Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.10.2007 – 17 W (pat) 28/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 26 442
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie
der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Januar 2004 aufgehoben. Das deutsche Patent 196 26 442 wird
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 20. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 196 26 442.1-42, für die die Priorität der japanischen Anmeldung 7-153068 vom 20. Juni 1995 in Anspruch genommen wird, wurde am
30. Oktober 1998 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent
unter der Bezeichnung
„Stereomikroskop“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. April 1999.
Gegen das Patent hat die Firma C… in O… am 1. Juli 1999 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 1.42 hat mit Beschluss vom 7. Januar 2004
das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde.
Hinsichtlich des Patentgegenstandes macht sie unzulässige Erweiterung, mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, den angegriffenen Beschluss
aufzuheben und das deutsche Patent 196 26 442 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten
gemäß Hauptantrag mit Patentanspruch 1 vom 6. Januar 2000,
eingegangen am 7. Januar 2000,
Patentanspruch 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentanspruch 3 wie erteilt,
Beschreibung Spalten 3 und 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie erteilt,
Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 wie erteilt;
gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentanspruch 1,
gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentanspruch 1,
beides überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen jeweils wie Hauptantrag.
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind unter Anderem folgende
Druckschriften genannt worden:
E4: US 5 140 458,
E6: DE 42 14 445 A1.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1. Stereomikroskop,
mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5)
mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8)
auf der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das
Beleuchtungslicht (Q1-Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)
richtet,
wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und somit von der
Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1"-Q4") nicht in
die beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Einstellung der Vergrößerung ein Zoomsystem (4) sowie
ein von diesem gesteuerter Antrieb (10a,11) vorgesehen ist,
der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse (01) hin und mit abnehmender Vergrößerung von der
Objektivachse weg bewegt.“
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
„1. Stereomikroskop,
mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5), wobei
jeder der Beobachtungsstrahlengänge (5) eine optische Achse hat, und
mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8)
auf der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das
Beleuchtungslicht (Q1 - Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)
richtet,
wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und somit von der
Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1" - Q4") nicht in
die beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) symmetrisch mit Bezug
auf eine Linsenachse (O1) der Objektivlinse (1) angeordnet sind,
dass der Reflektor (8) sich in einer Richtung parallel zu einer Linie,
die
jede der optischen Achsen der Beobachtungsstrahlengänge (5) und die Linsenachse (O1) verbindet, erstreckt und
dass zur Einstellung der Vergrößerung ein Zoomsystem (4) sowie
ein von diesem gesteuerter Antrieb (10a, 11) vorgesehen ist,
der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Linsenachse (O1) hin und mit abnehmender Vergrößerung von der
Linsenachse (O1) weg bewegt.“
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
„1. Stereomikroskop,
mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5)
mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8)
auf der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das
Beleuchtungslicht (Q1 - Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)
richtet, und
mit einem optischen Zoomsystem (4) zur Einstellung der Vergrößerung,
wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und von der Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1" - Q4") nicht in die
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein vom Zoomsystem (4) gesteuerter Antrieb (10a, 11)
vorgesehen ist,
der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse (O1) hin, um den Abstand zwischen einer reflektierenden
Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu
verringern, und mit abnehmender Vergrößerung von der Objektivachse weg, um den Abstand zwischen der reflektierenden
Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu
vergrößern, in der Weise bewegt, dass der Abstand (H0, H1, H2)
zwischen der Mitte (02) des durch Reflektion des Beleuchtungslichts an der Objektivlinse (1) erhaltenen virtuellen Bildes (6’’)
der Beleuchtungsfeldblende (6) und der optischen Achse (01) der
Objektivlinse (1) so einstellbar ist, dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) außerhalb der Aperturkante des virtuellen Bildes (6’’)
positioniert sind.“
Der Erfindung soll gemäß Patentschrift Spalte 1 Zeilen 56 bis 59 die Aufgabe
zugrunde liegen, ein Stereomikroskop zu schaffen, das in der Lage ist, Störeinflüsse von Reflexlicht zu vermindern und gleichzeitig die Objektausleuchtung zu
verbessern.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die
Beschwerde ist begründet; sie führt zum Widerruf des Patents.
