Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.10.2007 – 17 W (pat) 8/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die deutsche Patentanmeldung 102 44 445.5-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Ede
r sowie des
R
ichters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Anordnung für die Speicherung von geheimen Daten“
ist am 24. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. November 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 8, Beschreibung Seiten 1 - 9 und 1 Blatt
Zeichnungen mit 2 Figuren, jeweils vom Anmeldetag,
hilfsweise das nachgesuchte Patent zu erteilen mit Patentansprüchen 1 - 6 und Beschreibung Seiten 1 und 2, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 3 - 9 und
Zeichnung mit Figuren wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
a)
„Anordnung für die Speicherung von geheimen Daten
b)
für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine (10;11),
c) mit einer Steuereinrichtung (40) für die Steuerung der Banknotenbearbeitungsmaschine (10;11) sowie für die Verarbeitung der in der Banknotenbearbeitungsmaschine (10;11)
erzeugten Daten,
dadurch gekennzeichnet,
d)
dass die Steuereinrichtung (40) mit wenigstens einem programmierbaren Logikbaustein (50; 60, 61) verbunden ist,
e) wobei die geheimen Daten vom programmierbaren Logikbaustein (50; 60, 61) gespeichert und/oder bearbeitet werden.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 - 8 wird auf die Akte verwiesen.
Ihm soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Anordnung für die Speicherung von
geheimen Daten für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine anzugeben, die einerseits einen guten Schutz der geheimen Daten gewährleistet, andererseits aber einfach und preiswert realisiert werden kann (siehe ursprüngliche
Beschreibung Seite 1 vorletzter Absatz).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, hier soweit möglich mit übereinstimmender Gliederung versehen, lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):
a)
„Anordnung für die Speicherung von geheimen Daten
b)
für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine (10;11),
c) mit einer Steuereinrichtung (40) für die Steuerung der Banknotenbearbeitungsmaschine (10;11) sowie für die Verarbeitung der in der Banknotenbearbeitungsmaschine (10;11)
erzeugten Daten,
dadurch gekennzeichnet,
d)
dass die Steuereinrichtung (40) mit wenigstens einem programmierbaren Logikbaustein (50; 60, 61) verbunden ist,
e) wobei die geheimen Daten vom programmierbaren Logikbaustein (50; 60, 61) gespeichert und/oder bearbeitet werden
f)
für eine Authentisierung
g)
oder Lizenzverwaltung von in der Steuereinrichtung (40) der
Banknotenbearbeitungsmaschine (10; 11) verwendeten Programmen und/oder Vergleichsdaten.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 - 6 wird auf die Akte verwiesen.
Ihm soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Anordnung für die Speicherung von
geheimen Daten für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine anzugeben, die einerseits einen guten Schutz der geheimen Daten gewährleistet, andererseits aber einfach und preiswert realisiert werden kann, wobei insbesondere die
in der Banknotenbearbeitungsmaschine verwendeten Programme und/oder Vergleichsdaten geschützt werden sollen (siehe Beschreibung, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, Seite 1 vorletzter Absatz).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
1. Die Anmeldung betrifft eine Anordnung für die Speicherung von geheimen
Daten für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine, mit einer Steuereinrichtung für die Steuerung der Banknotenbearbeitungsmaschine sowie für die Verarbeitung der in der Banknotenbearbeitungsmaschine erzeugten Daten (Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag, Merkmale a) bis c)).
Hierfür wird in der Anmeldung ausgegangen von der bekannten Verwendung spezieller Schaltkreise, z. B. kryptographischer Prozessoren, die zwar einen sehr
guten Schutz für die geheimen Daten bieten, aber sehr aufwendig und teuer sind.
Um einerseits einen guten Schutz der geheimen Daten zu gewährleisten, andererseits den Schutz aber einfach und preiswert zu realisieren, schlägt die Anmeldung
deshalb vor, die Steuereinrichtung mit einem programmierbaren Logikbaustein
(z. B. FPGA) zu verbinden (Merkmal d)), von dem die geheimen Daten gespeichert und/oder bearbeitet werden (Merkmal e)).
Nach Hilfsantrag werden die geheimen Daten zusätzlich speziell für eine Authentisierung oder Lizenzverwaltung von in der Steuereinrichtung der Banknotenbearbeitungsmaschine verwendeten Programmen und/oder Vergleichsdaten genutzt
(Merkmal f) und g)).
Die Funktion der Banknotenbearbeitungsmaschine oder deren Steuerung sollen
dadurch weder verändert noch erweitert werden und sind auch nicht Gegenstand
der Beschreibung. Einzelheiten der Einbindung des programmierbaren Logikbausteins in die Steuerung der Banknotenbearbeitungsmaschine oder seine interne
Datenverarbeitung werden ebenfalls nicht ausgebildet.
