Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 34 W (pat) 19/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 12 193
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Dezember 2003 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung, Spalten 1 bis 3,
Zeichnung, eine Figur,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2007.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 27 das Patent
197 12 193, das ein "Wechselmagazin für Etiketten einer Etikettiermaschine“
betrifft, aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die darauf gestützt
wird, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das angefochtene Patent mit den im Tenor dieses
Beschlusses genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Wechselmagazin für Etiketten in einer Etikettiermaschine, mit
einem die Etiketten an einer Entnahmestelle übergebenden
Hauptmagazin und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene für Wechselmagazine, mit der ein leeres Wechselmagazin von dem Hauptmagazin entfernbar und damit zugleich
ein volles Wechselmagazin aus einer seitlichen Nachfüll- und
Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin verbringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3’) bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass
das Wechselmagazin (3) hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse
in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin (5) verschiebbar ist,
wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am
Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin
bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für
die Etiketten bilden.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Wechselmagazin für Etiketten einer Etikettiermaschine, mit einem
die Etiketten an einer Entnahmestelle übergebenden Hauptmagazin (5) und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene (2) für Wechselmagazine (3, 3’), mit der ein
leeres Wechselmagazin (3, 3’) von dem Hauptmagazin entfernbar
und damit zugleich ein volles Wechselmagazin aus einer seitlichen
Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin
verbringbar
ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3’) bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass das Wechselmagazin (3) hinter dem
Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in
Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin (5) verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am
Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden, und
wobei die Aufnahmen (6) der Tischebene (2) als Langlochzentrierung ausgebildet sind, in welchem bodenseitig angeordnete
Zentrierstifte (7) der Wechselmagazine (3, 3’) gehalten sind.
An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2, 3 und 5 als
Ansprüche 2 bis 4 an.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
D1: DE 296 19 393 U1
D2: DE 23 03 547 A
D3: DE 44 17 497 A1
D4: DE 30 02 250 A1
D5: DE 21 53 169 A
D6: DE 36 30 925 C2
D7: DE 35 36 294 C2
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II
A)
Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen
Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Der Einspruch war zulässig.
Zum Hauptantrag:
B)
Die dem Hauptantrag der Patentinhaberin zugrunde liegenden, erteilten
Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus dem
ursprünglichen Anspruch 1, einem Teil des ursprünglichen Anspruchs 2 sowie der
Beschreibung zum Ausführungsbeispiel in Verbindung mit der einzigen Figur. Die
kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 gehen auf einen Teil des
ursprünglichen Anspruchs 2 und die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 5 zurück.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Erfindung bezieht sich auf eine Wechselmagazinvorrichtung für Etiketten einer
Etikettiermaschine mit einem die Etiketten an der Entnahmestelle übergebenden
Hauptmagazin und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene
für Wechselmagazine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Vorrichtungen der vorstehend genannten Art ermöglichen es, Etikettiermaschinen
über einen langen Zeitraum unterbrechungsfrei zu betreiben, ohne dass ständig
eine Bedienungsperson zum Nachfüllen des Hauptmagazins mit neuen Etiketten
erforderlich ist.
Bei einer bekannten Vorrichtung sind die Vorratsmagazine parallel zueinander auf
einer tischförmigen Gleitbahn angeordnet, über die sie mittels einer Vorschubeinrichtung hinter das Hauptmagazin der zugehörigen Etikettiermaschine gefördert
werden. Dabei liegen die Stirnseiten der in den Vorratsmagazinen enthaltenen
Etikettenstapel während des Vorschiebens der Vorratsmagazine an einer Führungsschiene an, die ein Herausfallen der Etiketten während des Verschiebens
verhindert. Diese Schiene wird zurückgezogen, wenn das jeweilige Vorratsmagazin die Einfüllstellung hinter dem Hauptmagazin erreicht hat.
Aufgabe der Erfindung ist es, die bekannte Vorrichtung zu vereinfachen und
dahingehend auszubilden, dass unter Beibehaltung einer einheitlichen Tischebene
eine problemlose Aufnahme für unterschiedliche Wechselmagazine möglich ist
und diese mit den Etiketten zur besseren Übergabe mit dem Hauptmagazin als
Einheit verbindbar sind (Patentschrift Spalte 1, Abs. 1 bis 3 und 6).
Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß in Verbindung mit den Merkmalen des
Oberbegriffs dadurch gelöst, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an
welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert
gehalten sind und dass das Wechselmagazin hinter dem Hauptmagazin (5) unter
Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit
eine Gleitebene für die Etiketten (4) bilden.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag läßt sich wie folgt gliedern:
1. Wechselmagazinvorrichtung (1) für Etiketten (4) in einer Etikettiermaschine,
1.1 mit einem die Etiketten (4) an einer Entnahmestelle übergebenden
Hauptmagazin (5) und
1.2
einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene (2) für
Wechselmagazine (3, 3´),
1.3 mit der ein
leeres Wechselmagazin (3) von dem Hauptmagazin (5)
entfernbar und damit zugleich ein volles Wechselmagazin (3´) aus einer
seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin (5)
verbringbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
2.
dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist,
2.1
an welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig
zentriert gehalten sind und
3.
dass das Wechselmagazin hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrecht
erhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirk
verbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar ist,
4.
wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wech
selmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am
Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten (4)
bilden.
Gemäß Merkmal 2 weist die Tischebene Aufnahmen auf, die nicht zwangsläufig
Ausnehmungen sein müssen, an welchen gemäß Merkmal 2.1 die Wechselmagazine bezüglich (nicht an oder auf) ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind.
Dieses Merkmal besagt nicht, dass sich die Aufnahmen mittig unter den Wechselmagazinen angeordnet sind, sie können auch außermittig und seitlich des Wechselmagazins vorgesehen sein.
Nächst kommender Stand der Technik ist die D1, die eine Wechselmagazinvorrichtung für Etiketten in einer Etikettiermaschine entsprechend Merkmal 1 zeigt
und beschreibt (vgl. Anspruch 1). Dort
ist ein die Etiketten (2) an einer
Entnahmestelle übergebendes Hauptmagazin (3) vorgesehen und eine mit diesem
korrespondierende verfahrbare Tischebene (dort Schlitten 16 in Form einer ebenen Blechplatte) für Wechselmagazine (5) (vgl. Seite 5, Abs. 2). Die Merkmale 1.1
und 1.2 sind daher ebenfalls verwirklicht. Mittels des Schlittens (16) ist ein leeres
Wechselmagazin (5) von dem Hauptmagazin (3) entfernbar und damit zugleich ein
volles Wechselmagazin (5) aus einer seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition
hinter das Hauptmagazin (3) verbringbar (vgl. Seite 6, Abs. 1). Merkmal 1.3 ist
daher ebenfalls verwirklicht. Der Schlitten (16) besteht im Wesentlichen aus einer
ebenen Blechplatte, an deren Oberseite mehrere, teilweise mittels Langlöchern
verstellbare, schienen- bzw. leistenartige Anschläge (17, 17a) zur allseitigen
Zentrierung der vier losen Wechselmagazine (5) in paralleler Ausrichtung zum
Hauptmagazin befestigt sind (vgl. Seite 5, Abs. 1 und Fig. 3). Damit weist die
Tischebene (Schlitten 16) Aufnahmen (leistenartige Anschläge 17, 17a) auf, an
welchen die Wechselmagazine (5) auch bezüglich ihrer Längsachse mittig
zentriert gehalten sind. Die Merkmale 2 und 2.1 sind daher ebenfalls verwirklicht.
Nicht verwirklicht sind die Merkmale 3 und 4, denn die Wechselmagazine (5) sind
nicht in Richtung des Hauptmagazins (3) verschiebbar und das Hauptmagazin (3)
und die Wechselmagazine (5) weisen keine Unterstützungsfinger bzw. Ausnehmungen auf, die ineinander eingreifen und eine Gleitebene bilden.
Als nachteilig ist beim Stand der Technik nach der D1 anzusehen, dass die
Entnahme der Etiketten aus dem Wechselmagazin durch den vorderen Anschlag (17a) behindert wird. Die D1 sieht daher im Boden in Längsrichtung der
Magazine verlaufende schienenartige Ausbildungen (44) vor, die die Etiketten (2)
auf die richtige Höhe für einen nahtlosen Übergang ins Hauptmagazin 3 über den
vorderen Anschlag (17a) hinweg bringen (vgl. Seite 8, Abs. 1 und Fig. 3).
