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BPatG Beschluss vom 24.10.2007 – 7 W (pat) 63/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 63/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 42 802
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Schlenk
und
Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. August 2004 aufgehoben und das Patent 43 42 802 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 vom 11. September 2007, sowie
Beschreibung und Zeichnung jeweils gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2004 gerichtet,
mit dem das Patent 43 42 802 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden ist, dass sein Gegenstand gemäß der erteilten Fassung der Patentansprüche
nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 11. September 2007 neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt und macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in
der Fassung dieser Patentansprüche eine patentfähige Erfindung darstelle.
Nach einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats, in der der Erfolg
der Beschwerde mit einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents nicht ausgeschlossen wurde, haben beide Beteiligte ihre vorherigen Hilfsanträge auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5
vom 11. September 2007, sowie Beschreibung und Zeichnungen
jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften eingeführt worden:
[1] DE 35 40 488 C2
[2] DE 38 41 546 A1
[3] DE 37 27 106 A1
[4] DE 36 21 352 A1
[5] DE 19 69 374 U
[6] US 14 00 889
[7] GB-Z.: Autocar, 27.4.1967, S. 9 und 10, ABBBCn 1 und 3
[8] DE-Z.: „MTZ“, Motortechnische Zeitschrift 1990, Heft 1,
S. 34.
In das Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften eingeführt worden:
[9]
DE-Z.: „ATZ“, Automobiltechnische Zeitschrift, 72. Jahrgang, Nr. 8, August 1970, S. 269 - 276
[10a] Lehrtafel Motor OM 401, 3.74
[10b] Lehrtafel Motor OM 402, 3.71
[10c] Lehrtafel Motor OM 403, 3.74
[11]
DE-Z.: Sonderdruck aus „MTZ“ Motortechnische Zeitschrift, Heft 10 + 12/1985, Franckh-Kosmos, Stuttgart,
Seiten 3 bis 11, Titel: „Die neue Mercedes-Benz Dieselmotoren-Baureihe für Personenwagen - Teil 1“
[12a] Bohrbildvergleich 4-Ventil Zyl.-Kurbelgehäuse BR600,
Blatt 3
[12b] Bohrbildvergleich 4-Ventil Zyl.-Kurbelgehäuse BR600,
Blatt 4
[12c] Bohrbildvergleich
Einlass-Seite (45˚),
Blatt 4,
AM
002 010B 001
[13]
US 4 198 947.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Hubkolben-Brennkraftmaschine mit einem Zylinderkurbelgehäuse,
in dem eine Kurbelwelle drehbar gelagert ist, an der mindestens
eine Pleuelstange mit einem in einer Zylinderbuchse geführten
Kolben angelenkt ist, wobei das Kurbelgehäuse Armaturen eines
Ölkreislaufs und verschiedene Anbauteile in einer von der Zylinderzahl unabhängigen Anzahl sowie ein schwungradseitiges und
ein schwungradfernes Ende aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass jede Armatur und jedes Anbauteil
einen bei verschiedenen Zylinderzahlen, nämlich zwei, drei oder
vier, gleichbleibenden Abstand zu einem der beiden Enden der
unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse aufweist, dass diejenigen Anbauteile und Armaturen, die durch äußere oder innere Leitungen oder Kabel miteinander in Verbindung stehen, jeweils zum
gleichen Ende der unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse hin
orientiert sind, wobei die Abstände der zu verbindenden Armaturen bzw. Anbauteile bei den unterschiedlichen Zylinderzahlen jeweils gleich sind, so dass auch die Verbindungsleitungen und Kabel bei allen Zylinderzahlen identisch gleich sind.
Laut Beschreibung (Patentschrift Sp. 1, Z. 13 - 19) soll die Aufgabe gelöst werden,
für eine Hubkolben-Brennkraftmaschine Kurbelgehäuse zu schaffen, die bei unterschiedlicher Zylinderzahl mit geringstmöglichem Aufwand zu gießen, zu bearbeiten und zu montieren sind.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet
werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt in
der geltenden Fassung der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung im Sinne
des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der
Konstruktion von Hubkolben- Brennkraftmaschinen anzusehen.
2. Der Patentanspruch 1 ist unbestritten zulässig. Sein Gegenstand ist in der
Streitpatentschrift durch die erteilten Patentansprüche 1 und 2 sowie die Angaben
auf der Sp. 1, Z. 33 bis 40 und Sp. 3, Z. 9 bis 14 der Patentschrift. (S. 2, Abs. 1
sowie S. 4, letzter Abs. der Ursprungsunterlagen) offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.
