Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 7 W (pat) 367/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 21 072

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf

und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 5. August 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 21 072 mit

der Bezeichnung „Hubventil mit einer von einem Balg umgebenen Ventilstange“ ist

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die

Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. die Druckschriften

WO 99/53231 A1 und DE (DT) 23 57 018 A1 genannt. Sie macht geltend, der Patentgegenstand sei nicht neu, zumindest fehle ihm die für eine Patenterteilung

notwendige Erfindungshöhe. Außerdem macht sie geltend, dass die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen

könne.

Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten und stellt

den Antrag,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den

Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit

den Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag 2, jeweils vom

19. September 2007, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

„Hubventil mit einem Gehäuse (1) mit einer ersten Öffnung (3) und

mit einer zweiten Öffnung (2) und mit einer zwischen der ersten

Öffnung (3) und der zweiten Öffnung (2) angeordneten Sitzfläche (4), welche mit einem Verschlussteil (5) zusammenwirkt, an

welchem zu seiner Betätigung eine Stange (6) befestigt ist, welche

durch eine der ersten Öffnung (3) gegenüberliegende dritte Öffnung (7) des Gehäuses (1) hindurchgeführt ist, und mit einem

Faltenbalg (17) oder Wellrohr, welcher bzw. welches von dem Verschlussteil (5) ausgeht, die Stange (6) umgibt, die dritte Öffnung (7) dicht verschließt und seine Berge und Täler zwischen

dem Verschlussteil (5) und der dritten Öffnung (7) aufweist, in welchem der Faltenbalg (17) bzw. das Wellrohr zumindest auf einem

Teil seiner Länge, welcher an die dritte Öffnung (7) anschließt,

auch im Bereich seiner Täler von sämtlichen Teilen des Hubventils, relativ zu welchen er beweglich ist, beabstandet und mittels

vom Faltenbalg (17) bzw. Wellrohr gehaltenen Stützelementen (23) im Bereich seiner Täler gegen Druck von außen gestützt

ist, wobei die Stützelemente (23) formschlüssig mit dem Faltenbalg (17) verbunden sind und einen Wulst oder radial verlaufende

Vorsprünge (24) aufweisen und wobei der Faltenbalg (17) bzw.

das Wellrohr im Bereich seiner Täler Ausnehmungen zur Aufnahme der Vorsprünge (24) aufweist.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie - am Ende angefügt - die Wortfolge:

„wobei die Stützelemente (23) einen durch Ausschneiden und

Herausbiegen einer Zunge hergestellten Vorsprung (24) aufweisen.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sowie - am Ende angefügt - die Wortfolge:

„wobei der Faltenbalg (17) bzw. das Wellrohr im Bereich seiner

Täler mindestens dreimal dicker als im Bereich seiner Berge ausgeführt ist.“

Weiterbildungen des Gegenstandes nach dem jeweiligen Hauptanspruch sind in

nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 9 (Hauptantrag), 2 bis 8 (Hilfsantrag 1) bzw. 2

bis 7 (Hilfsantrag 2) angegeben. Zum Wortlaut dieser Ansprüche, die sämtlich auf

erteilte Patentansprüche zurückgehen, wird auf die Akte i. V. m. der Streitpatentschrift (DE 101 21 072 B4) verwiesen.

Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe der Erfindung, ein Hubventil zur Verfügung zu stellen, welches längere Standzeiten ermöglicht (S. 2 Abs. [0005]).

II.

Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der

“perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom

19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04).

III.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der verteidigten Fassungen der Patentansprüche nach Hauptantrag oder Hilfsantrag 1 bzw. 2 eine

patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der

Hubventile für den Einsatz in der pharmazeutischen Industrie und in der Lebensmittelindustrie entwickelt.

1. Zum Hauptantrag:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Ausführbarkeit der Senat nicht

bezweifelt, mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Streitpatentschrift (StrPS) ist ausgeführt, gattungsgemäße Hubventile würden vorwiegend in der pharmazeutischen Industrie und Lebensmittelindustrie für

Drücke bis zu 5 bar eingesetzt. Unter den wechselnden Betriebsbedingungen

könne es am Faltenbalg der Hubventile zu Rissen und lokalen Dehnungen kommen, die einen häufigen, arbeits- und kostenintensiven Austausch des defekten

Faltenbalgs erforderlich machten. Die Standzeit der Ventile sei dadurch begrenzt

(S. 1 Abs. [0001], [0003]).

