Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.11.2007 – 20 W (pat) 334/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 196 52 794 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechenden bestreiten die Patentfähigkeit und berufen sich dabei auf die
Druckschriften
(1)
(2)
(3)
(4)
EP 0 676 909 A1,
US 5 404 407,
US 5 384 852,
DE 40 31 132 A1.
Sie sind der Auffassung, gegenüber dem durch die vorgenannten Druckschriften
belegten Stand der Technik sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu
bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechenden beantragen,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1-2 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen a) bis f2) hinzugefügt):
a) Programmierbares Hörhilfegerät mit
b)
in einem Gehäuse (1) angeordneten Funktionsteilen, wie
Mikrofon (2), Signalverarbeitungseinrichtung (3), Hörer (4),
Stromquelle (5) sowie
c)
einer Buchse (6) mit elektrischen Kontakten, die über einen
einsetzbaren Stecker (7) an eine externe Programmiereinheit (8) anschließbar ist, wobei
d)
eine Programmierschaltung des Hörhilfegerätes über die gehäuseseitige Buchse (6) mit Einstelldaten versorgbar oder in
Datenaustausch mit der externen Programmiereinheit bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
e)
das Hörhilfegerät eine Audio-Signalverarbeitungseinrichtung (21) umfasst und dass
f)
beim Programmieren des Hörhilfegerätes
f1) Audio-Signale empfangbar sind
f2) und die Audio-Signalverarbeitungseinrichtung mit anpaßbar ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von
dem Gegenstand nach Hauptantrag durch Streichen des Merkmals f1) und Anfügen von „gleichzeitig“ in dem Merkmal f) sowie Hinzufügen einer Merkmalsgruppe g), wonach der Stecker (7) über Programmierleitungen einerseits mit der
externen Programmiereinheit (8) und andererseits gleichzeitig mit einem externen
Audio-Gerät (11) kontaktierbar ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (Gliederungszeichen a) bis g) hinzugefügt):
a) Programmierbares Hörhilfegerät mit
b)
in einem Gehäuse (1) angeordneten Funktionsteilen, wie
Mikrofon (2), Signalverarbeitungseinrichtung (3), Hörer (4),
Stromquelle (5) sowie
c)
einer Buchse (6) mit elektrischen Kontakten, die über einen
einsetzbaren Stecker (7) an eine externe Programmiereinheit (8) anschließbar ist, wobei
d)
eine Programmierschaltung des Hörhilfegerätes über die gehäuseseitige Buchse (6) mit Einstelldaten versorgbar oder in
Datenaustausch mit der externen Programmiereinheit bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
e)
das Hörhilfegerät eine Audio-Signalverarbeitungseinrichtung (21) umfasst und dass
f)
beim Programmieren des Hörhilfegerätes gleichzeitig
f2) die Audio-Signalverarbeitungseinrichtung mit anpaßbar ist,
wobei
g)
der Stecker (7) über Programmierleitungen einerseits mit der
externen Programmiereinheit (8) und andererseits gleichzeitig
mit einem externen Audio-Gerät (11) kontaktierbar ist.
Die Einsprechenden sind der Auffassung, der jeweilige Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag beruhe gegenüber dem
genannten Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist trägt der Vertreter der Einsprechenden zudem
vor, das Patent sei nicht ausführbar, weil dem Fachmann nicht klar sei, wie bei einer Übertragung von Audiosignalen gleichzeitig eine Anpassung der Audio-Signalverarbeitungseinrichtung erfolgen könnte.
