrteiliges Kontaktgitter (23, 27) ausgebildet sind,
(e) welches sich über Abschnitte wenigstens einer Seitenwand (9) und des Bodens (7) des Grundgehäuses (3) erstreckt,
(f) wobei Kontaktenden des Kontaktgitters (23, 27) auf der
Außenseite einer Seitenwand (9, 11) des Grundgehäuses (3)
(g) zur Kontaktierung einer wenigstens teilweise auf der Außenseite des Grundgehäuses (3) anordenbaren Schaltereinheit (41) zugänglich angeordnet sind
(h) und wobei der Gehäusedeckel (5) die Kontaktenden des
Kontaktgitters (23, 27) und / oder die Schaltereinheit (41)
wenigstens teilweise abdeckt.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 - 6 und der Patentansprüche 1 gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf die Akte verwiesen.
Die zugrundeliegende Aufgabe soll unverändert darin bestehen, einen Lenkstockschalter bereitzustellen, der trotz Vorhandensein mehrerer Schaltereinheiten auf
einfache Art und Weise montierbar und insbesondere kontaktierbar ist (siehe
Streitpatentschrift Absatz [0005]).
II.
Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch weiterhin
zuständig, da nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit – entgegen der Auffassung des 11. Senats (Beschl. v. 12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) –
unbeschadet dessen fortbesteht, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3
PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift
begründet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - „Informationsübermittlungsverfahren II“).
III.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen
versehen und auch sonst zulässig. Er hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg,
als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag führt.
1.
Das Patent betrifft einen Lenkstockschalter (insbesondere) für Kraftfahrzeuge in Form eines zweiteiligen, aus einem Boden mit Seitenwänden und aus
einem Deckel bestehenden Gehäuses als Träger für mehrere Schaltereinheiten
(z. B. für Scheibenwischer, Blinker, Fernlichtschalter / Lichthupe u. a.). Zur elektrischen Verbindung ist ein „Kontaktgitter“ mit Leiterbahnen vorgesehen, die über
Boden und Seitenwand des Gehäuses geführt sind, so dass mehrere Schaltereinheiten an verschiedenen Stellen einfach eingebaut werden können und trotzdem
nur ein Anschluss-Stecker nötig ist. Zusätzlich sind Kontakt-Enden des Kontaktgitters auf der Außenseite einer Seitenwand des Gehäuses vorgesehen für eine
dort außen ggf. anzuordnende Schaltereinheit, die nach der Montage von dem
Gehäusedeckel (wenigstens teilweise) abgedeckt wird.
Dadurch ist es sicherlich möglich, den Zusammenbau eines solchen Lenkstockschalters zu vereinfachen. Dennoch bleibt das Gehäuse kompakt, es liegen keine
Einzelteile frei, und der elektrische Anschluss ist wenig aufwendig.
Als Fachmann für die genannte Aufgabenstellung ist ein erfahrener Techniker mit
elektrotechnischer Ausbildung oder ein Entwicklungsingenieur (FH) für die Konstruktion von Schaltergehäusen mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.
2.
Die neuen Patentansprüche 1 - 6 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Der erteilte Patentanspruch 1 umfasste nur die Merkmale (a) bis (e) des o. g. geltenden Patentanspruchs 1 und ein leicht abgewandeltes Merkmal (f*):
(f*) wobei Kontaktenden des Kontaktgitters (23, 27) auf der
Außenseite des Gehäuses zugänglich angeordnet sind.
Er ergab sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Lehre der Figuren 3, 4
und 6 in Verbindung mit der ursprünglichen Seite 12 Absatz 2.
Gemäß Hauptantrag hat die Patentinhaberin diesen erteilten Anspruch 1 durch die
o. g. Merkmale (f), (g) und (h) eingeschränkt. Dabei ergibt sich die Änderung von
Merkmal (f) gegenüber Merkmal (f*) (d. h. die Einschränkung auf „eine Seitenwand des Grundgehäuses“) ohne Weiteres insbesondere aus Figur 3 und Figur 4
(Kontaktenden jeweils vorne links erkennbar), Merkmal (g) stammt aus dem erteilten Unteranspruch 3, und Merkmal (h) ergibt sich zur Hälfte aus dem erteilten
Unteranspruch 2, während die zusätzliche Alternative „die Schaltereinheit …
abdeckt“ durch Absatz [0012], Absatz [0041] des Streitpatents gestützt wird. Eine
entsprechende Offenbarung findet sich in den ursprünglichen Unterlagen (insbesondere Seite 12). Die Unteransprüche 2 - 6 entsprechen den erteilten bzw. den
ursprünglichen Unteransprüchen 4 - 8, nur die Rückbeziehungen wurden angepasst.
Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag stellen somit keine Erweiterung der
Anmeldung oder des Patents dar.
3.
Die beanspruchte Lehre ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; dies wurde von der Einsprechenden
auch nicht bestritten.