Es ist deshalb Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Hubventil mit größerer

Standzeit zu schaffen.

Die Lösung der Aufgabe besteht gemäß Patentanspruch 1 im Kern darin, den bei

gattungsgemäßen Hubventilen üblichen (i. a. zylindrischen) Faltenbalg bzw. das

Wellrohr durch Stützelemente im Bereich seiner Falten- bzw. Wellentäler gegen

den Druck von außen abzustützen. Die Stützelemente sind mit dem Faltenbalg

bzw. Wellrohr formschlüssig verbunden, indem die Stützelemente einen Wulst

oder radial verlaufende Vorsprünge aufweisen, die in Ausnehmungen im Bereich

der Täler des Balgs eingreifen.

Der Stand der Technik nach Druckschrift WO 99/53231 A1 (im Weiteren kurz D1

genannt) legt die Lehre des Patentanspruchs 1 dem Fachmann jedoch nahe.

Dem aus D1 bekannten Hubventil liegt wie dem Gegenstand des Streitpatents die

Aufgabe zugrunde, die Lebensdauer bzw. Standzeit des Faltenbalgs zu verlängern (S. 6 Z. 6 bis 9).

In Übereinstimmung mit Merkmalen des angefochtenen Patentanspruchs 1 beschreibt D1 (vgl. insbes. Fig. 1 und zugehörige Beschreibungsteile) ein Hubventil

mit einem Gehäuse 1, das erste und zweite Öffnungen (Anschlüsse 1b, 1l) und

eine zwischen beiden angeordnete Ventilsitzfläche 1e aufweist. Die Ventilsitzfläche wirkt mit einem Verschlussteil 4a mit daran befestigter Betätigungsstange 6

zusammen. Die Stange ist durch eine der ersten Öffnung gegenüberliegende dritte

Öffnung 1d des Gehäuses hindurchgeführt. Ein Faltenbalg 4b, der das Verschlussteil 4a und die Stange 6 umgibt, verschließt dicht die dritte Gehäuseöffnung 1d. Er ist zumindest in dem Teilbereich, der an die dritte Öffnung anschließt,

und im Bereich seiner Täler von sämtlichen Teilen des Hubventils beabstandet, zu

welchen er beweglich ist. Eine derartige Ausführung ist in Figur 1 links der

Stange 6 dargestellt, wobei ein relativ großes radiales Spiel zwischen Faltenbalg

und einem die bewegliche Stange eng umschließenden Stützteil 60 besteht (S. 20,

Z. 1, 2).

Einen von der beweglichen Stange 6 beabstandeten Faltenbalg, gegenüber der

vorgenannten Ausführung jedoch mit geringerem radialen Spiel, zeigt auch das

Ausführungsbeispiel nach Figur 8 (s. Bezugszeichen S), der in weiterer Übereinstimmung mit dem Hubventil nach Patentanspruch 1 im Bereich seiner Täler mittels vereinzelter ringförmiger Stützelemente (Armierungen 8), gegen Druck von

außen abgestützt ist, wobei die Stützelemente u. a. formschlüssig (in der Figur 8

nicht dargestellt) mit dem Faltenbalg verbunden sein können (Ansprüche 17, 19,

21 i. V. m. Fig. 8 und Beschreibung S. 11 Z. 29 bis 31, S. 22 Z. 5 ff.).

Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung sei

die Ausführung des Faltenbalgs mit den Armierungen nur in Verbindung mit einem

relativ engen Spalt zwischen armierter Balgfalte und Stange und der hierdurch

erhalten bleibenden stützenden Funktion der Stange offenbart (S. 11 Abs. 2,

Fig. 8). Eine Kombination der armierten Balgfalte mit einer hierzu beabstandeten

Stange gemäß Figur 1, linke Seite, sei nicht gezeigt und beschrieben. Sie ergäbe

sich erst in Kenntnis der angefochtenen Erfindung und sei daher Ergebnis einer

unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.