Als Fachmann sieht der Senat einen Elektroingenieur an, der über praktische
Erfahrungen in der Hard- und Softwareentwicklung von sicherheitsrelevanten
Anwendungen z. B. bei Banknotenbearbeitungsmaschinen verfügt.
2. Die Patentansprüche nach Hauptantrag sind zulässig. Der Anspruch 1 nach
Hauptantrag ist identisch mit dem ursprünglichen Anspruch 1. Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale f) und g) leiten
sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 5 und 6 ab. Die Patentansprüche
nach Hilfsantrag sind daher ebenfalls zulässig.
3. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ergab sich vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung für den
Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3.1 Zum Hauptantrag:
In der Anmeldung wird ausgegangen von der bekannten Verwendung spezieller
Schaltkreise wie kryptographischer Prozessoren zur Speicherung geheimer Daten.
Dem Fachmann ist bekannt, dass ein derartiger kryptographischer Prozessor ein
sehr leistungsfähiger aber teuerer Spezialprozessor ist, der die sehr aufwendigen
Berechnungen für eine Verschlüsselung mittels angepasster Hardware durchführt.
Wenn er vor der Aufgabe steht, einen guten Schutz geheimer Daten für den
Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine anzugeben, der durch eine einfachere und preiswertere Anordnung realisiert werden soll als die mittels kryptographischer Spezialprozessoren, wird er auf die ihm bekannten einfacheren und
billigeren Standardentwürfe zurückgreifen, zu denen u. a. programmierbare Logikbausteine wie FPGA gehören.
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung des beanspruchten Gegenstandes
ist daher die auch im Prüfungsverfahren entgegengehaltene, vorveröffentlichte
Druckschrift
D1: EP 1 124 330 A2.
Sie betrifft eine Schaltung zur sicheren Speicherung von Konfigurationsdaten
eines Integrierten Schaltkreises und den Schutz vor unerlaubtem Zugriff (Abs. 2,
8, Sp. 2 Z. 7 - 13) und damit eine Anordnung zur Speicherung geheimer Daten
gemäß Merkmal a).
Konkret beschreibt die D1 hierzu einen FPGA als programmierbare Logikschaltung, in die durch den Anwender eine gewünschte logische Funktion implementiert
werden kann (Abs. 3). Die Verwendung des FPGA ist nach D1 nicht auf ein
bestimmtes Anwendungsgebiet beschränkt (Sp. 11 Z. 30 - 33). Da konkret darauf
hingewiesen wird, dass u. a. im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs die
gleichen hier behandelten Probleme bestehen (Abs. 85), wird der Fachmann auch
die Verwendung der beschriebenen Anordnungen für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine in Betracht ziehen, die wie jede Maschine selbstverständlich eine Steuereinrichtung für ihre Steuerung und Verarbeitung der erzeugten Daten enthalten muss, und somit zu Merkmal b) und c) gelangen. In dem in D1
beschriebenen Anwendungsbeispiel wird der FPGA für sicherheitsrelevante Aufgaben in der Steuereinrichtung eines IP-Routers verwendet (Abs. 21, Sp. 11
Z. 44 - 52). Damit ist in dieser aus D1 bekannten Anordnung die Steuereinrichtung
mit wenigstens einem programmierbaren Logikbaustein nach Merkmal d) verbunden. Die geheimen Daten werden dabei vom FPGA gespeichert (z. B. kryptographischer Schlüssel) und bearbeitet (z. B. Verschlüsselung und Entschlüsselung; Sp. 2 Z. 18 - 22, Abs. 14 - 16, Sp. 8 Z. 49 - 54). Analog zum programmierbaren Logikbaustein in den vom Anspruch 1 in Bezug genommenen zwei Anordnungen (Anmeldung Figur 1 Bezugszeichen 50 und Figur 2 Bezugszeichen 60, 61) ist
aus der D1 auch die alternative Speicherung der geheimen Daten in einem nichtflüchtigen Speicher innerhalb oder außerhalb des FPGA bekannt (Sp. 1 Z. 54 -
Sp. 2 Z. 2, Sp. 2 Z. 10 - 13). Damit ist eine Anordnung nach Merkmal e) aus der
D1 vollständig bekannt.
Damit ist eine Anordnung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag für den Fachmann zumindest bei Kenntnis der D1 nahegelegt.