Die Patentinhaberin führt aus, dass die Grundidee der Erfindung darin bestehe,
dass beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gleichzeitig während der Programmierung Audio-Signale empfangen, verstärkt und über
den Hörer des Hörhilfegeräts abgegeben werden können. Damit sei es für den
Hörgeräteakustiker möglich, quasi „online“ die Verstärkung eines Hörhilfegeräts an
den Pegel einer Audio-Signalquelle einzustellen, bis eine für den Träger des Hörhilfegeräts angenehme Lautstärke vorliegt. Unter Programmieren im Sinne des
Patents sei nicht nur eine bloße Übertragung von Einstelldaten an das Hörhilfegerät zu verstehen, sondern auch die gleichzeitige entsprechende Anpassung der
Verstärkung der jeweiligen Signalverarbeitungseinrichtung an die vom Programmiergerät an das Hörhilfegerät übertragenen Einstelldaten.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass dem Stand der Technik kein Hinweis
darauf zu entnehmen sei, dass beim Programmieren eines Hörhilfegerätes gleichzeitig eine Audio-Signalverarbeitungseinrichtung mit anpassbar ist.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß dem
Hilfsantrag seien daher neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die zulässigen Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Das Patent ist nicht
rechtsbeständig, die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind nicht patentfähig.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur für Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von programmierbaren Hörgeräten anzusetzen.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein,
er ist jedoch dem Fachmann durch die Druckschrift D1 in Verbindung mit seinem
Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.
Der Druckschrift D1 (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1, 2) entnimmt der Fachmann ein
programmierbares Hörhilfegerät (Merkmal a)) mit Funktionsteilen, wie
-
einem Mikrofon 2,
-
-
einer Signalverarbeitungseinrichtung (Fig. 2: Verstärkungsmittel 15),
einem Hörer 8 und mit
-
einer Stromquelle 35 (Fig. 1),
-
(Merkmal b)teilweise).
Dass die Funktionsteile in einem Gehäuse angeordnet sind (Merkmal b)Rest), liest
der Fachmann unbestritten mit.
Fig. 1 des programmierbaren Hörhilfegerätes nach der D1 offenbart dem Fachmann zudem symbolisierte Buchsenkontakte einer Buchse mit elektrischen Kontakten, die offensichtlich über nicht explizit dargestellte Steckkontakte eines Steckers an eine externe Programmiereinheit anschließbar ist (Sp. 3 Z. 3-6, 33, 34
i. V. m. Fig. 1; Merkmal c)), wobei eine Programmierschaltung des Hörhilfegerätes
über die - zwangsläufig - gehäuseseitige Buchse mit Einstelldaten versorgbar ist
(Anspruch 19 i. V. m Fig. 1: Interface 10, Speicherteil 11; Merkmal d) erste Alternative).
Das Hörgerät nach der D1 kann zusätzlich zu einem Eingang 13 für ein Mikrofon 2
und einem Eingang 14 für eine Induktionsspule 19 (Telefonspule) mit einem weiteren Audioeingang mit nicht näher beschriebenem Eingangssignal ausgebildet werden (Sp. 2 Z. 7-9 u. Anspruch 1 („wenigstens“) i. V. m. Fig. 2). Der Mikrofoneingang 13 und der Induktionsspuleneingang 14 sind jeweils mit einem innerhalb eines
Analogteils 1 angeordneten und programmierbaren bzw. steuerbaren Verstärkungsmittel, d. h. einer Signalverarbeitungseinrichtung, ausgebildet (Kennzeichen
des Anspruchs 1 i. V. m. Fig. 2). Gemäß dem Wortlaut von Anspruch 1 ist der weitere Audioeingang in gleicher Weise wie der Mikrofoneingang 13 und der Induktionsspuleneingang 14 mit einem programmierbaren bzw. steuerbaren Verstärkungsmittel, d. h. hier einer Audio-Signalverarbeitungseinrichtung, ausgebildet
(Kennzeichen des Anspruchs 1 i. V. m. Fig. 2; Merkmal e)). Wird parallel zum Mikrofon 2 oder zur Induktionsspule 19 (Telefonspule) eine zusätzliche Signalquelle
über den Audioeingang angeschlossen, so ist ein Parametersatz für ein spezielles
Hörprogramm aktivierbar (Anspruch 33), der bspw. in dem Speicherteil 11 abgespeichert ist (Sp. 3 Z. 40-52). Der Parametersatz für das spezielle Hörprogramm für
das Hörhilfegerät nach Anspruch 33 der D1 ist offensichtlich für den Audioeingang
vorgesehen.
Bei der Programmierung mittels des externen Programmiergeräts (Programmiereinheit) sind die Parameter für unterschiedliche Hörsituationen, d. h. u.a. das spezielle
Hörprogramm für Telefonspulenbetrieb sowie das spezielle Hörprogramm für den
Audioeingang, übertragbar (Sp. 3 Z. 49-52). Dabei sind die Programmierdaten (Parameter) der einzelnen speziellen Hörprogramme über das serielle Interface 10 in
einen Speicher des Speicherteils 11 eines Digitalteils 9 einspeicherbar (Anspruch 19 und Sp. 3 Z. 33-36 u. 49-52 i. V. m. Fig. 1, 2). Das Digitalteil 9 wirkt aufgrund dieser Programmierdaten als Steuerteil auf das Analogteil 1 ein (Sp. 3
Z. 37, 38), d. h., sobald die Programmierdaten in dem Speicherteil 11 abgelegt
sind, wird unmittelbar und ohne weiteres Zutun das Analogteil 1 entsprechend gesteuert. Die Steuerung bzw. Anpassung der Verstärkung der Verstärkungsmittel
des Analogteils 1 an die Parameter des jeweiligen speziellen Hörprogramms erfolgt beim Gegenstand der D1 damit bereits beim Programmieren des Hörgeräts,
wobei offensichtlich sowohl die Parameter für die Verstärkung der Signalverarbeitungseinrichtung als auch die Parameter für die Verstärkung der Audio-Signalverarbeitungseinrichtung miteinander bzw. gleichzeitig programmierbar sind. D.h. jedoch, dass beim Programmieren des Hörhilfegeräts sowohl die Verstärkung der
Signalverarbeitungseinrichtung für den Mikrofoneingang 13 und den Induktionsspuleneingang 14 steuerbar bzw. anpassbar als auch gleichzeitig die Verstärkung
der Audio-Signalverarbeitungseinrichtung für den separaten Audioeingang mit
steuerbar bzw. mit anpassbar ist (Merkmale f) und f2)).
Bei einer mit Anspruch 34 beanspruchten Ausbildung des Hörhilfegeräts ist das
Hörhilfegerät über sein Interface 10 durch ein zugeordnetes Programmiergerät
(Programmiereinheit) mit den Parametern eines speziellen Hörprogramms für Telefonspulenbetrieb (bzw. Induktionsspulenbetrieb) programmierbar, wobei durch ein
Digitalteil 9 der der Telefonspule 19 (bzw. Induktionsspule 19) zugeordnete Signalpfad aktiviert wird. Als Signalpfad versteht der Fachmann den aus Fig. 2 ersichtlichen Übertragungsweg des Telefonspulensignals vom Eingang 14 des Hörhilfegeräts bis zum Ausgang der Endverstärkerstufe 7 des Hörhilfegeräts. Mit dem Ausdruck „wobei“ im Anspruch 34 der D1 wird dem Fachmann offenbart, dass die Aktivierung des Signalpfads für die Induktionsspule 19 beim Programmieren erfolgt und
somit beim Programmieren des Hörhilfegeräts gleichzeitig Telefonsignale empfangbar sind.
Der Fachmann befasst sich nicht nur mit der Lösung konkret vorgegebener technischer Probleme, sondern ist allgemein um konkurrenzfähige Hörhilfegeräte bemüht.
Er berücksichtigt daher eine möglichst einfache Programmierbarkeit und Anpassbarkeit an die Nutzerwünsche. Will der Fachmann das Hörgerät der D1 außer dem
Eingang für Telefonspulenbetrieb auch mit dem optionalen weiteren Audioeingang
ausbilden, liegt es für ihn nahe, die beispielhaft für den Induktionsspuleneingang 14
beschriebene Aktivierung des Signalpfades beim Programmieren in analoger Weise
auch bei dem weiteren Audioeingang anzuwenden (Merkmale f), f1)).