Die D2 zeigt und beschreibt ein Verfahren zum Nachfüllen von Etikettenbehältern
mit selbsttätigem Etikettennachschub, insbesondere in Etikettiermaschinen, sowie
einen entsprechenden Etikettenbehälter und ein Nachlademagazin, welches auch
als Wechselmagazin ausgebildet sein kann (Seite 17, letzter Absatz).
Bei dem in der oberen Hälfte von Fig. 3 dargestellten Etikettenbehälter besteht die
Aufnahme für das Magazin (28) aus einer Bodenplatte (29) und zwei Winkelschienen (30), die in Langlöchern quer zur Nachschubrichtung verstellbar befestigt
sind. Die Aufnahme kann somit an Magazine unterschiedlicher Breite angepasst
werden. Die Seitenführung erfolgt durch die Seitenflächen der Magazine und die
Winkelschienen. Die Magazine sind somit bezüglich ihrer Längsachse mittig
zentriert gehalten (Merkmal 2.1). Das Magazin ist hinter dem Hauptmagazin unter
Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar, wobei Unterstützungsfinger (dort
Schienen 7b) am Hauptmagazin in Ausnehmungen (23) am Wechselmagazin
eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden (vgl. Fig. 2 und 3 und
Seite 12, Abs. 3 bis Seite 13, Abs. 2). Die Merkmale 3 und 4 sind daher der D2 zu
entnehmen. Die D2 führt hierzu auf Seite 14, letzter Absatz bis Seite 15, erster
Absatz aus: „Die Aussparungen 33 und Ausnehmungen 23 erleichtern das Nachfüllen und den Übergang der Etiketten über die Trennstelle wesentlich. Sie können
jedoch auch wegfallen. In diesem Falle wird das Magazin in Anschlag an die
Enden bzw. hinteren Stirnflächen der Schienen 7b gebracht.“
Der Fachmann - ein Dipl. Ing. Maschinenbau (FH) mit langjähriger Erfahrung in
der Konstruktion von Etikettiermaschinen, insbesondere der Zuführungseinrichtung der Etiketten - erhält somit den direkten Hinweis, dass durch die
Ausbildung der Wechselmagazine mit Ausnehmungen oder Aussparungen, in die
Schienen des Hauptmagazins eingreifen, die Etiketten besser aus dem
Wechselmagazin in das Hauptmagazin übergeben werden können. Ferner ist
ersichtlich, dass sich durch den Eingriff des Wechselmagazins in das Hauptmagazin eine genaue Ausrichtung der Magazine quer zu deren Längsrichtung
einfach realisieren lässt, während die Ausrichtung der Magazine quer zu ihrer
Längsrichtung in der D1 allein auf der Präzision des Tischvorschubs beruht. Eine
Übertragung auf eine Wechselmagazinvorrichtung, wie sie der D1 zu entnehmen
ist, ist daher nahe liegend und führt unmittelbar zum Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Druckschriften D1 und D2 beschrieben
unterschiedliche Lösungskonzepte, die der Fachmann nicht miteinander kombinieren werde. Auch sehe die D1 lediglich eine Verschiebung der Wechselmagazine quer zu deren Längsrichtung vor, während in der D2 die Magazine
ausschließlich in Längsrichtung verschoben würden. Ein Bewegung zugleich in
Längsrichtung und quer hierzu werde daher durch den Stand der Technik nicht
nahe gelegt. Außerdem führe die patentgemäße Lösung zu einem zusätzlichen
konstruktiven Aufwand, den der Fachmann vermeiden wolle. Dem vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Dem Fachmann sind die unterschiedlichen Lösungskonzepte nach der D1 und D2 bekannt. Insofern hat er keine Schwierigkeiten,
diese Konzepte miteinander zu verbinden. Eine Übertragung der aus der D2
bekannten Längsverschiebung der Magazine auf eine Wechselmagazinvorrichtung nach der D1 führt außerdem zwangsläufig dazu, dass die Wechselmagazine dann in zwei Richtungen bewegt werden. Der Fachmann wird sich auch
durch einen möglicherweise größeren konstruktiven Aufwand nicht von einer
derartigen Lösung abhalten lassen, da erkennbar eine geringere Präzision des
Tischvortriebs erforderlich ist und außerdem in der D2 bereits dargelegt ist, dass
die Übergabe der Etiketten vom Wechselmagazin zum Hauptmagazin verbessert
werden kann.
