Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.10.2007 – 29 W (pat) 54/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 67 659.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-
Huber 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2007 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
der markenstromdiscounter
soll nach einer Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 noch für die Dienstleistungen der
Klasse 42: Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistung
im
Energiebereich;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
ursprüngliche Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2007 zurückgewiesen.
Das Publikum verstehe die Gesamtbezeichnung lediglich als Hinweis auf ein Unternehmen, das Strom von Markenanbietern mit Preisnachlass zum Verkauf anbiete. Der Begriff „Markenstrom“ sei üblich und in der Werbesprache weit verbreitet. Hinzu komme, dass der Verbraucher, der auf Markenprodukte Wert lege, wisse, dass er diese auch bei einem Discounter bekommen könne. Discounter böten
inzwischen nicht mehr ausschließlich Waren, sondern auch Dienstleistungen an.
So könnten Handytarife von Markenanbietern auch bei Aldi, Lidl oder Tchibo erworben werden. Sämtliche von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen bezögen sich auf Dienstleistungen im Aufgabenumfeld eines Stromanbieters und seien
daher nicht schutzfähig. Auch Mitanbieter müssten die Gelegenheit haben, auf einen preisgünstigen Bezug von Markenstrom hinzuweisen.
Die Anmelderin hat dem widersprochen und Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die beanspruchten
Dienstleistungen im Wesentlichen für Gas und Wasser beansprucht würden, nicht
aber für Strom. Nach ihrer Auffassung fehle daher der enge beschreibende Bezug
des angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Dienstleistungen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis im oben dargestellten Umfang eingeschränkt.
Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 19 d. A.),
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Februar 2007 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für
die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ist die angemeldete Marke
weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft
von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).
1. Nicht unterscheidungskräftig sind nur solche Zeichen, denen die konkrete
Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht
nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID;
GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003,
1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Einer Wortmarke
fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft dann, wenn das Zeichenwort eine für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005,
417, 418 - BerlinCard). Sie ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR
2005, 763, 764 – HAVE A BREAK; GRUR 2004, 428 ff. - Rn. 50 - Henkel;
MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 – Linde u. a.).
2. Die angemeldete Wortfolge ist eine Kombination des bestimmten Artikels
„der“ mit dem Begriff „markenstromdiscounter“. Als „Discounter“ bezeichnet man
Unternehmen des Einzelhandels, in denen Markenartikel und andere Waren zu einem hohen Rabattsatz, u. U. sogar zu Großhandelspreisen verkauft werden
(Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]) und die sich typischerweise durch eine einfache Warenpräsentation auszeichnen. Bekannte Discounter
in Deutschland sind z. B. Aldi, Lidl, NETTO, Norma, Penny, Plus, Rossmann und
Schlecker, vgl. http://wortschatz.uni-leipzig.de: „Der deutsche Discounter Aldi will
66 neue Filialen in Irland eröffnen. (Quelle: welt.de vom 03.01.2005)“; „Betroffen
sind zahlreiche Supermärkte und Discounter, unter anderem Aldi, Spar und Real.
(Quelle: n-tv.de vom 11.01.2005)“; „’Die Discounter machen uns das Geschäft mit
Billigware kaputt’, sagt hingegen Hiltrud Humpohl, Geschäftsführerin bei Intersport
in Bergedorf. (Quelle: abendblatt.de vom 16.01.2005)“. Der Verkehr kennt außerdem die Zusammensetzungen „Markenstrom“ zur Bezeichnung von hochwertigen
Elektrizitätsdienstleistungen, wie z. B. „Markenstrom und Markenerdgas aus der
starken Hand Ihres Energiepartners im Rhein-Main-Gebiet“; „Markenstrom über
das günstige Online-Stromprodukt der PFALZWERKE“; „Wir bieten Ihnen Markenstrom zu fairen Preisen“ (www.google.de/search; Ergebnisse 1-10 von 1080) und
„Stromdiscounter“ (vgl. „BdE warnt vor Lockangeboten der Stromdiscounter“
www.stromtip.de/News/…; „Billigstrom – Stromdiscounter“ www.der-strompreisvergleich.de/Forum/billigstrom-stromdiscounter-f6.html). Insgesamt ist das Kombinationszeichen für den Verkehr daher ein sachlicher Hinweis auf einen Billiganbieter bzw. ein Unternehmen, das Markenstrom zu besonders günstigen Preisen verkaufen bzw. vermitteln wird.
3.
Für die noch beanspruchte Dienstleistung „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistung im Energiebereich“ weist die angemeldete Wortfolge nach
dem Vorgesagten keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf. Das Arbeiten auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet erfordert ein hohes Maß
an spezialisiertem Fachwissen, das mit der Bezeichnung „Discounter“ nicht assoziiert wird. Aufgrund des oben genannten allgemeinsprachlichen Verständnisses
dieses Begriffs wird der Verkehr keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit von
einem Unternehmen erwarten, das Waren und Dienstleistungen zu einem günstigen Preis anbietet. Die Bereiche „Wissenschaft/Technologie“ und „Discount“ stehen in keiner Relation zueinander und schließen sich begrifflich gegenseitig aus.
Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.
4. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen
keine beschreibende Bedeutung zu. Damit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig, da die Gefahr der Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen
Bezeichnung nicht besteht.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Ko