Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 7 W (pat) 310/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 310/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 61 475
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-In
g. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Hilber 08.05
beschlossen:
Das Patent 101 61 475 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 101 61 475 mit der Bezeichnung
"Speicher-
Anschlußblock", das die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 200 21 297
vom 15. Dezember 2000 in Anspruch nimmt, ist am 25. September 2003 veröffentlicht worden. Gegen die Patenterteilung hat die H… GmbH
in
S…, Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf
die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende, die geltend gemacht hat, dass der Patentgegenstand weder
neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, hat mit Eingabe vom
20. April 2007 ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin, die der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen hat, hat am 23. April 2007 mitgeteilt, dass sie an der vom Bundespatentgericht anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sie hat
zugleich um Entscheidung der Sache im schriftlichen Verfahren gebeten.
Die Einsprechende hat zum Stand der Technik u. a. den Prospekt "FLUTEC
Mehrwege-Kugelhähne KH3/KH4" der HYDAC
International, Prospekt-Nr.
5.503.9/9.98, HYDAC Katalog 02 Rubrik 13, 8 Seiten, September 1998, (D1) genannt. Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war die
deutsche Patentschrift DE 32 27 776 C1 (D2) als Stand der Technik berücksichtigt
worden.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2007 hat die Patentinhaberin zuletzt neue Patentansprüche 1 bis 4 und eine daran angepasste Beschreibung eingereicht und zum
Ausdruck gebracht, dass sie das Patent nur noch in diesem Umfang verteidige.
Sie stellt sinngemäß den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 4, den Beschreibungsseiten 1 bis 3 und der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift DE 101 61 475 C2 ab Spalte 2,
Zeile 29 bis Spalte 4, Zeile 64 mit handschriftlich eingetragener
Änderung,
jeweils
vom 13. April 2007, eingegangen am
16. April 2007, sowie mit den Zeichnungen (Figuren 1 bis 3e) gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Speicher-Anschlussblock
für einen hydraulischen Druckspeicher (1) mit Anschlüssen (S, P, T) zum Anschließen eines Speichergefäßes (2),
einer Hydraulikpumpe (11)
sowie
eines
Tanks (12) und mit einem 3-Wege-Hahn (8) zum Absperren und
Entlasten des Speichergefäßes (2) über eine Schaltwelle (17),
wobei das Absperrorgan (9) des 3-Wege-Hahns (8) nach Art einer
Kugel ausgebildet ist und wobei die Anschlussbohrung zum
Tank (12) und die Anschlussbohrung zum Speicher (2) über ein im
Anschlussblock (3)
integriertes Druckbegrenzungsventil (13)
in
Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltwelle (17) zum ortsfesten Anordnen des Absperrorgans (9) zentrisch gelagert ist und die Bohrungsmündungen aufweisende Umfangsfläche des Absperrorgans (9) an jeweils einer jedem Abgang
zugeordneten Dichtungsanordnung (D1 - D3) anliegt und dass die
Bohrung des Absperrorgans (9) als T - Bohrung (10) ausgeführt
ist.
Weiterbildungen des Speicher-Anschlussblocks nach Patentanspruch 1 sind in
nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 4 angegeben.
Dem Gegenstand des angefochtenen Patents liegt die Aufgabe zugrunde, einen
gattungsgemäßen Speicher-Anschlussblock dergestalt weiterzubilden, dass durch
diesen nicht nur die Vorteile vorbekannter Speicher-Anschlussblöcke mit einem
2-Wege-Hahn bzw. mit einem 3-Wege-Hahn vereint sind, sondern bei dem ebenfalls eine Wartung des Speichergefäßes erfolgen kann, ohne dass zu diesem
Zweck die Hydraulikpumpe abgeschaltet werden muss (StrPS Abs. [0007]).
II.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der
"perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom
19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04).
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, er beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung
Hydraulik und Pneumatik anzusehen, der insbesondere Bauteile zum Absperren
und Verteilen eines Volumenstroms in Hydraulikkreisläufen entwickelt.
Gemäß Eingabe der Patentinhaberin vom 13. April 2007 geht der Anspruch 1 in
seinem Oberbegriff von einem aus der Druckschrift DE 32 27 776 C1 (D2) bekannten Speicher-Anschlussblock (Sicherheitsblock) für einen hydraulischen
Druckspeicher aus. Der bekannte Sicherheitsblock weist Anschlüsse (S, P, T) zum
Anschließen eines Speichergefäßes (Hydrospeicher 14), einer Hydraulikpumpe
und eines Tanks auf und enthält einen 3-Wege-Hahn (3-Wege-Blockkugelhahn 6)
zum Absperren und Entlasten des Speichergefäßes mittels eines kugelartigen Absperrorgans, das über einen Handhebel 16 und eine (mitzulesende) Schaltwelle
betätigbar ist. Im Sicherheitsblock integriert angeordnet ist ein Druckbegrenzungsventil 17, das mit der Anschlussbohrung (Kanal 15) zum Tank und mit der Anschlussbohrung (Kanal 13) zum Speicher in Verbindung steht. (Figur i. V. m. Sp. 3
Z. 7 bis Sp. 4 Z. 10). Diese Merkmale entsprechen insoweit den Merkmalen des
Oberbegriffs des angefochtenen Anspruchs 1.