Zwar trifft ersteres zu, der Folgerung der Patentinhaberin kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. So folgt aus der Fassung des Anspruchs 17, der die Armierung betrifft, und seinem Rückbezug z. B. auf Anspruch 1, dass eine zusätzliche Abstützung des Faltenbalgs bzw. der Armierung auf der Betätigungsstange

nicht zwingend vorzusehen ist. Erst in einem nachfolgenden Anspruch, Anspruch 18, wird ein Reibungsbezug zwischen Armierung und Stangenoberfläche

hergestellt, der einen geringen radialen Abstand zwischen Stange und Balg voraussetzt. Zudem vermittelt D1, Seite 19 letzter Absatz, übergehend auf Seite 20,

dem Fachmann, dass die Ventilstange eine zusätzliche Stabilisierung bei einer

nichtarmierten Balgausführung gemäß Figur 1 bewirkt, diese naturgemäß aber

entfällt, wenn ein großes Spiel zwischen Balg und Stange gewählt wird. Die zusätzliche Stabilisierung durch die Stange ist - wie der Fachmann ohne großes

Nachdenken erkennt - aber erst recht entbehrlich, wenn der Balg selbst schon

eine dauerhaft stützende Armierung auf seiner stangennahen Seite erhält. Wenn

dies beim Gegenstand des Streitpatents als einzige Stützungsmaßnahme genügt,

genügt es auch beim Gegenstand nach D1, der insoweit sich nicht von diesem

unterscheidet. Im Übrigen enthält der Patentanspruch 1 keinerlei Einschränkungen

hinsichtlich der Größe der Beabstandung, so dass auch eng von der Stange

beabstandete Faltenbalge entsprechend Figur 8 der D1 unter den Wortlaut des

angegriffenen Anspruchs 1 fallen.

Beim Patentgegenstand nach Anspruch 1 verbleibt somit noch unterschiedlich,

dass zur Bildung des Formschlusses die Stützelemente einen Wulst oder radial

verlaufende Vorsprünge und der Faltenbalg bzw. das Wellrohr im Bereich seiner

Täler entsprechende Ausnehmungen zur Aufnahme der Vorsprünge bzw. des

Wulstes aufweisen.

Ausnehmungen und Vorsprünge/Wulste sind dem Fachmann jedoch aus seinem

Grundlagenwissen als einfachste Mittel zur Bildung eines Formschlusses bekannt

und aus vielfachen Anwendungen im Bereich des Maschinenbaus geläufig, beispielsweise in Gestalt von Nut-Feder-Verbindungen für Wellen und Naben. Auch

D1 regt zu Ausnehmungen und Vorsprüngen an, denn der Formschluss soll realisiert werden können, indem das hülsenförmige Teil (Armierung) in den Balg an

den hierfür geeigneten Stellen „einrastet“ oder „einschnappt“ (S. 12 Z. 22 bis 24).

Der Fachmann verbindet in der einfachsten Ausgestaltung das mit einem Vorsprung an der Hülse, der beim Auftreffen auf eine Ausnehmung im Bereich der

Täler des Balgs in diese einrastet oder einschnappt.

Den Formschluss zwischen Faltenbalg und Stützelementen entsprechend dem

Vorbild nach den Figuren 4 und 5 in Druckschrift DE 23 57 018 A1 (im Weiteren

D2 genannt) bei dem Hubventil nach D1 zu übernehmen, wie die Patentinhaberin

meint, bestand für den Fachmann kein Anlass. Die Figuren 4, 5 zeigen U-förmige

Stützelemente für den Faltenbalg eines Hubventils, die durch einstückige Ausbildung von zwei Ringscheiben zur Abstützung der stangen- bzw. spindelfernen

