Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 7 W (pat) 301/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 301/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 36 757
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und
Dipl.-Ing. Hilber 08.05
beschlossen:
Das Patent 102 36 757 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 12. August 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 36 757
mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Hohlblocks aus metallischem Material“ ist am 12. November 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei. Zum Stand der Technik ist u. a. die bereits im Prüfungsverfahren
in Betracht gezogene EP 0 940 193 A2 (D2) genannt worden.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2005, eingegangen am
31. August 2005, neugefaßte Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag und
1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vorgelegt und geltend gemacht, dass der Gegenstand
des Patents in der neuen Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 20. April 2007
ist der Patentinhaberin mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf den Stand der
Technik nach der EP 0 940 193 A2 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag nicht als neu und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen sein dürften
und dass daher mit dem Widerruf des Patents gerechnet werden müsse. Die Patentinhaberin hat danach mit Schriftsatz vom 18. September 2007 mitgeteilt, dass
sie den anberaumten Termin für eine mündliche Verhandlung nicht wahrnehmen
werde und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß (Schriftsatz vom 29. August 2005),
das Patent unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 6
gemäß Hauptantrag vom 29. August 2005 aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent unter Zugrundelegung der Patentansprüche
1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom 29. August 2005 aufrecht zu erhalten.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Hohlblocks aus metallischem
Material, bei dem zylindrisch geformtes Ausgangsmaterial in einem Schrägwalzwerk unter Einsatz eines axial feststehenden
Lochdorns zu einem rohrförmigen Hohlblock umgeformt wird,
wobei der Hohlblock aus Wälzlagerstahl des Typs 100 Cr 6 gefertigt wird,
wobei das Ausgangsmaterial aus nicht vorumgeformtem Material
besteht, das durch Direktstrangguss hergestellt wird,
wobei das Ausgangsmaterial vor der Zuführung in das Schrägwalzwerk keinem Vorwalzgang unterzogen wird und
wobei das Ausgangsmaterial ohne Vorreduktion in einem Drei-
Walzen-Schrägwalzwerk zum Hohlblock umgeformt wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass an dessen Ende folgendes Merkmal
angefügt ist:
„wobei die Querschnittsabnahme des Ausgangsmaterials während
des Lochungsvorgangs im Schrägwalzwerk maximal 71 % bei
konvergentem Lochen und maximal 60 % bei divergentem Lochen
beträgt.“
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zu schaffen, mit
dem sich Hohlblöcke aus Wälzlagerstahl durch das Schrägwalzverfahren ökonomisch herstellen lassen und mit dem insbesondere das Vormaterial für die Herstellung von Rohren als Ausgangsprodukt für die Fertigung von Lagerringen
preiswerter werden soll (Abs. 0008).
Die Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag und 2 bis 5 nach Hilfsantrag sind
auf Merkmale gerichtet, mit denen die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 weiter ausgebildet werden sollen.
II
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
Nach Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen, PatG § 147 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2.
2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt
weder in der nach Hauptantrag noch in der nach Hilfsantrag verteidigten Fassung
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder des Eisenhüttenwesens mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Rohrherstellung durch Walzen anzusehen.
Laut Beschreibung des angefochtenen Patents liegt der Kern der Erfindung darin,
standgegossenes Ausgangsmaterial zur Herstellung nahtloser Rohre in einem
Schrägwalzwerk zu verwenden, ohne es vorher einem Vorwalzprozess zu unterziehen (Abs. 0011). Wenn in den Patentansprüchen und an mehreren Stellen der
Beschreibung davon die Rede ist, dass keine Vorreduktion und keine Massivreduktion stattfindet, ist damit, wie sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ergibt, gemeint, dass das Ausgangsmaterial nicht umgeformt bzw. vorreduziert wird,
bevor es dem Drei-Walzen-Schrägwalzwerk zugeführt wird, das es zum Hohlblock
umformt. In diesem Walzwerk selber findet jedoch eine Massivumformung vor
dem eigentlichen Lochen statt. Dies ergibt sich z. B. aus der Beschreibung (Absätze 0030 und 0031) und aus der Zeichnung, wonach die Walzen auf der
Einlaufseite Abschnitte aufweisen, mit denen das Walzmaterial im Durchmesser
reduziert wird, und zwar bereits bevor die Spitze des Lochdorns erreicht wird.
Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem aus der
EP 0 940 193 A2 bekannten Stand der Technik nicht neu.
In dieser Druckschrift ist nämlich ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlblocks
aus zylindrischem metallischen Ausgangsmaterial in einem Schrägwalzwerk unter
Einsatz eines axial feststehenden Lochdorns zu einem rohrförmigen Hohlblock beschrieben. Bei dem Material handelt es sich um Wälzlagerstahl des Typs 100 Cr 6,
das durch Direktstrangguss hergestellt wird (Absätze 0001, 0002 und 0011). Das
Material soll unmittelbar vor dem Lochen einer Massivreduktion unterzogen werden, wobei die Massivreduktion und das Lochen in einem Schritt durchgeführt
werden können (Abs. 0014, Fig. 1). In diesem Fall wird das Ausgangsmaterial vor
der Zuführung in das Schrägwalzwerk keinem Vorwalzgang unterzogen und nicht
vorumgeformt. Somit ist aus der EP 0 940 193 A2 ein Verfahren mit allen im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmalen bekannt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Soweit die in diesem Anspruch angegebenen Merkmale mit denen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen, sind sie, wie vorstehend ausgeführt
wurde, aus der EP 0 940 193 A2 bekannt. In dieser Druckschrift ist die maximale
Querschnittsabnahme beim Lochvorgang nicht angegeben. Diese Querschnittsabnahme so zu wählen, dass ein einwandfreies Walzergebnis erzielt wird, ist aber
dem routinemäßigen Handeln des Fachmanns zuzurechnen. Das Verfahren nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Da somit weder dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag stattgegeben werden
kann, war das Patent zu widerrufen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hilber
Cl