Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 28 W (pat) 101/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 101/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 021 917 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
D
ie Marke 2 021 917
ist für e
ine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 8, 14, 16, 18, 21, 25, 26 und
34 in
das Markenregister eingetragen worden, u. a. für die Waren
„Raucherbedarfsartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit p
lattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von
Zigaretten; Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren-
und Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Stre
ichhölzer“.
Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 34
„Feuerzeuge“
eingetragenen, prioritätsälteren Marke 1 015 880
MAX
Widersp
ruch eingelegt.
Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse
14 des Deutschen Patentu
nd Markenamts zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die
Waren
„Raucherbedarfsartikel, nämlich T
abakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren
Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Tasche
na
pparate zum Selbstdrehen von
Zigaretten“
angeordnet und den Widerspruch im Übrigen
zurückgewiesen. Auf die Erinnerung
d
er Widersprechenden hat die Markenstelle dann mit Erinnerungsbeschluss vom
25. Oktober 2005 den angefochten Beschluss aufgehoben, soweit darin der
Widerspruch für die Waren
„Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- un
d Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer“
zurückgewiesen worden war und auch insoweit die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. Die fraglichen Vergleichswaren seien in einen relevanten
Ähnlichkeitsbereich einzuordnen, wobei wegen der klanglichen Identität der
Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren
ausreichend sei, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden
Zeichen zu begründen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
den Beschluss vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.
In der Sache hat sie keine Stellungnahme abgegeben.
Die Widersprechende hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
sich im Beschwerdeverfahren darüber hinaus aber nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht
begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen
Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist.
Die beschwerdegegenständlichen Waren des angegriffenen Zeichens liegen
sämtlich in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Feuerzeuge“ der
Widerspruchsmarke. Damit sind an de
n zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen,
denen die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht genügt. Wie
b
ereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist es dabei im vorliegenden Fall
u
nerheblich, in welchen konkreten Ähnlichkeitsbereich die einzelnen Vergleichsw
aren letztlich einzuordnen sind, da angesichts der klanglichen Identität der
beiden M
arken bereits eine entfern
te Ware
nähnlichkeit ausreichend ist, u
m eine
k langliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Für eine von den Feststellungen
d
er Markenstelle abweichende Wertung besteht für den Senat keinerlei Anlass.
Nachdem die Markeninhaberin ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen
Beschluss nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung sie die
Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie
auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet
worden ist.
Da die Beschwerde vom 1. Dezember 2006 datiert und seither über 10 Monate
vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des
Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997,
223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer
Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in
Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne
zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin
nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich
gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr
der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre
eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge
stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O, § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung
bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
Me