3.1.1 Die Anmelderin hat ihre Argumentation aus dem Beschwerdeschriftsatz
vom 2. Dezember 2004 (eingegangen am 7. Dezember 2004) und ihren Schriftsätzen vom 29. März 2004 (eingegangen am 30. März 2004) und 26. Mai 2003
(eingegangen am 27. Mai 2003) unverändert aufrechterhalten.
Demnach beschreibe die D1 den Stand der Technik, von der in der Anmeldung
ausgegangen würde. Die D1 beschreibe nur Mechanismen, die die für jede Applikation notwendige Konfiguration beträfen, die selbstverständliche Grundlage aller
FPGA-Anwendungen seien. Es sei keine Handhabung geheimer Daten beschrieben. Ebenso würden gemäß der D1 keine Daten geschützt, die für den Betrieb
einer Banknotenbearbeitungsmaschine individuell seien. Die D1 gebe damit keinerlei Anregung zur Speicherung geheimer Daten für den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine, die einen guten Schutz der geheimen Daten gewährleiste, und gleichzeitig einfach und preiswert realisiert werden könne.
Im Unterschied zur D1 wären gemäß Gegenstand des Anspruchs 1 die geheimen
Daten in den Konfigurationsdaten verborgen.
Auf Nachfrage bzgl. des Verbergens der Daten erwiderte die Anmelderin, dass die
geheimen Daten Bestandteil des Designs der Programmierbaren Logikschaltung
bzw. des FPGA seien. Durch die Systemeigenschaften der Programmierbaren
Logikschaltung bzw. des FPGA sei ein Verbergen der Daten im Design möglich,
so dass z. B. ein Klonen verhindert würde.
3.1.2 Diese Argumentation vermochte den Senat jedoch nicht zu überzeugen.
Die D1 geht deutlich über den Stand der Technik, von dem in der Anmeldung ausgegangen wird, hinaus. Denn in der D1 ist auch eine Handhabung geheimer
Daten beschrieben, da beispielsweise sowohl der erste feste als auch der zweite
nutzerdefinierbare Schlüssel geheime Daten darstellen (Abs. 14 - 16, 21, 48, 63).
Mit der geltenden Formulierung des Anspruchs 1 wird nicht beansprucht, dass die
geheimen Daten in den Konfigurationsdaten verborgen sind, sondern dass die
geheimen Daten vom programmierbaren Logikbaustein gespeichert werden.
Damit wird ausgesagt, dass diese Daten Bestandteil des Designs der programmierbaren Logikschaltung bzw. des FPGA sein müssen. Dem Fachmann ist
bekannt, dass die üblichen Systemeigenschaften einer programmierbaren Logikschaltung bzw. des FPGA das Verbergen der Daten im Design ermöglichen und
damit bspw. auch ein Klonen verhindern (D1, Sp. 2 Z. 13 - 22).
In D1 werden auch Daten geschützt, die für die jeweilige Anwendung individuell
sein können (Abs. 21, 48, Abs. 58 Zeile 30 - 33, Abs. 100, 102). Da der Fachmann
darauf hingewiesen wird, dass im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs
die gleichen Probleme zum Schutz geheimer Daten bestehen (Abs. 85), wird er
auch die Anwendbarkeit für die Speicherung geheimer, individueller Daten für den
Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine erkennen. Bei dem Vergleich der
ihm bekannten Kosten für Spezialprozessoren und FPGA wird er ohne weiteres
erkennen, dass eine Realisierung auf Grundlage der bekannten FPGA nicht nur
einen guten Schutz der geheimen Daten gewährleistet, sondern gleichzeitig einfach und preiswert ist. Sonach lag die Anwendung der aus D1 bekannten Lehre für
den Betrieb einer Banknotenbearbeitungsmaschine nahe.
3.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag nicht gewährbar ist, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruht.
3.2 Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag basiert auf dem Patentanspruch nach
Hauptantrag. Er unterscheidet sich von diesem durch Hinzufügen der Merkmale f)
und g), mit denen die Konkretisierung vorgenommen wird, dass die in der programmierbaren Logikschaltung (z. B. FPGA) gespeicherten geheimen Daten für
eine Authentisierung oder Lizenzverwaltung von in der Steuereinrichtung der
Banknotenbearbeitungsmaschine verwendeten Programmen und/oder Vergleichsdaten dienen. Nähere Angaben darüber, wie die Authentisierung oder Lizenzverwaltung konkret erfolgt, sind weder dem Anspruch noch den übrigen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
Damit wurde lediglich ergänzt, wozu die Daten genutzt werden bzw. welchen
Bedeutungsinhalt sie besitzen. Mit der Zuweisung eines besonderen Bedeutungsinhalts wird indessen kein technischer Beitrag zur beanspruchten Lehre geleistet.
