Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.10.2007 – 8 W (pat) 353/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 44 542
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. sowie der
Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Das Patent 101 44 542 wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent 101 44 542 am 10. September 2001 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Schneidplatte und Fräswerkzeug“
wurde am 5. Juni 2003 veröffentlicht.
Dagegen hat am 5. September 2003 die Firma
B… GmbH & Co. KG
in K…, Österreich
Einspruch erhoben, weil die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 16
nicht neu seien bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Druckschriften
•
•
•
•
•
DE 195 46 197 C1 (Anlage D4)
JP 10100010 A mit entsprechendem Abstract (Anlagen D5
bzw. D5a)
JP 2000126922 A mit entsprechendem Abstract (Anlagen D6
bzw. D6a)
DE 197 39 366 A1 (Anlage D7)
DE 199 27 545 A1 (Anlage D8)
sowie eine offenkundige Vorbenutzung von HM-Wendeplatten der Firma B…
GmbH & Co. KG gestützt, wozu sie eine Konstruktionszeichnung „HM-Wendesplatte“ mit der Zeichnungsnummer F3 3948 0503731 (Anlage D2) und eine Konstruktionszeichnung
„Innenfräskörper“
mit
der
Zeichnungsnummer
F7 4678 0042268 (Anlage D3) und diverse Beweisunterlagen eingereicht sowie
Zeugenaussagen angeboten hat.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der behaupteten Vorbenutzung nicht
neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn
auch bei der behaupteten Vorbenutzung sei neben allen anderen Merkmalen auch
das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 erfüllt, wonach die erste und die zweite
Hauptschneidkante wenigstens abschnittsweise miteinander übereinstimmend
ausgebildet seien. Selbst wenn die Radien geringfügig unterschiedlich vermaßt
seien, gäbe es dennoch entweder an den Radien oder am Auslauf der Schneidkante Teilbereiche, die übereinstimmend ausgebildet seien. Im Übrigen läge es im
Belieben eines Durchschnittsfachmanns, im Bedarfsfall die Radien beider Hauptschneidkanten übereinstimmend auszubilden, wenn die Nuten der beiden zu fräsenden Freistiche einen gleichen Radius aufweisen würden.
Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
bestritten, dass die behauptete Vorbenutzung offenkundig geworden sei, da alle
Zeichnungen Geheimhaltungsvermerke aufwiesen. Im Übrigen sei auch das letzte
kennzeichnende Merkmal bei der behaupteten Vorbenutzung nicht erfüllt, so dass
die angeblich vorbenutzten Schneidplatten die Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes nicht gefährden könnten.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Schneidplatte (19), insbesondere für Kurbelwellen-Schlichtfräser
(1, 2), mit einem Grundkörper, der eine Grundfläche (21), eine
Deckfläche (22) sowie Seitenflächen (24, 25, 26, 27) aufweist, die
zwischen der Grundfläche (21) und der Deckfläche (22) angeordnet sind,
mit einer Befestigungsöffnung (40), die sich von der Deckfläche
(22) zu der Grundfläche (21) erstreckt,
mit wenigstens einem ersten Vorsprung (28), der an der Deckfläche (22) an eine Seitenfläche (25) anschließend angeordnet ist,
mit wenigstens einer ersten Hauptschneidkante (33), die einen geraden, zwischen einer der Seitenflächen (24) und der Deckfläche
(22) definierten Abschnitt (34) und einen gekrümmten Abschnitt
(35) aufweist, der an dem Vorsprung (28) ausgebildet ist, und
mit wenigstens einem zweiten Vorsprung (29), der an einer Seitenfläche (27) an die Grundfläche (21) anschließend angeordnet
ist und eine zweite Hauptschneidkante (31) aufweist, die gekrümmt ist, wobei der gekrümmte Abschnitt (35) der ersten Hauptschneidkante (33) und die zweite Hauptschneidkante (31) wenigstens abschnittsweise miteinander übereinstimmend ausgebildet
sind“.
Der nebengeordnete Patentanspruch 14 betrifft ein
„Fräswerkzeug mit Schneidplatten nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einer ersten Gruppe Plattensitze, in denen die
Schneidplatten (19-2, 19-3) mit ihren ersten Vorsprüngen (28-2,
28-3) in Aktivposition angeordnet sind, und mit einer zweiten
Gruppe Plattensitze, in denen die Schneidplatten (19-1, 19-4) mit
ihren zweiten Vorsprüngen (29) in Aktivposition angeordnet sind“.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 13 sowie 15 und 16 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Aufgabe der Erfindung ist gemäß Beschreibung Absatz [0010] der Streitpatentschrift darin zu sehen, eine Schneidplatte für ein Fräswerkzeug sowie ein
entsprechendes Fräswerkzeug zu schaffen, das es gestattet, an einer Kurbelwelle
den Ölbund, den Freistich und den Hubzapfen mit ein und dem selben Werkzeug
in einem Arbeitsgang zu fräsen, wonach eine spanende Nachbearbeitung, wie beispielsweise ein Nachschleifen, lediglich noch an dem Hubzapfen erforderlich sein
soll.
Im Prüfungsverfahren war ferner noch die EP 0 162 029 A2 genannt worden.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit
der Einlegung des Einspruchs vom 5. September 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis
des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des
§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007,
859 und 862).
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und 14 sind patentfähig.
3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 16 sind zulässig.
Der erteilte Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglich eingereichten
Patentansprüche 1, 2 und 13, wobei das Bezugszeichen (41) richtig gestellt wurde. Die Ergänzung, dass sich die Befestigungsöffnung von der Deckfläche zu der
Grundfläche erstreckt, ergibt sich ohne weiteres aus den Zeichnungen oder aus
Seite 12, 1. Absatz der ursprünglichen Beschreibung.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 16 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 12 und 14 bis 18.
Die erteilten Patentansprüche sind demgemäß ursprünglich offenbart und somit
zulässig.
Das Vorbringen der Einsprechenden, dass zumindest das Ausführungsbeispiel
nach Figur 3 keinen Vorsprung erkennen lässt, ist nach Überzeugung des Senats
nicht aus unklare technische Lehre anzusehen, sondern allenfalls als eine
geringfügige sprachliche Unschärfe, deren Bedeutung sich dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Schneidplatten, ohne weiteres
aus den Beschreibungsunterlagen erschließt.
4. Der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 betrifft eine Schneidplatte. Mehrere derartiger Schneidplatten werden üblicherweise an einem Fräswerkzeug
durch Verschraubung befestigt und bilden so ein Formfräswerkzeug.
Das Fräswerkzeug ist vorzugsweise zur Schlichtbearbeitung einer Kurbelwelle
vorgesehen und zwar entweder zur Bearbeitung eines Hubzapfens oder eines Lagerzapfens, wobei gleichzeitig die Freistiche, die seitlichen Planflächen, auch Ölbünde genannt, sowie die Zylinderfläche des Hubzapfens oder des Lagerzapfens
bearbeitet werden.
Hierzu weist die Schneidplatte gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents
einen Grundkörper auf, der eine Grundfläche, eine Deckfläche sowie mehrere zwischen der Grundfläche und der Deckfläche angeordnete Seitenflächen umfasst,
wobei sich eine Befestigungsöffnung von der Deckfläche zu der Grundfläche erstreckt. Wenigstens ein erster Vorsprung, der an der Deckfläche an eine Seitenfläche anschließend angeordnet ist, weist wenigstens eine erste Hauptschneidkante
auf, die einen geraden, zwischen einer der Seitenflächen und der Deckfläche definierten Abschnitt und einen gekrümmten Abschnitt hat, welcher an dem Vorsprung
ausgebildet ist.
Wenigstens ein zweiter Vorsprung, der an einer Seitenfläche an die Grundfläche
anschließend angeordnet ist weist eine zweite Hauptschneidkante auf, die gekrümmt ist.
Wesentlich ist beim Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1, dass die beiden Vorsprünge der Schneidplatte „wenigstens abschnittsweise miteinander übereinstimmend ausgebildet sind“. Nach den Ausführungen in Absatz [0033] der
Streitpatentschrift ist unter dem Ausdruck „abschnittsweise miteinander übereinstimmend“ zu verstehen, dass zumindest der bogenförmig konvex gekrümmte Abschnitt (35a) der ersten Hauptschneidkante (33) mit dem bogenförmig konvex gekrümmten Abschnitt der zweiten Hauptschneidkante (31) gleich, nämlich entsprechend der konkaven Kontur des Freistichs (16), ausgebildet ist, so dass beide,
unabhängig davon, ob sie entsprechend der Anordnung nach Figur 6 bzw. 10 entweder an der Mantelfläche oder an einer der Seitenflächen des Fräswerkzeugs
montiert sind, den Freistich bearbeiten können.
Dadurch erkennt der Durchschnittsfachmann, dass mit diesem Ausdruck - anders
als die Einsprechende glauben lässt - nicht nur eine teilweise Übereinstimmung an
einer beliebigen Stelle der Hauptschneidkante gemeint ist. Vielmehr wird durch
diese mehrfach in der Streitpatentschrift aufgeführten Textstellen eindeutig dokumentiert, dass beim Streitpatentgegenstand die beiden Hauptschneidkanten zumindest im Bereich der konkaven Kontur des Freistichs 16 vollständig übereinstimmend ausgebildet sein müssen. Erst durch diese besondere Ausgestaltung
der Hauptschneidkanten wird erreicht, dass einerseits entsprechend den Ausführungen in Spalte 7, Zeilen 48 bis 53 ein derartiges Fräswerkzeug ausschließlich
mit nur dieser Art von Schneidplatten bestückbar ist. Andererseits wird gemäß den
Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 43 bis 48 und Spalte 7, Zeilen 18 bis 21 sowie 53
bis 58 der Streitpatentschrift erreicht, dass die Schneidenzahl der den Freistich
(15, 16) herstellenden Vorsprünge (28, 29) doppelt so groß ist wie die Schneidenzahl zur Herstellung des zylindrischen Abschnitts des Kurbelwellenhubzapfens
(3) oder des Lagerzapfens (4), wodurch sich im Bereich der Freistiche (15, 16)
eine sehr glatte Oberfläche und somit eine besonders hohe Oberflächengüte ergibt (Spalte 7, Zeilen 21 bis 24). Eine weitere spanende Nachbearbeitung der
Freistiche (beispielsweise Nachschleifen) kann daher unterbleiben oder durch
einen einfachen Rolliervorgang ersetzt werden (vgl. insbesondere Spalte 2, Zeilen 43 bis 48).
5. Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1, der zweifellos gewerblich anwendbar ist, ist gegeben.
Die Druckschriften DE 195 46 197 C1 (Anlage D4), JP 10100010 A mit entsprechendem englischsprachigem Abstract (Anlagen D5 bzw. D5a), JP 2000126922 A
mit entsprechendem englischsprachigem Abstract (Anlagen D6 bzw. D6a),
DE 197 39 366 A1 (Anlage D7) sowie die EP 0 162 029 A2 zeigen keine Schneidplatten, die einen auf der Deckfläche angeordneten Vorsprung mit einer Schneidkante aufweisen. Die DE 199 27 545 A1 (Anlage D8) zeigt keine Schneidplatte,
die eine gekrümmte Schneidkante aufweist.
Die behauptete offenkundig vorbenutze HM-Wendeplatte der Firma B…
GmbH & Co. KG hat keine zwei Hauptschneidkanten, die im Sinne des Streitpatentgegenstandes (vgl. Abschnitt 4) wenigstens abschnittsweise, nämlich im Bereich des zu bearbeitenden gesamten Freistichs, derart übereinstimmend ausgebildet sind, dass mit beiden Hauptschneidkanten der Freistich bearbeitet werden
kann, wodurch die Schneidenzahl der den Freistich herstellenden Vorsprünge
doppelt so groß wird wie die Schneidenzahl zur Herstellung des zylindrischen
Abschnitts des Kurbelwellenhubzapfens oder des Lagerzapfens.
6. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale, wie sie sich
vorstehend unter Punkt 4 beschrieben dem Durchschnittsfachmann erschließen,
vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Die JP 10100010 A (Anlagen D5 bzw. D5a) sowie die JP 2000126922 A (Anlagen
D6 bzw. D6a) und die DE 195 46 197 C1 (Anlage D4) haben Fräswerkzeuge für
Kurbelwellen zum Inhalt und zeigen einen Stand der Technik, wie er gemäß der
Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift bislang bekannt war. Hierbei sind
unterschiedliche Schneidplatten auf einem Fräswerkzeug montiert. Alle Schneidplatten haben Vorsprünge ausschließlich an den Seitenflächen. Daher fehlt diesen
bekannten Schneidplatten bereits das Merkmal, wonach ein Vorsprung an der
Deckfläche der Schneidplatte angeordnet ist. Aus diesem Grund können diese bekannten Schneidplatten auch nicht wahlweise entweder an der Mantelfläche oder
an einer der Seitenflächen eines Fräswerkzeugs montiert werden, sondern sind
fest entweder der Mantelfläche oder der Seitenfläche des Fräswerkzeugs zugeordnet, was sich ohne weiteres aus den verschiedenen Schneidplattenformen und
den unterschiedlichen Bezugszeichen der Schneidplatten ergibt. Somit geben
diese Druckschriften dem Durchschnittsfachmann keinerlei Hinweise, wie eine
Schneidplatte auszubilden ist, die es ermöglicht, ein Fräswerkzeug, welches den
Ölbund, den Freistich und den Hubzapfen einer Kurbelwelle bearbeitet, mit nur
einer Art von Schneidplatten zu bestücken und gleichzeitig eine besonders hohe
Oberflächengüte zu erreichen, so dass eine weitere spanabhebende Nachbearbeitung der Freistiche unterbleiben kann.
Aus der DE 197 39 366 A1 (Anlage D7) sind jeweils ein Scheibenfräser und eine
dafür geeignete Wendeschneidplatte bekannt geworden. Die Wendeschneidplatten sind als so genannte Radialplatten ausgebildet, denn sie sind mit radialer Ausrichtung an dem Werkzeugkörper gehalten (Figuren 7 und 8). Die Wendeschneidplatten sind rechteckig ausgebildet und weisen an zwei diagonal gegenüber liegenden Ecken Vorsprünge an Seitenflächen auf, die zur Ausbildung des Freistichs
an der Kurbelwelle dienen. Anders als der Streitpatentgegenstand weisen sie
keine Befestigungsöffnung und auch keine Hauptschneidkante auf, die an der
Deckfläche angeordnet ist. Diese bekannte Schneidplatte bzw. das mit diesen
Schneidplatten bestückte Fräswerkzeug gestattet es zwar, an einer Kurbelwelle
den Ölbund, den Freistich und den Hubzapfen mit ein und dem selben Werkzeug
in einem Arbeitsgang zu fräsen, jedoch ergibt sich für die Ausbildung der Freistiche die gleiche Anzahl aktiver Schneiden wie für die sonstigen zu bearbeitenden Flächen. Somit kann diese bekannte Wendeschneidplatte dem Durchschnittsfachmann keine Hinweise darauf geben, wie es möglich sein sollte, eine
besonders hohe Oberflächengüte der Freistiche zu erreichen, so dass eine weitere spanende Nachbearbeitung derselben unterbleiben kann.
Die behauptete Vorbenutzung, wie sie durch die in der Zeichnung mit der Nummer
F3 3948 0503731 (Anlage D2) dargestellte Schneidplatte als Einzelteil sowie in
der Konstruktionszeichnung mit der Zeichnungsnummer F7 4678 0042268
(Anlage D3) im verbauten Zustand repräsentiert wird, kommt dem Streitpatentgegenstand am nächsten. Wie auch die Patentinhaberin zugestanden hat, sind
aus der Zeichnung mit der Nummer F3 3948 0503731 mit Ausnahme des letzten
Merkmals (soweit unstrittig) alle anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist jedoch das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach die zwei Hauptschneidkanten wenigstens abschnittsweise übereinstimmend ausgebildet sind, bei der behaupteten Vorbenutzung nicht erfüllt. Denn der Radius der Schneidkante des ersten Vorsprungs beträgt bei dem Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung 1,3 mm (bzw. 1,5 mm
im Auslauf) und der Radius der Schneidkante des zweiten Vorsprungs beträgt
2,75 mm. Somit können diese Schneidplatten nicht mit beiden Schneidkanten ein
und denselben Freistich bearbeiten, wie es beim Gegenstand des Streitpatent
vorgesehen ist, um die Schneidenzahl im Bereich des Freistichs zu erhöhen und
auf diese Weise die Oberflächengüte zu verbessern.