Das Streitpatent betrifft ein Stereomikroskop mit einer einzigen Objektivlinse für
die beiden Beobachtungsstrahlengänge, einem Beleuchtungssystem zur
Beleuchtung des Objekts, und einem Zoomlinsensystem zur Einstellung der
Vergrößerung. Das Beleuchtungslicht wird über einen Reflektor (Reflexionsprisma 8) auf die Objektivlinse 1 gelenkt und beleuchtet nach dem Passieren der
Objektivlinse das zu beobachtende Objekt S schräg unter einem von der
Senkrechten abweichenden Winkel, vgl. Fig. 1. Der seitliche Abstand des
Reflektors von der Objektivachse und damit auch der Winkel der schrägen
Beleuchtung wird so gewählt, dass der vom Objektiv reflektierte, störende Anteil
des Beleuchtungslichts nicht in die Beobachtungsstrahlengänge gelangt. Je
schräger die Beleuchtung, desto schlechter ist allerdings die Objektausleuchtung,
es entstehen Schatten im beobachteten Objektbereich, vgl. Sp. 6 Z. 4 bis 10.
Deshalb ist es sinnvoll, das Objekt nur so schräg wie zur Vermeidung von
störenden Reflexen nötig zu beleuchten, den Reflektor also nicht weiter als nötig
von der Objektivachse entfernt anzuordnen. Mit zunehmender Vergrößerung
verringert sich der Winkelbereich, aus dem Strahlen in das Zoomlinsensystem und
damit in die Beobachtungsstrahlengänge gelangen können, vgl. Fig. 2. Daher
kann bei höherer Vergrößerung der Einfallswinkel der Beleuchtung weniger schräg
und der Reflektor näher an der Objektivachse angeordnet werden als bei geringer
Vergrößerung, ohne dass störendes Reflexlicht in die Beobachtungsstrahlengänge
gelangt, vgl. Fig. 6. Demgemäß wird der Reflektor durch einen vom Zoomsystem
gesteuerten Antrieb mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse hin und
andererseits mit abnehmender Vergrößerung von der Objektivachse weg bewegt.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag weist in Anlehnung an die Gliederung
der Einsprechenden folgende Merkmale auf:
a) Stereomikroskop,
b) mit einer einzigen Objektivlinse (1) für beide Beobachtungsstrahlengänge (5),
c) mit einem Beleuchtungssystem (3) mit zugehörigem Reflektor (8) auf
der objektabgewandten Seite der Objektivlinse (1), der das
Beleuchtungslicht (Q1-Q6) auf das zu beobachtende Objekt (S)
richtet,
d) wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der beiden
Beobachtungsstrahlengänge (5)
liegt
und
somit
von
der
Objektivlinse (1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1"-Q4") nicht in die
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass zur Einstellung der Vergrößerung ein Zoomsystem (4)
vorgesehen ist
f) sowie ein von diesem gesteuerter Antrieb (10a,11),
f1) der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur
Objektivachse (01) hin und mit abnehmender Vergrößerung von
der Objektivachse (01) weg bewegt.
Im geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das Merkmal b) ersetzt durch das
Merkmal
b1) mit einer einzigen Objektivlinse (1)
für beide Beobachtungsstrahlengänge (5), wobei
jeder der Beobachtungsstrahlengänge (5) eine
optische Achse hat.
Außerdem enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich zu den Merkmalen
a, b1, c bis f und f1 die Merkmale
g) dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) symmetrisch mit Bezug auf
eine Linsenachse (O1) der Objektivlinse (1) angeordnet sind,
und
h) dass der Reflektor (8) sich in einer Richtung parallel zu einer Linie, die
jede der optischen Achsen der Beobachtungsstrahlengänge (5) und
die Linsenachse (O1) verbindet, erstreckt.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde das Merkmal e, das im Anspruch 1 nach
Hauptantrag ein kennzeichnendes Merkmal darstellt,
in den Oberbegriff
aufgenommen. An Stelle des Merkmals d) enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das Merkmal
d1) wobei die Austrittspupille (8b) des Reflektors (8) außerhalb der
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) liegt und von der Objektivlinse 1) reflektiertes Beleuchtungslicht (Q1" - Q4") nicht in die
beiden Beobachtungsstrahlengänge (5) eintritt,
in dem gegenüber dem Merkmal d) das Wort „somit“ gestrichen wurde. Der
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält die Merkmale a, b, c, d1, e und f sowie als
Ausgestaltung des Merkmals f
(Antrieb) anstelle des Merkmals f1
(siehe
Hauptantrag) die neu formulierten Merkmale
f3) der den Reflektor (8) mit zunehmender Vergrößerung zur Objektivachse
(O1) hin, um den Abstand zwischen einer
reflektierenden Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu verringern, und mit abnehmender Vergrößerung
von der Objektivachse weg, um den Abstand zwischen der
reflektierenden Fläche (8a) des Reflektors (8) und der Objektivachse (O1) zu vergrößern, bewegt,
f4)
in der Weise, dass der Abstand (H0, H1, H2) zwischen der
Mitte (02) des durch Reflektion des Beleuchtungslichts an der
Objektivlinse (1) erhaltenen virtuellen Bildes (6’’) der Beleuchtungsfeldblende (6) und der optischen Achse (01) der Objektivlinse (1) so einstellbar ist, dass die Beobachtungsstrahlengänge (5) außerhalb der Aperturkante des virtuellen Bildes (6’’)
positioniert sind.
