Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 34 W (pat) 19/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 12 193

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, sowie der Richter Hövelmann,

Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Dezember 2003 aufgehoben und das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung, Spalten 1 bis 3,

Zeichnung, eine Figur,

sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2007.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 27 das Patent

197 12 193, das ein "Wechselmagazin für Etiketten einer Etikettiermaschine“

betrifft, aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die darauf gestützt

wird, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das angefochtene Patent mit den im Tenor dieses

Beschlusses genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Wechselmagazin für Etiketten in einer Etikettiermaschine, mit

einem die Etiketten an einer Entnahmestelle übergebenden

Hauptmagazin und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene für Wechselmagazine, mit der ein leeres Wechselmagazin von dem Hauptmagazin entfernbar und damit zugleich

ein volles Wechselmagazin aus einer seitlichen Nachfüll- und

Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin verbringbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3’) bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass

das Wechselmagazin (3) hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse

in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin (5) verschiebbar ist,

wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am

Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin

bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für

die Etiketten bilden.

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

Wechselmagazin für Etiketten einer Etikettiermaschine, mit einem

die Etiketten an einer Entnahmestelle übergebenden Hauptmagazin (5) und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene (2) für Wechselmagazine (3, 3’), mit der ein

leeres Wechselmagazin (3, 3’) von dem Hauptmagazin entfernbar

und damit zugleich ein volles Wechselmagazin aus einer seitlichen

Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin

verbringbar

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3’) bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass das Wechselmagazin (3) hinter dem

Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in

Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin (5) verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am

Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden, und

wobei die Aufnahmen (6) der Tischebene (2) als Langlochzentrierung ausgebildet sind, in welchem bodenseitig angeordnete

Zentrierstifte (7) der Wechselmagazine (3, 3’) gehalten sind.

An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2, 3 und 5 als

Ansprüche 2 bis 4 an.

Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:

D1: DE 296 19 393 U1

D2: DE 23 03 547 A

D3: DE 44 17 497 A1

D4: DE 30 02 250 A1

D5: DE 21 53 169 A

D6: DE 36 30 925 C2

D7: DE 35 36 294 C2

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II

A)

Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen

Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.

Der Einspruch war zulässig.

Zum Hauptantrag:

B)

Die dem Hauptantrag der Patentinhaberin zugrunde liegenden, erteilten

Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus dem

ursprünglichen Anspruch 1, einem Teil des ursprünglichen Anspruchs 2 sowie der

Beschreibung zum Ausführungsbeispiel in Verbindung mit der einzigen Figur. Die

kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 gehen auf einen Teil des

ursprünglichen Anspruchs 2 und die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 5 zurück.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Erfindung bezieht sich auf eine Wechselmagazinvorrichtung für Etiketten einer

Etikettiermaschine mit einem die Etiketten an der Entnahmestelle übergebenden

Hauptmagazin und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene

für Wechselmagazine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Vorrichtungen der vorstehend genannten Art ermöglichen es, Etikettiermaschinen

über einen langen Zeitraum unterbrechungsfrei zu betreiben, ohne dass ständig

eine Bedienungsperson zum Nachfüllen des Hauptmagazins mit neuen Etiketten

erforderlich ist.

Bei einer bekannten Vorrichtung sind die Vorratsmagazine parallel zueinander auf

einer tischförmigen Gleitbahn angeordnet, über die sie mittels einer Vorschubeinrichtung hinter das Hauptmagazin der zugehörigen Etikettiermaschine gefördert

werden. Dabei liegen die Stirnseiten der in den Vorratsmagazinen enthaltenen

Etikettenstapel während des Vorschiebens der Vorratsmagazine an einer Führungsschiene an, die ein Herausfallen der Etiketten während des Verschiebens

verhindert. Diese Schiene wird zurückgezogen, wenn das jeweilige Vorratsmagazin die Einfüllstellung hinter dem Hauptmagazin erreicht hat.

Aufgabe der Erfindung ist es, die bekannte Vorrichtung zu vereinfachen und

dahingehend auszubilden, dass unter Beibehaltung einer einheitlichen Tischebene

eine problemlose Aufnahme für unterschiedliche Wechselmagazine möglich ist

und diese mit den Etiketten zur besseren Übergabe mit dem Hauptmagazin als

Einheit verbindbar sind (Patentschrift Spalte 1, Abs. 1 bis 3 und 6).

Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß in Verbindung mit den Merkmalen des

Oberbegriffs dadurch gelöst, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an

welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert

gehalten sind und dass das Wechselmagazin hinter dem Hauptmagazin (5) unter

Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit

eine Gleitebene für die Etiketten (4) bilden.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag läßt sich wie folgt gliedern:

1. Wechselmagazinvorrichtung (1) für Etiketten (4) in einer Etikettiermaschine,

1.1 mit einem die Etiketten (4) an einer Entnahmestelle übergebenden

Hauptmagazin (5) und

1.2

einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene (2) für

Wechselmagazine (3, 3´),

1.3 mit der ein

leeres Wechselmagazin (3) von dem Hauptmagazin (5)

entfernbar und damit zugleich ein volles Wechselmagazin (3´) aus einer

seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin (5)

verbringbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

2.

dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist,

2.1

an welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig

zentriert gehalten sind und

3.

dass das Wechselmagazin hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrecht

erhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirk

verbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar ist,

4.

wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wech

selmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am

Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten (4)

bilden.

Gemäß Merkmal 2 weist die Tischebene Aufnahmen auf, die nicht zwangsläufig

Ausnehmungen sein müssen, an welchen gemäß Merkmal 2.1 die Wechselmagazine bezüglich (nicht an oder auf) ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind.

Dieses Merkmal besagt nicht, dass sich die Aufnahmen mittig unter den Wechselmagazinen angeordnet sind, sie können auch außermittig und seitlich des Wechselmagazins vorgesehen sein.

Nächst kommender Stand der Technik ist die D1, die eine Wechselmagazinvorrichtung für Etiketten in einer Etikettiermaschine entsprechend Merkmal 1 zeigt

und beschreibt (vgl. Anspruch 1). Dort

ist ein die Etiketten (2) an einer

Entnahmestelle übergebendes Hauptmagazin (3) vorgesehen und eine mit diesem

korrespondierende verfahrbare Tischebene (dort Schlitten 16 in Form einer ebenen Blechplatte) für Wechselmagazine (5) (vgl. Seite 5, Abs. 2). Die Merkmale 1.1

und 1.2 sind daher ebenfalls verwirklicht. Mittels des Schlittens (16) ist ein leeres

Wechselmagazin (5) von dem Hauptmagazin (3) entfernbar und damit zugleich ein

volles Wechselmagazin (5) aus einer seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition

hinter das Hauptmagazin (3) verbringbar (vgl. Seite 6, Abs. 1). Merkmal 1.3 ist

daher ebenfalls verwirklicht. Der Schlitten (16) besteht im Wesentlichen aus einer

ebenen Blechplatte, an deren Oberseite mehrere, teilweise mittels Langlöchern

verstellbare, schienen- bzw. leistenartige Anschläge (17, 17a) zur allseitigen

Zentrierung der vier losen Wechselmagazine (5) in paralleler Ausrichtung zum

Hauptmagazin befestigt sind (vgl. Seite 5, Abs. 1 und Fig. 3). Damit weist die

Tischebene (Schlitten 16) Aufnahmen (leistenartige Anschläge 17, 17a) auf, an

welchen die Wechselmagazine (5) auch bezüglich ihrer Längsachse mittig

zentriert gehalten sind. Die Merkmale 2 und 2.1 sind daher ebenfalls verwirklicht.

Nicht verwirklicht sind die Merkmale 3 und 4, denn die Wechselmagazine (5) sind

nicht in Richtung des Hauptmagazins (3) verschiebbar und das Hauptmagazin (3)

und die Wechselmagazine (5) weisen keine Unterstützungsfinger bzw. Ausnehmungen auf, die ineinander eingreifen und eine Gleitebene bilden.

Als nachteilig ist beim Stand der Technik nach der D1 anzusehen, dass die

Entnahme der Etiketten aus dem Wechselmagazin durch den vorderen Anschlag (17a) behindert wird. Die D1 sieht daher im Boden in Längsrichtung der

Magazine verlaufende schienenartige Ausbildungen (44) vor, die die Etiketten (2)

auf die richtige Höhe für einen nahtlosen Übergang ins Hauptmagazin 3 über den

vorderen Anschlag (17a) hinweg bringen (vgl. Seite 8, Abs. 1 und Fig. 3).