Dabei wird der Fachmann den Begriff „Kontaktgitter“ lediglich dahingehend verstehen, dass eine grundsätzlich flächige Leiterbahnanordnung (die dann natürlich in
die dritte Dimension gebogen werden kann), so wie sie Figur 3 des Streitpatents
zeigt, durch Ausstanzen aus einer Platte oder Folie entstanden ist; hierunter lässt
sich auch ein „zusammenhängendes“ Kontaktgitter verstehen, d. h. elektrisch
zunächst verbundene Leiterbahnen, wobei unerwünschte Kontaktstellen nachträglich aufgetrennt werden können. Ansonsten sind mit dem Begriff jedoch keine weiteren Besonderheiten verbunden.
Wie sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin ergab, ist bei Merkmal (f) besonders zu berücksichtigen, dass Kontaktenden des Kontaktgitters auf der Außenseite einer Seitenwand des Grundgehäuses angeordnet sein sollen. Hierunter sind
also auf der Oberfläche der Außenseite befindliche Kontaktstellen zu verstehen,
wie sie Figur 3 als zwei vom Kontaktgitter 27 senkrecht nach unten abgeknickte
Endflächen (an der „langen“ Vorderseite, in Figur 4 links ebenfalls erkennbar)
zeigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort „auf“ (im Unterschied zu einer - hier
nicht gewählten - Formulierung „an der Außenseite … angeordnet“).
Ferner kommt für den Fachmann durch die Formulierung „anordenbare Schaltereinheit“ im Merkmal (g) zum Ausdruck, dass es möglich gemacht werden soll, dort
eine zu kontaktierende Schaltereinheit anzuordnen, dass diese Schaltereinheit
aber je nach Konfigurationswunsch auch weggelassen werden kann.
4.
Der Vortrag der Einsprechenden vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zum Anmeldezeitpunkt nicht mehr neu war oder für den Fachmann nahegelegen hätte.
4.1 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht die Einsprechende die
Druckschrift D3 (DE 691 17 687 T2) an, die eine Lenkstockschalter-Anordnung für
Kraftfahrzeuge beschreibt. Gemäß Figur 1 / Figur 3 und zugehöriger Beschreibung
ist ein Deckel (104) gegenüber einem Grundgehäuse (102) mit Boden (103) und
Seitenwänden (abgesetzter Rand von 102, ferner 110) vorgesehen [Merkmale (a),
(b)]. Mehrere Schaltereinheiten (302, 402, 500 / 502) sind vorhanden, die über
Leiterbahnen (202, 204 u. a.) in Form eines Kontaktgitters (siehe Figur 2) kontaktiert werden, welches sich über Abschnitte einer Seitenwand (110: siehe Figur 1)
und des Bodens (103) des Grundgehäuses (102: siehe Figur 4) erstreckt [Merkmale (c), (d), (e)]. Ferner könnten die in Figur 1 auf der Seitenwand (110) erkennbaren Kontakte für die Schmelzsicherungen (810), die Relais und den Kontaktblock (600) - vgl. Seite 3 vorletzter Absatz - als „Kontaktenden des Kontaktgitters“
erkannt werden, die im Sinne von Merkmal (f) irgendwie an (auf?) der Außenseite
der Seitenwand (110) zugänglich angeordnet sind; dabei könnte der Kontaktblock (600) im Sinne von Merkmal (g) eine auf der Außenseite des Grundgehäuses anordenbare Schaltereinheit darstellen.
Allerdings deckt bei einem solchen Verständnis von Druckschrift D3 der Gehäusedeckel (104) weder die beschriebenen Kontaktenden des Kontaktgitters noch die
Schaltereinheit (600) - auch nicht teilweise - ab, so dass Merkmal (h) nicht verwirklicht ist. Der Aufbau nach D3 (siehe Figur 1, Figur 3) liefert dem Fachmann
auch nicht den geringsten Anlass, den Deckel (104) in Richtung der Seitenwand (110) zur Abdeckung der dortigen Kontaktenden oder der Schaltereinheit (600) zu verlängern: eine solche Maßnahme würde dort schon von der räumlichen Anordnung her gar keinen Sinn machen.
Andererseits deckt nach dem Vortrag der Einsprechenden der Deckel (104) die
Schaltereinheiten (300, 400) der seitlichen Bedienhebel teilweise ab; diese könnten gemäß Figur 1 als teilweise - nämlich durch die Bedienhebel selbst – an (eher
nicht: auf!) der Außenseite des Grundgehäuses angeordnet bezeichnet werden
[näherungsweise Merkmal (g); Merkmal (h)]. Bei einer solchen Sichtweise ist
jedoch Merkmal (f) nicht verwirklicht, da die Schaltereinheiten (300, 400) vom
Innern des Grundgehäuses her kontaktiert werden und gerade nicht durch „Kontaktenden des Kontaktgitters auf der Außenseite einer Seitenwand“; hier besteht
für den Fachmann ebenfalls nicht der geringste Anlass, Kontakte für diese Schaltereinheiten außerhalb des Gehäuses vorzusehen und so eine Änderung in Richtung auf Merkmal (f) vorzunehmen, da das aus Grundgehäuse (102) und
Deckel (104) gebildete Gehäuse genau dazu vorgesehen ist, die Schaltereinheiten
in seinem Innern elektrisch anzuschließen (siehe Figur 3). Entsprechendes gilt für
die Schaltereinheit 500.
