Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 7 W (pat) 301/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 301/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 36 757

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und

Dipl.-Ing. Hilber 08.05

beschlossen:

Das Patent 102 36 757 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 12. August 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 36 757

mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Hohlblocks aus metallischem Material“ ist am 12. November 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei. Zum Stand der Technik ist u. a. die bereits im Prüfungsverfahren

in Betracht gezogene EP 0 940 193 A2 (D2) genannt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2005, eingegangen am

31. August 2005, neugefaßte Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag und

1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vorgelegt und geltend gemacht, dass der Gegenstand

des Patents in der neuen Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 20. April 2007

ist der Patentinhaberin mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf den Stand der

Technik nach der EP 0 940 193 A2 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag nicht als neu und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen sein dürften

und dass daher mit dem Widerruf des Patents gerechnet werden müsse. Die Patentinhaberin hat danach mit Schriftsatz vom 18. September 2007 mitgeteilt, dass

sie den anberaumten Termin für eine mündliche Verhandlung nicht wahrnehmen

werde und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß (Schriftsatz vom 29. August 2005),

das Patent unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 6

gemäß Hauptantrag vom 29. August 2005 aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent unter Zugrundelegung der Patentansprüche

1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom 29. August 2005 aufrecht zu erhalten.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Verfahren zur Herstellung eines Hohlblocks aus metallischem

Material, bei dem zylindrisch geformtes Ausgangsmaterial in einem Schrägwalzwerk unter Einsatz eines axial feststehenden

Lochdorns zu einem rohrförmigen Hohlblock umgeformt wird,

wobei der Hohlblock aus Wälzlagerstahl des Typs 100 Cr 6 gefertigt wird,

wobei das Ausgangsmaterial aus nicht vorumgeformtem Material

besteht, das durch Direktstrangguss hergestellt wird,

wobei das Ausgangsmaterial vor der Zuführung in das Schrägwalzwerk keinem Vorwalzgang unterzogen wird und

wobei das Ausgangsmaterial ohne Vorreduktion in einem Drei-

Walzen-Schrägwalzwerk zum Hohlblock umgeformt wird.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass an dessen Ende folgendes Merkmal

angefügt ist:

„wobei die Querschnittsabnahme des Ausgangsmaterials während

des Lochungsvorgangs im Schrägwalzwerk maximal 71 % bei

konvergentem Lochen und maximal 60 % bei divergentem Lochen

beträgt.“

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zu schaffen, mit

dem sich Hohlblöcke aus Wälzlagerstahl durch das Schrägwalzverfahren ökonomisch herstellen lassen und mit dem insbesondere das Vormaterial für die Herstellung von Rohren als Ausgangsprodukt für die Fertigung von Lagerringen

preiswerter werden soll (Abs. 0008).

Die Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag und 2 bis 5 nach Hilfsantrag sind

auf Merkmale gerichtet, mit denen die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 weiter ausgebildet werden sollen.

II

1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der

„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).

Nach Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen, PatG § 147 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2.

2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt

weder in der nach Hauptantrag noch in der nach Hilfsantrag verteidigten Fassung

eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder des Eisenhüttenwesens mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Rohrherstellung durch Walzen anzusehen.

Laut Beschreibung des angefochtenen Patents liegt der Kern der Erfindung darin,

standgegossenes Ausgangsmaterial zur Herstellung nahtloser Rohre in einem

Schrägwalzwerk zu verwenden, ohne es vorher einem Vorwalzprozess zu unterziehen (Abs. 0011). Wenn in den Patentansprüchen und an mehreren Stellen der

Beschreibung davon die Rede ist, dass keine Vorreduktion und keine Massivreduktion stattfindet, ist damit, wie sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ergibt, gemeint, dass das Ausgangsmaterial nicht umgeformt bzw. vorreduziert wird,

bevor es dem Drei-Walzen-Schrägwalzwerk zugeführt wird, das es zum Hohlblock

umformt. In diesem Walzwerk selber findet jedoch eine Massivumformung vor

dem eigentlichen Lochen statt. Dies ergibt sich z. B. aus der Beschreibung (Absätze 0030 und 0031) und aus der Zeichnung, wonach die Walzen auf der

Einlaufseite Abschnitte aufweisen, mit denen das Walzmaterial im Durchmesser

reduziert wird, und zwar bereits bevor die Spitze des Lochdorns erreicht wird.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem aus der

EP 0 940 193 A2 bekannten Stand der Technik nicht neu.

In dieser Druckschrift ist nämlich ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlblocks

aus zylindrischem metallischen Ausgangsmaterial in einem Schrägwalzwerk unter

Einsatz eines axial feststehenden Lochdorns zu einem rohrförmigen Hohlblock beschrieben. Bei dem Material handelt es sich um Wälzlagerstahl des Typs 100 Cr 6,

das durch Direktstrangguss hergestellt wird (Absätze 0001, 0002 und 0011). Das

Material soll unmittelbar vor dem Lochen einer Massivreduktion unterzogen werden, wobei die Massivreduktion und das Lochen in einem Schritt durchgeführt

werden können (Abs. 0014, Fig. 1). In diesem Fall wird das Ausgangsmaterial vor

der Zuführung in das Schrägwalzwerk keinem Vorwalzgang unterzogen und nicht

vorumgeformt. Somit ist aus der EP 0 940 193 A2 ein Verfahren mit allen im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmalen bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Soweit die in diesem Anspruch angegebenen Merkmale mit denen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen, sind sie, wie vorstehend ausgeführt

wurde, aus der EP 0 940 193 A2 bekannt. In dieser Druckschrift ist die maximale

Querschnittsabnahme beim Lochvorgang nicht angegeben. Diese Querschnittsabnahme so zu wählen, dass ein einwandfreies Walzergebnis erzielt wird, ist aber

dem routinemäßigen Handeln des Fachmanns zuzurechnen. Das Verfahren nach

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Da somit weder dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag stattgegeben werden

kann, war das Patent zu widerrufen.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Hilber

Cl