Als Fachmann ist hier ein Diplomphysiker mit Hochschulabschluss, guten Kenntnissen in der Optik und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Mikroskopen, insbesondere von Stereomikroskopen anzusehen.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Als maßgeblich für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der Senat die
Druckschriften E4 und E6 an.
Die Druckschrift E4 beschreibt ein optisches Beobachtungsgerät, das gemäß
Sp. 1 Z. 15 ein Operationsmikroskop sein kann, mit einer einzigen Objektivlinse L1
sowie zwei jeweils ein Zoomsystem OLz enthaltenden Beobachtungsstrahlengängen, vgl. Fig. 1. Dieses Stereomikroskop verfügt über ein Beleuchtungssystem
mit einem feststehenden Umlenkprisma (P) auf der objektabgewandten Seite der
Objektivlinse sowie Zoomlinsen (L7, L8) zwischen dem Umlenkprisma und der
Lichtquelle (I) des Beleuchtungssystems, deren Stellung den Durchmesser des
Leuchtfeldes auf dem zu beobachtenden Objekt festlegt. Die Stellung der Linsen
(L7, L8) ist mit der Vergrößerung des Stereomikroskops koppelbar, und zwar
dahingehend, dass mit zunehmender Vergrößerung das Leuchtfeld verkleinert und
umgekehrt mit abnehmender Vergrößerung das Leuchtfeld vergrößert wird, vgl.
Sp. 1 Z. 32 bis 37 (diese Kopplung ist auch abschaltbar). Somit sind beim
Stereomikroskop gemäß E4 die Merkmale a), b), c), e) und f) erfüllt. Eine
Verschiebung des Umlenkprismas ist nicht vorgesehen.
Die Druckschrift E6 betrifft gemäß Fig. 1 mit Beschreibung ein stereoskopisches
Operationsmikroskop, mit einer einzigen Objektivlinse (5) für beide Beobachtungsstrahlengänge (14a, 14b), und mit einem Beleuchtungssystem mit zugehörigem
Reflektor (Umlenkelement 4 in Fig. 1, 112 in Fig. 5) auf der objektabgewandten
Seite der Objektivlinse (5), der das Beleuchtungslicht auf das zu beobachtende
Objekt in der Objektebene (6) richtet - Merkmale a), b), c). Im Stereomikroskop
gemäß E6 Fig. 1 ist außerdem eine nicht näher spezifizierte Vergrößerungswechsel-Einrichtung (7a, 7b) vorhanden. Die Verwendung eines bekannten
Zoomsystems hierfür liegt für den Fachmann nahe, vgl. z. B. E4 - Merkmal e). Bei
Kataraktoperationen am Auge lenkt gemäß Sp. 1 Abs. 2 und 3 der Reflektor das
Beleuchtungslicht parallel zur optischen Achse des Mikroskopobjektivs in das
Auge (0°-Beleuchtung), wo es an der Netzhaut diffus reflektiert wird („roter
Reflex“). Das diffus reflektierte Licht dient zur Durchlichtbeleuchtung des eigentlichen Operationsgebiets im Bereich der Augenlinse und soll zur optimalen
Beleuchtung möglichst homogen sein. Weichen die Mikroskopvergrößerung
und/oder die Brechkraft des Patientenauges stark von üblichen Werten ab, so
kann in üblichen Operationsmikroskopen ein inhomogenes Intensitätsprofil des
roten Reflexes die Folge sein. Um auch unter den angegebenen Bedingungen
einen homogenen roten Reflex zu erzeugen, ist gemäß E6 Sp. 1 Z. 47 bis Sp. 2
Z. 9 die Breite des Reflektors (Umlenkelements) in Abhängigkeit von der Vergrößerung und von Parametern des Patientenauges einstellbar, insbesondere sind
motorische Verstelleinrichtungen und ein Regelkreis vorhanden, der in Abhängigkeit von der aktuellen Vergrößerung die Breite des Reflektors (Umlenkelements) durch Verschiebung einstellt - Merkmal f). Gemäß Sp. 4 Z. 64 bis
Sp. 5 Z. 1 soll der Reflektor so angeordnet sein, dass auch bei maximaler Breite
des Reflektors eine Abschattung der beiden Stereo-Beobachtungspupillen vermieden wird, damit soll die Austrittspupille des Reflektors außerhalb der beiden
Beobachtungsstrahlengänge liegen, vgl. auch Fig. 5. Zudem liegt es im Bereich
des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns, in optischen Strahlengängen die einzelnen Elemente so anzuordnen, dass Störreflexe weitgehend
vermieden werden, im vorliegenden Fall also den Reflektor weit genug außerhalb
der Beobachtungsstrahlengänge anzuordnen, auch wenn die Vermeidung von
störenden Reflexen in E6 nicht explizit angesprochen ist - Merkmale d), d1). In
Fig. 5 ist der Reflektor (112) für die 0°-Beleuchtung trapezförmig ausgebildet; um
seine wirksame Breite zu verändern, muss er schräg zur Objektivachse hin bzw.
