Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 21 W (pat) 313/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 103 34 270
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent DE 103 34 270 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Personentransportvorrichtung
Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2007
Beschreibung, Seiten 2/9 bis 4/9, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 6. November 2007
4 Blatt Zeichnungen Figuren 1-4, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 6. November 2007
G r ü n d e
I
Die Erteilung des am 25. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 103 34 270 mit der Bezeichnung "Personentransportvorrichtung" ist am 18. November 2004 erfolgt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1
Transportvorrichtung für den Transport einer Person aus einer ersten Position in eine zweite Position;
M2 mit einem Körper (1), der eine Vielzahl von lang ausgestreckten Elementen aufweist und der eine Längsachse (1.1) und eine Querachse (1.2) aufweist
M3
und um den ein gleitbares Endlosband (2) geschlungen ist;
dadurch gekennzeichnet,
M4
dass die Vielzahl der lang ausgestreckten Elemente in
Richtung der Querachse (1.2) des Körpers (1) ausgerichtet
sind,
M5
die derart gelenkig miteinander verbunden sind, dass die
Transportvorrichtung
in Richtung der Längsachse (1.1)
rundgebogen oder aufgerollt werden kann,
M6 wobei das Endlosband (2) in Längsrichtung der lang ausgestreckten Elemente (1.3, 1.5) um den Körper (1) rotierbar
ist.
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent ist am 4. Februar 2005 Einspruch erhoben worden mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über das ursprünglich Offenbarte
hinaus und sei nicht patentfähig. Hierzu verweist die Einsprechende auf folgende
Druckschriften:
D1 DE 195 12 008 C1
D2
JP 62135788 A
D3 DE 38 06 470 C2
D4 US 3 493 979
D5 CH 689 219 A5
D6 DE 43 25 630 A1
D7 US 2 192 821
D8 DE 196 10 360 C1
D9 WO 94/01024 A1
D10 DE 26 45 052 A1
D11 US 4 297 753
D12 DE 88 16 024 U1
D13 WO 01/70077 A1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 103 34 270 mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1-14, der Beschreibung S. 2/9 bis
4/9 und 4 Blatt Zeichnungen Figuren 1-4 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der mit Gliederungspunkten versehene, in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 lediglich in der Merkmalsgruppe M5, in der die Wörter "rundgebogen oder" gestrichen sind und die somit lautet:
M5n die derart gelenkig miteinander verbunden sind, dass die
Transportvorrichtung in Richtung der Längsachse (1.1) aufgerollt werden kann.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des neuen Anspruchs 1 für neu und erfinderisch und in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart.
Die Einsprechende ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch zuständig. Die Einspruchsfrist hat nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen, der Einspruch ist vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden. Damit wurde
gem. § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung die gerichtliche Zuständigkeit begründet. Diese besteht aufgrund des
allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes der "perpetuatio fori" unbeschadet
dessen fort, dass die Zuständigkeit infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG
nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet
werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. – Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände
sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
Der Einspruch ist auch insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents auf der
Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten, neuen Patentanspruchs 1 führt.
3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der neue Anspruch 1 ergibt sich aus
den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 und der ursprünglich eingereichten Beschreibung vgl. dort Seite 6, Zeilen 4-6. Das in Merkmalsgruppe M6 als um den
Körper "rotierbar" beanspruchte Endlosband ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6, Zeile 2, als Endlosband bezeichnet, welches um den Körper rotiert
und somit auch zwangsläufig um den Körper "rotierbar" ist.
Der von der Einsprechenden in der Beschreibung bemängelte Begriff "erfindungsgemäß" ist als Umschreibung eines im Anspruch 1 enthaltenen Merkmals zulässig. Der ebenfalls in der Beschreibung kritisierte Begriff "Verbindungstechniken"
wurde von der Patentinhaberin wieder durch den ursprünglichen Begriff "Verriegelungstechniken" ersetzt.
Die Erfindung betrifft ein Transportvorrichtung für den Transport einer Person, wie
sie z. B. zur Umbettung von Patienten verwendet wird (Patentschrift, Absatz [0001]).
Der Erfindung liegt insbesondere die Aufgabe zugrunde, eine Personentransportvorrichtung anzugeben, welche leicht transportierbar und auf beliebig geformten
Auflagenflächen verwendbar ist (siehe Absatz [0005] der Patentschrift).
4. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 stehen Schutzhindernisse nicht entgegen.
Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen
Tätigkeit ergibt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu,
da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Transportvorrichtung mit
sämtlichen, im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen offenbart. Die beanspruchte Transportvorrichtung wird dem Fachmann, einen auf dem Gebiet der
Transportvorrichtungen für Patienten erfahrenen Techniker, durch den genannten
Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1a und 1b mit zugehöriger
Beschreibung Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 3, Zeile 47) ist als nächstkommender
Stand der Technik eine Transportvorrichtung für den Transport einer Person aus
einer ersten Position in eine zweite Position bekannt (= M1), mit einem Körper, der
zwei Elemente (Hälften 2, 3) aufweist um die ein gleitbares Endlosband 40, 41 geschlungen ist (=M3), wobei das Endlosband rotierbar ist.
Da gemäß D1 nur zwei Elemente vorgesehen sind, ist eine Vielzahl von lang ausgestreckten Elementen gemäß M2, deren Ausrichtung gemäß M4 und die Rotierbarkeit des Endlosbandes um einen so aufgebauten Körper gemäß M6 aus der
Druckschrift D1 nicht bekannt. Die Transportvorrichtung kann lediglich um ein
Scharnier 4 zusammengeklappt werden (siehe Anspruch 4) und ist daher auch
nicht aufrollbar gemäß Merkmalsgruppe M5.
Die Merkmale M2 und M4 bis M6 werden dem zuständigen Fachmann durch die
Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt.
Die weiteren Entgegenhaltungen D2, D3, D4, D7, D11 und D12, die ebenfalls
Transportvorrichtungen betreffen, offenbaren jedenfalls keine, über die aus der
Druckschrift D1 bekannten Klappbarkeit hinausgehende Aufrollbarkeit einer Transportvorrichtung oder Hinweise für den Fachmann hierzu. Die restlichen Druckschriften liegen noch weiter ab, da sie keine Transportvorrichtungen für Patienten,
sondern lediglich Matratzen und Lattenroste betreffen.
Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig. Die
Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben Bestand, da gegen sie ebenfalls keine Einspruchsgründe ersichtlich sind.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Häußler
Dr. Morawek
Pü