Solche Angaben können daher zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit einer
beanspruchten Vorrichtung nicht herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 2004,
407 - Fahrzeugleitsystem). Sie sind bei Prüfung einer Vorrichtung zu vernachlässigen, so dass die Vorrichtung damit analog zu der gemäß Hauptanspruch einzuschätzen ist.
Sofern der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag als Verwendungsanspruch aufzufassen ist, beruht dessen Gegenstand ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Denn aus der D1 ist auch entnehmbar, dass die im FPGA gespeicherten Daten für
eine Authentisierung von Daten verwendet werden können (Abs. 16, 70). Die
Authentisierung ist eine bekannte fachgemäße Maßnahme zum Schutz von Daten
vor Manipulationen. Der Fachmann wird daher die für die konkrete Anwendung als
besonders schützenswert einzustufenden Daten - bei der Banknotenbearbeitungsmaschine etwa die von der Steuereinrichtung verwendeten Programme und Vergleichsdaten - analog zu D1 authentisieren und so zum beanspruchten Merkmal f)
gelangen.
Genauso können in den geheimen Daten im FPGA gemäß D1 Copyrightinformationen gespeichert werden (Abs. 16). Diese sind bekanntermaßen wichtiger Bestandteil der Verwaltung von Nutzungsrechten wie bspw. Lizenzen von verwendeten Programmen und/oder Vergleichsdaten.
Die im Hilfsantrag alternativ beanspruchte Lizenzverwaltung von in der Steuereinrichtung der Banknotenbearbeitungsmaschine verwendeten Programmen und/
oder Vergleichsdaten nach Merkmal g) ist dem Fachmann daher durch die D1
zumindest nahegelegt.
3.2.1 Die Anmelderin hat hierzu vorgetragen, dass bei der Banknotenprüfung
sensible Daten, wie z. B. die Vergleichsdaten zur Überprüfung der Echtheit der
Banknoten, anfielen. Die für den Vergleich erforderlichen Programme und die Vergleichsdaten würden authentifiziert und seien damit gegen einen Angriff geschützt.
Auf Nachfrage, dass es sich beim Gegenstand des Hauptantrags um Hardware,
bei den Ergänzungen im Hilfsantrag jedoch um den Zweck der darin gespeicherten und/oder verarbeiteten Daten handelt, führte die Anmelderin aus, dass diese
Daten nach der in der Anmeldung als Stand der Technik beschriebenen Realisierung mittels kryptographischer Prozessoren ungeschützt in dem mit der Steuereinrichtung (40) verbundenen Speicher (41) gespeichert würden. Nach der Anmeldung würden die Daten im FPGA gespeichert.
3.2.2 Auch diese Argumentation konnte den Senat nicht überzeugen.
Denn als nächstliegender Stand der Technik ist auch hierzu die aus der D1
bekannte Anordnung für die Speicherung geheimer Daten mit wenigstens einem
programmierbaren Logikbaustein (FPGA) anzusehen. Da nach der D1 der FPGA
auch Steuerungsaufgaben erfüllt (Sp. 11 Z. 46 - 52), ist die Authentisierung der
Konfigurationsdaten gleichbedeutend mit der Authentisierung von in der Steuereinrichtung verwendeten Programmen und Vergleichsdaten. Gleiches trifft auf die
zur Lizenzverwaltung verwendbaren Copyrightinformationen zu.
Die von der Anmelderin angeführte Speicherung der geheimen Daten erfolgt lediglich nach der ersten in der Anmeldung beschriebenen Anordnung im FPGA (Figur 1 Bezugszeichen 50). Die geschützte Speicherung der geheimen Daten innerhalb eines FPGA ist nach D1 allgemein bekannt (Sp. 2 Z. 7 - 15). Nach der vom
Anspruch 1 ebenfalls umfassten zweiten Anordnung erfolgt die Speicherung in
einem externen Speicher. Die geschützte Speicherung in einem externen Speicher ist Gegenstand der in D1 näher beschriebenen Anordnung (Abs. 9).
Die geheimen Daten sind in der Anordnung nach D1 daher nicht ungeschützt
gespeichert.
Für die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale a) bis e) gilt die Argumentation zu den Merkmalen a) bis e) in entsprechender Weise (Busse PatG, 6. Auflage § 100 Rdn. 96).
3.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit auch nicht gewährbar ist, wenn er als
Verwendungsanspruch aufgefasst wird.
III.
Die Anordnungen für die Speicherung von geheimen Daten nach Haupt- und Hilfsantrag sind somit nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen notwendigerweise
auch die darauf rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 - 8 nach Hauptantrag
und 2 - 6 nach Hilfsantrag.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss
der Prüfungsstelle G06F zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa