Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 30.10.2007 – 17 W (pat) 28/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 26 442

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie

der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Januar 2004 aufgehoben. Das deutsche Patent 196 26 442 wird

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 196 26 442.1-42, für die die Priorität der japanischen Anmeldung 7-153068 vom 20. Juni 1995 in Anspruch genommen wird, wurde am

30. Oktober 1998 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent

unter der Bezeichnung

„Stereomikroskop“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. April 1999.

Gegen das Patent hat die Firma C… in O… am 1. Juli 1999 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 1.42 hat mit Beschluss vom 7. Januar 2004

das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde.

Hinsichtlich des Patentgegenstandes macht sie unzulässige Erweiterung, mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, den angegriffenen Beschluss

aufzuheben und das deutsche Patent 196 26 442 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten

gemäß Hauptantrag mit Patentanspruch 1 vom 6. Januar 2000,

eingegangen am 7. Januar 2000,

Patentanspruch 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentanspruch 3 wie erteilt,

Beschreibung Spalten 3 und 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie erteilt,

Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 wie erteilt;

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentanspruch 1,

gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentanspruch 1,

beides überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen jeweils wie Hauptantrag.

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind unter Anderem folgende

Druckschriften genannt worden:

E4: US 5 140 458,

E6: DE 42 14 445 A1.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Stereomikroskop,

mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5)

mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8)

auf der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das

Beleuchtungslicht (Q1-Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)

richtet,

wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und somit von der

Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1"-Q4") nicht in

die beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,

dadurch gekennzeichnet,

dass zur Einstellung der Vergrößerung ein Zoomsystem (4) sowie

ein von diesem gesteuerter Antrieb (10a,11) vorgesehen ist,

der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse (01) hin und mit abnehmender Vergrößerung von der

Objektivachse weg bewegt.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

„1. Stereomikroskop,

mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5), wobei

jeder der Beobachtungsstrahlengänge (5) eine optische Achse hat, und

mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8)

auf der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das

Beleuchtungslicht (Q1 - Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)

richtet,

wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und somit von der

Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1" - Q4") nicht in

die beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) symmetrisch mit Bezug

auf eine Linsenachse (O1) der Objektivlinse (1) angeordnet sind,

dass der Reflektor (8) sich in einer Richtung parallel zu einer Linie,

die

jede der optischen Achsen der Beobachtungsstrahlengänge (5) und die Linsenachse (O1) verbindet, erstreckt und

dass zur Einstellung der Vergrößerung ein Zoomsystem (4) sowie

ein von diesem gesteuerter Antrieb (10a, 11) vorgesehen ist,

der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Linsenachse (O1) hin und mit abnehmender Vergrößerung von der

Linsenachse (O1) weg bewegt.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

„1. Stereomikroskop,

mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5)

mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8)

auf der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das

Beleuchtungslicht (Q1 - Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)

richtet, und

mit einem optischen Zoomsystem (4) zur Einstellung der Vergrößerung,

wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und von der Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1" - Q4") nicht in die

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein vom Zoomsystem (4) gesteuerter Antrieb (10a, 11)

vorgesehen ist,

der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse (O1) hin, um den Abstand zwischen einer reflektierenden

Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu

verringern, und mit abnehmender Vergrößerung von der Objektivachse weg, um den Abstand zwischen der reflektierenden

Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu

vergrößern, in der Weise bewegt, dass der Abstand (H0, H1, H2)

zwischen der Mitte (02) des durch Reflektion des Beleuchtungslichts an der Objektivlinse (1) erhaltenen virtuellen Bildes (6’’)

der Beleuchtungsfeldblende (6) und der optischen Achse (01) der

Objektivlinse (1) so einstellbar ist, dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) außerhalb der Aperturkante des virtuellen Bildes (6’’)

positioniert sind.“

Der Erfindung soll gemäß Patentschrift Spalte 1 Zeilen 56 bis 59 die Aufgabe

zugrunde liegen, ein Stereomikroskop zu schaffen, das in der Lage ist, Störeinflüsse von Reflexlicht zu vermindern und gleichzeitig die Objektausleuchtung zu

verbessern.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die

Beschwerde ist begründet; sie führt zum Widerruf des Patents.

Das Streitpatent betrifft ein Stereomikroskop mit einer einzigen Objektivlinse für

die beiden Beobachtungsstrahlengänge, einem Beleuchtungssystem zur

Beleuchtung des Objekts, und einem Zoomlinsensystem zur Einstellung der

Vergrößerung. Das Beleuchtungslicht wird über einen Reflektor (Reflexionsprisma 8) auf die Objektivlinse 1 gelenkt und beleuchtet nach dem Passieren der

Objektivlinse das zu beobachtende Objekt S schräg unter einem von der

Senkrechten abweichenden Winkel, vgl. Fig. 1. Der seitliche Abstand des

Reflektors von der Objektivachse und damit auch der Winkel der schrägen

Beleuchtung wird so gewählt, dass der vom Objektiv reflektierte, störende Anteil

des Beleuchtungslichts nicht in die Beobachtungsstrahlengänge gelangt. Je

schräger die Beleuchtung, desto schlechter ist allerdings die Objektausleuchtung,

es entstehen Schatten im beobachteten Objektbereich, vgl. Sp. 6 Z. 4 bis 10.

Deshalb ist es sinnvoll, das Objekt nur so schräg wie zur Vermeidung von

störenden Reflexen nötig zu beleuchten, den Reflektor also nicht weiter als nötig

von der Objektivachse entfernt anzuordnen. Mit zunehmender Vergrößerung

verringert sich der Winkelbereich, aus dem Strahlen in das Zoomlinsensystem und

damit in die Beobachtungsstrahlengänge gelangen können, vgl. Fig. 2. Daher

kann bei höherer Vergrößerung der Einfallswinkel der Beleuchtung weniger schräg

und der Reflektor näher an der Objektivachse angeordnet werden als bei geringer

Vergrößerung, ohne dass störendes Reflexlicht in die Beobachtungsstrahlengänge

gelangt, vgl. Fig. 6. Demgemäß wird der Reflektor durch einen vom Zoomsystem

gesteuerten Antrieb mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse hin und

andererseits mit abnehmender Vergrößerung von der Objektivachse weg bewegt.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag weist in Anlehnung an die Gliederung

der Einsprechenden folgende Merkmale auf:

a) Stereomikroskop,

b) mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5),

c) mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8) auf

der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das

Beleuchtungslicht (Q1-Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)

richtet,

d) wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der beiden

Beobachtungsstrahlengänge (5)

liegt

und

somit

von

der

Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1"-Q4") nicht in die

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,

dadurch gekennzeichnet,

e) dass zur Einstellung der Vergrößerung ein Zoomsystem (4)

vorgesehen ist

f) sowie ein von diesem gesteuerter Antrieb (10a,11),

f1) der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur

Objektivachse (01) hin und mit abnehmender Vergrößerung von

der Objektivachse (01) weg bewegt.

Im geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das Merkmal b) ersetzt durch das

Merkmal

b1) mit einer einzigen Objektivlinse (1)

für beide Beobachtungsstrahlengänge (5), wobei

jeder der Beobachtungsstrahlengänge (5) eine

optische Achse hat.

Außerdem enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich zu den Merkmalen

a, b1, c bis f und f1 die Merkmale

g) dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) symmetrisch mit Bezug auf

eine Linsenachse (O1) der Objektivlinse (1) angeordnet sind,

und

h) dass der Reflektor (8) sich in einer Richtung parallel zu einer Linie, die

jede der optischen Achsen der Beobachtungsstrahlengänge (5) und

die Linsenachse (O1) verbindet, erstreckt.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde das Merkmal e, das im Anspruch 1 nach

Hauptantrag ein kennzeichnendes Merkmal darstellt,

in den Oberbegriff

aufgenommen. An Stelle des Merkmals d) enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das Merkmal

d1) wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und von der Objektivlinse 1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1" - Q4") nicht in die

beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,

in dem gegenüber dem Merkmal d) das Wort „somit“ gestrichen wurde. Der

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält die Merkmale a, b, c, d1, e und f sowie als

Ausgestaltung des Merkmals f

(Antrieb) anstelle des Merkmals f1

(siehe

Hauptantrag) die neu formulierten Merkmale

f3) der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse

(O1) hin, um den Abstand zwischen einer

reflektierenden Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu verringern, und mit abnehmender Vergrößerung

von der Objektivachse weg, um den Abstand zwischen der

reflektierenden Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu vergrößern, bewegt,

f4)

in der Weise, dass der Abstand (H0, H1, H2) zwischen der

Mitte (02) des durch Reflektion des Beleuchtungslichts an der

Objektivlinse (1) erhaltenen virtuellen Bildes (6’’) der Beleuchtungsfeldblende (6) und der optischen Achse (01) der Objektivlinse (1) so einstellbar ist, dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) außerhalb der Aperturkante des virtuellen Bildes (6’’)

positioniert sind.

Als Fachmann ist hier ein Diplomphysiker mit Hochschulabschluss, guten Kenntnissen in der Optik und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Mikroskopen, insbesondere von Stereomikroskopen anzusehen.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Als maßgeblich für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der Senat die

Druckschriften E4 und E6 an.

Die Druckschrift E4 beschreibt ein optisches Beobachtungsgerät, das gemäß

Sp. 1 Z. 15 ein Operationsmikroskop sein kann, mit einer einzigen Objektivlinse L1

sowie zwei jeweils ein Zoomsystem OLz enthaltenden Beobachtungsstrahlengängen, vgl. Fig. 1. Dieses Stereomikroskop verfügt über ein Beleuchtungssystem

mit einem feststehenden Umlenkprisma (P) auf der objektabgewandten Seite der

Objektivlinse sowie Zoomlinsen (L7, L8) zwischen dem Umlenkprisma und der

Lichtquelle (I) des Beleuchtungssystems, deren Stellung den Durchmesser des

Leuchtfeldes auf dem zu beobachtenden Objekt festlegt. Die Stellung der Linsen

(L7, L8) ist mit der Vergrößerung des Stereomikroskops koppelbar, und zwar

dahingehend, dass mit zunehmender Vergrößerung das Leuchtfeld verkleinert und

umgekehrt mit abnehmender Vergrößerung das Leuchtfeld vergrößert wird, vgl.

Sp. 1 Z. 32 bis 37 (diese Kopplung ist auch abschaltbar). Somit sind beim

Stereomikroskop gemäß E4 die Merkmale a), b), c), e) und f) erfüllt. Eine

Verschiebung des Umlenkprismas ist nicht vorgesehen.

Die Druckschrift E6 betrifft gemäß Fig. 1 mit Beschreibung ein stereoskopisches

Operationsmikroskop, mit einer einzigen Objektivlinse (5) für beide Beobachtungsstrahlengänge (14a, 14b), und mit einem Beleuchtungssystem mit zugehörigem

Reflektor (Umlenkelement 4 in Fig. 1, 112 in Fig. 5) auf der objektabgewandten

Seite der Objektivlinse (5), der das Beleuchtungslicht auf das zu beobachtende

Objekt in der Objektebene (6) richtet - Merkmale a), b), c). Im Stereomikroskop

gemäß E6 Fig. 1 ist außerdem eine nicht näher spezifizierte Vergrößerungswechsel-Einrichtung (7a, 7b) vorhanden. Die Verwendung eines bekannten

Zoomsystems hierfür liegt für den Fachmann nahe, vgl. z. B. E4 - Merkmal e). Bei

Kataraktoperationen am Auge lenkt gemäß Sp. 1 Abs. 2 und 3 der Reflektor das

Beleuchtungslicht parallel zur optischen Achse des Mikroskopobjektivs in das

Auge (0°-Beleuchtung), wo es an der Netzhaut diffus reflektiert wird („roter

Reflex“). Das diffus reflektierte Licht dient zur Durchlichtbeleuchtung des eigentlichen Operationsgebiets im Bereich der Augenlinse und soll zur optimalen

Beleuchtung möglichst homogen sein. Weichen die Mikroskopvergrößerung

und/oder die Brechkraft des Patientenauges stark von üblichen Werten ab, so

kann in üblichen Operationsmikroskopen ein inhomogenes Intensitätsprofil des

roten Reflexes die Folge sein. Um auch unter den angegebenen Bedingungen

einen homogenen roten Reflex zu erzeugen, ist gemäß E6 Sp. 1 Z. 47 bis Sp. 2

Z. 9 die Breite des Reflektors (Umlenkelements) in Abhängigkeit von der Vergrößerung und von Parametern des Patientenauges einstellbar, insbesondere sind

motorische Verstelleinrichtungen und ein Regelkreis vorhanden, der in Abhängigkeit von der aktuellen Vergrößerung die Breite des Reflektors (Umlenkelements) durch Verschiebung einstellt - Merkmal f). Gemäß Sp. 4 Z. 64 bis

Sp. 5 Z. 1 soll der Reflektor so angeordnet sein, dass auch bei maximaler Breite

des Reflektors eine Abschattung der beiden Stereo-Beobachtungspupillen vermieden wird, damit soll die Austrittspupille des Reflektors außerhalb der beiden

Beobachtungsstrahlengänge liegen, vgl. auch Fig. 5. Zudem liegt es im Bereich

des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns, in optischen Strahlengängen die einzelnen Elemente so anzuordnen, dass Störreflexe weitgehend

vermieden werden, im vorliegenden Fall also den Reflektor weit genug außerhalb

der Beobachtungsstrahlengänge anzuordnen, auch wenn die Vermeidung von

störenden Reflexen in E6 nicht explizit angesprochen ist - Merkmale d), d1). In

Fig. 5 ist der Reflektor (112) für die 0°-Beleuchtung trapezförmig ausgebildet; um

seine wirksame Breite zu verändern, muss er schräg zur Objektivachse hin bzw.

von dieser weg verschoben werden, vgl. den Pfeil (119) in Fig. 5 i. V. m. der

Anordnung des Reflektors in Fig. 1 und 2 (eine genau senkrecht zur Objektivachse, d. h. entlang der auf den Reflektor treffenden Beleuchtung, gerichtete

Reflektorbewegung würde die wirksame Breite des Reflektors nicht ändern,

außerdem wäre dann keine 0°-Beleuchtung mehr gegeben).

In E6 ist der Strahlenverlauf im Beleuchtungsstrahlengang und die optische Wirkung der Breitenveränderung des Reflektors nicht genau dargelegt; es ist auch

nicht angegeben, in welche Richtung der Reflektor (112) in Fig. 5 mit zunehmender bzw. abnehmender Vergrößerung bewegt werden muss, um einen homogenen roten Reflex zu erzeugen. Ein Fachmann, der das in E6 beschriebene Mikroskop realisieren will, muss daher eigene Überlegungen hierzu anstellen.

Für die je nach Verlauf des Beleuchtungsstrahlengangs unterschiedliche Anordnung des breitenveränderlichen Reflektors (der als verstellbare Blende wirkt) mit

den aus einer Änderung des Reflektorbreite resultierenden Auswirkungen auf die

beleuchtete Fläche bieten sich dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens

folgende nahe liegende Alternativen an:

a) der Reflektor begrenzt die Beleuchtungsapertur, eine Verkleinerung

der Reflektorbreite bewirkt dann eine Verkleinerung der Beleuchtungsapertur, was zu höherer „Unschärfe“ und damit größerer

Homogenität der Beleuchtung innerhalb der beleuchteten Fläche

führt; damit einher geht eine Verringerung der Beleuchtungsintensität, oder

b) der Reflektor begrenzt die Größe des Leuchtfeldes, eine Verkleinerung der Reflektorbreite bewirkt dann eine Verkleinerung des

Leuchtfeldes, d. h. die Breite der etwa homogen beleuchteten

Fläche wird kleiner.

Bei Vergrößerung der Reflektorbreite verläuft die Wirkung jeweils in umgekehrter

Richtung.

Wird bei Erhöhung der Abbildungsvergrößerung des Mikroskops die Reflektorbreite nicht verändert, so kann die in E6 angesprochene Inhomogenität des roten

Reflexes dadurch zustande kommen, dass kleine Schwankungen der Beleuchtung, die bei kleiner Vergrößerung kaum bemerkbar sind und dort nicht stören, im

betrachteten Bild mitvergrößert werden und sich nun störend auswirken. Bei

solchen Schwankungen, die durch die Änderung der Reflektorbreite beeinflussbar

sind, kann es sich handeln um:

a')

kleine lokale Schwankungen, die der Beleuchtung inhärent

sind, oder

b') Reflexe und Streulicht aus beleuchteten, außerhalb des (bei

hoher Vergrößerung) relativ kleinen Betrachtungsbereichs

gelegenen Augen- und Netzhautbereichen.

Zur Abhilfe kann (bei jeweils geeigneter Auslegung des Beleuchtungsstrahlengangs und Anordnung des Reflektors) im Fall a’) die die Beleuchtungsapertur

beeinflussende Reflektorbreite verkleinert werden, um Inhomogenitäten innerhalb

der beleuchteten Fläche abzuschwächen (Anordnung a mit zugehöriger Wirkung);

im Fall b’) kann die die Leuchtfeldgröße beeinflussende Reflektorbreite ebenfalls

verkleinert werden, um weiter außen gelegene Augenbereiche nicht zu beleuchten

und Störreflexe aus diesen zu vermeiden (Anordnung b mit zugehöriger Wirkung,

vgl. auch E4).

Somit ist in beiden Fällen bei hoher Vergrößerung die Reflektorbreite zu verringern, was in E6 Fig. 5 durch Verschiebung des trapezförmigen Reflektors

schräg zur Objektivachse hin geschieht. Umgekehrt wird es dem Fachmann

sinnvoll erscheinen, bei abnehmender Vergrößerung die Reflektorbreite durch

Verschiebung des Reflektors von der Objektivachse weg zu vergrößern, um im

Fall der Anordnung a) die Beleuchtungsintensität wieder zu erhöhen, im Fall der

Anordnung b) die Größe des beleuchteten Bereichs an die Vergrößerung anzupassen (vgl. E4). Damit ist auch Merkmal f1) für den Fachmann nahe gelegt.

Die Ausführungen der Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz zur Frage der

Bewegungsrichtung des Reflektors in E6 sieht der Senat dagegen nicht als überzeugend an; die Einsprechende kommt hier nach Überlegungen, welche an die

des Streitpatents angelehnt sind und sich aus E6 selbst nicht ergeben, zu dem

Schluss, dass in E6 Fig. 5 der trapezförmige Reflektor bei Veränderung der Vergrößerung in umgekehrter Richtung wie beim Streitpatent bewegt werden müsse.

Nach dem oben Ausgeführten gelangt der Fachmann ausgehend vom aus E6

Bekannten und im Bereich seines Fachwissens und -könnens liegende Überlegungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne erfinderisch

tätig werden zu müssen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist in den ursprünglich eingereichten

Unterlagen nicht offenbart.

Insbesondere das Merkmal h), wonach der Reflektor sich in einer Richtung parallel

zu einer Linie, die jede der optischen Achsen der Beobachtungsstrahlengänge und

die Linsenachse verbindet, erstreckt, geht aus den ursprünglichen und ebenso aus

den der Erteilung zugrunde gelegten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig

hervor. Eine solche „Linie“ (die nicht einmal gerade sein muss!) in Verbindung mit

der Erstreckungsrichtung des Reflektors ist in diesen Unterlagen weder in den

Figuren zu erkennen noch auf andere Weise offenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht somit über das in den

ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus und ist nicht zulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenso wie der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Das Merkmal f3) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht inhaltlich dem

Merkmal f1) (vgl. Anspruch 1 nach Hauptantrag) und ist durch die Druckschrift E6

für den Fachmann nahegelegt, vgl. die obigen Ausführungen zum Hauptantrag.

Das Merkmal f4) besagt (i. V. m. dem Merkmal f3) inhaltlich nur, dass der

Reflektor jeweils so weit außerhalb der optischen Achse der Objektivlinse

anordenbar ist, dass von der Objektivlinse reflektiertes Beleuchtungslicht nicht in

die beiden Beobachtungsstrahlengänge gelangt, vgl. hierzu in der Patentschrift

Fig. 4 und 6 mit der zugehörigen Beschreibung, und geht nicht über das

Merkmal d1) hinaus. Wie oben zum Hauptantrag ausgeführt wurde, liegt im aus

E6 bekannten System eine außeraxiale Anordnung des Reflektors in der Weise,

dass von der Objektivlinse reflektiertes, störendes Beleuchtungslicht in den

Beobachtungsstrahlengängen vermieden wird (Merkmale d, d1), im Bereich

fachüblichen Handelns.

Aus den gleichen Gründen wie der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat

demnach auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand.

Da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 mangels einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sind, kann es

dahingestellt bleiben, ob sämtliche Merkmale dieser Patentansprüche ursprünglich

offenbart sind; vgl. BGH in BPatGE 30, 275 – Skistockteller, BGH in BlPMZ 2001,

54 – Abdeckrostverriegelung.

Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen fallen auch die jeweiligen, auf

den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche. Es erübrigt sich somit darauf

einzugehen, ob diese Unteransprüche ursprünglich offenbart und zulässig sind.

Bei dieser Sachlage war der Beschwerde der Einsprechenden gegen den

Beschluss der Patentabteilung stattzugeben und das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Dr. Thum-Rung

Me