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.
Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag weist die Merkmale a)-f)
und f2) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf.
Das zum Hauptantrag zu diesen gemeinsamen Merkmalen Gesagte gilt unverändert auch für das gemäß Hilfsantrag beanspruchte Hörhilfegerät. Zu dem Merkmal f) i. V. m. f2) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach beim Programmieren des Hörhilfegerätes gleichzeitig die Audio-Signalverarbeitungseinrichtung mit anpassbar ist, wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Beim Hörhilfegerät der D1 ist die in Fig. 1 dargestellte Buchse mit dem externen
Programmiergerät (Programmiereinheit) zwangsläufig über Programmierleitungen
mit einem Stecker passender Norm anzuschließen. Zur Ausführung der Kontaktierung des das Audiosignal liefernden Audio-Geräts an den weiteren Audioeingang
des Hörhilfegeräts ist in der D1 nichts ausgesagt, sie bleibt daher dem Fachmann
überlassen. Er hat dabei auch den Tragekomfort im Auge und wird daher das
Hörhilfegerät in möglichst leichter und kleiner Bauform konstruieren. Es liegt daher
für ihn nahe, innerhalb des Hörhilfegeräts die zum Interface 10 führenden Programmierleitungen und die zu dem weiteren Audioeingang führenden Audioleitungen einer einzigen gehäuseseitigen Buchse zuzuführen. Der zu dieser gehäuseseitigen Buchse passende Stecker ist dabei unabdingbar über Programmierleitungen einerseits mit der externen Programmiereinheit und andererseits gleichzeitig
mit einem das Audiosignal liefernden externen Audio-Gerät kontaktierbar.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist somit mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin hat argumentiert, dass Anspruch 34 der D1 in Zusammenhang mit Spalte 5 Z. 32-43 der zugehörigen Beschreibung zu lesen sei. Demnach
würden beim Gegenstand nach Anspruch 34 die in einem Speicher abgespeicherten Parameter bzw. Daten mittels eines Dekoders 37 nur dann aktiviert und
damit die Verstärkung des Hörgerätes nur dann angepasst, wenn ein den Telefonspulenbetrieb kennzeichnendes Eingangssignal an dem Eingang 38 oder 39 des
Hörgeräts anliegt. Damit seien beim Gegenstand des Anspruch 34 der D1 beim
Programmieren des Hörhilfegerätes weder Audio-Signale empfangbar noch würde
beim Programmieren die Audio-Signalverarbeitungseinrichtung mit angepasst. Die
Anpassung der Signalverarbeitungseinrichtung für die Telefonspule erfolge erst
nach dem Anlegen eines den Telefonspulenbetrieb kennzeichnenden Eingangssignals an dem Eingang 38 oder 39.
Der von der Patentinhaberin genannte Beschreibungsteil (Sp. 5 Z. 32-43) bezieht
sich auf eine Betriebsart des Hörgeräts, bei der ein den Telefonspulenbetrieb
kennzeichnendes Eingangssignal 38 oder 39 verarbeitet wird. Dieses Eingangssignal 38 oder 39 wird von einem MTO-Schalter 40 jedoch nur in der Schalterstellung „M“ oder „T“ aber nicht in der Schalterstellung „0“ bereitgestellt (Fig. 1). Beim
Gegenstand nach Anspruch 34 erfolgt die Programmierung „ohne gesonderte
Betätigung und/oder Einstellung des Schalters (40)“ und damit auch in seiner
Stellung „0“. Der von der Patentinhaberin vorgetragenen Auslegung des Anspruchs 34 kann daher nicht gefolgt werden.
Bei diesem Sachverhalt kann dahingestellt bleiben, ob das Patent die Erfindung so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann und ob
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag ursprünglich
als zur Erfindung gehörend offenbart ist.
Dr. Bastian
Martens
Höppler
Kleinschmidt
Pr