von dieser weg verschoben werden, vgl. den Pfeil (119) in Fig. 5 i. V. m. der
Anordnung des Reflektors in Fig. 1 und 2 (eine genau senkrecht zur Objektivachse, d. h. entlang der auf den Reflektor treffenden Beleuchtung, gerichtete
Reflektorbewegung würde die wirksame Breite des Reflektors nicht ändern,
außerdem wäre dann keine 0°-Beleuchtung mehr gegeben).
In E6 ist der Strahlenverlauf im Beleuchtungsstrahlengang und die optische Wirkung der Breitenveränderung des Reflektors nicht genau dargelegt; es ist auch
nicht angegeben, in welche Richtung der Reflektor (112) in Fig. 5 mit zunehmender bzw. abnehmender Vergrößerung bewegt werden muss, um einen homogenen roten Reflex zu erzeugen. Ein Fachmann, der das in E6 beschriebene Mikroskop realisieren will, muss daher eigene Überlegungen hierzu anstellen.
Für die je nach Verlauf des Beleuchtungsstrahlengangs unterschiedliche Anordnung des breitenveränderlichen Reflektors (der als verstellbare Blende wirkt) mit
den aus einer Änderung des Reflektorbreite resultierenden Auswirkungen auf die
beleuchtete Fläche bieten sich dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens
folgende nahe liegende Alternativen an:
a) der Reflektor begrenzt die Beleuchtungsapertur, eine Verkleinerung
der Reflektorbreite bewirkt dann eine Verkleinerung der Beleuchtungsapertur, was zu höherer „Unschärfe“ und damit größerer
Homogenität der Beleuchtung innerhalb der beleuchteten Fläche
führt; damit einher geht eine Verringerung der Beleuchtungsintensität, oder
b) der Reflektor begrenzt die Größe des Leuchtfeldes, eine Verkleinerung der Reflektorbreite bewirkt dann eine Verkleinerung des
Leuchtfeldes, d. h. die Breite der etwa homogen beleuchteten
Fläche wird kleiner.
Bei Vergrößerung der Reflektorbreite verläuft die Wirkung jeweils in umgekehrter
Richtung.
Wird bei Erhöhung der Abbildungsvergrößerung des Mikroskops die Reflektorbreite nicht verändert, so kann die in E6 angesprochene Inhomogenität des roten
Reflexes dadurch zustande kommen, dass kleine Schwankungen der Beleuchtung, die bei kleiner Vergrößerung kaum bemerkbar sind und dort nicht stören, im
betrachteten Bild mitvergrößert werden und sich nun störend auswirken. Bei
solchen Schwankungen, die durch die Änderung der Reflektorbreite beeinflussbar
sind, kann es sich handeln um:
a')
kleine lokale Schwankungen, die der Beleuchtung inhärent
sind, oder
b') Reflexe und Streulicht aus beleuchteten, außerhalb des (bei
hoher Vergrößerung) relativ kleinen Betrachtungsbereichs
gelegenen Augen- und Netzhautbereichen.
Zur Abhilfe kann (bei jeweils geeigneter Auslegung des Beleuchtungsstrahlengangs und Anordnung des Reflektors) im Fall a’) die die Beleuchtungsapertur
beeinflussende Reflektorbreite verkleinert werden, um Inhomogenitäten innerhalb
der beleuchteten Fläche abzuschwächen (Anordnung a mit zugehöriger Wirkung);
im Fall b’) kann die die Leuchtfeldgröße beeinflussende Reflektorbreite ebenfalls
verkleinert werden, um weiter außen gelegene Augenbereiche nicht zu beleuchten
und Störreflexe aus diesen zu vermeiden (Anordnung b mit zugehöriger Wirkung,
vgl. auch E4).
Somit ist in beiden Fällen bei hoher Vergrößerung die Reflektorbreite zu verringern, was in E6 Fig. 5 durch Verschiebung des trapezförmigen Reflektors
schräg zur Objektivachse hin geschieht. Umgekehrt wird es dem Fachmann
sinnvoll erscheinen, bei abnehmender Vergrößerung die Reflektorbreite durch
Verschiebung des Reflektors von der Objektivachse weg zu vergrößern, um im
Fall der Anordnung a) die Beleuchtungsintensität wieder zu erhöhen, im Fall der
Anordnung b) die Größe des beleuchteten Bereichs an die Vergrößerung anzupassen (vgl. E4). Damit ist auch Merkmal f1) für den Fachmann nahe gelegt.
Die Ausführungen der Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz zur Frage der
Bewegungsrichtung des Reflektors in E6 sieht der Senat dagegen nicht als überzeugend an; die Einsprechende kommt hier nach Überlegungen, welche an die
des Streitpatents angelehnt sind und sich aus E6 selbst nicht ergeben, zu dem
Schluss, dass in E6 Fig. 5 der trapezförmige Reflektor bei Veränderung der Vergrößerung in umgekehrter Richtung wie beim Streitpatent bewegt werden müsse.
Nach dem oben Ausgeführten gelangt der Fachmann ausgehend vom aus E6
Bekannten und im Bereich seines Fachwissens und -könnens liegende Überlegungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne erfinderisch
tätig werden zu müssen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen nicht offenbart.
Insbesondere das Merkmal h), wonach der Reflektor sich in einer Richtung parallel
zu einer Linie, die jede der optischen Achsen der Beobachtungsstrahlengänge und
die Linsenachse verbindet, erstreckt, geht aus den ursprünglichen und ebenso aus
den der Erteilung zugrunde gelegten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig
hervor. Eine solche „Linie“ (die nicht einmal gerade sein muss!) in Verbindung mit
der Erstreckungsrichtung des Reflektors ist in diesen Unterlagen weder in den
Figuren zu erkennen noch auf andere Weise offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht somit über das in den
ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus und ist nicht zulässig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenso wie der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Das Merkmal f3) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht inhaltlich dem
Merkmal f1) (vgl. Anspruch 1 nach Hauptantrag) und ist durch die Druckschrift E6
für den Fachmann nahegelegt, vgl. die obigen Ausführungen zum Hauptantrag.
Das Merkmal f4) besagt (i. V. m. dem Merkmal f3) inhaltlich nur, dass der
Reflektor jeweils so weit außerhalb der optischen Achse der Objektivlinse
anordenbar ist, dass von der Objektivlinse reflektiertes Beleuchtungslicht nicht in
die beiden Beobachtungsstrahlengänge gelangt, vgl. hierzu in der Patentschrift
Fig. 4 und 6 mit der zugehörigen Beschreibung, und geht nicht über das
Merkmal d1) hinaus. Wie oben zum Hauptantrag ausgeführt wurde, liegt im aus
E6 bekannten System eine außeraxiale Anordnung des Reflektors in der Weise,
dass von der Objektivlinse reflektiertes, störendes Beleuchtungslicht in den
Beobachtungsstrahlengängen vermieden wird (Merkmale d, d1), im Bereich
fachüblichen Handelns.
Aus den gleichen Gründen wie der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat
demnach auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand.
Da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 mangels einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sind, kann es
dahingestellt bleiben, ob sämtliche Merkmale dieser Patentansprüche ursprünglich
offenbart sind; vgl. BGH in BPatGE 30, 275 – Skistockteller, BGH in BlPMZ 2001,
54 – Abdeckrostverriegelung.
Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen fallen auch die jeweiligen, auf
den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche. Es erübrigt sich somit darauf
einzugehen, ob diese Unteransprüche ursprünglich offenbart und zulässig sind.
Bei dieser Sachlage war der Beschwerde der Einsprechenden gegen den
Beschluss der Patentabteilung stattzugeben und das Patent zu widerrufen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Dr. Thum-Rung
Me