D2 zeigt aber nicht, auf welche Art und Weise das Absperrorgan mit der Schaltwelle und dem Handhebel verbunden ist, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
mit der Lagerung der Schaltwelle auch das Absperrorgan ortsfest im Anschlussblock angeordnet wird, wie das im ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 angegeben und im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigt ist. Auch das zweite kennzeichnende Merkmal, wonach die Umfangsflächen der Bohrungsmündungen des Absperrorgans jeweils an einer jedem
Abgang zugeordneten Dichtungsanordnung anliegen, ist nur teilweise beim Sicherheitsblock nach D2 verwirklicht, denn die Umfangsfläche der Bohrung 8 liegt
nur teilumfänglich an Dichtringen 11, 12 an (Fig.). Dass die Bohrung des Absperrorgans gemäß dem dritten und letzten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 in T-Form ausgebildet ist, zeigt D2 ebenfalls nicht. Das Absperrorgan
besitzt nämlich einen L-förmigen Durchgang (Sp. 3 Z. 15 bis 17, Figur).
Anregungen zu den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 erhielt
der Fachmann jedoch schon vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents aus
dem Prospekt HYDAC
INTERNATIONAL, FLUTEC Mehrwege-Kugelhähne
KH3/KH4“ (D1), der das Datum 9.98 (letzte Seite) trägt und dessen Vorveröffentlichung nicht bestritten ist.
Auf Seite 2, rechte Spalte , Mitte, ist ein Querschnitt eines Kugelventils dargestellt,
dessen teilkugeliges Absperrorgan mit einer zentrisch gelagerten Kugelspindel D
bzw. Schaltwelle mit Vierkant für das Aufstecken eines Betätigungshebels fest
verbunden ist, wodurch das Absperrorgan ortsfest und somit nicht schwimmend
- wie das die Patentinhaberin bei dem Absperrorgan beim 3-Wege-Hahn nach D2
unterstellt – angeordnet ist. Ersichtlich liegen die Umfangsflächen des Absperrorgans an einer jedem Abgang zugeordneten Dichtungsanordnung (Dichtschalen
mit Weichdichtungen an den linken und rechten Abgängen, siehe auch Seite 2,
1.4. Hinweise) an. Die Bohrung des Absperrorgans ist entweder als L-Bohrung
oder als T-Bohrung wählbar (S. 3, rechte Spalte, Kap. 2.1.3, die ersten beiden Varianten). Die sich daraus ergebenden Schaltstellungen sind jeweils angegeben.
Als Anwendung derartiger Mehrwege-Kugelhähne wird das Verteilen und Absperren eines Volumenstromes in Hydrokreisläufen, u. a. im Anlagenbau, genannt
(S. 2 linke Sp. Pkt. 1.3. ANWENDUNG). Hierunter fallen auch Hydrokreisläufe mit
Druckspeichern.
Die Verwendung dieser Bauform eines 3-Wege-Hahns bei einem Sicherheitsblock
gemäß D2 zur Nutzung der mit ihr verbundenen offensichtlichen Vorteile, wie abgedichteter Sitz in jeder Stellung des Absperrorgans (zur Verminderung der
Leckage) und geringere Druckverluste im Betrieb bei Wahl einer T-Bohrung, bietet
sich dem Fachmann danach an und führt ihn unmittelbar und ohne erfinderisch
tätig werden zu müssen - die noch notwendige konstruktive Einbindung des vorhandenen Druckbegrenzungsventil überschreitet nicht das fachnotorische Können - zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
2. Auch die Merkmale der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4
begründen keine selbständige erfinderische Bedeutung, so dass sie die Patentfähigkeit des Patentgegenstandes nicht stützen können.
Eine Dichtungsanordnung gemäß Anspruch 2 ist - wie oben schon kurz erwähnt -
auf Seite 2, untere Zeichnung, dargestellt. Die Anordnung von Speicheranschluss
und Punpenanschluss gemäß Anspruch 3 einander diametral anzuordnen, so
dass zwischen beiden eine druckverlustfreie, gemeint ist eine druckverlustarme,
Flüssigkeitsverbindung mittels des Durchgangskanals der T-Bohrung im Absperrorgan herstellbar ist, liegt im Griffbereich des mit Maßnahmen zur Verminderung
von Druckverlusten in hydraulischen Systemen vertrauten Fachmannes, falls die
bekannte 90 Grad-Abwinkelung der L-Bohrung bei geöffneter Verbindung zwischen Pumpe und Speicher gemäß D2 einen unerwünscht hohen Druckverlust
erzeugt. Das Merkmal des Anspruchs 4, dass dem Speicher-Anschlussblock ein
elektromagnetisches Entlastungsglied zugehörig ist, betrifft lediglich eine einfache
Aggregation, die im Übrigen die Patentinhaberin mit dem von ihr vorgelegten
HYDAC INTERNATIONAL - Prospekt "Sicherheits- und Absperrblock SAF/DSV"
aus dem Jahr 1998 bei Sicherheits- und Absperrblöcken für Speicher als bekannt
bzw. üblich nachgewiesen hat (Seite 3 rechte Spalte).
Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.
Tödte
Eberhard
Frühauf
Hilber
Cl