Der erteilte Anspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand. Mit ihm fallen die
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1
Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über
einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden
werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).
Zum Hilfsantrag:
C)
Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Wechselmagazin für Etiketten erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
Der verteidigte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten
Anspruch 1 in gegliederter Fassung dadurch, dass zusätzlich
5. die Aufnahmen (6) der Tischebene (2) als Langlochzentrierung ausgebildet sind, in welchem bodenseitig angeordnete Zentrierstifte (7) des Wechselmagazins (3, 3') gehalten sind.
Formal bestehen gegen die mit Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1 bis 4 keine
Bedenken. Anspruch 1 ist aus den Merkmalen der erteilten Ansprüchen 1 und 4
gebildet ist. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 4 entsprechen
denen der erteilten Ansprüche 2, 3 und 5. Die verteidigten Ansprüche 1 bis 4
finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl.
Ausführungen zum Hauptantrag).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und auch neu, da
keiner der Entgegenhaltungen das Merkmal 5 zu entnehmen ist.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, was auch
die Einsprechende nicht bestritten hat.
Mit der Ausbildung nach dem hilfsantragsgemäßen Anspruch 1 können unterschiedlich breite Wechselmagazine für jeweils verschiedene Etikettenformate auf
einfache Weise auf der Tischebene zentriert und unter Aufrechterhaltung dieser
Zentrierung unmittelbar an das Hauptmagazin herangeführt werden, wobei durch
entsprechende Ausbildung des Wechselmagazins und des Hauptmagazins mindestens die untere Bewegungsebene der Etiketten vollständig und spaltfrei
ausgebildet ist (Patentschrift Spalte 1, Z. 63 bis Spalte 2, Z. 2).
Nächst kommender Stand der Technik ist weiterhin die DE 296 19 393 U1 (D1),
der die Merkmale 1 bis 2.1 zu entnehmen sind, nicht hingegen die Merkmale 3
und 4. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. In der D1
weist die Tischebene (Schlitten 16) Aufnahmen (leistenartige Anschläge 17, 17a)
auf, an welchen die Wechselmagazine (5) bezüglich ihrer Längsachse mittig
zentriert gehalten sind. Insofern ist Merkmal 5 ebenfalls nicht verwirklicht.
Die D4 zeigt und beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Wechsel von
Etiketten-Magazinkästen an Etikettiermaschinen. Die Vorrichtung nach der D4
weist kein Hauptmagazin auf, so dass der Austausch eines entleerten gegen
einen vollen Etikettenkasten innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen muss (vgl.
Fig. 2 und zugehörige Beschreibung), was eine aufwendige Steuerung bedingt.
Gemäß Fig. 8 sind die Etikettenkästen (9) über Passstifte (37) lagegenau auf die
Träger (37) aufsetzbar, somit ist der Etikettenkasten (9) nicht gegenüber dem
Träger (37) verschiebbar. Da zudem der Etikettenkasten weder Ausnehmungen
noch Unterstützungsfinger aufweist, gibt dieser Stand der Technik in Verbindung
mit der D1 zumindest keine Anregung zur Ausbildung einer Wechselmagazinvorrichtung im Sinne der Merkmale 4 und 5.
Auch die Zusammenschau der Druckschriften D4 und D2 führt nicht zum
Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs 1. Die D2 mag dem Fachmann
zwar möglicherweise die Anregung geben, die Wechselmagazinvorrichtung nach
der D4 mit einem Hauptmagazin zu versehen, welches Ausnehmungen oder
Unterstützungsfinger aufweist, mit der ein in Richtung seiner Längsachse
verschiebbares Wechselmagazin in Wirkverbindung treten könnte. Da die D4
aber eine Verschiebung der Etikettenkästen einschließlich des Trägers vorsieht,
gibt die Druckschrift keine Anregung, die Aufnahmen für die Passstifte (37) als
Langlochzentrierung auszubilden und lediglich das Wechselmagazin zu verschieben. Die D2 sieht seitliche Führungsschienen vor, was ebenfalls nicht zu einer
Langlochzentrierung im Sinne des Merkmals 5 führt.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde
von der Einsprechenden zum Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs
auch nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen
erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar. Ihm können sich die
Ansprüche 2 bis 4 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Die Änderungen in der Beschreibung und der
Zeichnung beinhalten im Wesentlichen zulässige redaktionelle Änderungen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me