Die D2 zeigt und beschreibt ein Verfahren zum Nachfüllen von Etikettenbehältern

mit selbsttätigem Etikettennachschub, insbesondere in Etikettiermaschinen, sowie

einen entsprechenden Etikettenbehälter und ein Nachlademagazin, welches auch

als Wechselmagazin ausgebildet sein kann (Seite 17, letzter Absatz).

Bei dem in der oberen Hälfte von Fig. 3 dargestellten Etikettenbehälter besteht die

Aufnahme für das Magazin (28) aus einer Bodenplatte (29) und zwei Winkelschienen (30), die in Langlöchern quer zur Nachschubrichtung verstellbar befestigt

sind. Die Aufnahme kann somit an Magazine unterschiedlicher Breite angepasst

werden. Die Seitenführung erfolgt durch die Seitenflächen der Magazine und die

Winkelschienen. Die Magazine sind somit bezüglich ihrer Längsachse mittig

zentriert gehalten (Merkmal 2.1). Das Magazin ist hinter dem Hauptmagazin unter

Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar, wobei Unterstützungsfinger (dort

Schienen 7b) am Hauptmagazin in Ausnehmungen (23) am Wechselmagazin

eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden (vgl. Fig. 2 und 3 und

Seite 12, Abs. 3 bis Seite 13, Abs. 2). Die Merkmale 3 und 4 sind daher der D2 zu

entnehmen. Die D2 führt hierzu auf Seite 14, letzter Absatz bis Seite 15, erster

Absatz aus: „Die Aussparungen 33 und Ausnehmungen 23 erleichtern das Nachfüllen und den Übergang der Etiketten über die Trennstelle wesentlich. Sie können

jedoch auch wegfallen. In diesem Falle wird das Magazin in Anschlag an die

Enden bzw. hinteren Stirnflächen der Schienen 7b gebracht.“

Der Fachmann - ein Dipl. Ing. Maschinenbau (FH) mit langjähriger Erfahrung in

der Konstruktion von Etikettiermaschinen, insbesondere der Zuführungseinrichtung der Etiketten - erhält somit den direkten Hinweis, dass durch die

Ausbildung der Wechselmagazine mit Ausnehmungen oder Aussparungen, in die

Schienen des Hauptmagazins eingreifen, die Etiketten besser aus dem

Wechselmagazin in das Hauptmagazin übergeben werden können. Ferner ist

ersichtlich, dass sich durch den Eingriff des Wechselmagazins in das Hauptmagazin eine genaue Ausrichtung der Magazine quer zu deren Längsrichtung

einfach realisieren lässt, während die Ausrichtung der Magazine quer zu ihrer

Längsrichtung in der D1 allein auf der Präzision des Tischvorschubs beruht. Eine

Übertragung auf eine Wechselmagazinvorrichtung, wie sie der D1 zu entnehmen

ist, ist daher nahe liegend und führt unmittelbar zum Gegenstand des erteilten

Anspruchs 1.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Druckschriften D1 und D2 beschrieben

unterschiedliche Lösungskonzepte, die der Fachmann nicht miteinander kombinieren werde. Auch sehe die D1 lediglich eine Verschiebung der Wechselmagazine quer zu deren Längsrichtung vor, während in der D2 die Magazine

ausschließlich in Längsrichtung verschoben würden. Ein Bewegung zugleich in

Längsrichtung und quer hierzu werde daher durch den Stand der Technik nicht

nahe gelegt. Außerdem führe die patentgemäße Lösung zu einem zusätzlichen

konstruktiven Aufwand, den der Fachmann vermeiden wolle. Dem vermag sich der

Senat nicht anzuschließen. Dem Fachmann sind die unterschiedlichen Lösungskonzepte nach der D1 und D2 bekannt. Insofern hat er keine Schwierigkeiten,

diese Konzepte miteinander zu verbinden. Eine Übertragung der aus der D2

bekannten Längsverschiebung der Magazine auf eine Wechselmagazinvorrichtung nach der D1 führt außerdem zwangsläufig dazu, dass die Wechselmagazine dann in zwei Richtungen bewegt werden. Der Fachmann wird sich auch

durch einen möglicherweise größeren konstruktiven Aufwand nicht von einer

derartigen Lösung abhalten lassen, da erkennbar eine geringere Präzision des

Tischvortriebs erforderlich ist und außerdem in der D2 bereits dargelegt ist, dass

die Übergabe der Etiketten vom Wechselmagazin zum Hauptmagazin verbessert

werden kann.

Der erteilte Anspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand. Mit ihm fallen die

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1

Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über

einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden

werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).

Zum Hilfsantrag:

C)

Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Wechselmagazin für Etiketten erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

Der verteidigte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten

Anspruch 1 in gegliederter Fassung dadurch, dass zusätzlich

5. die Aufnahmen (6) der Tischebene (2) als Langlochzentrierung ausgebildet sind, in welchem bodenseitig angeordnete Zentrierstifte (7) des Wechselmagazins (3, 3') gehalten sind.

Formal bestehen gegen die mit Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1 bis 4 keine

Bedenken. Anspruch 1 ist aus den Merkmalen der erteilten Ansprüchen 1 und 4

gebildet ist. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 4 entsprechen

denen der erteilten Ansprüche 2, 3 und 5. Die verteidigten Ansprüche 1 bis 4

finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl.

Ausführungen zum Hauptantrag).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und auch neu, da

keiner der Entgegenhaltungen das Merkmal 5 zu entnehmen ist.

Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, was auch

die Einsprechende nicht bestritten hat.

Mit der Ausbildung nach dem hilfsantragsgemäßen Anspruch 1 können unterschiedlich breite Wechselmagazine für jeweils verschiedene Etikettenformate auf

einfache Weise auf der Tischebene zentriert und unter Aufrechterhaltung dieser

Zentrierung unmittelbar an das Hauptmagazin herangeführt werden, wobei durch

entsprechende Ausbildung des Wechselmagazins und des Hauptmagazins mindestens die untere Bewegungsebene der Etiketten vollständig und spaltfrei

ausgebildet ist (Patentschrift Spalte 1, Z. 63 bis Spalte 2, Z. 2).

Nächst kommender Stand der Technik ist weiterhin die DE 296 19 393 U1 (D1),

der die Merkmale 1 bis 2.1 zu entnehmen sind, nicht hingegen die Merkmale 3

und 4. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. In der D1

weist die Tischebene (Schlitten 16) Aufnahmen (leistenartige Anschläge 17, 17a)

auf, an welchen die Wechselmagazine (5) bezüglich ihrer Längsachse mittig

zentriert gehalten sind. Insofern ist Merkmal 5 ebenfalls nicht verwirklicht.

Die D4 zeigt und beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Wechsel von

Etiketten-Magazinkästen an Etikettiermaschinen. Die Vorrichtung nach der D4

weist kein Hauptmagazin auf, so dass der Austausch eines entleerten gegen

einen vollen Etikettenkasten innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen muss (vgl.

Fig. 2 und zugehörige Beschreibung), was eine aufwendige Steuerung bedingt.

Gemäß Fig. 8 sind die Etikettenkästen (9) über Passstifte (37) lagegenau auf die

Träger (37) aufsetzbar, somit ist der Etikettenkasten (9) nicht gegenüber dem

Träger (37) verschiebbar. Da zudem der Etikettenkasten weder Ausnehmungen

noch Unterstützungsfinger aufweist, gibt dieser Stand der Technik in Verbindung

mit der D1 zumindest keine Anregung zur Ausbildung einer Wechselmagazinvorrichtung im Sinne der Merkmale 4 und 5.

Auch die Zusammenschau der Druckschriften D4 und D2 führt nicht zum

Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs 1. Die D2 mag dem Fachmann

zwar möglicherweise die Anregung geben, die Wechselmagazinvorrichtung nach

der D4 mit einem Hauptmagazin zu versehen, welches Ausnehmungen oder

Unterstützungsfinger aufweist, mit der ein in Richtung seiner Längsachse

verschiebbares Wechselmagazin in Wirkverbindung treten könnte. Da die D4

aber eine Verschiebung der Etikettenkästen einschließlich des Trägers vorsieht,

gibt die Druckschrift keine Anregung, die Aufnahmen für die Passstifte (37) als

Langlochzentrierung auszubilden und lediglich das Wechselmagazin zu verschieben. Die D2 sieht seitliche Führungsschienen vor, was ebenfalls nicht zu einer

Langlochzentrierung im Sinne des Merkmals 5 führt.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde

von der Einsprechenden zum Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs

auch nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen

erübrigt sich daher.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar. Ihm können sich die

Ansprüche 2 bis 4 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Die Änderungen in der Beschreibung und der

Zeichnung beinhalten im Wesentlichen zulässige redaktionelle Änderungen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

Me