Die im kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 aufgenommene Maßgabe, dass die Abstände der zu verbindenden Armaturen bzw. Anbauteile bei den
unterschiedlichen Zylinderzahlen jeweils gleich sind, ist aus dem Gesamtinhalt der
Streitpatentschrift heraus so zu verstehen, dass damit Abstände in Längsrichtung
der Motore und nicht in Vertikalrichtung gemeint sind. Das ergibt sich für den
Fachmann aus der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 26 bis 30, durch den Hinweis auf das Auseinanderrücken der Fertigungs- und Montagevorrichtungen um
den Abstand der jeweils zusätzlichen Zylinder. Das Auseinanderrücken ist somit
ein rein horizontaler Vorgang.
Den Bedeutungsumfang der im Patentanspruch 1 genannten Anbauteile und Armaturen entnimmt der Fachmann aus Sp. 2, Z. 32 bis 49 der Streitpatentschrift.
Dort werden genannt: Ventilleiste mit Ölthermostat, Druckhalteventil, Heizungsventil, Auslaufschutzventil, Heizungszulaufbohrung, Heizungsrücklaufbohrung,
Ölfilter, Ölkühlerzulaufbohrung, Ölpumpe, Öleinfüllstutzen, Motorfuß, Kraftstofffilter, Kraftstoffförderpumpe, Volllastanschlag, Regler, Kühlluftgebläse und Ölkühlerrücklaufbohrung.
Der Gegenstand der in der Streitpatentschrift genannten Druckschrift [8] zeigt unstrittig die im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Merkmale.
Darüber hinaus wird die in [8] beschriebene Motorenreihe auch durch die Schautafeln bzw. Dokumente [10a], [10b] und [10c] dargestellt. Im Unterschied zum
Streitpatentgegenstand, der 2, 3 und 4-Zylindermotore betrifft, offenbart die
Druckschrift [8] 4, 5 und 6-Zylindermotore. Damit entsteht hinsichtlich der Motorzylinderzahlen der [8] und des Streitpatentgegenstands eine Bereichsüberschneidung beim Vierzylindermotor.
Erkennbar sind in den Druckschriften [8] bzw. [10a - c], deren öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht mehr in Frage steht, verschiedene Anbauteile und Armaturen, die in Übereinstimmung mit dem ersten kennzeichnenden Teilmerkmal des geltenden Patentanspruchs 1 einen bei verschiedenen Zylinderzahlen gleichbleibenden Abstand zu einem der beiden Enden der
unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse aufweist, mit der Einschränkung, dass
die Dokumente [10a - c] keine Zwei- oder Dreizylindermotore sind. So sind in der
Motorbaureihe der Dokumente [10a - c] z. B. die Ölmessstäbe jeweils schwungradfern angeordnet (in [10a] Bezugszeichen 29, in [10b u. c] Bezugszeichen 1).
Dies trifft auch für die Ölpumpe zu (in [10a] Bezugszeichen 20, in [10b] Bezugszeichen 21, in [10c] Bezugszeichen 23).
Die Beschreibung der Druckschrift [8], S. 366, rechte Spalte, letzter Absatz unterstreicht auch, dass die Armaturen des Ölkreislaufes einheitlich konstruiert sind und
gemäß S. 367, linke Spalte, 2. Absatz , dass die Kühlmittelkreisläufe und die
Pumpen mit Thermostat aller Motore gleich sind. Der Fachmann wird die Hinweise
auf die gleiche Konstruktion der Ölkreislaufarmaturen und gleiche Kühlmittelkreisläufe und -Pumpen so auffassen, dass nicht in allen Einzelheiten wirklich identische, sondern nur gleiche oder weitgehend identische Anbauteile oder Armaturen
vorzusehen sind (vgl. dort S. 359, Abs. 2, erster Satz).
Das zweite kennzeichnende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1, wonach
diejenigen Anbauteile und Armaturen, die durch äußere oder innere Leitungen
oder Kabel miteinander in Verbindung stehen, jeweils zum gleichen Ende der unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse hin orientiert sind, ist weder der Druckschrift [8] noch den Dokumenten [10a - c] entnehmbar. Die Druckschrift [8] geht
auf Anbauteile und Armaturen, die durch äußere oder innere Leitungen oder Kabel
miteinander in Verbindung stehen, nicht ein. Zumindest wird nicht erkennbar, dass
solche verbundenen Anbauteile und Armaturen dann jeweils zum gleichen Ende
der unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse orientiert sein sollen.