äußeren Balgfalten und einer auf der Ventilspindel gleitend geführten Abstandshülse, an die eine spindelnahe Balgfalte durch Anvulkanisieren befestigt, zumindest durch den den Balg umgebenden Überdruck angedrückt gehalten wird, gebildet sind (S. 3 Z. 11 bis S. 4 Z. 11; S. 7 Z. 3 bis 21). Erscheint schon fraglich, ob

der Fachmann das U-förmige Stützteil für die radial äußeren Balgfalten gemäß D2

zugleich als Formschlussverbindung zwischen der Armierung und der radial inneren Balgfalten überhaupt erkennt, ausgehend von D1 wird er jedenfalls davon abgehalten, an den ringförmigen Armierungen etwa rechtwinkelige Schenkel vorzusehen, um damit einen Formschluss zwischen Armierung und innerer Balgfalte

herzustellen. Erstens, weil hierdurch die Beweglichkeit der inneren Balgfalte eingeschränkt würde, zweitens, weil das U-förmige Bauteil der D2 keinen Formschluss durch Einrasten oder Einschnappen im Sinne von D1 ermöglicht, drittens,

weil er das Herstellungsverfahren für die Armierung neu konzipieren müsste. Bei

der Herstellung des armierten Balgs wird gemäß D1 nämlich in einem ersten

Schritt das Armierungsbauteil form- oder kraftschlüssig in den Balg eingesetzt und

in einem zweiten Schritt eine Auftrennung der Hülse im Wege radialer Einstiche

(spanende Bearbeitung) zu einzelnen ringförmigen Armierungen vorgenommen

(S. 12 Z. 22 bis 30). Um beim Hubventil nach D1 einen Formschluss im Sinne der

D2 mit U-förmigen Bauteilen zu realisieren, sind daher Überlegungen und Maßnahmen erforderlich, die über die einfache, der Fachwelt geläufige Formschlussbildung mittels Vorsprüngen und Aufnahmen hinausgehen.

Da der Patentanspruch 1 nicht patentfähig ist, ist das Patent im Umfang des

Hauptantrags nicht rechtsbeständig.

2. Zum Hilfsantrag 1

Im Patentanspruch 1 dieses Antrags ist gegenüber dem nach Hauptantrag das

Merkmal des erteilten Patentanspruchs 6 hinzugefügt worden. Es besagt, dass der

Vorsprung an den Stützelementen durch Ausschneiden und Herausbiegen einer

Zunge gebildet ist.

Der zulässige Patentanspruch 1 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zwar ist das hinzugefügte Merkmal durch den vorgelegten Stand der Technik nicht

als bekannt nachgewiesen. Diese dem handwerklichen Bereich zuzuordnende

Maßnahme liegt jedoch im Griffbereich des Fachmannes, weil er sie aus seinem

Grundlagenwissen der Konstruktionslehre im Rahmen seiner Ausbildung her

kennt. Dies wurde von der Patentinhaberin zuletzt auch nicht mehr in Frage gestellt.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht rechtsbeständig.

3. Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 nach diesem Antrag enthält gegenüber dem nach Hilfsantrag 1 noch das bevorzugte Merkmal des erteilten Patentanspruchs 3, wonach der

Faltenbalg bzw. das Wellrohr im Bereich seiner Täler mindestens dreimal dicker

als im Bereich seiner Berge ausgeführt ist.

Auch dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es

sich in einer Bemessungsmaßnahme eines Bauteils erschöpft, die zu den routinemäßigen Aufgaben des Fachmannes gehört. Auch wenn Patentzeichnungen

nicht maßstabsgetreu sind, so kann jedenfalls aus Figur 8 der D1 schon entnommen werden, dass die Wanddicke des Balgs im Bereich der Täler - in Übereinstimmung mit dem beanspruchten Gegenstand - wesentlich größer als im Bereich

der Berge ist, so dass die entscheidende Richtung der Bemessung durch D1 vorbekannt ist. Eine Verdickung desjenigen an dem Formschluss beteiligten Bauteils

vorzusehen, das die Ausnehmung für den Vorsprung aufnimmt und hierdurch geschwächt würde, liegt überdies für den Fachmann auf der Hand.

Dass in den Unteransprüchen dieses Hilfsantrags noch Merkmale enthalten sind,

die eine selbständige erfinderische Bedeutung aufweisen, hat die Patentinhaberin

nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Das Patent ist daher auch im Umfang des Hilfsantrags 2 nicht rechtsbeständig.

Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Schlenk

Cl