Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 28 W (pat) 101/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 101/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 021 917 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

S

itzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

D

ie Marke 2 021 917

ist für e

ine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 8, 14, 16, 18, 21, 25, 26 und

34 in

das Markenregister eingetragen worden, u. a. für die Waren

„Raucherbedarfsartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit p

lattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von

Zigaretten; Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren-

und Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Stre

ichhölzer“.

Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 34

„Feuerzeuge“

eingetragenen, prioritätsälteren Marke 1 015 880

MAX

Widersp

ruch eingelegt.

Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse

14 des Deutschen Patentu

nd Markenamts zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die

Waren

„Raucherbedarfsartikel, nämlich T

abakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren

Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Tasche

na

pparate zum Selbstdrehen von

Zigaretten“

angeordnet und den Widerspruch im Übrigen

zurückgewiesen. Auf die Erinnerung

d

er Widersprechenden hat die Markenstelle dann mit Erinnerungsbeschluss vom

25. Oktober 2005 den angefochten Beschluss aufgehoben, soweit darin der

Widerspruch für die Waren

„Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- un

d Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer“

zurückgewiesen worden war und auch insoweit die Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet. Die fraglichen Vergleichswaren seien in einen relevanten

Ähnlichkeitsbereich einzuordnen, wobei wegen der klanglichen Identität der

Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren

ausreichend sei, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden

Zeichen zu begründen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.

In der Sache hat sie keine Stellungnahme abgegeben.

Die Widersprechende hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

sich im Beschwerdeverfahren darüber hinaus aber nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht

begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen

Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist.

Die beschwerdegegenständlichen Waren des angegriffenen Zeichens liegen

sämtlich in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Feuerzeuge“ der

Widerspruchsmarke. Damit sind an de

n zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen,

denen die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht genügt. Wie

b

ereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist es dabei im vorliegenden Fall

u

nerheblich, in welchen konkreten Ähnlichkeitsbereich die einzelnen Vergleichsw

aren letztlich einzuordnen sind, da angesichts der klanglichen Identität der

beiden M

arken bereits eine entfern

te Ware

nähnlichkeit ausreichend ist, u

m eine

k langliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Für eine von den Feststellungen

d

er Markenstelle abweichende Wertung besteht für den Senat keinerlei Anlass.

Nachdem die Markeninhaberin ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen

Beschluss nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung sie die

Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie

auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet

worden ist.

Da die Beschwerde vom 1. Dezember 2006 datiert und seither über 10 Monate

vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des

Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997,

223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer

Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in

Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne

zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin

nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich

gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr

der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten

die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre

eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge

stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O, § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung

bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).

Stoppel

Werner

Schell

Me