Es gibt auch keinerlei Hinweise, die den Durchschnittsfachmann zu dieser Lösung
hinführen würden.
Denn der die angeblich vorbenutzte Schneidplatte mit den Schneidkantenradien
von 1,3 mm und 2,75 mm für die Bearbeitung von zwei unterschiedlichen Freistichen vorgesehen ist, wie die Konstruktionszeichnung für den Innenfräskörper
(Anlage D3) zweifelsfrei beweist, kann diese Schneidplatte den Durchschnittsfachmann nicht dazu anregen, die zwei Hauptschneidkanten wenigstens abschnittsweise übereinstimmend auszubilden.
Sofern dies, wie die Einsprechende vorgetragen hat, bei Kurbelwellen mit beidseitig gleichen Freistichen für einen Durchschnittsfachmann nahe läge, kann diese
Auffassung den Senat schon deshalb nicht überzeugen, weil selbst für diesen Fall
auch bei der behaupteten Vorbenutzung gemäß der Konstruktionszeichnung für
den Innenfräskörper (Anlage D3) für den Freistich mit dem 1,5 mm Radius zwei
unterschiedliche Schneidplatten, nämlich eine HM - Wendeschneidplatte U+I
(gemäß Anlage D2 bzw. Teil 3 gemäß Stückliste) und eine herkömmliche, trapezförmige HM - Wendeschneidplatte U+S (Teil 2 gemäß Stückliste) verwendet werden. Somit führt diese Konstruktionszeichnung für den Innenfräskörper (Anlage
D3) den Durchschnittsfachmann wieder in Richtung zu dem bislang bekannten
und eingangs beschriebenen Stand der Technik mit unterschiedlichen Schneidplatten für ein Fräswerkzeug.
Auch eine Kombination der oben genannten Druckschriften untereinander oder mit
dem Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung führt nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn alle bekannten Fräskörper bearbeiten die Freistriche mit jeweils
unterschiedlichen Schneidplatten. Der Fachmann war dadurch nicht veranlasst,
diese bewährte Bearbeitungsart aufzugeben und neue Wege zu suchen. Die
Gedankenkette eine Schneidplatte mit jeweils einem auf der Deckfläche und auf
einer Seitenfläche angeordneten Vorsprung vorzusehen, deren auf den Vorsprüngen angeordnete Hauptschneidkanten derart übereinstimmend ausgebildet sind,
dass beide Hauptschneidkanten die konkave Kontur des Freistichs herstellen können, mit der vorteilhaften Wirkung, einerseits ein Fräswerkzeug ausschließlich mit
nur einer Art von Schneidplatten bestücken und andererseits die Schneidenzahl
der den Freistich herstellenden Vorsprünge verdoppeln zu können, war weder
durch den Stand der Technik noch durch rein fachliche Überlegungen des Durchschnittsfachmanns ohne weiteres aufzufinden und beruht somit auf erfinderischen
Überlegungen.
Nachdem die vorbenutzte Schneidplatte weder für sich gesehen noch in Verbindung mit den anderen Druckschriften den Streitpatentgegenstand nahe legt, kann
es dahingestellt bleiben, ob sie tatsächlich offenkundig vorbenutzt worden ist, wie
die Einsprechende behauptet.
Auch die im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften
DE 199 27 545 A1 (Anlage D8) und EP 0162029 A2, die weiter ab liegen vom
Streitpatentgegenstand und die in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen
worden sind, stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Durchschnittsfachmann den
Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
7. Der nebengeordnete Patentanspruch 14, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, hat als neu zu gelten und beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er aufgrund seines Rückbezugs auf den Patentanspruch 1 von diesem mitgetragen wird. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 wird verwiesen.
8. Die Unteransprüche 2 bis 13 sowie 15 bis 16 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage ist das Patent aufrechtzuerhalten.
Dehne
Pagenberg
Kuhn
Rippel
Hu