Druckschrift [8] zeigt ebenso wenig wie die Dokumente [10a - c], dass Abstände
der zu verbindenden Armaturen bzw. Anbauteile bei den genannten unterschiedlichen Zylinderzahlen jeweils gleich sind, so dass auch die Verbindungsleitungen und Kabel bei allen Zylinderzahlen identisch gleich sein könnten, wie es
nach Maßgabe des dritten kennzeichnenden Merkmale zum Ausdruck kommt.
Wenn schon bei den Motoren der [8] bzw. [10a - c] die Anbauteile bzw. Armaturen
nur weitgehend identisch ausgebildet sein sollen, so wird der Fachmann bei unterschiedlich langen Motorblöcken in Folge unterschiedlicher Zylinderzahlen daraus
nicht schließen, dass Verbindungsleitungen und Kabel hinsichtlich ihrer Länge für
alle Zylinderkurbelgehäuseversionen identisch gleich sind, da hierfür auch noch
ein gleicher Abstand der miteinander zu verbindenden Anbauteile bzw. Armaturen
zueinander notwendig wird. Zumindest enthalten die Druckschrift [8] und die Dokumente [10a - c] keinen Hinweis darauf, dass sich der in der Streitpatentschrift
genannte Vorteil erzielen lässt, der nach Sp. 3, Z. 9 bis 19 darin besteht, dass für
die in Frage kommenden Zylinderzahlen (zwei, drei, vier beim Streitpatentgegenstand, vier, fünf, sechs im Stand der Technik) zum Gießen, mechanischen Bearbeiten und Fertigmontieren dieser Teile für alle Zylinderzahlen die gleichen Vorrichtungen Verwendung finden können, da sie lediglich der jeweiligen Zylinderzahl
entsprechend unterschiedlich platziert werden müssen. Zusätzlich ergeben sich
nur beim Streitpatentgegenstand plausible Vorteile für den Ersatzteilvorrat im Zusammenhang mit identischen Verbindungsleitungen und Kabeln für eine Motorbaureihe.
Der Gegenstand gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift [8] bzw. den
Darstellungen der Dokumente [10a - c] auch keine Anregungen in Richtung auf
Motoren mit unterschiedlicher Zylinderzahl, bei denen jede Armatur und jedes Anbauteil einen bei verschiedenen Zylinderzahlen, nämlich zwei, drei oder vier,
gleichbleibenden Abstand zu einem der beiden Enden der unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse aufweist, und gleichzeitig diejenigen Anbauteile und Armaturen, die durch äußere oder innere Leitungen oder Kabel miteinander in Verbindung stehen, jeweils zum gleichen Ende der unterschiedlichen Zylinderkurbelgehäuse hin orientiert sind, wobei die Abstände der zu verbindenden Armaturen bzw.
Anbauteile bei den unterschiedlichen Zylinderzahlen auch noch jeweils gleich sind,
so dass auch die Verbindungsleitungen und Kabel bei allen Zylinderzahlen identisch gleich sind. Die genannten Schriften erschöpfen sich in Hinweisen darauf,
gleiche Anbauteile und Armaturen für Motore mit unterschiedlichen Zylinderzahlen
zu verwenden. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht darüber
hinaus und ist dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich die Abstände von zu verbindenden Armaturen bzw. Anbauteile bei den unterschiedlichen Zylinderzahlen
auch noch gleich sind. Diese zusätzlich in Richtung auf eine vorteilhafte Montage
gerichtete Maßname vorzusehen erfordert erfinderische Überlegungen, die über
einfache, dem Fachmann geläufige Konstruktionsaufgaben am einzelnen isolierten Anbauteil oder einer Armatur hinausgehen.
Die übrigen im Patenterteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren herangezogenen Druckschriften gehen mit ihrer Offenbarung nicht über die der o. g. Druckschriften und Dokumente hinaus.
Damit beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die in den Patentansprüchen 2 bis 5 dargelegten Maßnahmen betreffen die Weiterbildung des jeweils übergeordneten Gegenstandes. Diese Patentansprüche
sind deshalb mit dem Patentanspruch 1 gewährbar.
Bei dieser Sachlage ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
Tödte
Eberhard
Schlenk
Hilber
Cl