Soweit zusammenfassend sind aus D3 verschiedene Schaltereinheiten bekannt,
deren Anordnung und Kontaktierung unterschiedliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt, jedoch nie sämtliche Merkmale; und für eine
Modifikation derart, dass auch das fehlende Merkmal erfüllt wäre, gab es für den
Fachmann in der Anordnung gemäß D3 keinerlei Grund.
D3 nimmt daher weder den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
neuheitsschädlich vorweg, noch kann sie ihn – auch nicht in Verbindung mit
irgendeiner anderen Druckschrift – nahelegen.
4.2 Die vom Senat nachträglich benannte, aus dem Recherchebericht zu
einer europäischen Nachanmeldung bekannt gewordene Druckschrift D5
(EP 0 763 447 A2) beschreibt ebenfalls einen Lenkstockschalter mit mehreren
Schaltereinheiten (35, 37) und einem Grundgehäuse (33), das aus Boden, Seitenwänden und Deckel besteht; jedoch ist der Deckel nicht als separates Bauteil
beschrieben. Die Schaltereinheiten werden von als Kontaktgitter ausgebildeten
Leiterbahnen (bus bars 45) kontaktiert, vgl. Figur 3 in Verbindung mit Figur 1
[näherungsweise Merkmale (a) bis (d)]. Ob sich die Leiterbahnen auch über
Abschnitte der Seitenwand erstrecken, ist nicht klar erkennbar.
Im Hinblick auf die Merkmale (f), (g) und (h) findet sich beispielsweise in Figur 14
eine teilweise auf der Außenseite des Grundgehäuses angeordnete Schaltereinheit (141). Jedoch sind die zu ihrer Kontaktierung vorgesehenen Kontaktenden (175) „an der Außenseite des Grundgehäuses zugänglich angeordnet“, keinesfalls auf der Außenseite einer Seitenwand. Ein expliziter Deckel ist nicht vorgesehen, vielmehr wird die Schaltereinheit (141) in eine Art Buchse (173) eingeführt. Die übrigen Figuren und die Beschreibung führen nicht weiter. Daher kann
D5 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weder vorwegnehmen noch nahelegen.
4.3 Alle anderen Druckschriften liegen weiter ab.
D1 (DE 195 15 622 A1) zeigt keinen Lenkstockschalter, sondern ein Steuermodul
für Kraftfahrzeuge, beispielsweise eine elektronische Getriebesteuerung. Ein
Gehäusedeckel, welcher auf der Außenseite einer Seitenwand des Grundgehäuses angeordnete Kontaktenden des dortigen Kontaktgitters (Stanzgitter 17) oder
eine außerhalb des Grundgehäuses angeordnete Schaltereinheit wenigstens teilweise abdeckt, ist nicht vorgesehen.
D2 (DE 198 22 271 A1) beschreibt zwar einen Lenkstockschalter für Kraftfahrzeuge, in dem ein Kontaktgitter verwendet wird. Eine auf der Außenseite des
Grundgehäuses angeordnete Schaltereinheit oder dort außen angeordnete Leiterbahnen sind jedoch nicht erkennbar, ebenso wenig ein Gehäusedeckel, der außen
angebrachte Teile oder Kontaktenden abdecken würde.
Auch D4 (DE 38 02 462 A1) zeigt einen Lenkstockschalter, der ein Kontaktgitter
benutzt; doch auch hier gibt es keine Kontakte oder Schaltereinheiten auf der
Außenseite und keine Abdeckung durch den Deckel.
Ebenso liefern die im Recherche- und Prüfungsverfahren entgegengehaltenen,
hier fortlaufend nummerierten Druckschriften:
D6 DE 43 09 711 C1
D7 DE 44 26 556 A1
D8 DE 197 56 820 A1
D9 DE 198 01 526 C2
D10 DE 30 39 832 A1
D11 US 5 661 276 A
D12 US 6 103 980 A
keine weiteren Hinweise bezüglich der Merkmale (f), (g) und (h), die über das aus
den o. g. Druckschriften D1 - D5 Bekannte hinausgingen.
Generell zeigt sich vielmehr, dass der Fachmann es gewohnt ist, Schaltereinheiten innerhalb von Gehäusen anzuordnen. Um stattdessen eine solche Schaltereinheit außerhalb des Gehäuses zu platzieren, dafür die Kontakte in geeigneter
Weise auf der Außenseite des Gehäuses vorzusehen, und schließlich noch den
Gehäusedeckel diesen Bereich (wenigstens teilweise) abdecken zu lassen, wäre
eine Anregung erforderlich, die der von der Einsprechenden angeführte Stand der
Technik nicht liefert.
Sonach kann es nicht als für den Fachmann naheliegend betrachtet werden, die
Merkmale (f), (g) und (h) gemeinsam zu realisieren.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig.
5.
Die Unteransprüche 2 - 6 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Erfindung und sind deshalb in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls patentierbar.
6.
Über die Hilfsanträge 1 - 3 brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr befunden zu werden.
IV.
Nach alledem war das Patent gemäß der Beschlussformel in beschränktem
Umfang aufrechtzuerhalten.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Fa